Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 24 BA 10/19 ER (SG Kiel)
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 BA 37/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fitnesstrainer, die neben der Betreuung der Kunden eines Fitnessstudios auch allgemeine Arbeiten für das Studio verrichten und keine nennenswerten Sachmittel einsetzen müssen, stehen diesem gegenüber in einem Beschäftigungsverhältnis.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozial- gerichts Kiel vom 20. Februar 2019 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 54.875,65 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin betreibt im Raum Schleswig-Holstein und Hamburg in mehreren Städten Fitnessstudios nach einem einheitlichen Geschäftsmodell. Streitig ist in diesem Verfahren die Tätigkeit von Mitarbeitern des Studios in P. Geschäftsführer der jeweils eigenständig betriebenen Studios ist jeweils V R. In den Fitnessstudios werden keine Kurse angeboten. Es findet ausschließlich ein Training an Geräten statt. Die Studios werden einheitlich durch die K Betriebsstätten-GmbH, K , verwaltet. In den Studios halten sich Fitnesstrainer auf, die Einweisungen ins Training vornehmen, Trainingspläne aufstellen und als Ansprechpartner im laufenden Training bereitstehen. Über den weiteren Inhalt ihrer Tätigkeit streiten die Beteiligten teilweise. Die Trainer sind in Schichten von mehreren Stunden je Tag tätig.
Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamtes Kiel kam es 2013 und in der nachfolgenden Zeit zu Durchsuchungen der Studios und der Verwaltungsgesellschaft K mit Sicherstellung von Unterlagen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte daraufhin aufgrund § 28p Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG eine Betriebsprüfung der Antragstellerin für die Zeit von 2012 bis 2014 durch.
Nach Anhörung forderte die Antragsgegnerin für das Studio P mit Bescheid vom 16. Mai 2017 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 168.509,83 EUR einschließlich 37.444,00 EUR Säumniszuschläge nach und führte zur Begründung aus: Bei der Überprüfung des Studios Kiel habe der Filialleiter angegeben, dass die Hälfte der Trainer als abhängig Beschäftigte, in der Regel auf 400-Euro-Basis, tätig seien und die andere Hälfte als selbstständige Trainer. Ein Unterschied bei den Tätigkeiten habe es nicht gegeben. Nach der Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2007 bis 2010 habe die Prüferin ausgeführt, dass die Problematik der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zur Selbstständigkeit ausgiebig erörtert worden sei und der Auftraggeber zu prüfen habe, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliege. Zweifelsfälle seien durch das Statusfeststellungsverfahren zu klären. Diese Prüfung habe jetzt ergeben, dass die Trainer sämtlich im Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Neben der persönlichen Betreuung hätten die Trainer auch als Ansprechpartner für alle Kunden auf der Fläche oder hinter dem Tresen zur Verfügung gestanden. Sie hätten Kontrollgänge der WC’s, Duschräume und Parkplätze vorgenommen und Reinigungstätigkeiten ausgeübt. Arbeitsort sei das jeweilige Studio gewesen. Zwar seien die Trainer in der Art und Weise der Arbeitsausführung weitestgehend frei gewesen. Insbesondere bei Leistungen von Diensten höherer Art sei dies aber auch im Beschäftigungsverhältnis nicht unüblich. Ein Unternehmerrisiko als Element einer selbstständigen Tätigkeit habe für sie nicht bestanden. Eigenes Kapital hätten sie nicht aufwenden müssen, da Materialien und Geräte durch die Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden seien. Zentrale Weisungen aus der Geschäftsführung hätten von den Mitarbeitern beachtet werden müssen. Darauf habe die Studioleitung geachtet. Durch Arbeitskleidung seien die Trainer nach außen als Arbeitnehmer der Antragstellerin aufgetreten.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, dass vorherige Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen geblieben seien. Bei den geschlossenen Verträgen handele es sich um solche einer freien Mitarbeiterschaft. Eine Einbindung dieser Mitarbeiter in den Betrieb der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Im zeitlichen Umfang und der Einteilung der Tätigkeit seien die Mitarbeiter frei gewesen. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, fachliche Weisungen zu erteilen, habe sicherstellen sollen, dass die beauftragten Leistungen auch erfolgreich erbracht würden. Ihre beratenden Tätigkeiten hätten die freien Mitarbeiter aber ohne inhaltliche Weisungen des Studios durchgeführt. Die Honorarspanne habe in der Regel 8,00 bis 14,00 EUR Stundenlohn betragen, manchmal auch darüber. Daraus könne eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht abgeleitet werden. Ein Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass die Mitarbeiter im gegenseitigen Wettbewerb standen und es keinen Kündigungsschutz gegeben habe. Sie hätten sich beim Gewerbeamt angemeldet, das die Selbstständigkeit überprüft habe. Es sei bei Krankheit oder Urlaub kein Lohn gezahlt worden. Reinigungsarbeiten, Kontrollgänge oder Kassenüberprüfungen hätten die Mitarbeiter nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch teilweise durch Reduzierung der Beitragsforderung auf 164.626,94 EUR ab und wies den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2018, jeweils bezogen auf die einzelnen Mitarbeiter, zurück.
