Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 6 AL 477/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 79/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Überbrückungsgeld (Übg) ab 1. August 2004.
Der am 1956 geborene Kläger war zuletzt vom 1. September 1999 bis 30. November 2001 bei der Firma D GmbH als Geschäftsführer versicherungspflichtig tätig (Arbeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2001). Am 26. November 2001 meldete er sich bei der Beklagten zum 1. Dezember 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 18. März 2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2001 bis 22. Februar 2002 und das gleichzeitige Ruhen des Anspruchs auf Alg für diesen Zeitraum fest. Ab 1. März 2002 war der Kläger selbstständig als Unternehmensberater tätig; in der Zeit vom 2. Mai 2002 bis 1. November 2002 förderte die Beklagte die Selbstständigkeit durch Gewährung von Übg in Höhe von 2.516,82 Euro (Bescheid vom 13. Mai 2002).
Am 12. November 2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, das ihm die Beklagte antragsgemäß vom 12. November 2003 bis 31. Juli 2004 und vom 16. November 2004 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. November 2004 bewilligte. In der Zeit vom 12. November bis 30. November 2003 und von Dezember 2003 bis März 2004 war der Kläger nach den von ihm eingereichten aktenkundigen Erklärungen als Unternehmensberater unter 15 Stunden wöchentlich tätig. Auf seinen Antrag vom 16. November 2004, in dem der Kläger angab, seit 16. November 2004 als Unternehmensberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden tätig zu sein, bezog der Kläger vom 23. November 2004 bis 31. Dezember 2004 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). In der Zeit vom 1. August 2004 bis 15. November 2004 stand der Kläger wegen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht im Leistungsbezug bei der Beklagten.
Bereits am 12. Juli 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Übg zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 1. August 2004 beantragt. Er gab in den ihm am 6. Juli 2004 bei einer persönlichen Vorsprache ausgehändigten Antragsunterlagen datiert unter dem 7. Juli 2004 an, sich mit der Geschäftsidee "Finanzdienstleistung" in K mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden selbstständig machen zu wollen. Zuletzt habe er im März 2002 Übg im Rahmen der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Er fügte eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (M GmbH, K ) vom 7. Juli 2004 bei und gab an, dass es sich bei der geplanten Tätigkeit als Credit Analyst im Bereich der Finanzdienstleitungen im Rahmen einer Unternehmensberatung um eine freiberufliche Tätigkeit handele, die keiner Gewerbeanmeldung bedürfe. Er erklärte zur Aufgabe seiner vorherigen selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater, dass diese Tätigkeit trotz aller Bemühungen nicht tragfähig gewesen sei, weil die Berufsgruppe zu breit gefächert und nicht spezialisiert sei. Es sei keine spezifische Ausbildung nötig, und Berater dürfe sich jeder nennen. Daher wäre es dringend notwendig gewesen, sich zuvor in diesem Bereich zu spezialisieren. Das neue Betätigungsfeld sei dagegen vielversprechender.
Mit Bescheid vom 25. August 2004 eine entsprechende Vorabnachricht erging bereits mit Schreiben vom 9. August 2004 - lehnte die Beklagte die Gewährung von Übg ab 1. August 2004 mit der Begründung ab, dass nach § 57 Abs. 4 SGB III eine Förderung ausgeschlossen sei, wenn nach der Beendigung einer vorangegangenen Förderung noch nicht 24 Monate vergangen seien. Der Kläger habe bereits vom 2. Mai 2002 bis 1. November 2002 Übg bezogen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. September 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sein Arbeitsvermittler (Herr W ) habe in Kenntnis seines vorangegangenen Übg-Bezuges die Gewährung von Übg ab 1. August 2004 verbindlich zugesagt. Im Übrigen könne von der 24-Monatsfrist wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgewichen werden. Diese lägen vor, weil er im 48. Lebensjahr sei, sich europaweit auf über 270 Stellen beworben habe und Ablehnungen immer mit seinem fortgeschrittenen Lebensalter begründet worden seien. Er sei überqualifiziert, was eine Verkürzung der Frist ebenfalls rechtfertige. Seine eigenen Bemühungen um Arbeit, seine Qualifikation, sein fortgeschrittenes Alter und seine Verpflichtung, seine siebenjährige schulpflichtige Tochter zu versorgen, seien als besondere Gründe ausreichend.
