Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 88/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 17/05 AS ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der im Jahre 1957 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Niederlanden. Dort besitzt er ein Eigenheim, für das er monatliche Schuldzinsen in Höhe von 653,50 EURO aufbringen muss (489,10 EURO Zinsen und 164,40 EURO Tilgung). Bis Februar 2004 bezog er Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Anschlussarbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit. Seit Januar 2005 bezieht er in den Niederlanden eine WAO-Rente in Höhe von 634,45 EURO monatlich sowie niederländisches Kindergeld für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 107,75 EURO monatlich. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.11.2004 ab, da der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 als unbegründet zurück. Rechtsmittel hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 27.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kinder)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 437,80 EURO (für Januar 2005), 409,00 EURO (für Februar 2005) bzw. 365,80 EURO (für die Monate März bis Juni 2005). Berücksichtigt wurde ein befristeter Zuschlag gemäß § 24 SGB II. Mit Bescheid vom 15.06.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung der Kosten der Unterkunft ab, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 01.07.2005 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Er vertritt die Auffassung, aufgrund des ihm gewährten befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II handele es sich bei den ihm zustehenden Leistungen nicht um reine bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen, sondern um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71. Insoweit sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den sogenannten "Miethe-Fällen" beachtlich, wonach – abweichend von den Regelungen der VO (EWG) 1408/71 Leistungen nicht des Wohn-. sondern des Beschäftigungsstaates zu gewähren seien. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II beinhalteten insoweit keine unterschiedliche Regelung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits. Alleine der Umstand, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Träger der Leistung für Unterkunft und Heizung die kreisfreien Städte und Kreise seien, reiche nicht aus, da § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II nur eine einheitliche Beurteilung zulasse. Somit seien ihm auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gestzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass er von einem Einkommen von etwas mehr als 1.100,00 EURO (634,45 EURO WAO-Rente, 107,75 EURO Kindergeld und Leistungen der Antragsgegnerin) nicht seine Familie ernähren, die Belastungen für das Haus in Höhe von 653,50 EURO tragen und monatliche Gaskosten in Höhe von 123,00 EURO sowie 65,00 EURO für Kanal, Müll und Gemeindeabgaben entrichten könne. Bezüglich seiner Hypothekenzahlungen sei er bereits 2 Monate in Verzug und ihm sei auch bereits mündlich durch seine Bank angekündigt worden, dass bei einem weiteren Verzug der Zahlungen eine Kündigung des Darlehens erfolgen werde. Für die Begleichung der beiden rückständigen Hypothekenzahlungen sei ihm eine Frist bis zum 15.08.2005 eingeräumt worden. In den Niederlanden habe er die Auskunft erhalten, dass ihm und seiner Familie monatlich 1.098,00 EURO gewährt werden könnten sowie eine weitere einmalige Zahlung von 8 % im Jahr. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen hätte er den Wert seines Eigenheimes schätzen lassen müssen. Die Differenz zwischen der Hypothekenbelastung sowie dem Wert des Hauses wäre dann als Grundschuld eingetragen worden. Mit dieser Eintragung werde sichergestellt, dass bei Veräußerung der Immobilie die gezahlten Leistungen vom Bezieher zurückgezahlt würden. Aufgrund dieser Auskunft habe er auf die Beantragung von Leistungen in den Niederlanden verzichtet, zumal ihm seitens der Antragsgegnerin und durch die EUREGIO-Beratungsstelle gesagt worden sei, dass er Anspruch auf Leistungen habe. Im Übrigen könnte er von den gegenwärtig zu erwartenden Leistungen aus den Niederlanden die Hypothekenzahlungen für sein Haus nicht mehr tätigen. Er hoffe, dass sich in den Niederlanden die Anspruchsvoraussetzungen auf Sozialhilfe für Eigenheimbezieher bis zum Frühjahr 2006 für ihn im positiven Sinne änderten. Entsprechende Diskussionen seien bereits im Gange.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie weist darauf hin, dass der Antragsteller in den Niederlanden wohne und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet habe. Aufgrund des Eigentumserwerbs in den Niederlanden sei zu erkennen, dass sein Aufenthalt dort nicht nur vorübergehender Natur sei. Daran ändere auch nichts, dass er seine Arbeitsplatzsuche wegen seiner Muttersprache ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränke und seine sozialen Kontakte überwiegend in Aachen unterhalte. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sei keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung. Insofern greife die Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten "Miethe-Fällen" nicht. Entsprechend solle das Arbeitslosengeld II als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Anhang II a der VO (EWG) 1408/71 eingetragen werden, wodurch der "Nichtexport" auch europarechtlich abgesichert werde. Eine entsprechende Regelung sei bislang nicht erfolgt. Der Nichtexport solle nach den Überlegungen der Europäischen Kommission nicht gelten für Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II haben, weil es sich insoweit um eine Mischleistung der Sozialhilfe und der Arbeitslosenleistung handele. Die Regelung der VO (EWG) 1408/71 könne sich jedoch allenfalls auf die Bundesanteile beziehen, so dass dem Antragsteller die Regelleistungen und der Zuschlag zuerkannt worden seien. Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sei der Antragsteller gehalten, Ansprüche auf ergänzende Sozialhilfe des Wohnstaates geltend zu machen. Dass er bislang keine Sozialhilfe in den Niederlanden geltend mache, liege offensichtlich in der Verwertung seines immobilen Vermögens. Das Nachbarland greife im Falle der Bedürftigkeit sofort auf Vermögenswerte zurück; eine Angemessenheitsprüfung wie im SGB II vorgesehen, gebe es dort nicht. Eine Verwertung der Immobilie nach den Vorschriften des SGB II käme nicht in Betracht, da die Immobilie angemessen sei. Der Antragsteller habe jedoch kein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem SGB II und den Sozialhilfeleistungen in den Niederlanden.
II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich eine besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig vorweg genommen werden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rnrn. 31 und 40 mit weiteren Nachweisen).
Fraglich ist bereits, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Ein solcher ergibt sich aus den Regelungen des innerstaatlichen Rechts nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II er der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, auf den die Gesetzesmaterialien ausdrücklich hinweisen (BT-Drucksache 15/1516 S. 52), hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne hat der Antragsteller unstreitig in den Niederlanden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht diese Regelung, die einen Leistungsexport ins Ausland verhindern will, auch nicht supranationalem Recht. Die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das vom Antragsteller begehrte Arbeitslosengeld II umfasst gemäß § 19 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 1) und den befristeten Zuschlag nach § 24 (Nr. 2). Anders als das Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) ist das Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte (§§ 20 – 23 SGB II) und bedürftigkeitsabhängige (§§ 9, 19 Satz 2 SGB II) Fürsorgeleistung. Trotz der Bezeichnung als "Arbeitslosengeld" II steht diese Leistung von allen Leistungen des bis zum 31.12.2004 geltenden Rechts der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) am nächsten. Anders als das Arbeitslosengeld I setzt das Arbeitslosengeld II keine Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit) im Sinne der §§ 117 ff. SGB III voraus und von der Arbeitslosenhilfe unterscheidet es sich durch seine Orientierung am Bedarf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt diese Leistung daher nicht unter Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe, auf die die VO (EWG) 1408/71 nicht anwendbar ist (Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es insoweit nicht auf die Einordnung einer Leistung nach nationalem Recht an, sondern darauf, ob es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit oder um solche der Sozialhilfe handelt. Für das Risiko Arbeitslosigkeit besteht ein eigenes System der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung), während für die übrigen Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieses Systems der sozialen Sicherheit fallen, der Gesetzgeber ein sozialhilferechtliches, d. h. von Bedürftigkeitskriterien abhängiges System geschaffen hat. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass dieses System gerade im Gegensatz zu den einschlägigen Systemen der sozialen Sicherheit steht. Die Tatsache, dass eine formale Gleichheit der Zweckrichtung im Hinblick auf bestimmte Risiken besteht, macht die Sozialhilfeleistungen noch nicht zu solchen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu ausführlich Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht Rnr. 39 zu Artikel 4).