Die Antragstellerin hat am 21. Januar 2019 beim Sozialgericht Kiel Klage gegen sämtliche Bescheide erhoben (S 24 BA 60/19) und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus den Bescheiden beantragt. Zur Begründung hat sie sich auf ihre Argumentation im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 R) verwiesen. Der dort zu beurteilende Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten deckungsgleich mit dem vorliegenden Verfahren. Die Antragsgegnerin sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung. Eine unbillige Härte liege ebenfalls nicht vor, da die Höhe der Beitragsforderung allein und die mit der Zahlung verbundenen ökonomischen Konsequenzen insoweit nicht ausreichten. Zudem habe die Antragstellerin vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinsichtlich der finanziellen Folgen der Beitragsforderung bereits im Jahre 2016 im Hinblick auf die erwarteten streitgegenständlichen Forderungen eine Rückstellung in Höhe von 185.330,00 EUR gebildet. Es erschließe sich nicht, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein solle, bereits jetzt angemessene Teilzahlungen auf die Forderung zu erbringen. Für die Einzugsstellen bestünde zudem die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 13. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2018 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Beitreiben der Forderung die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz führen würde.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. März 2019. Zur Begründung trägt sie vor: Allein die Höhe der Beitragsforderung könne nicht eine unbillige Härte bewirken. Zudem sei die drohende Insolvenz nicht schlüssig dargelegt worden. Die Antragstellerin habe bereits 2016 Rückstellungen gebildet.
Die Antragstellerin erwidert, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kiel in den die Anordnung ablehnenden Entscheidungen sei von erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide auszugehen. Ein Unternehmerrisiko bei den selbstständigen Trainern sei dadurch gegeben, dass die Honorartrainer untereinander in einem Wettbewerb mit der Folge stünden, dass Konkurrenten mit größeren Qualitäten im Vorteil seien gegenüber nur durchschnittlichen Honorartrainern. Wer zeitlich flexibler als andere sei, erhalte mehr Aufträge, da er Lücken im Stundenplan besser füllen könne. Der Honorartrainer müsse jeden einzelnen Auftrag erkämpfen. Dieser Wettbewerb werde letztlich auch über den Preis ausgetragen. Zudem habe er keinerlei Absicherung durch Kündigungsschutzgesetz und Kündigungsfristen. Er müsse selbst Zeit aufwenden, um seinen Körper für die jeweiligen Anforderungen der konkreten Tätigkeit fit zu halten. Dafür müsse er neben der Zeit auch Geld und Mühen in erheblichem Umfange aufwenden. Er trage das Risiko, keine Aufträge mehr im gewünschten Umfang zu erhalten. Zudem habe das Sozialgericht selbst eingeräumt, dass die Trainer zeitlich und inhaltlich weisungsfrei gewesen seien, gleichwohl diesem Element in der Gesamtabwägung ein geringes Gericht zugemessen. Die Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin sei zwangsläufig und auch in anderen Fallkonstellationen bei der Zusammenarbeit von zwei selbstständigen Unternehmern nicht unüblich. Das Kriterium der Höhe der Vergütung werde realitätsfremd verwendet. Stunden- und Tagessätze der freien Mitarbeiter seien tatsächlich gesunken. Zudem seien auch Arbeitnehmer von Altersarmut bedroht. Die Beigeladene zu 6) ist der Auffassung, dass neben den beigeladenen Krankenkassen auch die Pflegekassen beizuladen seien. Das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des BSG vom 14. März 2018 unterscheide sich wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt, da die Trainer nicht nur Trainingseinheiten durchführten, sondern in erheblichem Umfang zahlreiche weitere anfallende Tätigkeiten verrichteten.
II.
Der Senat sieht wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens von der Beiladung weiterer nach § 75 Abs. 2 SGG grundsätzlich notwendig Beizuladender ab. Dies geschieht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig und ist auch zulässig (vgl. Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, § 46 Rz. 101 m.w.N.). In dem anhängigen Hauptsacheverfahren wird allerdings die entsprechende Beiladung auch der Pflegekassen und insbesondere der betroffenen Mitarbeiter vorzunehmen sein.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Kiel verkennt die Anforderungen an die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn darin allein auf das Risiko der Insolvenz verwiesen wird.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit erst einmal angeordnet und damit den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses klargestellt (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, § 86b Rz. 12b m.w.N.). Bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht in diesen Fällen entsprechend der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen, mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und eine unbillige Härte zu überprüfen. Wegen des Grundsatzes der sofortigen Vollziehbarkeit in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur mit gewichtigen Argumenten zu erfolgen. Dabei erfolgt die Prüfung des Gerichts nicht aufgrund eines starren Prüfungsschemas, sondern in einer Abwägungsentscheidung. Dabei gilt, je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Bei der Abwägung sind die Vorgaben des Gesetzgebers über das oben dargestellte Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen (Keller a.a.O. Rz. 12e). Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet (Keller a.a.O. Rz. 12 f).
Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aus. Der Akteninhalt und die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse aufgrund der zahlreichen Aussagen der vernommenen Trainer spricht nach Auffassung des Senats eindeutig für Beschäftigungsverhältnisse, in denen sich die bei der Antragstellerin tätigen Trainer befanden.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u. a. Urteil vom 11. November 2015 B 12 R 2/14 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung im fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann insbesondere bei Diensten gehobener Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei stehen die einzelnen Merkmale nicht gleichbedeutend nebeneinander. Vielmehr ist bei ihnen eine Gewichtung vorzunehmen.
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigten gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die im Studio tätigen Trainer im streitigen Zeitraum bei der Antragstellerin beschäftigt waren.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung erneut auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 R) verweist, verkennt sie, dass der Wille der Beteiligten hinsichtlich des Status nur dann von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht davon abweichen (s. o.). Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und nicht so, wie die Beteiligten es von ihrem jeweiligen Interesse aus anstreben. Vor diesem Hintergrund hat das BSG auch in der zitierten Entscheidung (dort Rz. 23) dem "gelebten" Vertragswillen beachtliches Gewicht zukommen lassen und das zudem nur für den Fall, dass zwingende Gesichtspunkte für oder gegen abhängige Beschäftigung nicht feststellbar sind. So verhält es sich in dem hier anhängigen Rechtsstreit jedoch nicht. Vielmehr liegen zwingende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung vor.
Ein solches Indiz ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos bei den Trainern. Allein das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur auf der Grundlage von Zeitverträgen arbeitet. Es muss deshalb bei Selbstständigen ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Deshalb wird ein Unternehmerrisiko auch erst dann angenommen, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen aus der Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen bzw. eigene Arbeitnehmer anfallen oder getätigte Investitionen brachliegen (Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 2019 – L 5 KR 84/16). Ein solches Unternehmerrisiko ist hier nicht gegeben, da die Trainer weder über eine Betriebsstätte noch über wesentliche Betriebsmittel verfügten und das Training ausschließlich mit den von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Geräten in ihrer Betriebsstätte vornahmen ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen. So haben auch die Zeugenvernehmungen ergeben, dass der Kapitaleinsatz der Trainer sich lediglich auf Bekleidung und Schreibzeug bezog. Solche geringfügigen Sachmittel halten jedoch auch regelmäßig Arbeitnehmer vor. Allenfalls vereinzelt verfügten die Trainer über Visitenkarten. Dies stellt jedoch keinen wesentlichen Kapitaleinsatz mit der Folge eines Unternehmerrisikos dar.
Soweit die Antragstellerin ein Unternehmerrisiko aus dem Umstand herleitet, dass die Trainer keinerlei Absicherung durch Kündigungsschutzgesetze hatten, handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss. Vielmehr ist zunächst eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Beschäftigung handelte. Ist das wie hier der Fall, besteht auch eine entsprechende Absicherung durch das Kündigungsschutzgesetz mit entsprechenden Kündigungsfristen.
Weiteres Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis ist die Höhe der den Trainern gezahlten Entgelte. Nach den Zeugenaussagen bezogen die Trainer weit überwiegend ein Stundenhonorar von 10,50 EUR, das später auf 11,00 EUR erhöht wurde. Lediglich Trainer, die mit der Studioleitung befasst waren oder über erhebliche Erfahrung verfügten (so die Trainerin P H ) erhielten höhere Stundensätze von bis zu 15,00 EUR. Diese Entlohnung wurde von dem Zeugen U S H in seiner Vernehmung bestätigt, wonach die Trainer mit einem Stundensatz von 10,50 EUR anfingen, der später auf 11,00 EUR heraufgesetzt werden konnte. Diese geringen Stundensätze mögen zwar den allgemeinwirtschaftlichen Umständen von Fitnessstudios geschuldet sein, sprechen jedoch nach der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des BSG vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – gleichwohl für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Denn nach dieser Entscheidung spricht ein Entgelt erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt. Das ist unzweifelhaft bei einem Stundenhonorar in dieser Höhe nicht der Fall (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 L 5 R 1753/15). Mithin spricht die Höhe des Honorars für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Ein fester Stundensatz als Gegenleistung für eine Tätigkeit entspricht zudem der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten und gegen ein Unternehmerrisiko (s. auch Urteil des Senats vom 14. März 2019). Auch der Umstand, dass die Trainer ihre Entlohnung von der Antragstellerin erhielten und nicht von den Kunden, spricht für ein Beschäftigungsverhältnis.
Dass die Trainer überwiegend ein Gewerbe angemeldet hatten, ist kein aussagekräftiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, da entgegen der Behauptung der Antragstellerin eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens von Selbstständigkeit nicht stattfindet.
