Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 293/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Untätigkeitsklage
Ein personeller Engpass in einer Behörde stellt bei einer vorhesehbaren erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung von Anträgen dar.
Ein personeller Engpass in einer Behörde stellt bei einer vorhesehbaren erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung von Anträgen dar.
Der Beklagte wird verurteilt, den am 29.08.2017 eingegangenen Antrag vom 20.08.2017 zu bescheiden.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung eines Überprüfungsantrages.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, geboren am 1943, war Angehöriger der Volkspolizei und mit dem Bescheid vom 29.05.2002 stellte der Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem (01.11.1964 bis 31.12.1990) sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte fest. Mit dem am 29.08.2017 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag vom 24.08.2017 beantragte er die Überprüfung dieses Entgeltbescheides unter Berufung auf das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2017 (L 1 RS 3/15) im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Entgelte (Verpflegungsgeld) und erklärte sich damit einverstanden, dass sein Antrag bis zum Inkrafttreten eines notwendigen Erlasses ruhen solle. In seiner Eingangsbestätigung vom 31.08.2017 erklärte der Beklagte, dass der Antrag bis zur Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ruhe.
Mit dem am 14.05.2018 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 09.05.2018 wies die Bevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin darauf hin, dass am 30.10.2017 ein Erlass ergangen sei, so dass das Ruhen des Verfahrens beendet sei und ein Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten noch nicht ergangen sei. Es werde bis zum 04.06.2018 ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erwartet, da ansonsten eine Untätigkeitsklage erhoben werde. Hierauf antwortete der Beklagte, dass durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt per Erlass vom 30.10.2017 festgelegt sei, dass den Sonderversorgungsberechtigten ab sofort das tatsächlich gezahlte und nachweisbare Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt angerechnet werde, so dass alle seit 2007 ruhend gestellten Klage- und Widerspruchsverfahren sowie die Überprüfungsanträge in diesem Sinne geprüft und beschieden werden sollten. Bei der Bearbeitung werde mit den Geburtsjahrgängen 1920-1929 und dem Antragsjahr 2007 begonnen. Derzeit seien die Geburtsjahrsgänge 1930-1939 aus dem Antragsjahr 2009 in Bearbeitung, so dass um Verständnis gebeten werde, dass angesichts einer Zahl von momentan über 4500 Überprüfungsanträgen derjenige des Ehemanns der Klägerin noch eine unbestimmte Zeit in Anspruch nehmen werde.
Mit der am 11.06.2018 zum Sozialgericht Halle erhobenen Untätigkeitsklage wird vorgetragen, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund noch keine Entscheidung getroffen habe. Ein eventueller Personalmangel oder eine Arbeitsüberlastung könnten hierfür nicht vorgetragen werden. Bereits im Jahr 2008 sei er durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 RA 243/05) verurteilt worden, Verpflegungsentgelt als Arbeitsentgelt festzustellen, ohne dieses Urteil in der Folgezeit umzusetzen. Auch nach dem Urteil vom 27.04.2017 sei die Bearbeitung weiterhin verschleppt worden. Der Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, sich personell auf die Bearbeitung der vorliegenden Anträge einzustellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beklagten zu verurteilen, den am 29.08.2017 eingegangenen Antrag zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass keine Untätigkeit vorliege, da die zahlreichen Anträge bearbeitet würden und eine frühere Bearbeitung des Antrags des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern nicht gerechtfertigt sei. Bis Ende Oktober 2017 seien ca. 4000 Überprüfungsanträge eingereicht worden und zu diesem Zeitpunkt seien im Bereich "Sonderversorgung" lediglich 3 Bedienstete eingesetzt gewesen, so dass die Bearbeitung nach Geburtsjahrgängen in Angriff genommen worden sei. In letzter Zeit sei der Arbeitsbereich mit 5 weiteren Bediensteten verstärkt worden und es werde weiterhin um geeignetes Personal in der gesamten Landespolizei geworben.