In den den Kläger betreffenden BewA-Beratungsvermerken findet sich unter dem 4. August 2004 folgende von dem Arbeitsvermittler W vorgenommene Eintragung: "Antrag ÜG vom 6. Juli 2004 mit positiver Stellungnahme an 122 weitergeleitet". Unter dem 9. August 2004 fertigte Herr W folgenden Eintrag: "Neue Entscheidung: Ausschlusstatbestand wie folgt (so auch heute schriftlich vorab mitgeteilt): ‘Die Förderung ist gemäß § 57 Abs. 4 ausgeschlossen, weil nach Beendigung der Förderung im Jahre 2002 noch nicht 24 Monate vergangen sind’. Vorgang mit negativer Stellungnahme an 122 zur weiteren Veranlassung.".
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten oder vermieden, hätten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach Existenzgründung Anspruch auf Übg. Von dieser Frist des § 57 Abs. 4 SGB III könne wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Besondere in der Person des Klägers liegende Gründe lägen nicht vor. Dabei handele es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um besondere Gründe, die nicht bei jedem anderen Arbeitnehmer auch vorhanden seien. Es bedürfe mithin einer Abweichung vom Regelfall. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe stellten keine Abweichung vom Regelfall dar, sondern beträfen die Mehrzahl von Arbeitnehmern. Eine Abweichung von der 24-Monatsfrist sei damit nicht möglich und die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen.
Gegen diesen am 30. September 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht K Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die seiner Ansicht nach verbindliche Zusage des Arbeitsvermittlers W bezogen. Dieser habe ihm anlässlich einer Vorsprache am 6. Juli 2004 versichert, sein Vorhaben mit der Zahlung von Übg für die Dauer von sechs Monaten zu fördern. Dabei habe sein Arbeitsvermittler gewusst, dass er bereits ca. 18 Monate vorher Übg von der Beklagten bezogen habe. Ohne die verbindliche Zusage auf Übg hätte er nie eine selbstständige Tätigkeit angefangen. Im Übrigen lägen bei ihm besondere Umstände vor, die nicht bei allen anderen Arbeitnehmern ebenso gegeben seien. Denn seine erste Selbstständigkeit als Unternehmensberater habe er auch wegen seines gesundheitlichen Zustandes aufgegeben. Er habe zu dem Zeitpunkt unter extremer Atemnot und asthmatischen Anfällen gelitten, weswegen er sich im Laufe des November 2003 ausgiebigen Untersuchungen bei einem Lungenfacharzt unterzogen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 25. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übg ab 1. August 2004 für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Förderungsausschluss nach § 57 Abs. 4 SGB III lägen im Falle des Klägers vor. Besondere personenbezogene Gründe, die dem Kläger nicht anzulasten seien, seien nicht gegeben. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren mit Erklärung vom 7. Juli 2004 ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Aufgabe der Existenz als Unternehmensberater angegeben. Erst auf Nachfrage der Kammervorsitzenden im Klageverfahren habe er gesundheitliche Probleme nachgeschoben, indem er angegeben habe, seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus gesundheitlichen Gründen wegen extremer Atemnot und asthmatischen Anfällen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben. Dem habe die Kammer nicht folgen können. Denn der Kläger habe sich am 12. November 2003 erneut arbeitslos gemeldet, sich dabei der Arbeitsvermittlung vollschichtig zur Verfügung gestellt und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen angegeben. Die von ihm darüber hinaus geltend gemachten Gründe wie fortgeschrittenes Lebensalter, europaweite Bewerbungen, Überqualifizierung und Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter seien keine besonderen Gründe, weil sie nicht ursächlich für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit gewesen seien. Als besondere persönliche Gründe kämen nur solche in Betracht, die dem Kläger nicht vorwerfbar und Anlass und Grund für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit gewesen seien. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass sein Arbeitsvermittler ihm die Förderung anlässlich seiner Vorsprache am 6. Juli 2004 zugesichert habe, sei auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verweisen, wonach eine von der Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfe. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen ersichtlich nicht vor.