Die Trainer waren auch in die Betriebsorganisation der Antragstellerin umfassend eingegliedert. So ergaben sämtliche Zeugenaussagen, dass sie in den Räumlichkeiten mit Bekleidungsstücken der Antragstellerin, auf denen das Firmenlogo zu erkennen war, versorgt waren und sie diese auch trugen, um sich als Mitarbeiter des Studios kenntlich zu machen. Die Eingliederung wurde auch dadurch deutlich, dass die Trainer nach den überwiegenden Zeugenaussagen und entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht nur Trainingsstunden mit den Kunden absolvierten, sondern darüber hinaus Arbeiten für das Studio vornahmen wie Reinigung der Geräte und Toiletten, Tresendienste, Vertragsabschlüsse, Materialannahme und bestellung. Es gab allgemeine Anweisungen, denen die Trainer unterlagen. Überdies trafen sich die Trainer turnusmäßig, um ihre Schichten unter Überprüfung durch die Antragstellerin abzusprechen.
Dass turnusmäßig durchgeführte Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen blieben, ist nach der Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt, ohne Belang, da sie sich regelmäßig nur auf Stichproben bezogen.
Soweit die Antragstellerin aufgrund der eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ableitet, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach den sehr umfangreichen Zeugenvernehmungen mit in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Trainer ist der Sachverhalt weitgehend dahin geklärt, dass, wie oben bereits im Einzelnen dargestellt, von Beschäftigungsverhältnissen bei den Trainern auszugehen ist und folglich Beitragsforderungen entstanden sind. Das gilt auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide bezüglich der Säumniszuschläge und der Verjährung. Hier ist die Antragsgegnerin zutreffend von jedenfalls bedingtem Vorsatz ausgegangen. Für einen Vorsatz bei der Antragstellerin spricht zunächst der Umstand, dass seitens der Antragsgegnerin bei der letzten Betriebsprüfung im Jahre 2011 auf mögliche Beschäftigungsverhältnisse zwar Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, diese jedoch nach Beginn der Befragung durch die Antragstellerin wieder zurückgenommen wurden. Dass der Antragstellerin die Problematik bekannt war, folgt auch aus der Zeugenaussage der Trainerin T R. Diese beantwortete die Frage durch das Hauptzollamt, warum Rechnungen an das R von ihr vorlagen: "Das hat damit zu tun, dass ich dem Anschein der Scheinselbstständigkeit entgegenwirken wollte und vom die Chance bekam, Rechnungen auch fürs R zu schreiben, obwohl ich dort nicht tätig war. Die Stunden habe ich in K verbracht. Das war natürlich nicht in Ordnung von mir. Ich meine, dass damals so eine Absprache zwischen mir und dem war, aber ich wurde nicht dazu gezwungen. Wohl war mir allerdings bei der Sache nicht. Ich wäre damals auch schon gerne fest angestellt worden, aber das ging wohl nicht." Auch der Zeugenaussage des U S H ist zu entnehmen, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Problematik bekannt war. Er führt hierzu aus: "Im Laufe des Jahres 2011 kamen die ersten Bedenken auf. Es wurde dann gesagt, alle Honorarkräfte sollen sich weitere Auftraggeber suchen. Von Seiten der Trainer bestand damit keine andere Möglichkeit. Ich habe nie ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Wir mussten mal ein mehrseitiges Formular von der Sozialversicherung aus K ausfüllen, aber von Seiten des wurde vorgegeben, was dort einzutragen war. Es wurden dabei gezielte Fragen gestellt, um Scheinselbstständigkeit aufzuklären wie bspw. Weisungsgebundenheit oder Arbeitskleidung. Damals war Herr R wohl in Kontakt mit seinem Anwalt getreten und hat besprochen, wie es am besten auszufüllen wäre. Seitens des Centers wurde das Formular einmal mustermäßig ausgefüllt. An dieser Vorlage sollten wir uns orientieren. Ich bin mir nicht mehr 100%ig sicher, ob es mir damals gesagt wurde, wie ich es auszufüllen hab oder ich tatsächlich eine Vorlage hatte."
Soweit das Sozialgericht allein die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz der Antragstellerin als Grundlage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausreichen lässt, verkennt es die Voraussetzungen der §§ 86b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 86a Abs. 3 SGG. Vielmehr richtet sich die Entscheidung, worauf eingangs hingewiesen wurde, nach einer Abwägung der Aussicht des Rechtsmittels und den Interessen. Das folgt auch daraus, dass das Gesetz eine "unbillige" Härte für eine Aussetzung voraussetzt. Bei dieser Abwägungsentscheidung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Senats keine vernünftigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung gegenüber der Antragstellerin bestehen. Damit verringern sich die Anforderungen und die Bedeutung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin erheblich. Unter Einbeziehung der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, dass Beitragsbescheide grundsätzlich vollstreckbar sind, führt dies im Ergebnis dazu, dass selbst eine drohende Insolvenz dem Antrag nicht zum Erfolg verhilft. Die Vollziehung eines rechtmäßigen Beitragsbescheides stellt grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 86b SGG dar, denn die Beitragslast trifft jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seinem Vermögen und seiner Einkommenslage (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 – L 5 BA 233/18 B ER; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2006 – L 6 R 967/05 ER). Überdies weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die Möglichkeit der Einzugsstellen hin, Beiträge auf Antrag u.a. zu stunden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist. Aus dem Grund bestimmt der Senat den Streitwert auf 54.875,65 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin betreibt im Raum Schleswig-Holstein und Hamburg in mehreren Städten Fitnessstudios nach einem einheitlichen Geschäftsmodell. Streitig ist in diesem Verfahren die Tätigkeit von Mitarbeitern des Studios in P. Geschäftsführer der jeweils eigenständig betriebenen Studios ist jeweils V R. In den Fitnessstudios werden keine Kurse angeboten. Es findet ausschließlich ein Training an Geräten statt. Die Studios werden einheitlich durch die K Betriebsstätten-GmbH, K , verwaltet. In den Studios halten sich Fitnesstrainer auf, die Einweisungen ins Training vornehmen, Trainingspläne aufstellen und als Ansprechpartner im laufenden Training bereitstehen. Über den weiteren Inhalt ihrer Tätigkeit streiten die Beteiligten teilweise. Die Trainer sind in Schichten von mehreren Stunden je Tag tätig.
Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamtes Kiel kam es 2013 und in der nachfolgenden Zeit zu Durchsuchungen der Studios und der Verwaltungsgesellschaft K mit Sicherstellung von Unterlagen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte daraufhin aufgrund § 28p Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG eine Betriebsprüfung der Antragstellerin für die Zeit von 2012 bis 2014 durch.
Nach Anhörung forderte die Antragsgegnerin für das Studio P mit Bescheid vom 16. Mai 2017 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 168.509,83 EUR einschließlich 37.444,00 EUR Säumniszuschläge nach und führte zur Begründung aus: Bei der Überprüfung des Studios Kiel habe der Filialleiter angegeben, dass die Hälfte der Trainer als abhängig Beschäftigte, in der Regel auf 400-Euro-Basis, tätig seien und die andere Hälfte als selbstständige Trainer. Ein Unterschied bei den Tätigkeiten habe es nicht gegeben. Nach der Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2007 bis 2010 habe die Prüferin ausgeführt, dass die Problematik der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zur Selbstständigkeit ausgiebig erörtert worden sei und der Auftraggeber zu prüfen habe, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliege. Zweifelsfälle seien durch das Statusfeststellungsverfahren zu klären. Diese Prüfung habe jetzt ergeben, dass die Trainer sämtlich im Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Neben der persönlichen Betreuung hätten die Trainer auch als Ansprechpartner für alle Kunden auf der Fläche oder hinter dem Tresen zur Verfügung gestanden. Sie hätten Kontrollgänge der WC’s, Duschräume und Parkplätze vorgenommen und Reinigungstätigkeiten ausgeübt. Arbeitsort sei das jeweilige Studio gewesen. Zwar seien die Trainer in der Art und Weise der Arbeitsausführung weitestgehend frei gewesen. Insbesondere bei Leistungen von Diensten höherer Art sei dies aber auch im Beschäftigungsverhältnis nicht unüblich. Ein Unternehmerrisiko als Element einer selbstständigen Tätigkeit habe für sie nicht bestanden. Eigenes Kapital hätten sie nicht aufwenden müssen, da Materialien und Geräte durch die Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden seien. Zentrale Weisungen aus der Geschäftsführung hätten von den Mitarbeitern beachtet werden müssen. Darauf habe die Studioleitung geachtet. Durch Arbeitskleidung seien die Trainer nach außen als Arbeitnehmer der Antragstellerin aufgetreten.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, dass vorherige Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen geblieben seien. Bei den geschlossenen Verträgen handele es sich um solche einer freien Mitarbeiterschaft. Eine Einbindung dieser Mitarbeiter in den Betrieb der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Im zeitlichen Umfang und der Einteilung der Tätigkeit seien die Mitarbeiter frei gewesen. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, fachliche Weisungen zu erteilen, habe sicherstellen sollen, dass die beauftragten Leistungen auch erfolgreich erbracht würden. Ihre beratenden Tätigkeiten hätten die freien Mitarbeiter aber ohne inhaltliche Weisungen des Studios durchgeführt. Die Honorarspanne habe in der Regel 8,00 bis 14,00 EUR Stundenlohn betragen, manchmal auch darüber. Daraus könne eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht abgeleitet werden. Ein Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass die Mitarbeiter im gegenseitigen Wettbewerb standen und es keinen Kündigungsschutz gegeben habe. Sie hätten sich beim Gewerbeamt angemeldet, das die Selbstständigkeit überprüft habe. Es sei bei Krankheit oder Urlaub kein Lohn gezahlt worden. Reinigungsarbeiten, Kontrollgänge oder Kassenüberprüfungen hätten die Mitarbeiter nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch teilweise durch Reduzierung der Beitragsforderung auf 164.626,94 EUR ab und wies den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2018, jeweils bezogen auf die einzelnen Mitarbeiter, zurück.
Die Antragstellerin hat am 21. Januar 2019 beim Sozialgericht Kiel Klage gegen sämtliche Bescheide erhoben (S 24 BA 60/19) und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus den Bescheiden beantragt. Zur Begründung hat sie sich auf ihre Argumentation im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 R) verwiesen. Der dort zu beurteilende Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten deckungsgleich mit dem vorliegenden Verfahren. Die Antragsgegnerin sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung. Eine unbillige Härte liege ebenfalls nicht vor, da die Höhe der Beitragsforderung allein und die mit der Zahlung verbundenen ökonomischen Konsequenzen insoweit nicht ausreichten. Zudem habe die Antragstellerin vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinsichtlich der finanziellen Folgen der Beitragsforderung bereits im Jahre 2016 im Hinblick auf die erwarteten streitgegenständlichen Forderungen eine Rückstellung in Höhe von 185.330,00 EUR gebildet. Es erschließe sich nicht, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein solle, bereits jetzt angemessene Teilzahlungen auf die Forderung zu erbringen. Für die Einzugsstellen bestünde zudem die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 13. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2018 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Beitreiben der Forderung die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz führen würde.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. März 2019. Zur Begründung trägt sie vor: Allein die Höhe der Beitragsforderung könne nicht eine unbillige Härte bewirken. Zudem sei die drohende Insolvenz nicht schlüssig dargelegt worden. Die Antragstellerin habe bereits 2016 Rückstellungen gebildet.
Die Antragstellerin erwidert, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kiel in den die Anordnung ablehnenden Entscheidungen sei von erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide auszugehen. Ein Unternehmerrisiko bei den selbstständigen Trainern sei dadurch gegeben, dass die Honorartrainer untereinander in einem Wettbewerb mit der Folge stünden, dass Konkurrenten mit größeren Qualitäten im Vorteil seien gegenüber nur durchschnittlichen Honorartrainern. Wer zeitlich flexibler als andere sei, erhalte mehr Aufträge, da er Lücken im Stundenplan besser füllen könne. Der Honorartrainer müsse jeden einzelnen Auftrag erkämpfen. Dieser Wettbewerb werde letztlich auch über den Preis ausgetragen. Zudem habe er keinerlei Absicherung durch Kündigungsschutzgesetz und Kündigungsfristen. Er müsse selbst Zeit aufwenden, um seinen Körper für die jeweiligen Anforderungen der konkreten Tätigkeit fit zu halten. Dafür müsse er neben der Zeit auch Geld und Mühen in erheblichem Umfange aufwenden. Er trage das Risiko, keine Aufträge mehr im gewünschten Umfang zu erhalten. Zudem habe das Sozialgericht selbst eingeräumt, dass die Trainer zeitlich und inhaltlich weisungsfrei gewesen seien, gleichwohl diesem Element in der Gesamtabwägung ein geringes Gericht zugemessen. Die Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin sei zwangsläufig und auch in anderen Fallkonstellationen bei der Zusammenarbeit von zwei selbstständigen Unternehmern nicht unüblich. Das Kriterium der Höhe der Vergütung werde realitätsfremd verwendet. Stunden- und Tagessätze der freien Mitarbeiter seien tatsächlich gesunken. Zudem seien auch Arbeitnehmer von Altersarmut bedroht. Die Beigeladene zu 6) ist der Auffassung, dass neben den beigeladenen Krankenkassen auch die Pflegekassen beizuladen seien. Das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des BSG vom 14. März 2018 unterscheide sich wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt, da die Trainer nicht nur Trainingseinheiten durchführten, sondern in erheblichem Umfang zahlreiche weitere anfallende Tätigkeiten verrichteten.
II.
Der Senat sieht wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens von der Beiladung weiterer nach § 75 Abs. 2 SGG grundsätzlich notwendig Beizuladender ab. Dies geschieht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig und ist auch zulässig (vgl. Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, § 46 Rz. 101 m.w.N.). In dem anhängigen Hauptsacheverfahren wird allerdings die entsprechende Beiladung auch der Pflegekassen und insbesondere der betroffenen Mitarbeiter vorzunehmen sein.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Kiel verkennt die Anforderungen an die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn darin allein auf das Risiko der Insolvenz verwiesen wird.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit erst einmal angeordnet und damit den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses klargestellt (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, § 86b Rz. 12b m.w.N.). Bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht in diesen Fällen entsprechend der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen, mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und eine unbillige Härte zu überprüfen. Wegen des Grundsatzes der sofortigen Vollziehbarkeit in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur mit gewichtigen Argumenten zu erfolgen. Dabei erfolgt die Prüfung des Gerichts nicht aufgrund eines starren Prüfungsschemas, sondern in einer Abwägungsentscheidung. Dabei gilt, je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Bei der Abwägung sind die Vorgaben des Gesetzgebers über das oben dargestellte Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen (Keller a.a.O. Rz. 12e). Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet (Keller a.a.O. Rz. 12 f).
Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aus. Der Akteninhalt und die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse aufgrund der zahlreichen Aussagen der vernommenen Trainer spricht nach Auffassung des Senats eindeutig für Beschäftigungsverhältnisse, in denen sich die bei der Antragstellerin tätigen Trainer befanden.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u. a. Urteil vom 11. November 2015 B 12 R 2/14 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung im fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann insbesondere bei Diensten gehobener Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei stehen die einzelnen Merkmale nicht gleichbedeutend nebeneinander. Vielmehr ist bei ihnen eine Gewichtung vorzunehmen.
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigten gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die im Studio tätigen Trainer im streitigen Zeitraum bei der Antragstellerin beschäftigt waren.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung erneut auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 R) verweist, verkennt sie, dass der Wille der Beteiligten hinsichtlich des Status nur dann von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht davon abweichen (s. o.). Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und nicht so, wie die Beteiligten es von ihrem jeweiligen Interesse aus anstreben. Vor diesem Hintergrund hat das BSG auch in der zitierten Entscheidung (dort Rz. 23) dem "gelebten" Vertragswillen beachtliches Gewicht zukommen lassen und das zudem nur für den Fall, dass zwingende Gesichtspunkte für oder gegen abhängige Beschäftigung nicht feststellbar sind. So verhält es sich in dem hier anhängigen Rechtsstreit jedoch nicht. Vielmehr liegen zwingende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung vor.
Ein solches Indiz ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos bei den Trainern. Allein das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur auf der Grundlage von Zeitverträgen arbeitet. Es muss deshalb bei Selbstständigen ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Deshalb wird ein Unternehmerrisiko auch erst dann angenommen, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen aus der Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen bzw. eigene Arbeitnehmer anfallen oder getätigte Investitionen brachliegen (Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 2019 – L 5 KR 84/16). Ein solches Unternehmerrisiko ist hier nicht gegeben, da die Trainer weder über eine Betriebsstätte noch über wesentliche Betriebsmittel verfügten und das Training ausschließlich mit den von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Geräten in ihrer Betriebsstätte vornahmen ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen. So haben auch die Zeugenvernehmungen ergeben, dass der Kapitaleinsatz der Trainer sich lediglich auf Bekleidung und Schreibzeug bezog. Solche geringfügigen Sachmittel halten jedoch auch regelmäßig Arbeitnehmer vor. Allenfalls vereinzelt verfügten die Trainer über Visitenkarten. Dies stellt jedoch keinen wesentlichen Kapitaleinsatz mit der Folge eines Unternehmerrisikos dar.
Soweit die Antragstellerin ein Unternehmerrisiko aus dem Umstand herleitet, dass die Trainer keinerlei Absicherung durch Kündigungsschutzgesetze hatten, handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss. Vielmehr ist zunächst eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Beschäftigung handelte. Ist das wie hier der Fall, besteht auch eine entsprechende Absicherung durch das Kündigungsschutzgesetz mit entsprechenden Kündigungsfristen.
Weiteres Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis ist die Höhe der den Trainern gezahlten Entgelte. Nach den Zeugenaussagen bezogen die Trainer weit überwiegend ein Stundenhonorar von 10,50 EUR, das später auf 11,00 EUR erhöht wurde. Lediglich Trainer, die mit der Studioleitung befasst waren oder über erhebliche Erfahrung verfügten (so die Trainerin P H ) erhielten höhere Stundensätze von bis zu 15,00 EUR. Diese Entlohnung wurde von dem Zeugen U S H in seiner Vernehmung bestätigt, wonach die Trainer mit einem Stundensatz von 10,50 EUR anfingen, der später auf 11,00 EUR heraufgesetzt werden konnte. Diese geringen Stundensätze mögen zwar den allgemeinwirtschaftlichen Umständen von Fitnessstudios geschuldet sein, sprechen jedoch nach der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des BSG vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – gleichwohl für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Denn nach dieser Entscheidung spricht ein Entgelt erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt. Das ist unzweifelhaft bei einem Stundenhonorar in dieser Höhe nicht der Fall (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 L 5 R 1753/15). Mithin spricht die Höhe des Honorars für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Ein fester Stundensatz als Gegenleistung für eine Tätigkeit entspricht zudem der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten und gegen ein Unternehmerrisiko (s. auch Urteil des Senats vom 14. März 2019). Auch der Umstand, dass die Trainer ihre Entlohnung von der Antragstellerin erhielten und nicht von den Kunden, spricht für ein Beschäftigungsverhältnis.
Dass die Trainer überwiegend ein Gewerbe angemeldet hatten, ist kein aussagekräftiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, da entgegen der Behauptung der Antragstellerin eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens von Selbstständigkeit nicht stattfindet.
