S 15 P 84/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 P 84/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2018 verurteilt, die Investitionskosten für die Jahre 2016 und 2017 auf 14,94 EUR pro Berechnungstag festzusetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 19.920,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen für die Tagespflegeeinrichtung der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017.

Die Klägerin betreibt eine Tagespflegeeinrichtung in Würselen mit 20 Plätzen. Die Einrichtung sollte ursprünglich zum 01.11.2014 eröffnet werden, nahm ihren Betrieb jedoch tatsächlich erst zum 01.02.2015 auf. Laut Pachtvertrag vom 01.10.2014 betrug die monatliche Pacht ab 01.01.2015 4.150,- EUR und wurde zum 01.01.2016 auf 4.980,- EUR erhöht. Nach § 10 Abs. 4 des Pachtvertrages muss die Klägerin mitvermietete technische Anlagen auf eigene Kosten warten lassen und nach Abs. 5 dieser Regelung ist sie verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art der vertraglichen Nutzung erfordert.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.07.2015 stellte der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) für die Einrichtung der Klägerin fest. Hierbei legte er eine Platzzahl von 20 Tagespflegeplätzen, eine berücksichtigungsfähige Nettogrundfläche von 360 qm, eine berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche von 1.600 qm (bebaute Fläche: 400 qm, Verkehrsfläche: 200 qm, Freifläche: 1.000 qm) und eine Angemessenheitsgrenze von 575.626,- EUR fest (1.598,96 EUR x tatsächliche Nettogrundfläche von 18 qm/Platz x 20 Plätze). Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 8 i. V. m. § 6 APG DVO NRW) wurden nicht anerkannt. Durch bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 14.07.2015 wurden die Investitionskosten für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 auf 12,45 EUR täglich festgesetzt (§ 12 APG DVO NRW). Hierbei ging der Beklagte von 4.000 Berechnungstagen aus (Platzzahl x durchschnittliche Belegung, mindestens aber 80 %).

Am 18.11.2015 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Investitionskosten für die Jahre 2016 und 2017 und gab eine jährliche Miete von 59.760,- EUR (monatlich 4.980,- EUR) an. Gleichzeitig beantragte sie, die Aufwendungen im Rahmen einer fiktiven Mietvergleichsberechnung im Sinne des § 8 Abs. 3 APG DVO NRW festzusetzen. Durch Bescheid vom 21.01.2016 setzte der Beklagte diese für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 ebenfalls auf 12,45 EUR täglich fest. Es wurde darauf hingewiesen, dass die beantragte Mieterhöhung unter Berücksichtigung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anerkannt werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Tagespflegeeinrichtung sei erst zum 01.02.2015 in Betrieb gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die tatsächliche monatliche Miete 4.150,- EUR betragen. Die Steigerung auf 4.980,- EUR zum 01.01.2016 bewege sich in den Grenzen des § 558 BGB. Durch Widerspruchsbescheid vom 05.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit der am 10.10.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung höherer Investitionskosten für die Jahre 2016 und 2017. Durch Änderungsbescheid vom 20.03.2018, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 21.01.2016 abgeändert und unter Erhöhung des Erbbauzinses von 3 % auf 4,5 % und Anerkennung der Mieterhöhung ab 01.01.2016 die Investitionskosten auf 14,48 EUR täglich festgesetzt.