Das Ruhen der Überprüfungsanträge sei erfolgt, da eine generelle Regelung für alle Sonderversorgungssysteme und für alle möglichen Entgeltbestandteile angestrebt worden sei. Zunächst seien lediglich Einzelfallentscheidungen zu einzelnen Klagen ergangen, zu denen auch die von der Bevollmächtigten genannten Urteile gehörten. Bis zum Erlass vom 30.10.2017 sei daher nicht bekannt gewesen, welche einzelnen Bestandteile der Besoldung nunmehr mit einbezogen würden, so dass im Vorfeld auch nicht mit der Bearbeitung der Überprüfungsanträge hätten begonnen werden können.
Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Klage ist zulässig.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Der Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides des Beklagten vom 29.05.2002 ist bei dem Beklagten am 29.08.2017 eingegangen, so dass die Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 11.06.2018 mit der Folge der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage abgelaufen war.
Die Untätigkeitsklage ist auch begründet, da der Beklagte ohne zureichenden Grund über den Überprüfungsantrag innerhalb der Frist nicht entschieden hat. Durch das Einverständnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin mit dem Beklagten hinsichtlich des Ruhens der Bearbeitung bis zum Inkrafttreten eines Erlasses lag zwar zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung vor, seit dem Erlass vom 30.10.2017 ist dieser zureichender Grund jedoch weggefallen, so dass eine Entscheidung zu dem Überprüfungsantrag hätte ergehen können.
Der Einwand des Beklagten, dass zu jener Zeit lediglich 3 Bedienstete in dem diese Angelegenheiten betreffenden Arbeitsbereich eingesetzt waren, die mit der Vielzahl der zur Bearbeitung anstehenden Anträgen völlig überlastet waren, mag zutreffend sein, stellt jedoch keinen zureichenden Grund im Sinne von § 88 SGG dar. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass eine vorübergehende besondere Belastung etwa aufgrund einer Gesetzesänderung mit darauf beruhenden zahlreichen Anträgen einen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung innerhalb der genannten Fristen darstellen kann (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 88 Randnummer 7a mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte angesichts der Entwicklung auch in zeitlicher Hinsicht zu der Problematik der Feststellung bestimmter Entgeltbestandteile nach dem AAÜG es versäumt hat, sich rechtzeitig personell auf die Situation einzustellen. Gerade angesichts der Vielzahl der diese Problematik betreffenden Anträge, die bei dem Beklagten gestellt wurden, hätte es einer Vorsorge dahingehend bedurft, rechtzeitig zum Beginn der Bearbeitung eine ausreichende Anzahl von Bediensteten einsetzen zu können. Demgegenüber hat es der Beklagte vorgezogen, die Bearbeitung mit einer völlig ungenügenden Anzahl von Bediensteten zu beginnen und erst nachfolgend weitere Kräfte mit der Bearbeitung zu beauftragen, die naturgemäß zunächst einer Einarbeitung bedürfen, was zu einer weiteren vorhersehbaren Verzögerung führt. Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu der Problematik hat es sich also nicht um eine unvorhersehbare zusätzliche Arbeitsbelastung gehandelt, so dass der vorgetragene personelle Engpass im hier zu entscheidenden Fall kein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung des Antrags innerhalb der Frist von 6 Monaten darstellt.
Auch das Anstreben einer generellen Regelung, sei es durch eine Gesetzesänderung oder das Herbeiführen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, stellt hier keinen zureichenden Grund dar. Jedenfalls sind entsprechende Aktivitäten des Beklagten in dieser Hinsicht nicht bekannt. Soweit der Beklagte auf eine Beratung der Sonderversorgungsträger am 27.08.2008 verweist, ist nicht erkennbar warum er nachfolgend die von ihm als Einzelfallentscheidungen genannten Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt nicht zum Anlass genommen hat, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen bzw. sich angesichts der erkennbar zunehmenden Anzahl von Anträgen personell bzw. organisatorisch auf die Zeit nach einer möglichen Klärung einzustellen.