Die Trainer waren auch in die Betriebsorganisation der Antragstellerin umfassend eingegliedert. So ergaben sämtliche Zeugenaussagen, dass sie in den Räumlichkeiten mit Bekleidungsstücken der Antragstellerin, auf denen das Firmenlogo zu erkennen war, versorgt waren und sie diese auch trugen, um sich als Mitarbeiter des Studios kenntlich zu machen. Die Eingliederung wurde auch dadurch deutlich, dass die Trainer nach den überwiegenden Zeugenaussagen und entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht nur Trainingsstunden mit den Kunden absolvierten, sondern darüber hinaus Arbeiten für das Studio vornahmen wie Reinigung der Geräte und Toiletten, Tresendienste, Vertragsabschlüsse, Materialannahme und bestellung. Es gab allgemeine Anweisungen, denen die Trainer unterlagen. Überdies trafen sich die Trainer turnusmäßig, um ihre Schichten unter Überprüfung durch die Antragstellerin abzusprechen.
Dass turnusmäßig durchgeführte Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen blieben, ist nach der Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt, ohne Belang, da sie sich regelmäßig nur auf Stichproben bezogen.
Soweit die Antragstellerin aufgrund der eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ableitet, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach den sehr umfangreichen Zeugenvernehmungen mit in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Trainer ist der Sachverhalt weitgehend dahin geklärt, dass, wie oben bereits im Einzelnen dargestellt, von Beschäftigungsverhältnissen bei den Trainern auszugehen ist und folglich Beitragsforderungen entstanden sind. Das gilt auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide bezüglich der Säumniszuschläge und der Verjährung. Hier ist die Antragsgegnerin zutreffend von jedenfalls bedingtem Vorsatz ausgegangen. Für einen Vorsatz bei der Antragstellerin spricht zunächst der Umstand, dass seitens der Antragsgegnerin bei der letzten Betriebsprüfung im Jahre 2011 auf mögliche Beschäftigungsverhältnisse zwar Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, diese jedoch nach Beginn der Befragung durch die Antragstellerin wieder zurückgenommen wurden. Dass der Antragstellerin die Problematik bekannt war, folgt auch aus der Zeugenaussage der Trainerin T R. Diese beantwortete die Frage durch das Hauptzollamt, warum Rechnungen an das R von ihr vorlagen: "Das hat damit zu tun, dass ich dem Anschein der Scheinselbstständigkeit entgegenwirken wollte und vom die Chance bekam, Rechnungen auch fürs R zu schreiben, obwohl ich dort nicht tätig war. Die Stunden habe ich in K verbracht. Das war natürlich nicht in Ordnung von mir. Ich meine, dass damals so eine Absprache zwischen mir und dem war, aber ich wurde nicht dazu gezwungen. Wohl war mir allerdings bei der Sache nicht. Ich wäre damals auch schon gerne fest angestellt worden, aber das ging wohl nicht." Auch der Zeugenaussage des U S H ist zu entnehmen, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Problematik bekannt war. Er führt hierzu aus: "Im Laufe des Jahres 2011 kamen die ersten Bedenken auf. Es wurde dann gesagt, alle Honorarkräfte sollen sich weitere Auftraggeber suchen. Von Seiten der Trainer bestand damit keine andere Möglichkeit. Ich habe nie ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Wir mussten mal ein mehrseitiges Formular von der Sozialversicherung aus K ausfüllen, aber von Seiten des wurde vorgegeben, was dort einzutragen war. Es wurden dabei gezielte Fragen gestellt, um Scheinselbstständigkeit aufzuklären wie bspw. Weisungsgebundenheit oder Arbeitskleidung. Damals war Herr R wohl in Kontakt mit seinem Anwalt getreten und hat besprochen, wie es am besten auszufüllen wäre. Seitens des Centers wurde das Formular einmal mustermäßig ausgefüllt. An dieser Vorlage sollten wir uns orientieren. Ich bin mir nicht mehr 100%ig sicher, ob es mir damals gesagt wurde, wie ich es auszufüllen hab oder ich tatsächlich eine Vorlage hatte."
Soweit das Sozialgericht allein die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz der Antragstellerin als Grundlage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausreichen lässt, verkennt es die Voraussetzungen der §§ 86b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 86a Abs. 3 SGG. Vielmehr richtet sich die Entscheidung, worauf eingangs hingewiesen wurde, nach einer Abwägung der Aussicht des Rechtsmittels und den Interessen. Das folgt auch daraus, dass das Gesetz eine "unbillige" Härte für eine Aussetzung voraussetzt. Bei dieser Abwägungsentscheidung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Senats keine vernünftigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung gegenüber der Antragstellerin bestehen. Damit verringern sich die Anforderungen und die Bedeutung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin erheblich. Unter Einbeziehung der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, dass Beitragsbescheide grundsätzlich vollstreckbar sind, führt dies im Ergebnis dazu, dass selbst eine drohende Insolvenz dem Antrag nicht zum Erfolg verhilft. Die Vollziehung eines rechtmäßigen Beitragsbescheides stellt grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 86b SGG dar, denn die Beitragslast trifft jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seinem Vermögen und seiner Einkommenslage (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 – L 5 BA 233/18 B ER; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2006 – L 6 R 967/05 ER). Überdies weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die Möglichkeit der Einzugsstellen hin, Beiträge auf Antrag u.a. zu stunden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist. Aus dem Grund bestimmt der Senat den Streitwert auf 54.875,65 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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