Gegen dieses ihm am 30. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2005 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 24. August 2005 und 30. November 2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2004 für die Dauer von sechs Monaten Übg in Höhe von 2.601,33 Euro monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Aushändigung von Antragsunterlagen für die Gewährung von Übg zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III stelle noch keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Vielmehr sei anhand der erforderlichen Unterlagen erst zu prüfen, inwieweit ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe. Die nach Rückgabe der Antragsunterlagen zunächst erteilte positive Stellungnahme gegenüber der anordnenden Stelle für die Gewährung von Übg durch den Arbeitsvermittlung W müsse vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers im Antrag gesehen werden, wonach dieser am 7. Juli 2004 erklärt habe, zuletzt im März 2002 bei der Agentur für Arbeit in K Übg zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bezogen zu haben. Bei dieser Konstellation wäre nämlich die Ausschlussfrist nach § 57 Abs. 4 SGB III von 24 Monaten für eine erneute Förderung mit Übg anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1. August 2004 abgelaufen gewesen. Die vom Kläger angeführte Asthmaerkrankung sei, wie er selbst ausführe, offensichtlich nur vorübergehender Natur. Er hätte sonst anlässlich seiner Arbeitslosmeldung am 12. November 2003 im Antrag auf Alg angeben müssen, arbeitsunfähig krank zu sein. Die seinerzeit akute Erkrankung des Klägers könne daher nicht ursächlich für die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zum 11. November 2003 gewesen sein und stelle somit keinen besonderen Grund in der Person des Arbeitsnehmers dar, der ein Abweichen von der Frist des § 57 Abs. 4 SGB III rechtfertigen könne. Dies müsse auch für die übrigen vorgetragenen Gründe des Klägers gelten.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung einen Befund- und Behandlungsbericht des den Kläger behandelnden Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S (K ) vom 26. Oktober 2005 eingeholt. In diesem Bericht teilt Dr. S mit, dass der Kläger sich seit dem 28. Februar 2001 wegen eines leichten Asthma bronchiale in seiner Behandlung befinde. Infekte seien im Dezember 2002, Februar 2004 und Juni 2005 aufgetreten und hätten sich durch eine antibronchitische Stoßtherapie relativ zügig beheben lassen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien über die gesamte Zeit nicht ausgestellt worden. Mit der bei ihm bestehenden Erkrankung sei der Kläger für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung und für Tätigkeiten unter inhalativer Belastung und unter Witterungseinflüssen nicht geeignet. Des Weiteren hat der Senat die den Kläger betreffenden BewA-Beratungsvermerke für die Zeit vom 12. November 2003 bis 17. August 2005 und die ihn betreffende Leistungsakte beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senat ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben die den Vorgang betreffende Übg-Akten und die den Kläger betreffende Leistungsakte sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SGB III entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Übg ab 1. August 2004 hat. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2004 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Übg. Nach § 57 Abs. 4 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist die Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Voraussetzungen für den Förderungsausschluss nach dieser Bestimmung liegen im Falle des Klägers vor.
Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Einführung des § 57 Abs. 4 SGB III soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden, die bis dahin denkbar war. Eine Mehrfachförderung kam beispielsweise in Betracht, wenn die erneute Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 SGB III [zu Nummer 45 Buchst. e]). Durch die nunmehr in § 57 Abs. 4 SGB III normierte Wartezeit soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, einen erneuten Antrag auf Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Vorschrift kann insoweit als Korrektiv zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Ausgestaltung des Übg als Pflichtleistung verstanden werden (Link, in Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: März 2005, § 57 Rz. 70b). Die Beklagte soll - entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB III - nicht verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die - wie der Kläger - in der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbstständigkeit gescheitert waren und somit gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 4 SGB III, wonach in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen Gründung und der "zweiten Chance" für den Selbstständigen die Beklagte nur dann zur erneuten Förderung verpflichtet sein soll, wenn ein gewisser Zeitraum seit der letzten geförderten Erwerbstätigkeit verstrichen ist (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.). Eine Frist von 24 Monaten wird als "angemessen" betrachtet, "damit der Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute Unternehmung klären kann" (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.).
Vorliegend waren seit Beendigung der Förderung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater am 1. November 2002 bezogen auf den 1. August 2004 noch nicht 24 Monate vergangen, so dass die Wartefrist nach § 57 Abs. 4 Hauptsatz 1 SGB III noch nicht erfüllt war. Von dieser Wartefrist kann nach § 57 Abs. 4 Hauptsatz 2 SGB III abgewichen werden, wenn besondere Gründe in der Person des Selbstständigen vorliegen, die zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geführt haben. Mit dieser Ausnahmeregelung soll es der Beklagten ermöglicht werden, im Einzelfall bereits vor Ablauf der 24-monatigen Wartefrist Übg gewähren zu können.
Besondere Gründe liegen vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wartefrist von 24 Monaten im Hinblick auf den Grund der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Allerdings müssen die besonderen Gründe "in" der Person des Antragstellers liegen und sie dürfen ihm nicht anzulasten sein (LSG Bayern, Beschluss vom 7. Juni 2005, L 8 B 156/05 AL ER, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stratmann, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 57 Rz. 12; Link, a.a.O., § 57 Rz. 70e). Nach der Gesetzesbegründung liegen derartige besondere Gründe beispielsweise bei Krankheit und Unfall vor (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. a.a.O.). Außerhalb der Person liegende Umstände, die zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geführt haben, wie z.B. mangelnde Aufträge, können die Wartefrist - schon nach dem Wortlaut der Norm - nicht verkürzen (so zutreffend Link, a.a.O., § 57 Rz. 70e).
Besondere Gründe in der Person des Klägers, die im vorliegenden Einzelfall eine Abweichung von der 24-Monatsfrist gebieten, liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger angegebene Lungenerkrankung nicht ein Abweichen von der 24-monatigen Wartefrist rechtfertigen kann. Insbesondere war sie nicht ursächlich für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit als Unternehmensberater im November 2003. Zum einen war der Kläger anschließend noch im Rahmen der Kurzzeitigkeitsgrenze als Unternehmensberater tätig. Zum anderen hat der den Kläger behandelnde Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S in seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lungenkrankheit des Klägers um ein leichtes Asthma bronchiale handelt. Die im Dezember 2002, Februar 2004 und Juni 2005 aufgetretenen Infekte ließen sich durch eine antibiotische Stoßtherapie relativ zügig beheben. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht ausgestellt worden. Dr. S hält den Kläger auch lediglich für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung und für Tätigkeiten unter inhalativer Belastung und unter Witterungseinflüssen für nicht geeignet. Darüber hinaus liegt die Entscheidung der Beklagten, bei Bejahung eines Ausnahmefalles von der Einhaltung der 24-Monatsfrist abzusehen, in ihrem Ermessen ("kann"), das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (LSG Bayern, a.a.O.; Link, a.a.O., § 57 Rz. 70d). Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vom Kläger begehrten Übg ab 1. August 2004 käme hier nur dann in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen und nur eine Entscheidung zugunsten des Klägers als ermessensfehlerfrei anzusehen wäre. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Sofern sich der Kläger abermals darauf beruft, dass der Arbeitsvermittler W ihm die Förderung mündlich zugesagt habe, hat das Sozialgericht zutreffend auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 SGB X hingewiesen. Die dortigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Zusicherung liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil. Auch die - in den (behördeninternen) BewA-Beratungsvermerken unter dem 4. August 2004 dokumentierte - zunächst erteilte positive Stellungnahme des Arbeitsvermittlers W gegenüber der anordnenden Stelle für die Gewährung von Übg im Hause der Agentur für Arbeit Kiel der Beklagten ("Antrag ÜG vom 06.07.2004 mit posit. Stellungnahme an 122 weitergel.") erfüllt die an eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X zu stellenden Anforderungen nicht. Diese nach Erhalt der vom Kläger ausgefüllten Antragsunterlagen zunächst abgegebene - dann aber am 9. August 2004 korrigierte - Stellungnahme des Arbeitsvermittlers W in den BewA-Beratungsvermerken muss zudem auch vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers im Übg-Antrag gesehen werden, in dem er datiert unter dem 7. Juli 2004 , zuletzt im "März 2002" bei der Agentur für Arbeit Kiel Übg zur Förderung einer selbstständigen Tätigkeit bezogen zu haben. Bei Richtigkeit dieser klägerseitigen Angabe wäre ein Förderungsausschluss zumindest nicht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SGB III in Betracht gekommen.
Da somit bereits der Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 4 SGB III gegeben ist, brauchte der Senat keine Entscheidung mehr darüber zu treffen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 bis 3 SGB III für das vom Kläger begehrte Übg dem Grunde, der Höhe und der Dauer nach vorliegen, zumal dieser eine selbstständige, mehr als kurzzeitige Tätigkeit offensichtlich nur in der Zeit vom 1. August 2004 bis 15. November 2004 ausgeübt hatte, da er ab 16. November 2004 wieder im Leistungsbezug der Beklagten stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Überbrückungsgeld (Übg) ab 1. August 2004.
