Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 136/03
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 100/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 14. März bis 2. Oktober 2003.
Der 1948 geborene Kläger bezog ab 9. Februar 2000 bis 13. März 2002 (mit Unterbrechung durch eine selbstständige Tätigkeit) Arbeitslosengeld (Alg). Am 14. Februar 2002 beantragte er die Gewährung von Alhi. In einem Zusatzfragebogen Lebensversicherung gab das Versorgungsamt der P GmbH an, dass für den Kläger eine Lebensversicherung über 43.153,00 EUR mit Fälligkeitsdatum 1. Juni 2013 für ihn abgeschlossen sei. Es seien Beiträge in Höhe von 42.808,96 DM und 794,82 EUR gezahlt worden, der Rückkaufwert belaufe sich am 1. März 2002 auf 61.238,20 EUR, davon seien Darlehen in Höhe von 10.225,48 EUR sowie die Kapitalerträge abzuziehen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alhi ab 14. März 2002 bis 13. März 2003. Am 11. Februar 2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Alhi. Dazu reichte er eine Bescheinigung des Versorgungswerks der P GmbH ein, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 1. März 2003 65.156,70 EUR betrage. Der Kläger führte dazu mit Schreiben vom 1. März 2003 aus, dass die Lebensversicherung ursprünglich seiner Altersversorgung habe dienen sollen. Um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, benötige er das Geld nunmehr, um eine Pension zu finanzieren. Mit Bescheid vom 6. März 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 65.156,70 EUR, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 10.800,00 EUR und in Höhe von 9.200,00 EUR für seine Ehefrau verbleibe ein Betrag von 45.146,70 EUR, der bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Dagegen erhob der Kläger am 11. März 2003 Widerspruch und übersandte dazu eine Mitteilung der P -Versorgung GmbH, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung 47.772,90 EUR betrage. Nachdem der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 25. März 2003 zunächst zurückgenommen hatte, erhielt er ihn mit am 2. April 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben aufrecht. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen nach Abzug des Freibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten, höchstens jeweils 13.000,00 EUR, zur Bestreitung des Lebensunterhalts von dem Arbeitslosen zu verwenden. Die angefochtene Entscheidung entspreche der ab 1. Januar 2003 geänderten neuen Rechtslage.
Aus einem Schreiben der P -Versorgung GmbH geht hervor, dass der Kläger am 4. April 2003 einen Teilrückkauf der Lebensversicherung in Höhe von 27.800,00 EUR durchführte. Das verbliebene Gesamtkapital betrug 25.139,00 EUR. Am 29. August 2003 verzog der Kläger nach Bad E und beantragte dort am 2. Oktober 2003 die Weitergewährung von Alhi. Dies wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist insoweit anhängig. Dort ist Streitgegenstand ein Anspruch auf Alhi ab 2. Oktober 2003.
