Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 87/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1934 geborene Kläger bezieht ein Altersruhegeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund, zur Zeit monatlich 62,31 EUR. Seit 01.01.2003 erhält er von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung bei Alter und bei Erwerbsminderung" (GSiG), seit 01.01.2005 nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beklagte ermittelte für den Kläger folgenden monatlichen Grundsicherungsbedarf:
Bis 31.12.2004
Regelbedarf 296,00 EUR
zzgl. Erhöhungsbetrag + 44,40 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
abzgl. Wohngeld - 117,00 EUR
Heizungskosten + 54,00 EUR
Insgesamt 502,40 EUR
Ab 01.01.2005
Regelbedarf 345,00 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
Heizungskosten + 54,00 EUR
Insgesamt 624,00 EUR
Ab 01.02.2005
Regelbedarf 345,00 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
Heizungskosten + 81,00 EUR
Insgesamt 651,00 EUR
Durch Bescheid vom 25.02.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für März 2005 unter Zugrundelegung eines Grundsicherungsbedarfs von 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 24.03.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 00/00).
Am 21.06.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von ebenfalls 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 27.07.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
Durch Bescheid vom 27.07.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von wiederum 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 26.08.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
Das Gericht hat die drei Klagen miteinander verbunden.
Der Kläger hat seine Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide und seine Klagen trotz Aufforderung des Beklagten bzw. des Gerichts nicht näher begründet. Er hat darauf verwiesen, die Sozialverbände hätten in den Medien darauf hingewiesen, gegen Bescheide der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII unter Hinweis auf eine Verfassungsbeschwerde Widerspruch einzulegen. Der Kläger meint, es werde auch gegen Artikel II–85 der "Verfassung für Europa" (Rechte älterer Menschen) verstoßen. Die Union anerkenne und achte das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben; dies sei hier nicht gegeben. Einen bestimmten Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Durch Schreiben vom 13.09.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide vom 25.02.2005, 21.06.2005 und 27.07.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 14.07.2005, 29.09.2005 und 03.11.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.
Der Beklagte hat in diesen Bescheiden den Grundsicherungsbedarf des Klägers nach dem SGB XII rechtlich und rechnerisch zutreffend ermittelt. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Soweit der Kläger – offensichtlich durch Hinweise in den Medien angeregt – die Leistungen der Grundsicherung nach dem ab 01.01.2005 geltenden Recht für verfassungswidrig hält, hat er dies nicht näher begründet. Das Gericht erkennt auch keine Ansätze für eine Verfassungswidrigkeit der §§ 41 ff. SGB XII.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Artikel II–85 der "Verfassung für Europa" rügt, kann er mit seiner Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische Verfassung noch nicht in Kraft getreten ist. Im Übrigen beinhaltet der erwähnte Artikel II-85, der die Rechte älterer Menschen zum Gegenstand hat, lediglich einen Programm- satz ("Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben."), begründet jedoch keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in bestimmter Höhe gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1934 geborene Kläger bezieht ein Altersruhegeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund, zur Zeit monatlich 62,31 EUR. Seit 01.01.2003 erhält er von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung bei Alter und bei Erwerbsminderung" (GSiG), seit 01.01.2005 nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beklagte ermittelte für den Kläger folgenden monatlichen Grundsicherungsbedarf:
Bis 31.12.2004
Regelbedarf 296,00 EUR
zzgl. Erhöhungsbetrag + 44,40 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
abzgl. Wohngeld - 117,00 EUR
Heizungskosten + 54,00 EUR
Insgesamt 502,40 EUR
Ab 01.01.2005
Regelbedarf 345,00 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
Heizungskosten + 54,00 EUR
Insgesamt 624,00 EUR
Ab 01.02.2005
Regelbedarf 345,00 EUR
Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR
Heizungskosten + 81,00 EUR
Insgesamt 651,00 EUR
Durch Bescheid vom 25.02.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für März 2005 unter Zugrundelegung eines Grundsicherungsbedarfs von 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 24.03.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 00/00).
Am 21.06.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von ebenfalls 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 27.07.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
Durch Bescheid vom 27.07.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von wiederum 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 26.08.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
Das Gericht hat die drei Klagen miteinander verbunden.
Der Kläger hat seine Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide und seine Klagen trotz Aufforderung des Beklagten bzw. des Gerichts nicht näher begründet. Er hat darauf verwiesen, die Sozialverbände hätten in den Medien darauf hingewiesen, gegen Bescheide der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII unter Hinweis auf eine Verfassungsbeschwerde Widerspruch einzulegen. Der Kläger meint, es werde auch gegen Artikel II–85 der "Verfassung für Europa" (Rechte älterer Menschen) verstoßen. Die Union anerkenne und achte das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben; dies sei hier nicht gegeben. Einen bestimmten Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Durch Schreiben vom 13.09.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide vom 25.02.2005, 21.06.2005 und 27.07.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 14.07.2005, 29.09.2005 und 03.11.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.
Der Beklagte hat in diesen Bescheiden den Grundsicherungsbedarf des Klägers nach dem SGB XII rechtlich und rechnerisch zutreffend ermittelt. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Soweit der Kläger – offensichtlich durch Hinweise in den Medien angeregt – die Leistungen der Grundsicherung nach dem ab 01.01.2005 geltenden Recht für verfassungswidrig hält, hat er dies nicht näher begründet. Das Gericht erkennt auch keine Ansätze für eine Verfassungswidrigkeit der §§ 41 ff. SGB XII.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Artikel II–85 der "Verfassung für Europa" rügt, kann er mit seiner Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische Verfassung noch nicht in Kraft getreten ist. Im Übrigen beinhaltet der erwähnte Artikel II-85, der die Rechte älterer Menschen zum Gegenstand hat, lediglich einen Programm- satz ("Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben."), begründet jedoch keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in bestimmter Höhe gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved