Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 7/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 verurteilt, den Kläger ab dem 04.12.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger war zuletzt bei der Forschungszentrum K GmbH als Mitarbeiter in der Anlageninventur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 14.10.2004 gekündigt und schließlich durch arbeitsgerichtlichen Vergleich (ArbG Aachen 8 Ca 5619/04 d) vom 13.12.2004 zum 31.03.2005 beendet. In einem derzeit noch anhängigen Verfahren vor dem SG Aachen (S 12 (16) SB 111/04) um die Erhöhung des bisherigen Grades der Behinderung (GdB) von 30 hat das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 wegen einer psychischen Beeinträchtigung (Einzel-GdB 30), einer obstruktive Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 30), eines Wirbelsäulenleidens (Einzel-GdB 10) und einer Funktionsstörung der Haut (Einzel-GdB 10) angeboten.
Der Kläger beantragte am 04.12.2003 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag mit Depressionen und einer Erkrankung der Atemwege und verwies auf Unterlagen aus dem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren sowie auf einen Reha-Entlassungsbericht der Nordseeklinik Cund einen Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie. Die Beklagte holte Auskünfte der Forschungszentrum K GmbH, der dortigen Vertrauensfrau der Schwerbehinderten und dem dortigen Betriebsrat ein und fragte bei der Barmer Ersatzkasse wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Januar 2000 nach. Mit Bescheid vom 17.02.2004 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger werde derzeit auf einem gesundheitlich für ihn nicht geeignetem Arbeitsplatz beschäftigt. Da bei seinem Arbeitgeber auch kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sei, komme eine Gleichstellung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes nicht in Betracht. Den am 17.03.2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2004 zurück. Sie führte aus, sie habe auch angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung nicht prüfen können, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich sei.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Das Gericht hat den zunächst beigeladen Arbeitgeber des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Beiladung entlassen.
Der Kläger verweist auf ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters X an die damalige LVA Rheinprovinz (inzwischen: DRV Rheinland) wegen eines Antrags auf Umschulung. Er sieht in der Gleichstellung gerade angesichts einer angespannten Arbeitsmarktklage einen wesentlichen Vorteil zur Verbesserung seiner Vermittlungschancen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 zu verurteilen, ihn ab dem 04.12.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie seines "für den Arbeitsmarkt fortgeschrittene(n) Alters" sei der Kläger bereits derart schwer vermittelbar, dass auch eine Gleichstellung keinen wesentlichen positiven Effekt mehr auf seine Vermittelbarkeit hätte.
Das Gericht hat die Akte des SG Aachen S 12 (16) 111/04 beigezogen sowie eine Auskunft der Forschungszentrum K GmbH eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Beim Kläger ist bestandskräftig ein Gesamt-GdB von jedenfalls 30 festgestellt; er erfüllt auch unstreitig die übrigen Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 SGB IX.
Der Kläger kann auch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz jedenfalls nicht erlangen. Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Ziel der Gleichstellung ist die rechtzeitige Hilfe zur Behebung einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck gewährt die Gleichstellung dem behinderten Menschen einen Wettbewerbsvorteil dergestalt, dass seine Beschäftigung auf die Pflichtplatzquote des Arbeitgebers (§§ 71 ff SGB IX) anzurechnen ist und dem Arbeitgeber insoweit die Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) erspart.
Die Beklagte hat selbst zugestanden, dass sich der Kläger - auch aufgrund seiner Behinderungen - in einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt befindet. Ihre Argumentation, der Kläger sei derart schwer vermittelbar, dass auch eine Gleichstellung seine Vermittelbarkeit nicht wesentlich verbessern könne, geht schon deswegen fehl, weil das Recht einen solchen Ausnahmetatbestand nicht kennt. Zwar mag es für den Einzelnen überlegenswert sein, auf die Gleichstellung zu verzichten, um potentielle Arbeitgeber nicht an der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bewerbers zweifeln zu lassen, jedoch berechtigen derartige strategische Erwägungen die Beklagte nicht zur Verweigerung der Gleichstellung. Diese ist vielmehr auf Antrag des behinderten Menschen festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, vermeintlich wohlverstandene Interessen des Klägers gegen dessen Willen durchzusetzen.
Mit ihrem Verweis auf das Lebensalter des Klägers als weiteres Vermittlungshindernis dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Konkurrierende nicht behinderungsbedingte Ursachen einer erschwerten Vermittelbarkeit hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als wesentliche Bedingung für Verlust oder Gefährdung des Arbeitsplatzes wenigstens gleichrangig ist (vgl. Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35). Im vorliegenden Fall geht offenbar auch die Beklagte davon aus, dass die beim Kläger festgestellten Behinderungen als wesentliche Vermittlungshindernisse neben das Lebensalter treten.
Der Verurteilung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei § 2 Abs. 3 SGB IX dem Wortlauf nach um eine Soll-Vorschrift handelt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätze über Soll-Vorschriften ist auch § 2 Abs. 3 SGB IX nach herrschender Auffassung so zu verstehen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen im Regelfall reduziert und somit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gleichstellung auszusprechen ist (Schorn, a.a.O., Rn. 45). Eine atypische Fallgestaltung, die es der Beklagten ermöglichen könnte, den Anspruch im Rahmen ihrer Ermessensausübung abzulehnen, liegt ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger war zuletzt bei der Forschungszentrum K GmbH als Mitarbeiter in der Anlageninventur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 14.10.2004 gekündigt und schließlich durch arbeitsgerichtlichen Vergleich (ArbG Aachen 8 Ca 5619/04 d) vom 13.12.2004 zum 31.03.2005 beendet. In einem derzeit noch anhängigen Verfahren vor dem SG Aachen (S 12 (16) SB 111/04) um die Erhöhung des bisherigen Grades der Behinderung (GdB) von 30 hat das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 wegen einer psychischen Beeinträchtigung (Einzel-GdB 30), einer obstruktive Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 30), eines Wirbelsäulenleidens (Einzel-GdB 10) und einer Funktionsstörung der Haut (Einzel-GdB 10) angeboten.
Der Kläger beantragte am 04.12.2003 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag mit Depressionen und einer Erkrankung der Atemwege und verwies auf Unterlagen aus dem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren sowie auf einen Reha-Entlassungsbericht der Nordseeklinik Cund einen Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie. Die Beklagte holte Auskünfte der Forschungszentrum K GmbH, der dortigen Vertrauensfrau der Schwerbehinderten und dem dortigen Betriebsrat ein und fragte bei der Barmer Ersatzkasse wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Januar 2000 nach. Mit Bescheid vom 17.02.2004 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger werde derzeit auf einem gesundheitlich für ihn nicht geeignetem Arbeitsplatz beschäftigt. Da bei seinem Arbeitgeber auch kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sei, komme eine Gleichstellung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes nicht in Betracht. Den am 17.03.2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2004 zurück. Sie führte aus, sie habe auch angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung nicht prüfen können, ob eine Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich sei.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Das Gericht hat den zunächst beigeladen Arbeitgeber des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Beiladung entlassen.
Der Kläger verweist auf ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters X an die damalige LVA Rheinprovinz (inzwischen: DRV Rheinland) wegen eines Antrags auf Umschulung. Er sieht in der Gleichstellung gerade angesichts einer angespannten Arbeitsmarktklage einen wesentlichen Vorteil zur Verbesserung seiner Vermittlungschancen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 zu verurteilen, ihn ab dem 04.12.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie seines "für den Arbeitsmarkt fortgeschrittene(n) Alters" sei der Kläger bereits derart schwer vermittelbar, dass auch eine Gleichstellung keinen wesentlichen positiven Effekt mehr auf seine Vermittelbarkeit hätte.
Das Gericht hat die Akte des SG Aachen S 12 (16) 111/04 beigezogen sowie eine Auskunft der Forschungszentrum K GmbH eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Beim Kläger ist bestandskräftig ein Gesamt-GdB von jedenfalls 30 festgestellt; er erfüllt auch unstreitig die übrigen Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 SGB IX.
Der Kläger kann auch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz jedenfalls nicht erlangen. Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Ziel der Gleichstellung ist die rechtzeitige Hilfe zur Behebung einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck gewährt die Gleichstellung dem behinderten Menschen einen Wettbewerbsvorteil dergestalt, dass seine Beschäftigung auf die Pflichtplatzquote des Arbeitgebers (§§ 71 ff SGB IX) anzurechnen ist und dem Arbeitgeber insoweit die Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) erspart.
Die Beklagte hat selbst zugestanden, dass sich der Kläger - auch aufgrund seiner Behinderungen - in einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt befindet. Ihre Argumentation, der Kläger sei derart schwer vermittelbar, dass auch eine Gleichstellung seine Vermittelbarkeit nicht wesentlich verbessern könne, geht schon deswegen fehl, weil das Recht einen solchen Ausnahmetatbestand nicht kennt. Zwar mag es für den Einzelnen überlegenswert sein, auf die Gleichstellung zu verzichten, um potentielle Arbeitgeber nicht an der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bewerbers zweifeln zu lassen, jedoch berechtigen derartige strategische Erwägungen die Beklagte nicht zur Verweigerung der Gleichstellung. Diese ist vielmehr auf Antrag des behinderten Menschen festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, vermeintlich wohlverstandene Interessen des Klägers gegen dessen Willen durchzusetzen.
Mit ihrem Verweis auf das Lebensalter des Klägers als weiteres Vermittlungshindernis dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Konkurrierende nicht behinderungsbedingte Ursachen einer erschwerten Vermittelbarkeit hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als wesentliche Bedingung für Verlust oder Gefährdung des Arbeitsplatzes wenigstens gleichrangig ist (vgl. Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35). Im vorliegenden Fall geht offenbar auch die Beklagte davon aus, dass die beim Kläger festgestellten Behinderungen als wesentliche Vermittlungshindernisse neben das Lebensalter treten.
Der Verurteilung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei § 2 Abs. 3 SGB IX dem Wortlauf nach um eine Soll-Vorschrift handelt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätze über Soll-Vorschriften ist auch § 2 Abs. 3 SGB IX nach herrschender Auffassung so zu verstehen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen im Regelfall reduziert und somit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gleichstellung auszusprechen ist (Schorn, a.a.O., Rn. 45). Eine atypische Fallgestaltung, die es der Beklagten ermöglichen könnte, den Anspruch im Rahmen ihrer Ermessensausübung abzulehnen, liegt ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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