Der am 1956 geborene Kläger war zuletzt vom 1. September 1999 bis 30. November 2001 bei der Firma D GmbH als Geschäftsführer versicherungspflichtig tätig (Arbeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2001). Am 26. November 2001 meldete er sich bei der Beklagten zum 1. Dezember 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 18. März 2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2001 bis 22. Februar 2002 und das gleichzeitige Ruhen des Anspruchs auf Alg für diesen Zeitraum fest. Ab 1. März 2002 war der Kläger selbstständig als Unternehmensberater tätig; in der Zeit vom 2. Mai 2002 bis 1. November 2002 förderte die Beklagte die Selbstständigkeit durch Gewährung von Übg in Höhe von 2.516,82 Euro (Bescheid vom 13. Mai 2002).
Am 12. November 2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, das ihm die Beklagte antragsgemäß vom 12. November 2003 bis 31. Juli 2004 und vom 16. November 2004 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. November 2004 bewilligte. In der Zeit vom 12. November bis 30. November 2003 und von Dezember 2003 bis März 2004 war der Kläger nach den von ihm eingereichten aktenkundigen Erklärungen als Unternehmensberater unter 15 Stunden wöchentlich tätig. Auf seinen Antrag vom 16. November 2004, in dem der Kläger angab, seit 16. November 2004 als Unternehmensberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden tätig zu sein, bezog der Kläger vom 23. November 2004 bis 31. Dezember 2004 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). In der Zeit vom 1. August 2004 bis 15. November 2004 stand der Kläger wegen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht im Leistungsbezug bei der Beklagten.
Bereits am 12. Juli 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Übg zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 1. August 2004 beantragt. Er gab in den ihm am 6. Juli 2004 bei einer persönlichen Vorsprache ausgehändigten Antragsunterlagen datiert unter dem 7. Juli 2004 an, sich mit der Geschäftsidee "Finanzdienstleistung" in K mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden selbstständig machen zu wollen. Zuletzt habe er im März 2002 Übg im Rahmen der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Er fügte eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (M GmbH, K ) vom 7. Juli 2004 bei und gab an, dass es sich bei der geplanten Tätigkeit als Credit Analyst im Bereich der Finanzdienstleitungen im Rahmen einer Unternehmensberatung um eine freiberufliche Tätigkeit handele, die keiner Gewerbeanmeldung bedürfe. Er erklärte zur Aufgabe seiner vorherigen selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater, dass diese Tätigkeit trotz aller Bemühungen nicht tragfähig gewesen sei, weil die Berufsgruppe zu breit gefächert und nicht spezialisiert sei. Es sei keine spezifische Ausbildung nötig, und Berater dürfe sich jeder nennen. Daher wäre es dringend notwendig gewesen, sich zuvor in diesem Bereich zu spezialisieren. Das neue Betätigungsfeld sei dagegen vielversprechender.
Mit Bescheid vom 25. August 2004 eine entsprechende Vorabnachricht erging bereits mit Schreiben vom 9. August 2004 - lehnte die Beklagte die Gewährung von Übg ab 1. August 2004 mit der Begründung ab, dass nach § 57 Abs. 4 SGB III eine Förderung ausgeschlossen sei, wenn nach der Beendigung einer vorangegangenen Förderung noch nicht 24 Monate vergangen seien. Der Kläger habe bereits vom 2. Mai 2002 bis 1. November 2002 Übg bezogen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. September 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sein Arbeitsvermittler (Herr W ) habe in Kenntnis seines vorangegangenen Übg-Bezuges die Gewährung von Übg ab 1. August 2004 verbindlich zugesagt. Im Übrigen könne von der 24-Monatsfrist wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgewichen werden. Diese lägen vor, weil er im 48. Lebensjahr sei, sich europaweit auf über 270 Stellen beworben habe und Ablehnungen immer mit seinem fortgeschrittenen Lebensalter begründet worden seien. Er sei überqualifiziert, was eine Verkürzung der Frist ebenfalls rechtfertige. Seine eigenen Bemühungen um Arbeit, seine Qualifikation, sein fortgeschrittenes Alter und seine Verpflichtung, seine siebenjährige schulpflichtige Tochter zu versorgen, seien als besondere Gründe ausreichend.
In den den Kläger betreffenden BewA-Beratungsvermerken findet sich unter dem 4. August 2004 folgende von dem Arbeitsvermittler W vorgenommene Eintragung: "Antrag ÜG vom 6. Juli 2004 mit positiver Stellungnahme an 122 weitergeleitet". Unter dem 9. August 2004 fertigte Herr W folgenden Eintrag: "Neue Entscheidung: Ausschlusstatbestand wie folgt (so auch heute schriftlich vorab mitgeteilt): ‘Die Förderung ist gemäß § 57 Abs. 4 ausgeschlossen, weil nach Beendigung der Förderung im Jahre 2002 noch nicht 24 Monate vergangen sind’. Vorgang mit negativer Stellungnahme an 122 zur weiteren Veranlassung.".
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten oder vermieden, hätten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach Existenzgründung Anspruch auf Übg. Von dieser Frist des § 57 Abs. 4 SGB III könne wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Besondere in der Person des Klägers liegende Gründe lägen nicht vor. Dabei handele es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um besondere Gründe, die nicht bei jedem anderen Arbeitnehmer auch vorhanden seien. Es bedürfe mithin einer Abweichung vom Regelfall. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe stellten keine Abweichung vom Regelfall dar, sondern beträfen die Mehrzahl von Arbeitnehmern. Eine Abweichung von der 24-Monatsfrist sei damit nicht möglich und die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen.
Gegen diesen am 30. September 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht K Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die seiner Ansicht nach verbindliche Zusage des Arbeitsvermittlers W bezogen. Dieser habe ihm anlässlich einer Vorsprache am 6. Juli 2004 versichert, sein Vorhaben mit der Zahlung von Übg für die Dauer von sechs Monaten zu fördern. Dabei habe sein Arbeitsvermittler gewusst, dass er bereits ca. 18 Monate vorher Übg von der Beklagten bezogen habe. Ohne die verbindliche Zusage auf Übg hätte er nie eine selbstständige Tätigkeit angefangen. Im Übrigen lägen bei ihm besondere Umstände vor, die nicht bei allen anderen Arbeitnehmern ebenso gegeben seien. Denn seine erste Selbstständigkeit als Unternehmensberater habe er auch wegen seines gesundheitlichen Zustandes aufgegeben. Er habe zu dem Zeitpunkt unter extremer Atemnot und asthmatischen Anfällen gelitten, weswegen er sich im Laufe des November 2003 ausgiebigen Untersuchungen bei einem Lungenfacharzt unterzogen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 25. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übg ab 1. August 2004 für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Förderungsausschluss nach § 57 Abs. 4 SGB III lägen im Falle des Klägers vor. Besondere personenbezogene Gründe, die dem Kläger nicht anzulasten seien, seien nicht gegeben. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren mit Erklärung vom 7. Juli 2004 ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Aufgabe der Existenz als Unternehmensberater angegeben. Erst auf Nachfrage der Kammervorsitzenden im Klageverfahren habe er gesundheitliche Probleme nachgeschoben, indem er angegeben habe, seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus gesundheitlichen Gründen wegen extremer Atemnot und asthmatischen Anfällen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben. Dem habe die Kammer nicht folgen können. Denn der Kläger habe sich am 12. November 2003 erneut arbeitslos gemeldet, sich dabei der Arbeitsvermittlung vollschichtig zur Verfügung gestellt und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen angegeben. Die von ihm darüber hinaus geltend gemachten Gründe wie fortgeschrittenes Lebensalter, europaweite Bewerbungen, Überqualifizierung und Betreuung seiner schulpflichtigen Tochter seien keine besonderen Gründe, weil sie nicht ursächlich für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit gewesen seien. Als besondere persönliche Gründe kämen nur solche in Betracht, die dem Kläger nicht vorwerfbar und Anlass und Grund für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit gewesen seien. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass sein Arbeitsvermittler ihm die Förderung anlässlich seiner Vorsprache am 6. Juli 2004 zugesichert habe, sei auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verweisen, wonach eine von der Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfe. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen ersichtlich nicht vor.
