L 6 AL 6/98

Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 13 Ar 475/96
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 6 AL 6/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat der Leistungsempfänger unrichtige Angaben im Leistungsantrag gemacht, stellt es keine korrekte Angabe dar, wenn er im darauffolgenden Antrag angibt, es hätten sich gegenüber dem letzten Antrag keine Änderungen ergeben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.12.1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Rücknahme der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld.

Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin war in der Zeit vom 12.01.1981 bis zum 31.05.1993 als Kunststoffwerberin (so wörtlich in der Arbeitgeberbescheinigung) bei der Firma "T. K. GmbH" in W. beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sie sich am 03.06.1993 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Hierbei gab sie an, daß auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes die Steuerklasse III mit dem Kindermerkmal 1 eingetragen sei. Die Klägerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, daß sie das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe.

Mit Bescheid vom 03.08.1993 (vorläufige Leistungsbewilligung) bzw. vom 03.09.1993 (endgültige Leistungsbewilligung) wurde der Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 660,- DM nach der Leistungsgruppe D/1 in Höhe von 247,20 DM wöchentlich bewilligt.

In der Folgezeit wurde der Klägerin Arbeitslosengeld immer nach der Leistungsgruppe D/1 mit den nachfolgend aufgeführten Bewilligungsbescheiden für die im einzelnen bezeichneten Zeiträume gewährt:

Bescheid vom 28.01.1994 ab 19.01.1994 Bescheid vom 11.02.1994 ab 19.01.1994 (Erhöhung der Leistungstage) Bescheid vom 08.06.1994 ab 01.06.1994 (Dynamisierungsbescheid) Bescheid vom 27.09.1994 ab 17.09.1994 Bescheid vom 03.01.1995 ab 02.01.1995 (neue Leistungsverordnung 1995) Bescheid vom 07.06.1995 ab 01.06.1995 (Dynamisierungsbescheid)

In den Wiederbewilligungsanträgen vom 19.01.1994 und vom 16.09.1994 hatte die Klägerin keine Angaben zu einer Änderung der Lohnsteuerklasse gemacht.

Anläßlich der Beantragung von Anschlußarbeitslosenhilfe am 19.09.1995 gab die Klägerin nach Befragung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Leistungsabteilung erstmals an, daß ihre bzw. die Lohnsteuerkarte ihres Ehegatten keinen Eintrag in der Spalte "Zahl der Kinderfreibeträge" enthalte. Durch Auswertung der Leistungsakte des Sohnes P. der Klägerin brachte die Beklagte in Erfahrung, daß der Sohn P. sich nach Beendigung des Grundwehrdienstes arbeitslos gemeldet und vom 01.07.1993 bis 01.01.1994 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Anschließend hatte er sich ab dem 03.01.1994 in Arbeit abgemeldet.

Mit Bescheid vom 17.09.1996 hob die Beklagte, ohne die Klägerin hierzu vorher angehört zu haben, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 01.07.1993 bis 06.12.1993, vom 19.01.1994 bis 19.08.1994 und vom 17.09.1994 bis 26.09.1995 teilweise rückwirkend mit der Begründung auf, daß der Klägerin in den genannten Zeiträumen Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz gezahlt worden sei, obwohl ihr lediglich der allgemeine Leistungssatz zugestanden habe, weil ihr Sohn P. nach dem Grundwehrdienst ab dem 01.07.1993 Arbeitslosengeld bezogen habe und somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindermerkmales weggefallen seien. Der Klägerin seien für die von der Aufhebung betroffene Zeit insgesamt 2.556,20 DM zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von ihr gemäß § 50 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Verwaltungsverfahren (SGB X) zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß ihr Mann und sie im November 1992 die Steuerklassen gewechselt hätten und zwar von IV/IV in III/V. Ein Kindermerkmal sei seit ca. 1990 nicht mehr eingetragen gewesen bis auf die 12 Monate, in denen der Sohn P., geboren am XX.XX.19XX, den Grundwehrdienst abgeleistet habe. Sie habe ab Beginn der Arbeitslosigkeit immer die Steuerklasse V ohne Kindermerkmal gehabt. Eine Unrechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung sei ihr nicht aufgefallen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1996 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß in dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin jeweils bei Abgabe der Leistungsanträge unterschriftlich bestätigt habe, dargelegt sei, in welcher Höhe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Hier sei auch dargelegt gewesen, daß der allgemeine Leistungssatz für Arbeitslose ohne Kind und der erhöhte Leistungssatz für Arbeitslose mit Kind gewährt werde. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin den Inhalt dieser Hinweise nicht habe verstehen können. Soweit sich die Klägerin auf eine Unkenntnis der fehlerhaften Bewilligung berufe, sei davon auszugehen, daß sie die erforderliche Sorgfalt zumindest grob fahrlässig in besonders schwerem Maße verletzt habe. In dem Widerspruchsbescheid wird weiter detailliert ausgeführt, wie sich der gegen die Klägerin geltend gemachte Rückforderungsbetrag von 2.556,20 DM im einzelnen zusammensetzt.

Gegen den am 22.11.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 29.11.1996 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) eingegangene Klage.

Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, daß sie im Hinblick auf ihren Leistungsantrag vom 03.06.1993 und aufgrund der Tatsache, daß ihr Sohn sich ab dem 01.07.1993 arbeitslos gemeldet habe, beim Finanzamt M. nachgefragt habe, ob eine Änderung der Steuerkarte erforderlich sei. Dort sei ihr jedoch erklärt worden, eine Änderung der Steuerkarte sei erst zum Jahreswechsel notwendig, da der Wegfall des Kinderfreibetrages zum 01.07.1993 dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1993 zum 01.07.1993 zu berücksichtigen sei. Im Vertrauen auf diese Zusage des Finanzamtes M., die aus steuerlicher Sicht zutreffend gewesen sei, sei sie - die Klägerin - davon ausgegangen, daß sie auch nicht verpflichtet sei, die Arbeitslosigkeit ihres Sohnes P. der Beklagten zu melden. Weiterhin habe sie in der 2. Januarwoche 1994 die geänderte Lohnsteuerkarte ohne Kinderfreibetrag der Beklagten zur Prüfung vorgelegt. Daher habe sie in jedem Fall auf den Bestand des Bewilligungsbescheides ab Januar 1994 vertrauen können. Weiterhin habe sie auch Anfang 1995 die Lohnsteuerkarte für 1995 vorgelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Beklagte lediglich für das Jahr 1993 die Arbeitslosengeld-Bewilligung teilweise aufheben und 421,60 DM zurückfordern darf.

Das SG hat mit Urteil vom 11.12.1997 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Leistungsbewilligung nur für den Zeitraum bis 19.08.1994 teilweise aufheben und 1.192,60 DM zurückfordern darf. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die fehlerhafte Eingruppierung in die nicht zutreffende Leistungsgruppe auf Angaben beruht habe, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung falsch gemacht habe. Die Klägerin habe in ihrem Wiederbewilligungsantrag vom 19.01.1994 die Frage, ob sich seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld in ihren Verhältnissen bezüglich der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte etwas geändert habe, verneint. Diese Angabe sei falsch gewesen, da die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag weggefallen gewesen seien. Daß die Klägerin geglaubt habe, die Änderung durch Vorlage der Lohnsteuerkarte Anfang 1994 bereits mitgeteilt zu haben, ändere nichts daran, daß sie die Frage in dem Wiederbewilligungsantrag falsch beantwortet habe. Der Klägerin sei insoweit auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Was den Zeitraum ab dem 17.09.1994 angehe, sei eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht möglich. Hier habe der Verwaltungsakt nicht auf Angaben beruht, die die Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In dem Wiederbewilligungsantrag vom 16.09.1994 sei gefragt worden, ob sich seit dem letzten Bezug Änderungen hinsichtlich der Kinderfreibeträge ergeben hätten. Seit dem letzten Bezug, also dem Zeitraum ab dem 19.01.1994, hätten sich jedoch keine Änderungen ergeben, so daß die Klägerin die Frage mit "nein" habe beantworten dürfen. Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, daß die fehlerhafte Leistungsbewilligung auf einer falschen Angabe in dem Antrag vom 19.01.1994 beruhe. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides könne auch nicht darauf gestützt werden, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an, nicht auf objektive Erfordernisse des Rechtsverkehrs. Zu fordern sein, daß einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit müsse sich geradezu aufgedrängt haben, was z.B. dann der Fall sei, wenn eine gewährte Leistung ungewöhnlich hoch sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, daß die Klägerin aufgrund der Erläuterungen in dem Merkblatt hätte erkennen können, daß ihr Leistungen unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages gewährt worden seien. Dennoch habe die Klägerin, indem sie die Bewilligungsbescheide nicht auf ihre Richtigkeit auch hinsichtlich des Kindesfreibetrages nicht überprüft habe, nicht grob fahrlässig gehandelt, da dieser Fehler nicht " ins Auge gesprungen sei".

