L 8 RA 91/02

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 9 RA 39/00
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 RA 91/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Angestellter bei der K -Versicherungs-AG für den Zeitraum vom 20. April 1999 bis zum 31. Januar 2000.

Der Kläger ist seit dem 15. Februar 1999 bei der K - Versicherungs-AG, H , im Angestelltenverhältnis als Jurist beschäftigt. Seit dem 20. April 1999 ist er zudem als selbständiger Rechtsanwalt in Schleswig-Holstein Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein und deshalb auch Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte. Die Tätigkeit für die gen. Versicherung übte er bis zum 31. Januar 2000 in H aus, seither übt er sie von seiner Kanzlei in A , Schleswig-Holstein, aus. Für die Zeit ab 1. Februar 2000 hat die Beklagte ihn von der Versicherungspflicht befreit.

Am 28. Mai 1999 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1999 mit der Begründung ab, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei die Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung aufgrund der Beschäftigung bestehe, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werde. Da die abhängige Beschäftigung des Klägers bei den K -Versicherungs-AG in H , für die die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten begehrt werde, nicht zur Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung führe, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 30. Juni 1999 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, bei der von ihm für die K -Versicherungs-AG ausgeübte Tätigkeit sei er ebenfalls anwaltlich tätig. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erfasse die anwaltliche Tätigkeit insgesamt. Für die Festsetzung der Versorgungsabgabe werde das gesamte anwaltliche Einkommen berücksichtigt. Dabei komme es nach der Satzung des Versorgungswerkes nicht darauf an, wo die Tätigkeit ausgeübt und das Einkommen erzielt werde. Insofern gehöre hierzu auch das Einkommen, das er bei der K erziele. Die Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk bestehe also auch aufgrund dieser und für diese Beschäftigung. Eine Ablehnung der Befreiung würde dazu führen, dass er zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen an die Beklagte eine besondere Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des Pflichtversicherungsbeitrages leisten müsse. Er werde somit zu einer nicht von ihm gewollten doppelten Rentenabsicherung gezwungen. Soweit die Beklagte die Ablehnung der Befreiung auf die Tatsache stütze, dass er eine Tätigkeit in H ausübe, obwohl seine Kanzlei in Schleswig-Holstein ihren Sitz, habe, sehe er eine unzulässige Ungleichbehandlung und Beschränkung seiner Berufsausübung. Im Übrigen widerspreche die ablehnende Entscheidung nach Auskunft des Versorgungswerkes der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Eine sachliche Rechtfertigung dieses Wechsels in der Befreiungspraxis sei für ihn nicht erkennbar. Seinem Widerspruch fügte er eine Bescheinigung der K -Versicherungs-AG bei, in der diese bestätigte, dass der Kläger für sie als Jurist anwaltlich tätig sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Tätigkeit des Klägers als juristischer Mitarbeiter in H sei nicht zulässig. Voraussetzung für eine Befreiung sei u. a., dass für die Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 Kammerpflicht bestanden habe und dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf gesetzlicher Verpflichtung beruhe. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt werden, wobei entscheidend sei, dass die zu befreiende Beschäftigung die Grundlage sowohl für die Kammerpflicht als auch für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bilde. Rechtsanwälte seien kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglieder in der Rechtsanwaltskammer und erfüllten somit, da die Kammerpflicht für diese Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 bundesweit bestanden habe, die Befreiungsvoraussetzungen, soweit es im Befreiungsrecht auf die kammerrechtlichen Regelungen ankomme. Sofern Rentenversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorliege, könne nach dem insoweit auch eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied seiner Berufskammer sei.

Daran werde deutlich, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht für eine abhängige Beschäftigung als Rechtsanwalt nur dann möglich sei, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der Berufskammer aufgrund dieser Beschäftigung bestehe. Die abhängige Beschäftigung des Klägers in H , für welche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht begehrt werde, führe jedoch nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung. Dass ggf. in anderen Einzelfällen ein entsprechender Sachverhalt nicht erkannt worden sei und somit auch fehlerhafte Befreiungen ausgesprochen worden seien, könne sie nicht verpflichten, mit solchen fehlerhafte Entscheidungen fortzufahren.