Gegen dieses ihm am 30. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2005 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 24. August 2005 und 30. November 2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2004 für die Dauer von sechs Monaten Übg in Höhe von 2.601,33 Euro monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Aushändigung von Antragsunterlagen für die Gewährung von Übg zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III stelle noch keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Vielmehr sei anhand der erforderlichen Unterlagen erst zu prüfen, inwieweit ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe. Die nach Rückgabe der Antragsunterlagen zunächst erteilte positive Stellungnahme gegenüber der anordnenden Stelle für die Gewährung von Übg durch den Arbeitsvermittlung W müsse vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers im Antrag gesehen werden, wonach dieser am 7. Juli 2004 erklärt habe, zuletzt im März 2002 bei der Agentur für Arbeit in K Übg zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bezogen zu haben. Bei dieser Konstellation wäre nämlich die Ausschlussfrist nach § 57 Abs. 4 SGB III von 24 Monaten für eine erneute Förderung mit Übg anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1. August 2004 abgelaufen gewesen. Die vom Kläger angeführte Asthmaerkrankung sei, wie er selbst ausführe, offensichtlich nur vorübergehender Natur. Er hätte sonst anlässlich seiner Arbeitslosmeldung am 12. November 2003 im Antrag auf Alg angeben müssen, arbeitsunfähig krank zu sein. Die seinerzeit akute Erkrankung des Klägers könne daher nicht ursächlich für die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zum 11. November 2003 gewesen sein und stelle somit keinen besonderen Grund in der Person des Arbeitsnehmers dar, der ein Abweichen von der Frist des § 57 Abs. 4 SGB III rechtfertigen könne. Dies müsse auch für die übrigen vorgetragenen Gründe des Klägers gelten.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung einen Befund- und Behandlungsbericht des den Kläger behandelnden Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S (K ) vom 26. Oktober 2005 eingeholt. In diesem Bericht teilt Dr. S mit, dass der Kläger sich seit dem 28. Februar 2001 wegen eines leichten Asthma bronchiale in seiner Behandlung befinde. Infekte seien im Dezember 2002, Februar 2004 und Juni 2005 aufgetreten und hätten sich durch eine antibronchitische Stoßtherapie relativ zügig beheben lassen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien über die gesamte Zeit nicht ausgestellt worden. Mit der bei ihm bestehenden Erkrankung sei der Kläger für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung und für Tätigkeiten unter inhalativer Belastung und unter Witterungseinflüssen nicht geeignet. Des Weiteren hat der Senat die den Kläger betreffenden BewA-Beratungsvermerke für die Zeit vom 12. November 2003 bis 17. August 2005 und die ihn betreffende Leistungsakte beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senat ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben die den Vorgang betreffende Übg-Akten und die den Kläger betreffende Leistungsakte sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SGB III entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Übg ab 1. August 2004 hat. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2004 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Übg. Nach § 57 Abs. 4 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist die Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Voraussetzungen für den Förderungsausschluss nach dieser Bestimmung liegen im Falle des Klägers vor.
Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Einführung des § 57 Abs. 4 SGB III soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden, die bis dahin denkbar war. Eine Mehrfachförderung kam beispielsweise in Betracht, wenn die erneute Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 SGB III [zu Nummer 45 Buchst. e]). Durch die nunmehr in § 57 Abs. 4 SGB III normierte Wartezeit soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, einen erneuten Antrag auf Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Vorschrift kann insoweit als Korrektiv zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Ausgestaltung des Übg als Pflichtleistung verstanden werden (Link, in Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: März 2005, § 57 Rz. 70b). Die Beklagte soll - entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB III - nicht verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die - wie der Kläger - in der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbstständigkeit gescheitert waren und somit gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 4 SGB III, wonach in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen Gründung und der "zweiten Chance" für den Selbstständigen die Beklagte nur dann zur erneuten Förderung verpflichtet sein soll, wenn ein gewisser Zeitraum seit der letzten geförderten Erwerbstätigkeit verstrichen ist (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.). Eine Frist von 24 Monaten wird als "angemessen" betrachtet, "damit der Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute Unternehmung klären kann" (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.).
Vorliegend waren seit Beendigung der Förderung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater am 1. November 2002 bezogen auf den 1. August 2004 noch nicht 24 Monate vergangen, so dass die Wartefrist nach § 57 Abs. 4 Hauptsatz 1 SGB III noch nicht erfüllt war. Von dieser Wartefrist kann nach § 57 Abs. 4 Hauptsatz 2 SGB III abgewichen werden, wenn besondere Gründe in der Person des Selbstständigen vorliegen, die zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geführt haben. Mit dieser Ausnahmeregelung soll es der Beklagten ermöglicht werden, im Einzelfall bereits vor Ablauf der 24-monatigen Wartefrist Übg gewähren zu können.
Besondere Gründe liegen vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wartefrist von 24 Monaten im Hinblick auf den Grund der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Allerdings müssen die besonderen Gründe "in" der Person des Antragstellers liegen und sie dürfen ihm nicht anzulasten sein (LSG Bayern, Beschluss vom 7. Juni 2005, L 8 B 156/05 AL ER, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stratmann, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 57 Rz. 12; Link, a.a.O., § 57 Rz. 70e). Nach der Gesetzesbegründung liegen derartige besondere Gründe beispielsweise bei Krankheit und Unfall vor (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. a.a.O.). Außerhalb der Person liegende Umstände, die zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geführt haben, wie z.B. mangelnde Aufträge, können die Wartefrist - schon nach dem Wortlaut der Norm - nicht verkürzen (so zutreffend Link, a.a.O., § 57 Rz. 70e).
Besondere Gründe in der Person des Klägers, die im vorliegenden Einzelfall eine Abweichung von der 24-Monatsfrist gebieten, liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger angegebene Lungenerkrankung nicht ein Abweichen von der 24-monatigen Wartefrist rechtfertigen kann. Insbesondere war sie nicht ursächlich für die Aufgabe der ersten Selbstständigkeit als Unternehmensberater im November 2003. Zum einen war der Kläger anschließend noch im Rahmen der Kurzzeitigkeitsgrenze als Unternehmensberater tätig. Zum anderen hat der den Kläger behandelnde Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S in seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lungenkrankheit des Klägers um ein leichtes Asthma bronchiale handelt. Die im Dezember 2002, Februar 2004 und Juni 2005 aufgetretenen Infekte ließen sich durch eine antibiotische Stoßtherapie relativ zügig beheben. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht ausgestellt worden. Dr. S hält den Kläger auch lediglich für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung und für Tätigkeiten unter inhalativer Belastung und unter Witterungseinflüssen für nicht geeignet. Darüber hinaus liegt die Entscheidung der Beklagten, bei Bejahung eines Ausnahmefalles von der Einhaltung der 24-Monatsfrist abzusehen, in ihrem Ermessen ("kann"), das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (LSG Bayern, a.a.O.; Link, a.a.O., § 57 Rz. 70d). Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vom Kläger begehrten Übg ab 1. August 2004 käme hier nur dann in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen und nur eine Entscheidung zugunsten des Klägers als ermessensfehlerfrei anzusehen wäre. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Sofern sich der Kläger abermals darauf beruft, dass der Arbeitsvermittler W ihm die Förderung mündlich zugesagt habe, hat das Sozialgericht zutreffend auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 SGB X hingewiesen. Die dortigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Zusicherung liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil. Auch die - in den (behördeninternen) BewA-Beratungsvermerken unter dem 4. August 2004 dokumentierte - zunächst erteilte positive Stellungnahme des Arbeitsvermittlers W gegenüber der anordnenden Stelle für die Gewährung von Übg im Hause der Agentur für Arbeit Kiel der Beklagten ("Antrag ÜG vom 06.07.2004 mit posit. Stellungnahme an 122 weitergel.") erfüllt die an eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X zu stellenden Anforderungen nicht. Diese nach Erhalt der vom Kläger ausgefüllten Antragsunterlagen zunächst abgegebene - dann aber am 9. August 2004 korrigierte - Stellungnahme des Arbeitsvermittlers W in den BewA-Beratungsvermerken muss zudem auch vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers im Übg-Antrag gesehen werden, in dem er datiert unter dem 7. Juli 2004 , zuletzt im "März 2002" bei der Agentur für Arbeit Kiel Übg zur Förderung einer selbstständigen Tätigkeit bezogen zu haben. Bei Richtigkeit dieser klägerseitigen Angabe wäre ein Förderungsausschluss zumindest nicht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SGB III in Betracht gekommen.
Da somit bereits der Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 4 SGB III gegeben ist, brauchte der Senat keine Entscheidung mehr darüber zu treffen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 bis 3 SGB III für das vom Kläger begehrte Übg dem Grunde, der Höhe und der Dauer nach vorliegen, zumal dieser eine selbstständige, mehr als kurzzeitige Tätigkeit offensichtlich nur in der Zeit vom 1. August 2004 bis 15. November 2004 ausgeübt hatte, da er ab 16. November 2004 wieder im Leistungsbezug der Beklagten stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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