In den Entscheidungsgründen des Urteils wird weiter ausgeführt, daß dieses Urteil nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten werden könne, da die Beschwer der Klägerin lediglich 771,00 DM betrage und die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben seien.

Gegen das ihr am 21.01.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.02.1998 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß es entgegen der Auffassung des SG nicht sachgerecht sei, die Hinweise in dem Feld 6 des Wiederbewilligungsantrages wörtlich auszulegen. Denn Sinn und Zweck dieser Hinweise sei eindeutig, daß jeweils zutreffende Anträge gestellt werden sollten. Die entsprechenden Hinweise und die Möglichkeit des erleichterten Ausfüllens des Antragsformulars entbinde den Antragsteller keineswegs davon, die Richtigkeit der Angaben in Bezug auf den Leistungsanspruch zu überprüfen. Die Entscheidung des SG räume der Klägerin quasi einen ihr nicht zustehenden Vertrauensschutz ein, sich immer wieder auf frühere unzutreffende Angaben beziehen zu können, ohne diese richtigstellen zu müssen. Selbst für den Fall, daß der Auffassung des SG insoweit zu folgen wäre, sei die Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zutreffend gewesen. Denn der Klägerin sei vorzuwerfen, daß sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes entweder erkannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. In allen Bewilligungsbescheiden sei nämlich ausdrücklich und nicht übersehbar ein "erhöhter" Leistungssatz ausgewiesen gewesen. Durch die in den der Klägerin ausgehändigten Merkblättern enthaltenen Hinweise sei sie eindeutig und unmißverständlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß ein erhöhter Leistungssatz nur für Arbeitslose gewährt werde, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG vom 11.12.1997 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im wesentlichen vorträgt, daß ihr zwar Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlerhaften Beantwortung der entsprechenden Frage in dem Antrag vom 19.01.1994 vorgeworfen werden könne, andererseits aber auch ein Mitverschulden der Beklagten festzustellen sei. Denn der Beklagten hätten im Zeitraum der Antragstellung, also im Januar 1994, auch ihre Lohnsteuerkarte und die ihres Ehemannes vorgelegen. Somit sei für die Beklagte sehr wohl erkennbar gewesen, daß sie - die Klägerin - falsche Angaben in ihrem Antrag gemacht habe, so daß eine unverzügliche Korrektur möglich gewesen wäre. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, nach Vorlage der Lohnsteuerkarten zu prüfen, ob die Angaben in dem Antrag mit den Vorgaben der Lohnsteuerkarte übereinstimmten. Soweit das SG in seiner Entscheidung feststelle, daß eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 17.09.1994 nicht möglich sei, sei dem voll zuzustimmen. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung seien nicht zutreffend. Sie - die Klägerin - habe in dem Wiederbewilligungsantrag vom 16.09.1994 die dort gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Die Beklagte habe diesen Wiederbewilligungsantrag auch nicht unbesehen akzeptiert, sondern die Voraussetzungen des Anspruchs auch hinsichtlich der Höhe nach überprüft. Diese Überprüfung sei jedoch offensichtlich ebenfalls wieder fehlerhaft erfolgt, da der Beklagten alle Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, u.a. auch die Lohnsteuerkarten, um die Höhe des Anspruchs und seine Voraussetzungen zu überprüfen. Was das ausgehändigte Merkblatt angehe, so sei dieses so "klar und deutlich" formuliert, daß dem Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Kenntnisse im Einkommensteuergesetz (EStG) zugemutet würden. Schwer verständlich an diesen Hinweisen sei vor allem, daß wie vorliegend sie - die Klägerin - zwar ein Kind habe, aber kein Kind im Sinne des EStG. Ebenso schwer verständlich sei es für sie, daß sie die Änderung der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragt habe, ihr jedoch erklärt worden sei, dies sei nicht notwendig im Laufe des Jahres, da ein Ausgleich über die Lohnsteuerjahresausgleichs- bzw. Einkommensteuererklärung erfolgen könne, andererseits jedoch diese Angaben bezüglich des Kinderfreibetrages eine solch immense Bedeutung hätten, daß sie sich nunmehr einer Rückforderung gegenüber sehe.

Zu dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, daß die Vorlage der Lohnsteuerkarte nach § 150 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht als Mitteilung nach § 60 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (SGB I) gewertet werden könne. Die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte nach dieser Vorschrift habe eine eindeutig andere Zweckbestimmung, weshalb die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 150 b Satz 2 AFG die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten auch weder verarbeiten noch nutzen dürfe. Allein mit der Übersendung der Lohnsteuerkarte werde der Arbeitslose seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht gerecht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr.: 170412), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die allein von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- Deutsche Mark oder

2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Deutsche Mark

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Streitbefangen zwischen den Beteiligten ist vorliegend allein noch der Zeitraum vom 17.09.1994 bis 26.09.1995, hinsichtlich dessen das SG der Klage stattgegeben hat. Der Gesamtüberzahlungsbetrag für diesen Zeitraum belief sich nach der detaillierten Berechnung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auf 400,40 DM + 528,90 DM + 434,30 DM = 1.363,60 DM, so daß die 1.000-DM-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist.

Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden.

Sie ist auch begründet.

Denn die Beklagte war entgegen der vom SG vertretenen Ansicht berechtigt, auch die Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld vom 27.09.1994, 03.01.1995 und 07.06.1995 teilweise zurückzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die genannten Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld waren von Anfang an rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, weil die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum unbestritten keinen Anspruch mehr auf den erhöhten Leistungssatz des § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG, sondern nur noch auf den allgemeinen Leistungssatz des § 111 Abs. 1 Nr. 2 AFG hatte, weil weder bei ihr noch bei ihrem Ehegatten ein Kind im Sinne des § 32 EStG auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.

Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides allein vermag aber eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht zu begründen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vielmehr ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist hierbei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, wie sie auch vorliegend vorgenommen worden ist, überhaupt nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 möglich. Die Behörde muß dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X erfüllt.

Denn die Bewilligungsbescheide vom 27.09.1994, 03.01.1995 und 07.06.1995 beruhten sämtlich auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hatte, indem sie in dem Wiederbewilligungsantrag vom 16.09.1994 angegeben hatte, daß sich in den Lohnsteuerklassen gegenüber den früheren Anträgen keine Änderungen ergeben hatten.

Soweit das SG in diesem Zusammenhang argumentiert, daß diese Angabe im Verhältnis zu dem Antrag vom 19.01.1994 zutreffend gewesen sei, stellt dies eine rein formale Betrachtung dar, der nach näherer Prüfung nicht gefolgt werden kann. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin bereits in dem Antrag vom 19.01.1994 verschwiegen hatte, daß das Kindermerkmal auf ihrer bzw. der Lohnsteuerkarte ihres Ehegatten nicht mehr eingetragen war. Zu Recht wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, daß dem Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nicht ein Vertrauensschutz dahingehend eingeräumt werden kann, daß er sich immer wieder und für alle Zukunft auf eine einmal gemachte unzutreffende Angabe berufen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin, nachdem sie in dem Antrag vom 19.01.1994 falsche Angaben gemacht hatte, gehalten war, diese jedenfalls in dem Antrag vom 16.09.1994 richtigzustellen, nachdem die Beklagte fehlerhaft der Leistungsbewilligung nach wie vor die Leistungsgruppe D/1 zugrunde gelegt hatte. Die kommentarlose Angabe in dem Antragsformular vom 16. bzw. 17.09.1994, daß sich keine Änderungen ergeben hätten, ist demzufolge als falsch anzusehen.