Am 9. Februar 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zu deren Begründung zu seinem vorangegangenen Vorbringen ergänzend vorgetragen, die Beklagte, die entgegen ihrer jahrelangen Versicherungspraxis die Befreiungen nicht für zulässig halte, verkenne, dass § 6 SGB VI auch eine andere Entscheidung rechtfertige. Die Rechtsanwaltszulassung in Schleswig-Holstein berechtige ihn zu uneingeschränkten anwaltlichen Tätigkeiten in der gesamten Bundesrepublik. Die aus der Zulassung in Schleswig-Holstein resultierende Kammermitgliedschaft mache eine weitere Kammermitgliedschaft für solche anwaltlichen Tätigkeiten, die außerhalb des Kammerbezirks Schleswig-Holstein ausgeübt würden, entbehrlich. Diese Überlagerungen der bestehenden Pflichtmitgliedschaft für Mitgliedschaftserfordernisse aus Tätigkeiten in anderen Orten müsse auch für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung gelten. Die tätigkeitsbezogene Formulierung des Befreiungstatbestandes zwinge nicht dazu, den personalen Bezug zum Antragsteller und die sich aus bestehenden Pflichtmitgliedschaften ergebenden Rechtsfolgen außer Acht zu lassen. Eine Beschränkung der Befreiung auf Tätigkeiten innerhalb bestimmter Bezirks- und Landesgrenzen widerspreche der Freiheit der Berufsausübung.

Der Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Befreiungsantrag des Klägers endgültig rechtskräftig zurückgewiesen wird, der Kläger auf Antrag von der Beitragszahlungspflicht beim Versorgungswerk rückwirkend in Höhe derjenigen Beiträge befreit werde, die der Kläger an die Beklagte zu zahlen habe.

Mit Urteil vom 21. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 24. August 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. September 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zu ihrer Begründung macht er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere geltend, das Sozialgericht habe verkannt, dass er als Rechtsanwalt und nicht lediglich als Jurist bei der K -Versicherungs-AG beschäftigt sei. Dementsprechend habe ihn die Beklagte auch nunmehr ab Februar 2000 von der Versicherungspflicht befreit. Auch wenn die für ihn zur Beklagten gezahlten Beiträge für 8 Monate hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils erstattet würden, bliebe der Arbeitgeberanteil seiner Altersversorgung dauerhaft entzogen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 20. April 1999 bis zum 31. Januar 2000 von seiner Versicherungspflicht für seine Angestelltentätigkeit bei der K -Versicherungs-AG zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und ihren angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben neben den Gerichtsakten in der Beratung vorgelegen. Auf diese Akten wird im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen seiner Beschäftigung bei der K -Versicherungs-AG auf Grund seiner Mitgliedschaft im Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltsversorgungswerk für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2000. Die dementsprechende Entscheidung der Beklagten hat das Sozialgericht zu Recht bestätigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechster Teil (SGB VI) werden (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) von der Versicherungspflicht befreit Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Er ist nicht wegen seiner Beschäftigung bei der K -Versicherungs-AG, H , Mitglied des Beigeladenen. Wäre der Kläger im fraglichen Zeitraum ausschließlich bei dieser Versicherung als angestellter Anwalt, sog. Syndikusanwalt, tätig gewesen, so wäre er Mitglied der Rechtsanwaltkammer H geworden und würde keinem Versorgungswerk angehört haben, weil es ein solches in H seinerzeit nicht gab und die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk immer der jeweiligen Kammerzugehörigkeit folgt. Die berufständische Versorgungseinrichtung muss nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für den Ort der Beschäftigung bestehen. Mitglied des Beigeladenen war bzw. ist der Kläger nach § 1 Abs. 1 Rechtsanwaltversorgungsgesetz Schleswig-Holstein und nach der Satzung des Versorgungswerkes nur deshalb, weil er in Schleswig-Holstein seinen Beruf als Rechtsanwalt selbstständig ausübt/e und deshalb Pflichtmitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltkammer war bzw. ist, mithin eben nicht wegen seiner Beschäftigung bei der K -Versicherungs-AG, H.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nach Auffassung des Senats eindeutig und daher keiner anderen Auslegung zugänglich. Die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht stellen Ausnahmetatbestände dar und sind schon deshalb wenn überhaupt eng auszulegen. Erst Recht kommt dann keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung in Betracht. Insbesondere kann die gesetzliche Formulierung "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" nicht in dem Sinne verstanden werden, dass damit nur die Art der beruflichen Tätigkeit gemeint sein soll. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger für seine selbstständige Tätigkeit nicht von der Versicherungspflicht befreit, sondern primär gar nicht versicherungspflichtig ist. Rechtsanwälte gehören nicht zu den versicherungspflichtig selbstständig tätigen Personengruppen nach § 2 SGB VI. Auch die Verwendung der Begriffe "Beschäftigung" oder "selbstständige Tätigkeit" an anderen Stellen des SGB VI (§§ 6 Abs. 5, 4 Abs. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 1) lässt keine andere Auslegung zu. Dies steht darüber hinaus im Einklang damit, dass diese Begriffe durch das SGB IV in den §§ 7 ff. allgemein definiert sind. Das Bundessozialgericht hat sich zwar in seiner vom Sozialgericht zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 2600, § 6 Nr. 4) mit der Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die hier strittige Konstellation nicht befasst, sondern lediglich hervorgehoben, dass die Norm nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ist. Das kann nach Auffassung des Senats aber nicht im Sinne der klägerischen Meinung, dahingehend verstanden werden, dass es auf die Art der Tätigkeit ankäme, also darauf, ob es sich ihrer Art nach um eine anwaltliche Tätigkeit handelte. So heißt es auch im amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nur auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit erstreckt, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruht. Damit orientiert sich das BSG ebenso eng am Wortlaut der Norm wie der Senat.