An der grundsätzlichen Rechtsnatur der Leistung ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts durch die Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II. § 24 SGB II soll den Übergang von der zum 01.01.2005 weggefallenen Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II erleichtern. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die unter Fortgeltung des alten Rechts Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, sollen angesichts ihrer Erwerbsbiografie bessergestellt werden als frühere Sozialhilfebezieher. Somit fungiert § 24 SGB II als Ausnahme von dem ansonsten vorherrschenden Grundsatz bedarfsorientierter Leistungen. Bei diesem befristeten Zuschlag handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialversicherungsleistung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71, sondern um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 a der VO, für die - sofern diese Leistung im Anhang II a aufgeführt ist.- ausschließlich der Wohnortstaat zuständig ist (Artikel 10 a VO (EWG) 1408/71). Da eine Aufnahme der Leistung in den Anhang II a der Verordnung bisher nicht erfolgt ist, könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob der befristete Zuschlag auch bei Auslandswohnsitz zu zahlen ist. Da dieser Zuschlag von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gleistet wird, bedarf diese Erörterung keiner Vertiefung.
Im Übrigen fehlt es vorliegend am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die streitige Rechtsfrage im Widerspruchs- und Klageverfahren klären zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nicht für die Vergangenheit, sondern erst für Zeiten ab Anrufung des Gerichts erbracht werden können. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Januar bis Juni 2005 kann daher nicht erfolgen. Eine Übernahme der rückständigen Hypothekenzahlungen scheidet ebenfalls aus. Künftige Zahlungen können durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in den Niederlanden sichergestellt werden. Da die Regelleistungen einschließlich des befristeten Zuschlags im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 24.05.2005 weiterhin an den Antragsteller ausgezahlt werden, müsste es ihm auch möglich sein, durch die Leistungen des niederländischen Sozialhilfeträgers – zumindest bis Februar 2006 – die Belastungen für sein Eigenheim abzudecken. Dann endet der nach § 24 SGB II zu gewährende befristete Zuschlag. Dieser Zuschlag wird nur für Zeiträume gezahlt, die innerhalb einer Frist von längstens 2 Jahren nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges liegen. Die zweijährige Frist läuft unabhängig von einem tatsächlichen Arbeitslosengeld II Bezug ab (vgl. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.2005 – S 11 AS 38/05 ER). Der Umstand, dass in den Niederlanden wegen der Gewährung der Sozialhilfeleistungen eine Grundschuld auf die Immobilie des Antragstellers eingetragen würde, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der im Jahre 1957 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Niederlanden. Dort besitzt er ein Eigenheim, für das er monatliche Schuldzinsen in Höhe von 653,50 EURO aufbringen muss (489,10 EURO Zinsen und 164,40 EURO Tilgung). Bis Februar 2004 bezog er Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Anschlussarbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit. Seit Januar 2005 bezieht er in den Niederlanden eine WAO-Rente in Höhe von 634,45 EURO monatlich sowie niederländisches Kindergeld für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 107,75 EURO monatlich. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.11.2004 ab, da der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 als unbegründet zurück. Rechtsmittel hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 27.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kinder)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 437,80 EURO (für Januar 2005), 409,00 EURO (für Februar 2005) bzw. 365,80 EURO (für die Monate März bis Juni 2005). Berücksichtigt wurde ein befristeter Zuschlag gemäß § 24 SGB II. Mit Bescheid vom 15.06.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung der Kosten der Unterkunft ab, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 01.07.2005 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Er vertritt die Auffassung, aufgrund des ihm gewährten befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II handele es sich bei den ihm zustehenden Leistungen nicht um reine bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen, sondern um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71. Insoweit sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den sogenannten "Miethe-Fällen" beachtlich, wonach – abweichend von den Regelungen der VO (EWG) 1408/71 Leistungen nicht des Wohn-. sondern des Beschäftigungsstaates zu gewähren seien. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II beinhalteten insoweit keine unterschiedliche Regelung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits. Alleine der Umstand, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Träger der Leistung für Unterkunft und Heizung die kreisfreien Städte und Kreise seien, reiche nicht aus, da § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II nur eine einheitliche Beurteilung zulasse. Somit seien ihm auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gestzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass er von einem Einkommen von etwas mehr als 1.100,00 EURO (634,45 EURO WAO-Rente, 107,75 EURO Kindergeld und Leistungen der Antragsgegnerin) nicht seine Familie ernähren, die Belastungen für das Haus in Höhe von 653,50 EURO tragen und monatliche Gaskosten in Höhe von 123,00 EURO sowie 65,00 EURO für Kanal, Müll und Gemeindeabgaben entrichten könne. Bezüglich seiner Hypothekenzahlungen sei er bereits 2 Monate in Verzug und ihm sei auch bereits mündlich durch seine Bank angekündigt worden, dass bei einem weiteren Verzug der Zahlungen eine Kündigung des Darlehens erfolgen werde. Für die Begleichung der beiden rückständigen Hypothekenzahlungen sei ihm eine Frist bis zum 15.08.2005 eingeräumt worden. In den Niederlanden habe er die Auskunft erhalten, dass ihm und seiner Familie monatlich 1.098,00 EURO gewährt werden könnten sowie eine weitere einmalige Zahlung von 8 % im Jahr. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen hätte er den Wert seines Eigenheimes schätzen lassen müssen. Die Differenz zwischen der Hypothekenbelastung sowie dem Wert des Hauses wäre dann als Grundschuld eingetragen worden. Mit dieser Eintragung werde sichergestellt, dass bei Veräußerung der Immobilie die gezahlten Leistungen vom Bezieher zurückgezahlt würden. Aufgrund dieser Auskunft habe er auf die Beantragung von Leistungen in den Niederlanden verzichtet, zumal ihm seitens der Antragsgegnerin und durch die EUREGIO-Beratungsstelle gesagt worden sei, dass er Anspruch auf Leistungen habe. Im Übrigen könnte er von den gegenwärtig zu erwartenden Leistungen aus den Niederlanden die Hypothekenzahlungen für sein Haus nicht mehr tätigen. Er hoffe, dass sich in den Niederlanden die Anspruchsvoraussetzungen auf Sozialhilfe für Eigenheimbezieher bis zum Frühjahr 2006 für ihn im positiven Sinne änderten. Entsprechende Diskussionen seien bereits im Gange.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie weist darauf hin, dass der Antragsteller in den Niederlanden wohne und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet habe. Aufgrund des Eigentumserwerbs in den Niederlanden sei zu erkennen, dass sein Aufenthalt dort nicht nur vorübergehender Natur sei. Daran ändere auch nichts, dass er seine Arbeitsplatzsuche wegen seiner Muttersprache ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränke und seine sozialen Kontakte überwiegend in Aachen unterhalte. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sei keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung. Insofern greife die Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten "Miethe-Fällen" nicht. Entsprechend solle das Arbeitslosengeld II als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Anhang II a der VO (EWG) 1408/71 eingetragen werden, wodurch der "Nichtexport" auch europarechtlich abgesichert werde. Eine entsprechende Regelung sei bislang nicht erfolgt. Der Nichtexport solle nach den Überlegungen der Europäischen Kommission nicht gelten für Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II haben, weil es sich insoweit um eine Mischleistung der Sozialhilfe und der Arbeitslosenleistung handele. Die Regelung der VO (EWG) 1408/71 könne sich jedoch allenfalls auf die Bundesanteile beziehen, so dass dem Antragsteller die Regelleistungen und der Zuschlag zuerkannt worden seien. Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sei der Antragsteller gehalten, Ansprüche auf ergänzende Sozialhilfe des Wohnstaates geltend zu machen. Dass er bislang keine Sozialhilfe in den Niederlanden geltend mache, liege offensichtlich in der Verwertung seines immobilen Vermögens. Das Nachbarland greife im Falle der Bedürftigkeit sofort auf Vermögenswerte zurück; eine Angemessenheitsprüfung wie im SGB II vorgesehen, gebe es dort nicht. Eine Verwertung der Immobilie nach den Vorschriften des SGB II käme nicht in Betracht, da die Immobilie angemessen sei. Der Antragsteller habe jedoch kein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem SGB II und den Sozialhilfeleistungen in den Niederlanden.
II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich eine besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig vorweg genommen werden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rnrn. 31 und 40 mit weiteren Nachweisen).
Fraglich ist bereits, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Ein solcher ergibt sich aus den Regelungen des innerstaatlichen Rechts nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II er der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, auf den die Gesetzesmaterialien ausdrücklich hinweisen (BT-Drucksache 15/1516 S. 52), hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne hat der Antragsteller unstreitig in den Niederlanden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht diese Regelung, die einen Leistungsexport ins Ausland verhindern will, auch nicht supranationalem Recht. Die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das vom Antragsteller begehrte Arbeitslosengeld II umfasst gemäß § 19 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 1) und den befristeten Zuschlag nach § 24 (Nr. 2). Anders als das Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) ist das Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte (§§ 20 – 23 SGB II) und bedürftigkeitsabhängige (§§ 9, 19 Satz 2 SGB II) Fürsorgeleistung. Trotz der Bezeichnung als "Arbeitslosengeld" II steht diese Leistung von allen Leistungen des bis zum 31.12.2004 geltenden Rechts der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) am nächsten. Anders als das Arbeitslosengeld I setzt das Arbeitslosengeld II keine Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit) im Sinne der §§ 117 ff. SGB III voraus und von der Arbeitslosenhilfe unterscheidet es sich durch seine Orientierung am Bedarf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt diese Leistung daher nicht unter Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe, auf die die VO (EWG) 1408/71 nicht anwendbar ist (Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es insoweit nicht auf die Einordnung einer Leistung nach nationalem Recht an, sondern darauf, ob es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit oder um solche der Sozialhilfe handelt. Für das Risiko Arbeitslosigkeit besteht ein eigenes System der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung), während für die übrigen Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieses Systems der sozialen Sicherheit fallen, der Gesetzgeber ein sozialhilferechtliches, d. h. von Bedürftigkeitskriterien abhängiges System geschaffen hat. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass dieses System gerade im Gegensatz zu den einschlägigen Systemen der sozialen Sicherheit steht. Die Tatsache, dass eine formale Gleichheit der Zweckrichtung im Hinblick auf bestimmte Risiken besteht, macht die Sozialhilfeleistungen noch nicht zu solchen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu ausführlich Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht Rnr. 39 zu Artikel 4).
An der grundsätzlichen Rechtsnatur der Leistung ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts durch die Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II. § 24 SGB II soll den Übergang von der zum 01.01.2005 weggefallenen Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II erleichtern. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die unter Fortgeltung des alten Rechts Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, sollen angesichts ihrer Erwerbsbiografie bessergestellt werden als frühere Sozialhilfebezieher. Somit fungiert § 24 SGB II als Ausnahme von dem ansonsten vorherrschenden Grundsatz bedarfsorientierter Leistungen. Bei diesem befristeten Zuschlag handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialversicherungsleistung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 g der VO (EWG) 1408/71, sondern um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 a der VO, für die - sofern diese Leistung im Anhang II a aufgeführt ist.- ausschließlich der Wohnortstaat zuständig ist (Artikel 10 a VO (EWG) 1408/71). Da eine Aufnahme der Leistung in den Anhang II a der Verordnung bisher nicht erfolgt ist, könnte allenfalls darüber diskutiert werden, ob der befristete Zuschlag auch bei Auslandswohnsitz zu zahlen ist. Da dieser Zuschlag von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gleistet wird, bedarf diese Erörterung keiner Vertiefung.
Im Übrigen fehlt es vorliegend am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die streitige Rechtsfrage im Widerspruchs- und Klageverfahren klären zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nicht für die Vergangenheit, sondern erst für Zeiten ab Anrufung des Gerichts erbracht werden können. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Januar bis Juni 2005 kann daher nicht erfolgen. Eine Übernahme der rückständigen Hypothekenzahlungen scheidet ebenfalls aus. Künftige Zahlungen können durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in den Niederlanden sichergestellt werden. Da die Regelleistungen einschließlich des befristeten Zuschlags im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 24.05.2005 weiterhin an den Antragsteller ausgezahlt werden, müsste es ihm auch möglich sein, durch die Leistungen des niederländischen Sozialhilfeträgers – zumindest bis Februar 2006 – die Belastungen für sein Eigenheim abzudecken. Dann endet der nach § 24 SGB II zu gewährende befristete Zuschlag. Dieser Zuschlag wird nur für Zeiträume gezahlt, die innerhalb einer Frist von längstens 2 Jahren nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges liegen. Die zweijährige Frist läuft unabhängig von einem tatsächlichen Arbeitslosengeld II Bezug ab (vgl. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.2005 – S 11 AS 38/05 ER). Der Umstand, dass in den Niederlanden wegen der Gewährung der Sozialhilfeleistungen eine Grundschuld auf die Immobilie des Antragstellers eingetragen würde, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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