Am 15. Juli 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verwertung der Lebensversicherung mache eine angemessene Alterssicherung unmöglich. Er könne auch bei einer dauerhaften Wiedereingliederung ins Erwerbsleben keine Rente oberhalb der Sozialhilfe erhalten. Im Übrigen würde er gegenüber solchen Arbeitslosenhilfebeziehern benachteiligt, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit der AlhiV. Diese habe ab 1. Januar 2003 die Anrechnung von Vermögen massiv zu Lasten der Arbeitslosen verschlechtert. Die Herabsetzung der Freibeträge sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr gedeckt. Der verbleibende Vermögensschutz werde der Alhi in Abgrenzung zur Sozialhilfe nicht mehr gerecht. Er habe die obligatorische Versicherung bei dem Versorgungswerk der P GmbH abschließen müssen und dabei darauf vertraut, dass er für den Fall von Arbeitslosigkeit nicht gezwungen werde, diese Altersvorsorge vorzeitig angreifen zu müssen. Dieses schutzwürdige Vertrauen werde durch den Verordnungsgeber verletzt und damit Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dadurch, dass er gezwungen werde, seine Lebensversicherung aufzulösen, werde auch der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Außerdem verstoße die Verordnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie verschiedene Formen der Alterssicherung unterschiedlich behandele, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorgelegen habe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2004 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi ab dem 14. März 2003 abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 der AlhiV vom 23. Dezember 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach Abs. 2 sei ein Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR je Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen, soweit diese jeweils den Betrag von 13.000,00 EUR nicht überstiegen. In Abs. 3 sei abschließend das Vermögen aufgeführt, welches bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Diese Vorschriften habe die Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet. Streitig sei zwischen den Beteiligten allein, ob die Beklagte zu Recht die Kapitallebensversicherung, die beim Versorgungswerk der P -GmbH abgeschlossen worden sei, habe mitberücksichtigen dürfen. Hiervon sei nach den o.g. maßgeblichen Vorschriften auszugehen. Die Lebensversicherung falle nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AlhiV 2002, da es sich weder um nach § 10a oder dem 11. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geforderten laufenden Altersvorsorgebeiträge handele und der Kläger auch nicht nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Nach den vorliegenden Daten der Lebensversicherung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Erlös aus der Verwertung in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögens stehe. Soweit der Kläger meine, auch unter Geltung der AlhiV 2002 sei nachgewiesenes Altersvorsorgevermögen, das die Freibetragsgrenze übersteige, vor einer Anrechnung geschützt, wenn anderenfalls die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erschwert wäre und sich hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 - S 58 AL 2208/02 - berufe, habe dies die Kammer nicht überzeugt. Auch habe sie sich der Argumentation des Klägers nicht anschließen können, dass die AlhiV gegen das GG verstoße, weil die Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Verordnung darstelle und dass die neue AlhiV einen Eingriff in Art. 14 GG darstelle, weil sie durch die Anrechung des Vermögens die Situation für die Arbeitslosen massiv verschlechtert habe. Nach Auffassung der Kammer bestünden gegen die Gültigkeit der AlhiV 2002 keine durchgreifenden Bedenken. Sie beruhe auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage und genüge dem Zitiergebot. Die die Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen betreffenden Bestimmungen stünden mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang und verstießen weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Berücksichtigung der kapitalbildenden Lebensversicherung stehe nicht eine fehlende Verwertbarkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 entgegen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteige in jedem Falle den hier zu berücksichtigenden Freibetrag des Klägers sowie den seiner Ehefrau (54 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR für den Kläger + 46 x 200,00 EUR = 9.200,00 EUR für die Ehefrau des Klägers), unabhängig davon, ob als Rückkaufswert nach den Angaben des Versorgungswerks der P -GmbH im Verwaltungsverfahren ein Betrag von 61.238,20 EUR zu Grunde zu legen sei oder ein Rückkaufswert in Höhe von 47.772,90 EUR.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Dezember 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Damit macht er geltend, die AlhiV in der Fassung vom 23. Dezember 2002 gehe nicht auf eine gültige Ermächtigung zurück. Denn § 206 Nr. 1 des SGB III genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Dadurch sei die massive Verschlechterung der Vermögensanrechnung der Arbeitslosen massiv zu deren Lasten verschlechtert worden. Diese Verschlechterung greife in seine - des Klägers - Eigentumsrechte ein und habe sein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Alhi der Sozialhilfe praktisch angeglichen werde. Es bestehe außerdem eine massive Ungleichbehandlung zwischen solchen Alhi-Beziehern, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten und solchen, die, wie er, ihre Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen aufgebaut hätten. Darauf sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Mittlerweile habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen entschieden, dass die Vorschriften der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in Einklang stünden, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel enthalten sei. Dies gelte auch für die zum 1. Januar 2003 geänderte Fassung der AlhiV.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 14. März 2003 bis 2. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert: Das BSG habe in mehreren Entscheidungen zur rechtlichen Einordnung der AlhiV entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 3 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände eines Einzelfalles berücksichtigt werden könnten. Der generelle Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 vom 520,00 EUR wie auch die Absenkung dieses Betrages auf 200,00 EUR seien ermächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härteklausel noch ein individueller Entscheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände, die einer besonderen Würdigung bedürften, zu erkennen. Die Tatsache als solche, dass der Antrag auf Alhi abgelehnt worden sei, stelle objektiv keinen Härtefall dar. Außerdem sei ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Arbeitslose sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter gehende Altersversorgung mehr aufbauen könne. Diesem Aspekt werde bereits durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt werde als jüngeren. Andere Gründe, vorliegend von einem Härtefall auszugehen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man dem Kläger einen weiteren Freibetrag von 20.000,00 EUR einräumen wollte, müsste man feststellen, dass auch bei einem Freibetrag von (zusammen) 40.000,00 EUR immer noch ein übersteigendes Vermögen festzustellen wäre.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch auf Alhi verneint. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BSG liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zu bestätigen.