Daraus folgte für den Kläger auch keine unzumutbare Beitragsbelastung, zumal der Beigeladene seine Bereitschaft zur rückwirkenden Befreiung von der Beitragsentrichtung zu ihm in Höhe der wegen der Beschäftigung bei der K -Versicherungs-AG, H , zur Beklagten entrichteten Beiträge erklärt hat. Dass dem Kläger im Rahmen einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI die an die Beklagte geflossenen Arbeitgeberanteile für die achtmonatige Beschäftigung bei der K -Versicherungs-AG, H , bis zum 31. Januar 2000 nicht erstattet werden, ist Folge der allgemeinen Regelung zur Beitragserstattung in § 210 Abs. 2 S. 1 SGB VI, die verfassungsgemäß ist (BVerfG NJW 1988, 250). Ein Argument dafür die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 SGB VI im Sinne des Klägers erweiternd auszulegen, lässt sich daraus nicht herleiten.

Diese gesetzliche Regelung begegnet nach Auffassung des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass es nach der Verwaltungspraxis der Beklagten darauf ankommt, ob die Tätigkeiten als selbständiger und angestellter Rechtsanwalt im selben Bundesland bzw. jeweils in einem Bundesland ausgeübt werden, für das ein Rechtsanwaltsversorgungswerk eingerichtet ist. Insbesondere liegt keine Verletzung von Artikel 3 GG vor. Es entspricht der föderativen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland, dass es wegen der Zuständigkeit der Länder für berufsständische Versorgungseinrichtungen in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen (oder gar keinen) Regelungen kommen kann. Es liegt in der Hand des Landesgesetzgebers oder gar des Satzungsgebers zu bestimmen, ob bzw. wie die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ("Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der ...") ausgefüllt wird. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein ausschließlich in Schleswig-Holstein selbstständig und angestellt tätige Rechtsanwalt von der Beklagten von der Versicherungspflicht befreit würde, bzw. darauf dass sich an seiner Tätigkeit für die K -Versicherungs-AG, H , letztlich in der Sache nichts geändert hat, seit er sie von seiner Kanzlei in A aus ausübt und nicht mehr in H , nunmehr aber deswegen von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Dabei unterstellt der Senat allerdings, dass die Beklagte die in Schleswig-Holstein zugleich selbstständig und angestellt tätigen Rechtsanwälte zu Recht von der Versicherungspflicht befreit, obwohl sie ohnehin schon wegen ihrer selbständigen Tätigkeit Mitglieder im Versorgungswerk sind. Sollte das nicht der Fall sein, eine darauf hinauslaufende ganz enge Auslegung ließe der Gesetzeswortlaut immerhin auch zu, hätte der Kläger ebenfalls keinen Anspruch aus Artikel 3 GG für den streitigen Zeitraum, weil es einen solchen auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved