Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 978/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 579/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 1/18 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Vermögens.
Der 1966 geborene Kläger verfügt über ein Aktiendepot mit einem Wert zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 18.277,88 EUR. Über das Bestehen dieses Depots informierte der Kläger den Beklagten spätestens im Mai 2011. Dabei teilte er mit Schreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass die Wertpapiere ausschließlich der Altersvorsorge dienten und von ihm vor dem Eintritt des Rentenalters nicht angetastet würden.
Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Leistungszahlung hätten, da sie der Alterssicherung dienten und unter der Vermögensfreigrenze lägen. Die Angelegenheit habe sich damit erledigt.
Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld II in Höhe von 749 EUR monatlich von dem Beklagten (Mai bis Oktober 2014, Bescheid vom 9. September 2014).
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 18.277,88 EUR, welches den Vermögensfreibetrag von 7.950 EUR überschreite. Er sei daher nicht hilfebedürftig. Die angerechneten Vermögenswerte seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden.
Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014).
Der Kläger behauptet, schon im Jahr 2011 dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sein Aktiendepot für ihn die einzige Alterssicherung sei. Der Beklagte habe ihm damals mitgeteilt, dass das Depot nur dann als Alterssicherung anerkannt werden könne, wenn er schriftlich auf die Verwertung des Depots vor dem Eintritt des Rentenalters verzichten würde. Daraufhin habe er dem Beklagten die schriftliche Verzichtserklärung vom 4. Mai 2011 eingereicht. Auch in einem weiteren Schreiben aus dem Jahr 2011 habe ihm der Beklagte die Auskunft erteilt, dass die Verzichtserklärung Grundlage dafür sei, dass § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II anwendbar sei und die Vermögensfreigrenze in Höhe von 50.250 EUR gelte. Damit sei das Depot als Alterssicherung anerkannt worden. Der Beklagte müsse diese Zusicherung einhalten. Weitere Zukäufe zum Depot seien aufgrund dieser Zusicherung erfolgt. Es handele sich um eine besondere Härte. Er habe eine Rente von nur 130,80 EUR zu erwarten. Es bestehe eine Versorgungslücke. Im Alter wäre ohne dieses Vermögen sein Existenzminimum nicht gesichert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 zu verurteilen, ihm Leistungen für November 2014 bis April 2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Leistungen scheitert bereits daran, dass der Kläger wegen Vermögens nicht hilfebedürftig ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur solche Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger verfügt über ausreichendes Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Sein Aktiendepot mit einem Wert zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 18.277,88 EUR stellt grundsätzlich Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses Vermögen überschreitet den Vermögensfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Höhe von 7.950 EUR. Dieser Freibetrag ergibt sich für den zu Beginn der beantragten Leistungen im November 2014 48jährigen Kläger aus 48 mal den Grundfreibetrag von 150 EUR und dem Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von einmalig 750 EUR.
Es handelt sich auch nicht um geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. Dazu fehlt es hier an dem notwendigen Verwertungsausschluss durch unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung. Die Verwertbarkeit muss nämlich durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, die beinhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann (Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 89). Der Kläger hat zwar gegenüber dem Beklagten schriftlich erklärt, das Vermögen zur Altersvorsorge nutzen zu wollen, dabei handelt es sich aber weder um einen Vertrag noch um eine unwiderrufliche Erklärung. Er ist im Verhältnis zu seiner Bank nicht gehindert, die Aktien zu verkaufen und das Depot aufzulösen. Dass mit der Voraussetzung einer unwiderruflichen Vereinbarung die Altersvorsorge durch eigenen Handel mit Aktien faktisch keine geschützte Altersvorsorge im Sinne des SGB II sein kann, hält das Gericht auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Vereinbarung ist ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium.
Ebenso wenig handelt es sich um Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II. Dazu ist es erforderlich, dass der Alterssicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – Juris-Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall. Eine verfassungskonforme Auslegung etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht geboten. Die Differenzierung zwischen staatlich geförderter und sonstiger Altersvorsorge hat ihren Grund darin, dass bei geförderter Altersvorsorge die Bestimmung zur Altersvorsorge nicht ohne weiteres geändert werden kann (vgl. BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – Juris-Rn. 21).
Das Vermögen des Klägers ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Verwertung des Vermögens würde für den Kläger auch keine besondere Härte bedeuten. Eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden (BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 68/06 R – Juris-Rn. 31 = BSGE 100, 196 ff). Bei Vermögen, das der Alterssicherung dienen soll, ist es für die Annahme einer besonderen Härte erforderlich, dass das Vermögen tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist. Hinzutreten muss, dass eine Versorgungslücke besteht, und die dafür bestimmte Altersvorsorge kurz vor dem Rentenalter für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss (BSG vom 15. April 2008 B 14/7b AS 68/06 R – Juris-Rn. 31 f = BSGE 100, 196 ff). Hier fehlt es jedenfalls an einem kurz bevorstehenden Rentenalter des Klägers. Das wahrscheinliche Angewiesensein auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII begründet jedenfalls nicht für sich gesehen eine besondere Härte. Wegen des Bestehens dieser Sozialleistung ist auch das Argument des Klägers, ohne das Vermögen sei sein Lebensunterhalt im Alter nicht gesichert, nicht überzeugend. Sein Recht auf das Existenzminimum wird durch die Grundsicherung im Alter gesichert.