Streitig ist hier nur der Zeitraum bis zum 2. Oktober 2003, da der Kläger nach Bad E verzogen ist und dort einen neuen Alhi-Antrag gestellt hat, den die Beklagte ebenfalls abgelehnt hat. Ein gerichtliches Verfahren ist insoweit vor dem LSG Rheinland-Pfalz anhängig. Der Rechtsstreit ist nach Auskunft des LSG noch nicht entscheidungsreif.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alhi, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, 3. einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, 4. in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607). Nach § 1 Abs. 1 ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt. Freibetrag ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV greift zwar zugunsten des Klägers ein, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 Alhi bezogen hat. Dies führt jedoch nur zur Anwendung der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2, d. h. zur Berücksichtigung des höheren Freibetrags von 520,00 EUR, für den laufenden Bewilligungszeitraum, also bis zum 13. März 2003. Für die Zeit danach greift Satz 2 der Vorschrift, d. h. die Weiteranwendung der Vorgängervorschrift, nicht ein, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1948, nämlich 1948, geboren ist.
Dass die Lebensversicherung verwertbar ist, ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig und auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. Dass am 11. Februar 2003 (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, s. § 2 Abs. 2 AlhiV) der Rückkaufswert jedenfalls 47.772,90 EUR betrug, ergibt sich aus dem Schreiben der P -Versorgung GmbH vom 19. März 2003. Zwar hatte die P -Versorgung GmbH in einem Schreiben vom 14. Februar 2003 den Rückkaufswert mit 65.146,70 EUR angegeben. Aber auch wenn man den geringeren Wert zu Grunde legt, überstieg das vorhandene Vermögen (47.772,90 EUR - 10.800,00 EUR für den Kläger und 9.200,00 EUR für die Ehefrau = 27.772,90 EUR) die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 AlhiV.
Dass die Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform ist, hat das BSG im Urteil vom 17. März 2005 (Az.: B 7a/7 AL 68/04 R) entschieden. Dem schließt sich der Senat an. Schon zuvor hatte das BSG allerdings mehrfach entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel - vergl. z. B. BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - m.w.N.). Im Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG weiter entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Versicherung der Altersvorsorge dient. Das BSG hat dies mit der Regelung in § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet. Danach werden vom Vermögen einerseits die Grundfreibeträge und andererseits geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nochmals in Höhe der Grundfreibeträge abgesetzt. Von einer subjektiven Zweckbestimmung zur Altersvorsorge sei auszugehen, wenn die Fälligkeit der Verträge auf das 60. bis 65. Lebensjahr datiert sind. Dies ist im Falle des 1948 geborenen Klägers bei einem Fälligkeitszeitraum im Juni 2013 der Fall. Aber auch wenn zusätzliche 20.000,00 EUR als anrechnungsfrei, also insgesamt 40.000,00 EUR berücksichtigt werden, übersteigt der Rückkaufswert von 47.772,90 EUR zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung diesen Betrag.
Die Verwertung ist auch nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufswert die geleisteten Beiträge (ca. 29.563,96 EUR) übersteigt (vergl. dazu BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Dass im Übrigen die Verwertung unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weiter gehende Altersversorgung nicht mehr aufbauen kann (vergl. so BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 14. März bis 2. Oktober 2003.