Hinsichtlich des Unterlassens der Korrektur der falschen Angabe ist der Klägerin auch grobe Fahrlässigkeit, also eine besonders schwerwiegende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) vorzuwerfen.

Das Merkmal der "groben Fahrlässigkeit" ist, wie die gesetzliche Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zeigt, nur dann erfüllt, wenn der Leistungsbezieher aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, daß die von ihm gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig waren bzw. daß der Verwaltungsakt rechtswidrig war (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.08.1987, Az.: 11a RA 30/86). Für die Bejahung grober Fahrlässigkeit genügt es daher nicht, daß der Leistungsempfänger mit der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides rechnen mußte. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (vgl. BSG-Urteil vom 06.03.1997, Az.: 7 RAr 40/96).

Vorliegend kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß sie darauf vertrauen konnte, daß die Angaben aus dem Antragsformular vom 19.01.1994 nach wie vor zutreffend waren, da diese bereits inhaltlich falsch gewesen waren. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war ihr vom Finanzamt M. die Auskunft erteilt worden, daß eine Änderung der Lohnsteuerkarte erst zum Jahreswechsel 1993/1994 notwendig sei. Aus dieser Auskunft mußte sich für die Klägerin aber die Schlußfolgerung aufdrängen, daß spätestens bei der erneuten Leistungsbeantragung im Januar 1994 ebenfalls korrekte Angaben im Hinblick auf das in den Lohnsteuerkarten enthaltene Kindermerkmal erforderlich waren. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eingewandt hat, daß sie der Beklagten beide Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 1994 vorgelegt habe, hat die Beklagte zu Recht eingewandt, daß die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte nach § 150b AFG nicht als Erfüllung der der Klägerin obliegenden Mitteilungspflicht (§ 60 SGB I) angesehen werden kann, was sich insbesondere daraus ergibt, daß die Bundesanstalt gemäß § 150b Satz 2 AFG die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten noch nutzen darf. Darüber hinaus ist - auch im Rahmen der Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - zu berücksichtigen, daß aus den der Klägerin übersandten Bewilligungsbescheiden unschwer zu entnehmen war, daß ihr nach wie vor der erhöhte Leistungssatz bewilligt worden war. In dem Merkblatt 1 "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" für Arbeitslose, dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme die Klägerin mehrfach unterschriftlich bestätigt hat, wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen (Seite 13 des beiliegenden Merkblatts), daß der erhöhte Leistungssatz nur zusteht, wenn ein Kind im steuerrechtlichen Sinn zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Information und der nach dem Vortrag der Klägerin vom Finanzamt M. erteilten Auskunft, daß "eine Änderung der Steuerkarte ... zum Jahreswechsel notwendig sei", mußte es sich der Klägerin aufdrängen, daß ihr der erhöhte Leistungssatz jedenfalls nach erfolgter Änderung der Steuerkarte nicht mehr zustehen konnte. Die Klägerin hat damit auch zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht erkannt, so daß auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind.

Die Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Hinblick auf die rückwirkende Rücknahme der Leistungsbewilligung war gemäß § 152 Abs. 2 AFG (inhaltsgleich seit dem 01.01.1998: § 330 Abs. 2 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung - SGB III) nicht erforderlich.

Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat die Beklagte eingehalten.

Der angefochtene Bescheid vom 17.09.1996 ist auch nicht wegen fehlender Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, weil die Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X - vgl. BSG-Urteil vom 12.11.1981, Az.: 7 RAr 51/80; BSG-Urteil vom 24.03.1994, Az.: 5 RJ 22/93; BSG-Urteil vom 14.07.1994, Az.: 7 RAr 104/93).

Die Klägerin ist auch zur Erstattung der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid detailliert aufgeführten Überzahlungsbeträge gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet.

Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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