Soweit der Kläger meint, das Vermögen könne auch dem Zweck der Sicherstellung der Kosten eines Begräbnisses dienen, so ändert dies letztlich nichts. Zwar kann die Verwertung eines für diesen Zweck vorgesehenen Vermögens eine Härte darstellen (BSG vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – Juris-Rn. 21 ff = BSGE 100, 131 ff), doch bedarf es dazu jedenfalls einer ausdrücklichen Bestimmung zu diesem Zweck. Eine solche hat der Kläger nicht getroffen. Dies wäre auch nicht widerspruchsfrei möglich, da er das Vermögen bereits zuvor zur Altersvorsorge bestimmt hat. Auf die Frage, ob Kosten einer Bestattung mit über 17.000 EUR tatsächlich angemessen sind, kam es daher nicht mehr an.
Auch führt die mehrjährige ausdrückliche Einstufung als geschütztes Altersvorsorgevermögen durch den Beklagten nicht dazu, dass die Verwertung für den Kläger nunmehr eine Härte darstellt. Im Gegenteil konnte der Kläger durch den Fehler des Beklagten die von ihm gewünschte Altersvorsorge deutlich länger weiter betreiben, als ihm dies bei fehlerfreiem Verhalten des Beklagten möglich gewesen wäre. Wenn dem Kläger dadurch tatsächlich nachweisbar ein Schaden entstanden sein sollte, dann könnte dies nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs vor dem Landgericht geltend gemacht werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 12. September 2011. Es handelt sich nicht um eine Zusicherung nach § 34 SGB X. Diesem Schreiben ist zwar zu entnehmen, dass der Beklagte damals davon ausging, das Vermögen des Klägers sei als Altersvorsorgevermögen geschützt, doch ist ersichtlich, dass damit keine verbindliche Erklärung bezweckt war, in Zukunft immer so zu entscheiden. Vielmehr ging es dem Beklagten nur darum, dem Kläger mitzuteilen, dass die Ermittlungen zu diesem Punkt abgeschlossen wurden und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen kamen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da der Kläger durch diese Entscheidung mit mehr als 750 EUR beschwert ist, §§ 105, 144 SGG.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Vermögens.
Der 1966 geborene Kläger verfügt über ein Aktiendepot mit einem Wert zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 18.277,88 EUR. Über das Bestehen dieses Depots informierte der Kläger den Beklagten spätestens im Mai 2011. Dabei teilte er mit Schreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass die Wertpapiere ausschließlich der Altersvorsorge dienten und von ihm vor dem Eintritt des Rentenalters nicht angetastet würden.
Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Leistungszahlung hätten, da sie der Alterssicherung dienten und unter der Vermögensfreigrenze lägen. Die Angelegenheit habe sich damit erledigt.
Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld II in Höhe von 749 EUR monatlich von dem Beklagten (Mai bis Oktober 2014, Bescheid vom 9. September 2014).
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 18.277,88 EUR, welches den Vermögensfreibetrag von 7.950 EUR überschreite. Er sei daher nicht hilfebedürftig. Die angerechneten Vermögenswerte seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden.
Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014).
Der Kläger behauptet, schon im Jahr 2011 dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sein Aktiendepot für ihn die einzige Alterssicherung sei. Der Beklagte habe ihm damals mitgeteilt, dass das Depot nur dann als Alterssicherung anerkannt werden könne, wenn er schriftlich auf die Verwertung des Depots vor dem Eintritt des Rentenalters verzichten würde. Daraufhin habe er dem Beklagten die schriftliche Verzichtserklärung vom 4. Mai 2011 eingereicht. Auch in einem weiteren Schreiben aus dem Jahr 2011 habe ihm der Beklagte die Auskunft erteilt, dass die Verzichtserklärung Grundlage dafür sei, dass § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II anwendbar sei und die Vermögensfreigrenze in Höhe von 50.250 EUR gelte. Damit sei das Depot als Alterssicherung anerkannt worden. Der Beklagte müsse diese Zusicherung einhalten. Weitere Zukäufe zum Depot seien aufgrund dieser Zusicherung erfolgt. Es handele sich um eine besondere Härte. Er habe eine Rente von nur 130,80 EUR zu erwarten. Es bestehe eine Versorgungslücke. Im Alter wäre ohne dieses Vermögen sein Existenzminimum nicht gesichert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 zu verurteilen, ihm Leistungen für November 2014 bis April 2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Leistungen scheitert bereits daran, dass der Kläger wegen Vermögens nicht hilfebedürftig ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur solche Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger verfügt über ausreichendes Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Sein Aktiendepot mit einem Wert zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 18.277,88 EUR stellt grundsätzlich Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses Vermögen überschreitet den Vermögensfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Höhe von 7.950 EUR. Dieser Freibetrag ergibt sich für den zu Beginn der beantragten Leistungen im November 2014 48jährigen Kläger aus 48 mal den Grundfreibetrag von 150 EUR und dem Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von einmalig 750 EUR.
Es handelt sich auch nicht um geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. Dazu fehlt es hier an dem notwendigen Verwertungsausschluss durch unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung. Die Verwertbarkeit muss nämlich durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, die beinhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann (Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 89). Der Kläger hat zwar gegenüber dem Beklagten schriftlich erklärt, das Vermögen zur Altersvorsorge nutzen zu wollen, dabei handelt es sich aber weder um einen Vertrag noch um eine unwiderrufliche Erklärung. Er ist im Verhältnis zu seiner Bank nicht gehindert, die Aktien zu verkaufen und das Depot aufzulösen. Dass mit der Voraussetzung einer unwiderruflichen Vereinbarung die Altersvorsorge durch eigenen Handel mit Aktien faktisch keine geschützte Altersvorsorge im Sinne des SGB II sein kann, hält das Gericht auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Vereinbarung ist ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium.
Ebenso wenig handelt es sich um Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II. Dazu ist es erforderlich, dass der Alterssicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – Juris-Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall. Eine verfassungskonforme Auslegung etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht geboten. Die Differenzierung zwischen staatlich geförderter und sonstiger Altersvorsorge hat ihren Grund darin, dass bei geförderter Altersvorsorge die Bestimmung zur Altersvorsorge nicht ohne weiteres geändert werden kann (vgl. BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – Juris-Rn. 21).
Das Vermögen des Klägers ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Verwertung des Vermögens würde für den Kläger auch keine besondere Härte bedeuten. Eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden (BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 68/06 R – Juris-Rn. 31 = BSGE 100, 196 ff). Bei Vermögen, das der Alterssicherung dienen soll, ist es für die Annahme einer besonderen Härte erforderlich, dass das Vermögen tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist. Hinzutreten muss, dass eine Versorgungslücke besteht, und die dafür bestimmte Altersvorsorge kurz vor dem Rentenalter für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss (BSG vom 15. April 2008 B 14/7b AS 68/06 R – Juris-Rn. 31 f = BSGE 100, 196 ff). Hier fehlt es jedenfalls an einem kurz bevorstehenden Rentenalter des Klägers. Das wahrscheinliche Angewiesensein auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII begründet jedenfalls nicht für sich gesehen eine besondere Härte. Wegen des Bestehens dieser Sozialleistung ist auch das Argument des Klägers, ohne das Vermögen sei sein Lebensunterhalt im Alter nicht gesichert, nicht überzeugend. Sein Recht auf das Existenzminimum wird durch die Grundsicherung im Alter gesichert.
Soweit der Kläger meint, das Vermögen könne auch dem Zweck der Sicherstellung der Kosten eines Begräbnisses dienen, so ändert dies letztlich nichts. Zwar kann die Verwertung eines für diesen Zweck vorgesehenen Vermögens eine Härte darstellen (BSG vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – Juris-Rn. 21 ff = BSGE 100, 131 ff), doch bedarf es dazu jedenfalls einer ausdrücklichen Bestimmung zu diesem Zweck. Eine solche hat der Kläger nicht getroffen. Dies wäre auch nicht widerspruchsfrei möglich, da er das Vermögen bereits zuvor zur Altersvorsorge bestimmt hat. Auf die Frage, ob Kosten einer Bestattung mit über 17.000 EUR tatsächlich angemessen sind, kam es daher nicht mehr an.
Auch führt die mehrjährige ausdrückliche Einstufung als geschütztes Altersvorsorgevermögen durch den Beklagten nicht dazu, dass die Verwertung für den Kläger nunmehr eine Härte darstellt. Im Gegenteil konnte der Kläger durch den Fehler des Beklagten die von ihm gewünschte Altersvorsorge deutlich länger weiter betreiben, als ihm dies bei fehlerfreiem Verhalten des Beklagten möglich gewesen wäre. Wenn dem Kläger dadurch tatsächlich nachweisbar ein Schaden entstanden sein sollte, dann könnte dies nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs vor dem Landgericht geltend gemacht werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 12. September 2011. Es handelt sich nicht um eine Zusicherung nach § 34 SGB X. Diesem Schreiben ist zwar zu entnehmen, dass der Beklagte damals davon ausging, das Vermögen des Klägers sei als Altersvorsorgevermögen geschützt, doch ist ersichtlich, dass damit keine verbindliche Erklärung bezweckt war, in Zukunft immer so zu entscheiden. Vielmehr ging es dem Beklagten nur darum, dem Kläger mitzuteilen, dass die Ermittlungen zu diesem Punkt abgeschlossen wurden und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen kamen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da der Kläger durch diese Entscheidung mit mehr als 750 EUR beschwert ist, §§ 105, 144 SGG.
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