Der 1948 geborene Kläger bezog ab 9. Februar 2000 bis 13. März 2002 (mit Unterbrechung durch eine selbstständige Tätigkeit) Arbeitslosengeld (Alg). Am 14. Februar 2002 beantragte er die Gewährung von Alhi. In einem Zusatzfragebogen Lebensversicherung gab das Versorgungsamt der P GmbH an, dass für den Kläger eine Lebensversicherung über 43.153,00 EUR mit Fälligkeitsdatum 1. Juni 2013 für ihn abgeschlossen sei. Es seien Beiträge in Höhe von 42.808,96 DM und 794,82 EUR gezahlt worden, der Rückkaufwert belaufe sich am 1. März 2002 auf 61.238,20 EUR, davon seien Darlehen in Höhe von 10.225,48 EUR sowie die Kapitalerträge abzuziehen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alhi ab 14. März 2002 bis 13. März 2003. Am 11. Februar 2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Alhi. Dazu reichte er eine Bescheinigung des Versorgungswerks der P GmbH ein, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 1. März 2003 65.156,70 EUR betrage. Der Kläger führte dazu mit Schreiben vom 1. März 2003 aus, dass die Lebensversicherung ursprünglich seiner Altersversorgung habe dienen sollen. Um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, benötige er das Geld nunmehr, um eine Pension zu finanzieren. Mit Bescheid vom 6. März 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 65.156,70 EUR, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 10.800,00 EUR und in Höhe von 9.200,00 EUR für seine Ehefrau verbleibe ein Betrag von 45.146,70 EUR, der bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Dagegen erhob der Kläger am 11. März 2003 Widerspruch und übersandte dazu eine Mitteilung der P -Versorgung GmbH, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung 47.772,90 EUR betrage. Nachdem der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 25. März 2003 zunächst zurückgenommen hatte, erhielt er ihn mit am 2. April 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben aufrecht. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen nach Abzug des Freibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten, höchstens jeweils 13.000,00 EUR, zur Bestreitung des Lebensunterhalts von dem Arbeitslosen zu verwenden. Die angefochtene Entscheidung entspreche der ab 1. Januar 2003 geänderten neuen Rechtslage.
Aus einem Schreiben der P -Versorgung GmbH geht hervor, dass der Kläger am 4. April 2003 einen Teilrückkauf der Lebensversicherung in Höhe von 27.800,00 EUR durchführte. Das verbliebene Gesamtkapital betrug 25.139,00 EUR. Am 29. August 2003 verzog der Kläger nach Bad E und beantragte dort am 2. Oktober 2003 die Weitergewährung von Alhi. Dies wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist insoweit anhängig. Dort ist Streitgegenstand ein Anspruch auf Alhi ab 2. Oktober 2003.
Am 15. Juli 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verwertung der Lebensversicherung mache eine angemessene Alterssicherung unmöglich. Er könne auch bei einer dauerhaften Wiedereingliederung ins Erwerbsleben keine Rente oberhalb der Sozialhilfe erhalten. Im Übrigen würde er gegenüber solchen Arbeitslosenhilfebeziehern benachteiligt, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit der AlhiV. Diese habe ab 1. Januar 2003 die Anrechnung von Vermögen massiv zu Lasten der Arbeitslosen verschlechtert. Die Herabsetzung der Freibeträge sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr gedeckt. Der verbleibende Vermögensschutz werde der Alhi in Abgrenzung zur Sozialhilfe nicht mehr gerecht. Er habe die obligatorische Versicherung bei dem Versorgungswerk der P GmbH abschließen müssen und dabei darauf vertraut, dass er für den Fall von Arbeitslosigkeit nicht gezwungen werde, diese Altersvorsorge vorzeitig angreifen zu müssen. Dieses schutzwürdige Vertrauen werde durch den Verordnungsgeber verletzt und damit Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dadurch, dass er gezwungen werde, seine Lebensversicherung aufzulösen, werde auch der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Außerdem verstoße die Verordnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie verschiedene Formen der Alterssicherung unterschiedlich behandele, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorgelegen habe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2004 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi ab dem 14. März 2003 abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 der AlhiV vom 23. Dezember 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach Abs. 2 sei ein Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR je Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen, soweit diese jeweils den Betrag von 13.000,00 EUR nicht überstiegen. In Abs. 3 sei abschließend das Vermögen aufgeführt, welches bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Diese Vorschriften habe die Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet. Streitig sei zwischen den Beteiligten allein, ob die Beklagte zu Recht die Kapitallebensversicherung, die beim Versorgungswerk der P -GmbH abgeschlossen worden sei, habe mitberücksichtigen dürfen. Hiervon sei nach den o.g. maßgeblichen Vorschriften auszugehen. Die Lebensversicherung falle nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AlhiV 2002, da es sich weder um nach § 10a oder dem 11. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geforderten laufenden Altersvorsorgebeiträge handele und der Kläger auch nicht nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Nach den vorliegenden Daten der Lebensversicherung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Erlös aus der Verwertung in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögens stehe. Soweit der Kläger meine, auch unter Geltung der AlhiV 2002 sei nachgewiesenes Altersvorsorgevermögen, das die Freibetragsgrenze übersteige, vor einer Anrechnung geschützt, wenn anderenfalls die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erschwert wäre und sich hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 - S 58 AL 2208/02 - berufe, habe dies die Kammer nicht überzeugt. Auch habe sie sich der Argumentation des Klägers nicht anschließen können, dass die AlhiV gegen das GG verstoße, weil die Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Verordnung darstelle und dass die neue AlhiV einen Eingriff in Art. 14 GG darstelle, weil sie durch die Anrechung des Vermögens die Situation für die Arbeitslosen massiv verschlechtert habe. Nach Auffassung der Kammer bestünden gegen die Gültigkeit der AlhiV 2002 keine durchgreifenden Bedenken. Sie beruhe auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage und genüge dem Zitiergebot. Die die Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen betreffenden Bestimmungen stünden mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang und verstießen weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Berücksichtigung der kapitalbildenden Lebensversicherung stehe nicht eine fehlende Verwertbarkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 entgegen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteige in jedem Falle den hier zu berücksichtigenden Freibetrag des Klägers sowie den seiner Ehefrau (54 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR für den Kläger + 46 x 200,00 EUR = 9.200,00 EUR für die Ehefrau des Klägers), unabhängig davon, ob als Rückkaufswert nach den Angaben des Versorgungswerks der P -GmbH im Verwaltungsverfahren ein Betrag von 61.238,20 EUR zu Grunde zu legen sei oder ein Rückkaufswert in Höhe von 47.772,90 EUR.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Dezember 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Damit macht er geltend, die AlhiV in der Fassung vom 23. Dezember 2002 gehe nicht auf eine gültige Ermächtigung zurück. Denn § 206 Nr. 1 des SGB III genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Dadurch sei die massive Verschlechterung der Vermögensanrechnung der Arbeitslosen massiv zu deren Lasten verschlechtert worden. Diese Verschlechterung greife in seine - des Klägers - Eigentumsrechte ein und habe sein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Alhi der Sozialhilfe praktisch angeglichen werde. Es bestehe außerdem eine massive Ungleichbehandlung zwischen solchen Alhi-Beziehern, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten und solchen, die, wie er, ihre Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen aufgebaut hätten. Darauf sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Mittlerweile habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen entschieden, dass die Vorschriften der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in Einklang stünden, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel enthalten sei. Dies gelte auch für die zum 1. Januar 2003 geänderte Fassung der AlhiV.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 14. März 2003 bis 2. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert: Das BSG habe in mehreren Entscheidungen zur rechtlichen Einordnung der AlhiV entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 3 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände eines Einzelfalles berücksichtigt werden könnten. Der generelle Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 vom 520,00 EUR wie auch die Absenkung dieses Betrages auf 200,00 EUR seien ermächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härteklausel noch ein individueller Entscheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände, die einer besonderen Würdigung bedürften, zu erkennen. Die Tatsache als solche, dass der Antrag auf Alhi abgelehnt worden sei, stelle objektiv keinen Härtefall dar. Außerdem sei ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Arbeitslose sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter gehende Altersversorgung mehr aufbauen könne. Diesem Aspekt werde bereits durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt werde als jüngeren. Andere Gründe, vorliegend von einem Härtefall auszugehen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man dem Kläger einen weiteren Freibetrag von 20.000,00 EUR einräumen wollte, müsste man feststellen, dass auch bei einem Freibetrag von (zusammen) 40.000,00 EUR immer noch ein übersteigendes Vermögen festzustellen wäre.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch auf Alhi verneint. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BSG liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zu bestätigen.
Streitig ist hier nur der Zeitraum bis zum 2. Oktober 2003, da der Kläger nach Bad E verzogen ist und dort einen neuen Alhi-Antrag gestellt hat, den die Beklagte ebenfalls abgelehnt hat. Ein gerichtliches Verfahren ist insoweit vor dem LSG Rheinland-Pfalz anhängig. Der Rechtsstreit ist nach Auskunft des LSG noch nicht entscheidungsreif.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alhi, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, 3. einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, 4. in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607). Nach § 1 Abs. 1 ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt. Freibetrag ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV greift zwar zugunsten des Klägers ein, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 Alhi bezogen hat. Dies führt jedoch nur zur Anwendung der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2, d. h. zur Berücksichtigung des höheren Freibetrags von 520,00 EUR, für den laufenden Bewilligungszeitraum, also bis zum 13. März 2003. Für die Zeit danach greift Satz 2 der Vorschrift, d. h. die Weiteranwendung der Vorgängervorschrift, nicht ein, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1948, nämlich 1948, geboren ist.
Dass die Lebensversicherung verwertbar ist, ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig und auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. Dass am 11. Februar 2003 (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, s. § 2 Abs. 2 AlhiV) der Rückkaufswert jedenfalls 47.772,90 EUR betrug, ergibt sich aus dem Schreiben der P -Versorgung GmbH vom 19. März 2003. Zwar hatte die P -Versorgung GmbH in einem Schreiben vom 14. Februar 2003 den Rückkaufswert mit 65.146,70 EUR angegeben. Aber auch wenn man den geringeren Wert zu Grunde legt, überstieg das vorhandene Vermögen (47.772,90 EUR - 10.800,00 EUR für den Kläger und 9.200,00 EUR für die Ehefrau = 27.772,90 EUR) die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 AlhiV.
Dass die Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform ist, hat das BSG im Urteil vom 17. März 2005 (Az.: B 7a/7 AL 68/04 R) entschieden. Dem schließt sich der Senat an. Schon zuvor hatte das BSG allerdings mehrfach entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel - vergl. z. B. BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - m.w.N.). Im Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG weiter entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Versicherung der Altersvorsorge dient. Das BSG hat dies mit der Regelung in § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet. Danach werden vom Vermögen einerseits die Grundfreibeträge und andererseits geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nochmals in Höhe der Grundfreibeträge abgesetzt. Von einer subjektiven Zweckbestimmung zur Altersvorsorge sei auszugehen, wenn die Fälligkeit der Verträge auf das 60. bis 65. Lebensjahr datiert sind. Dies ist im Falle des 1948 geborenen Klägers bei einem Fälligkeitszeitraum im Juni 2013 der Fall. Aber auch wenn zusätzliche 20.000,00 EUR als anrechnungsfrei, also insgesamt 40.000,00 EUR berücksichtigt werden, übersteigt der Rückkaufswert von 47.772,90 EUR zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung diesen Betrag.
Die Verwertung ist auch nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufswert die geleisteten Beiträge (ca. 29.563,96 EUR) übersteigt (vergl. dazu BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Dass im Übrigen die Verwertung unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weiter gehende Altersversorgung nicht mehr aufbauen kann (vergl. so BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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