Damit hat der Beklagte ohne zureichenden Grund über den Überprüfungsantrag nicht entschieden, so dass die Untätigkeitsklage erfolgreich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung eines Überprüfungsantrages.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, geboren am 1943, war Angehöriger der Volkspolizei und mit dem Bescheid vom 29.05.2002 stellte der Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem (01.11.1964 bis 31.12.1990) sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte fest. Mit dem am 29.08.2017 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag vom 24.08.2017 beantragte er die Überprüfung dieses Entgeltbescheides unter Berufung auf das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2017 (L 1 RS 3/15) im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Entgelte (Verpflegungsgeld) und erklärte sich damit einverstanden, dass sein Antrag bis zum Inkrafttreten eines notwendigen Erlasses ruhen solle. In seiner Eingangsbestätigung vom 31.08.2017 erklärte der Beklagte, dass der Antrag bis zur Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ruhe.
Mit dem am 14.05.2018 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 09.05.2018 wies die Bevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin darauf hin, dass am 30.10.2017 ein Erlass ergangen sei, so dass das Ruhen des Verfahrens beendet sei und ein Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten noch nicht ergangen sei. Es werde bis zum 04.06.2018 ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erwartet, da ansonsten eine Untätigkeitsklage erhoben werde. Hierauf antwortete der Beklagte, dass durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt per Erlass vom 30.10.2017 festgelegt sei, dass den Sonderversorgungsberechtigten ab sofort das tatsächlich gezahlte und nachweisbare Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt angerechnet werde, so dass alle seit 2007 ruhend gestellten Klage- und Widerspruchsverfahren sowie die Überprüfungsanträge in diesem Sinne geprüft und beschieden werden sollten. Bei der Bearbeitung werde mit den Geburtsjahrgängen 1920-1929 und dem Antragsjahr 2007 begonnen. Derzeit seien die Geburtsjahrsgänge 1930-1939 aus dem Antragsjahr 2009 in Bearbeitung, so dass um Verständnis gebeten werde, dass angesichts einer Zahl von momentan über 4500 Überprüfungsanträgen derjenige des Ehemanns der Klägerin noch eine unbestimmte Zeit in Anspruch nehmen werde.
Mit der am 11.06.2018 zum Sozialgericht Halle erhobenen Untätigkeitsklage wird vorgetragen, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund noch keine Entscheidung getroffen habe. Ein eventueller Personalmangel oder eine Arbeitsüberlastung könnten hierfür nicht vorgetragen werden. Bereits im Jahr 2008 sei er durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 RA 243/05) verurteilt worden, Verpflegungsentgelt als Arbeitsentgelt festzustellen, ohne dieses Urteil in der Folgezeit umzusetzen. Auch nach dem Urteil vom 27.04.2017 sei die Bearbeitung weiterhin verschleppt worden. Der Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, sich personell auf die Bearbeitung der vorliegenden Anträge einzustellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beklagten zu verurteilen, den am 29.08.2017 eingegangenen Antrag zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass keine Untätigkeit vorliege, da die zahlreichen Anträge bearbeitet würden und eine frühere Bearbeitung des Antrags des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern nicht gerechtfertigt sei. Bis Ende Oktober 2017 seien ca. 4000 Überprüfungsanträge eingereicht worden und zu diesem Zeitpunkt seien im Bereich "Sonderversorgung" lediglich 3 Bedienstete eingesetzt gewesen, so dass die Bearbeitung nach Geburtsjahrgängen in Angriff genommen worden sei. In letzter Zeit sei der Arbeitsbereich mit 5 weiteren Bediensteten verstärkt worden und es werde weiterhin um geeignetes Personal in der gesamten Landespolizei geworben.
Das Ruhen der Überprüfungsanträge sei erfolgt, da eine generelle Regelung für alle Sonderversorgungssysteme und für alle möglichen Entgeltbestandteile angestrebt worden sei. Zunächst seien lediglich Einzelfallentscheidungen zu einzelnen Klagen ergangen, zu denen auch die von der Bevollmächtigten genannten Urteile gehörten. Bis zum Erlass vom 30.10.2017 sei daher nicht bekannt gewesen, welche einzelnen Bestandteile der Besoldung nunmehr mit einbezogen würden, so dass im Vorfeld auch nicht mit der Bearbeitung der Überprüfungsanträge hätten begonnen werden können.
Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Klage ist zulässig.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Der Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides des Beklagten vom 29.05.2002 ist bei dem Beklagten am 29.08.2017 eingegangen, so dass die Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 11.06.2018 mit der Folge der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage abgelaufen war.
Die Untätigkeitsklage ist auch begründet, da der Beklagte ohne zureichenden Grund über den Überprüfungsantrag innerhalb der Frist nicht entschieden hat. Durch das Einverständnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin mit dem Beklagten hinsichtlich des Ruhens der Bearbeitung bis zum Inkrafttreten eines Erlasses lag zwar zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung vor, seit dem Erlass vom 30.10.2017 ist dieser zureichender Grund jedoch weggefallen, so dass eine Entscheidung zu dem Überprüfungsantrag hätte ergehen können.
Der Einwand des Beklagten, dass zu jener Zeit lediglich 3 Bedienstete in dem diese Angelegenheiten betreffenden Arbeitsbereich eingesetzt waren, die mit der Vielzahl der zur Bearbeitung anstehenden Anträgen völlig überlastet waren, mag zutreffend sein, stellt jedoch keinen zureichenden Grund im Sinne von § 88 SGG dar. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass eine vorübergehende besondere Belastung etwa aufgrund einer Gesetzesänderung mit darauf beruhenden zahlreichen Anträgen einen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung innerhalb der genannten Fristen darstellen kann (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 88 Randnummer 7a mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte angesichts der Entwicklung auch in zeitlicher Hinsicht zu der Problematik der Feststellung bestimmter Entgeltbestandteile nach dem AAÜG es versäumt hat, sich rechtzeitig personell auf die Situation einzustellen. Gerade angesichts der Vielzahl der diese Problematik betreffenden Anträge, die bei dem Beklagten gestellt wurden, hätte es einer Vorsorge dahingehend bedurft, rechtzeitig zum Beginn der Bearbeitung eine ausreichende Anzahl von Bediensteten einsetzen zu können. Demgegenüber hat es der Beklagte vorgezogen, die Bearbeitung mit einer völlig ungenügenden Anzahl von Bediensteten zu beginnen und erst nachfolgend weitere Kräfte mit der Bearbeitung zu beauftragen, die naturgemäß zunächst einer Einarbeitung bedürfen, was zu einer weiteren vorhersehbaren Verzögerung führt. Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu der Problematik hat es sich also nicht um eine unvorhersehbare zusätzliche Arbeitsbelastung gehandelt, so dass der vorgetragene personelle Engpass im hier zu entscheidenden Fall kein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung des Antrags innerhalb der Frist von 6 Monaten darstellt.
Auch das Anstreben einer generellen Regelung, sei es durch eine Gesetzesänderung oder das Herbeiführen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, stellt hier keinen zureichenden Grund dar. Jedenfalls sind entsprechende Aktivitäten des Beklagten in dieser Hinsicht nicht bekannt. Soweit der Beklagte auf eine Beratung der Sonderversorgungsträger am 27.08.2008 verweist, ist nicht erkennbar warum er nachfolgend die von ihm als Einzelfallentscheidungen genannten Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt nicht zum Anlass genommen hat, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen bzw. sich angesichts der erkennbar zunehmenden Anzahl von Anträgen personell bzw. organisatorisch auf die Zeit nach einer möglichen Klärung einzustellen.
Damit hat der Beklagte ohne zureichenden Grund über den Überprüfungsantrag nicht entschieden, so dass die Untätigkeitsklage erfolgreich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved