S 1 U 14/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 14/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Wirbelsäulenbeschwerden und der Kniebeschwerden des Klägers wie Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII. Widerspruchsbescheides vom 10.05.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer berufsbedingten Wirbelsäulenerkrankung nach den Ziffern 2108 bis 2110 und eine Meniskuserkrankung nach Ziffer 2102 der Anlage 1 zur BKVO ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Der am 17.09.1941 geborene Kläger, der seine Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit als Kundendienstmonteur und hier auf das beengte Sitzen im Pkw zurückführte, vertrat die Ansicht, sein Arbeitsplatz Auto trage den körperlichen Anforderungen groß gewachsener Menschen grundsätzlich nicht hinreichend Rechnung. In dieser Situation sei es nach dem Stand der Wissenschaft angezeigt, über die bereits bekannten, im Berufskrankheitenverzeichnis benannten Berufskrankheiten hinaus das Vorhandensein einer neuen oder mehrerer neuen Berufskrankheiten festzustellen. Mit Bescheid vom 31.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß der Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden nach § 551 Abs. 2 RVO ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger gehöre keiner Personengruppe an, die infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, die Wirbelsäulen- oder Kniegelenksbeschwerden hervorrufen könnten, Eine sitzende Tätigkeit auch unter beengten Verhält¬nissen komme nach dem derzeitigen medizi¬nisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht als Ursa¬che für die Entstehung einer Wirbelsäulen- und Meniskuserkrankung in Betracht. Außerdem komme nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Entschädigung der Erkrankungen wie Berufskrankheiten gemäß § 551 Abs. 2 RVO auch deshalb nicht Betracht, da Wirbelsäulen- und Meniskuserkrankungen bereits in der An¬lage 1 zur BKVO aufgeführt seien und somit grundsätzlich eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO nicht möglich sei. Auch unter Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII komme eine andere andere Entscheidung nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die am 03.03.1997 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, mit seiner Körpergröße von 1,93m übertreffe er die Größe der "95-Perzentil-Männer" nach DIN 33402 um 9 cm. In seinem Fall sei jedoch die Beinlänge im Sitzen zu werten. Dabei übertreffe er das Maß der 95-Perzentil-Männer um 13cm. Bei dieser Körpergröße habe er von Anfang an die daraus resultierende verkrampfte Sitzhaltung als belastend und ermüdend empfunden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 zu verurteilen, ihm wegen seiner Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden eine Entschä¬digung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsatzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochten Bescheide nicht beschwert. Seine Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden sind nicht wie Berufskrankheiten zu entschädigen. Zur Begründung bezieht sich das Gericht zunächst vollinhaltlich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, § 136 Abs.3 SGG. Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen; Die not¬wendige erheblich höhere arbeitsbedingte Gefährdung bestimmter Personengruppen gegenüber der übrigen Bevölkerung grenzt die Berufskrankheit ab von allgemei¬nen, weit verbreiteten Alters- und Abnutzunger¬krankungen. Bei dem Kläger besteht eine Gonarthrose beiderseits rechts mehr als links. Es entspricht nicht dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, daß die weit verbreitete Erkrankung der Gonarthrose Berufsautofahrer mit einer Körpergröße von mehr als 1,90m erheblich mehr trifft als übrige Bevölkerungsgruppen. Das Gericht hat auch keine Veranlassung gesehen diesbezüglich ein medizinisches V2 Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Einen entsprechenden Antrag nach § 109 SGG hat der anwaltlich vertretende Kläger trotz des Hinweises des Gerichtes vom 05.06.1997, daß das Gericht der Klage keine Aussicht auf Erfolg beimißt und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug nimmt, nicht gestellt. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Anerkennung und Entschädigung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers - wobei der Kläger nicht näher angeben konnte, um welche Erkrankung im Einzelnen es sich dabei handelt - in Betracht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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