Die Klägerin trägt vor, die vereinbarte Jahresmiete betrage 59.760,- EUR. Hiervon habe der Beklagte 57.935,72 EUR anerkannt. Hätte der Beklagte die Freifläche und die Verkehrsfläche in vollem Umfang anerkannt, hätte er bei der Grundstücksmiete von einer anerkennungsfähigen Fläche von 1.600 qm ausgehen müssen. Multipliziere man diesen Wert mit der Grundstücksfläche laut boris.nrw in Höhe von 210,- EUR pro qm und dem Erbbauzins von 4,5 %, so ergebe sich eine Grundstücksmiete von 15.120,- EUR. Hiervon habe der Beklagte jedoch nur 9.450,- EUR anerkannt. Mithin habe der Beklagte durch die Halbierung der tatsächlich vorhandenen Fläche bzw. der Grundstückswerte 5.670,- EUR weniger anerkannt als er hätte anerkennen müssen. Die Rechtsverordnung sehe keine Regelung vor, wonach Frei- und Verkehrsflächen um die Hälfte des Flächenwertes zu kürzen seien. Es bestehe auch keine gesetzliche Regelung, wonach der Beklagte berechtigt sei, für diese Flächen nur die Hälfte des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Beklagten berücksichtige der Landschaftsverband Westfalen-Lippe die gesamte nicht bebaute Grundstücksfläche. Hätte der Beklagte in seiner Vergleichsberechnung die strittigen 5.670,- EUR zusätzlich berücksichtigt, so hätte er die volle Miete anerkennen müssen; eine Kürzung der Miete um 1.875,- EUR wäre dann nicht erfolgt. Neben der Miete sei sie auch berechtigt, die ihr entstehenden Wartungs- und Instandhaltungskosten geltend zu machen. Bis zum 27.10.2017 habe sie für Wartung und Instandhaltung insgesamt bereits einen Betrag von 24.919,32 EUR ausgegeben. Die Fläche der Tagespflegeeinrichtung betrage mehr als 25 % der Gesamtfläche des Gebäudes. Der Tagespflegeeinrichtung stehe im Gartenbereich eine Fläche von 1.355 qm für den "H. e. T."" zur Verfügung. Diese Fläche könne aus Sicherheitsgründen nur von den Besuchern der Tagespflege genutzt werden. Mit dem "H. e. T" stehe den Nutzern der Tagespflegeeinrichtung deutlich mehr Fläche zur Verfügung als die Fläche, die der Beklagte refinanziere.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2018 zu verurteilen, die Investitionskosten für die Jahre 2016 und 2017 auf 14,94 EUR pro Berechnungstag festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass das Grundstück der Pflegeeinrichtung in einer Bodenrichtwertzone für Wohnbebauung in offener Bauweise und einer Geschosszahl I – II, einer Tiefe von 35 m und einer Breite von 15 m sowie einer Fläche von 525 qm liege. Sofern das zu beurteilende Grundstück nicht diesem Bodenrichtwertzuschnitt entspreche, sei mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten der angegebene Bodenrichtwert anzugleichen. Das fragliche Grundstück sei nicht nur mit der Tagespflegeeinrichtung, sondern auch mit weiteren Pflegeangeboten bebaut. Wegen der gemeinsamen Nutzung sei daher das gesamte Grundstück mit 7.622 qm, das im Vergleich zu der benachbarten Wohnbebauung sehr groß sei, zu betrachten. Es lägen keine Umrechnungskoeffizienten für diese Grundstücksfläche vor. Um eine einheitliche Verfahrensweise vorzunehmen, sei der geltende Bodenrichtwert für die Frei- und Verkehrsflächen halbiert worden. Auch der landesrechtliche Verordnungsgeber differenziere zwischen Gebäudegrundfläche, den zur Erschließung erforderlichen bzw. planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen und den Freiflächen. Sachlicher Grund für die unterschiedliche Bewertung des Bodenrichtwertes der Verkehrs- und Freifläche einerseits und der Gebäudegrundfläche andererseits sei, dass der Bodenrichtwert für die vorliegende Grundstücksgröße zu ermitteln sei. Um ein praktikables und wirtschaftliches Verwaltungsverfahren zu installieren, habe er sich aufgrund des fehlenden konkreten Bodenrichtwertes aus Gleichbehandlungsgründen zu dieser Verwaltungspraxis im Rahmen seines Ermessens entschieden. Die Grundstücksmiete analog Erbpacht sei daher wie folgt berechnet worden: der Bodenrichtwert von 210,- EUR sei mit der bebauten Fläche der Tagespflege von 400 qm multipliziert worden und die Frei- und Verkehrsfläche von 1.200 qm mit dem hälftigen Wert; sodann sei aus der Summe der Erbbauzinssatz ermittelt worden. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht ersichtlich, da der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei und die gewählte Methode nicht unsachgemäß sei.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit von Bedeutung, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch sachlich begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2018 entspricht nicht der Sach- und Rechtslage und ist daher rechtswidrig. Durch ihn wird die Klägerin beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, soweit der Beklagte die Bodenrichtwerte für die festgestellten anerkennungsfähigen Verkehrs- und Freiflächen halbiert und nicht in voller Höhe berücksichtigt hat.

Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten gemäß § 82 Abs. 1 SGB X eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. In der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen gemäß Abs. 2 der Norm keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1), den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken (Nr. 2), Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3), den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen (Nr. 4), die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben (Nr. 5). Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die gesonderte Berechnung bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt.

Nach § 15 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 APG DVO NRW können Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI gesondert in Rechnung stellen. Hierfür werden zunächst die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen festgestellt und dann die anerkennungsfähigen Aufwendungen festgesetzt. Für die Zustimmung nach § 15 Satz 2 APG NRW und für die Ermittlung der Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 APG NRW ist der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

Gemäß § 10 Abs. 1 APG NRW ist Grundlage der Finanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen nach §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI die Ermittlung der betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI (förderungsfähige Aufwendungen). Nach Absatz 9 dieser Vorschrift ist das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verwaltungsverfahren zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI zu regeln. Dies ist durch Erlass der APG DVO NRW geschehen, die die Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen regelt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.07.2015 hat der Beklagte die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen nach § 11 APG DVO NRW festgestellt. Die dort festgestellten Daten hat der Beklagte zutreffend auch für die Festsetzung übernommen.

Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 APG NRW können die tatsächlichen Mietzahlungen für betriebsnotwendige Anlagegüter als Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und angemessen sind. Die Anerkennungsfähigkeit der Zahlungen ist dabei auf die Beträge beschränkt, die bei einer vergleichbaren Einrichtung im Eigentum des Trägers anerkennungsfähig wären. Nach Absatz 9 dieser Norm soll in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Vergleichsberechnung bei Miete geregelt werden.

Dementsprechend regelt § 8 APG DVO NRW das Verfahren der Vergleichsberechnung bei Miet- und Pachtaufwendungen. Nach dessen Absatz 2 sind Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre (Vergleichsbetrag). Hierbei kann sich der Träger zwischen einer fiktiven oder einer konkreten Vergleichsberechnung entscheiden. Die Klägerin hat die fiktive Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 3 APG DVO NRW gewählt. Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich nach § 8 Abs. 5 APG DVO NRW der Vergleichsbetrag um ein angemessenes Nutzungsentgelt, dessen Höhe in entsprechender Anwendung des § 7 APG DVO NRW zu ermitteln ist.

§ 7 Abs. 1 APG DVO NRW regelt die Höhe der Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken. Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten bzw. vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen bzw. planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis maximal 50 qm für jeden von der Einrichtung vorgehaltenen Platz anzuerkennen.

Vorliegend hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 20.03.2018 den Erbpachtzins von 3 % auf 4,5 % hochgesetzt, so dass nur noch streitig ist, ob die anerkannte Frei- und Verkehrsfläche von 1.200 qm mit dem ausgewiesenen Bodenrichtwert von 210,- EUR oder – wie der Beklagte meint – nur mit dem halben Wert zu multiplizieren ist.

Eine Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Beurteilung der bebauten Fläche und der Verkehrs- und Freifläche sehen weder das APG NRW noch die APG DVO NRW vor. Eine Ermächtigungsgrundlage für die unterschiedliche Beurteilung dieser Flächen, die entweder vorgeschrieben oder aber – wie der Garten der Sinne – im Interesse der Pflegebedürftigen liegen, ist daher nicht ersichtlich. Die Handhabung des Beklagten benachteiligt die Pflegeeinrichtungen, die ihren Bewohnern großzügige Freiflächen zur Verfügung stellen im Vergleich zu den Einrichtungen, die eine Freifläche von 50 qm pro Platz nicht vorhalten. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass das Gesamtgrundstück mit einer Fläche von 7.622 qm, das im Vergleich zu der benachbarten Wohnbebauung sehr groß sei, zu betrachten sei, verkennt er, dass nicht die Gesamtfläche, sondern nur die anerkannte Fläche von 1.600 qm zu beurteilen ist.

Bei Berücksichtigung des vollen Bodenrichtwertes von 210,- EUR pro qm ergibt sich eine fiktive Vergleichsmiete von 63.505,72 EUR, die höher ist als die von der Klägerin gezahlten 59.760,- EUR. Die tatsächlich geleisteten Miet- bzw. Pachtzahlungen sind daher der Berechnung der Investitionskosten zugrunde zu legen. Bei 4000 Berechnungstagen pro Jahr errechnen sich Investitionskosten von 14,94 EUR pro Berechnungstag (59.760,- EUR: 4000).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG – (2,49 EUR x 4000 Belegungstage pro Jahr x 2).
Rechtskraft
Aus
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