S 11 BK 5/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 BK 5/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 17.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum März und April 2017 weniger als 261,00 EUR, für Juni und August 2017 weniger als 296,00 EUR und für Juli 2017 weniger als 241,00 EUR Kinderzuschlag bewilligt hat. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin für den Monat Mai 2017 weitere 6,00 EUR Kinderzuschlag zu bewilligen. Der Bescheid vom 17.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 wird darüber hinaus insoweit aufgehoben als die Beklagte von der Klägerin Leistungen in Höhe von mehr als 320,00 EUR erstattet verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 3/5. Die Beklagte trägt Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Aufhebung und Rückforderung von für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 bewilligtem Kinderzuschlag streitig. Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist Mutter der am 00.00.00 geborenen Tochter M., des am 00.00.00 geborenen Sohnes O. und der am 00.00.00 geborenen G. Sie ist seit dem 16.02.2017 mit dem am 00.00.00 geborenen Herrn P.C., dem Vater der letztgeborenen Kinder, verheiratet. Die Klägerin bezog in der Zeit vom 14.08.2016 bis 13.08.2017 Eltern-geld in Höhe von monatlich 375,00 EUR. Für die Tochter M. erhielt die Klägerin monatli-chen Unterhalt in Höhe von zunächst 194,00 EUR. Mit Bescheid vom 13.03.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kinderzuschlag für die Kinder O. und G. für den Zeitraum September bis Oktober 2016 in Höhe von monatlich 320,00 EUR, für den Zeitraum November bis Dezember 2016 in Höhe von monatlich 310,00 EUR und für den Zeitraum Januar bis August 2017 in Höhe von monatlich 335,00 EUR. Die Klägerin hatte bei der Antragstellung angegeben, die Bruttokaltmiete für die Woh-nung belaufe sich bis November 2016 auf 710,00 EUR, danach auf 730,00 EUR, hinzu kämen monatlich 50,00 EUR an Heizkosten. Am 14.08.2017 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. In diesem Rahmen gab sie an, seit dem 01.05.2017 in eine andere Wohnung umgezogen zu sein. Die Grundmiete belaufe sich auf 850,00 EUR, die monatlichen Nebenkosten – einschließlich der Heizkosten – auf 190,00 EUR, für einen Stellplatz fielen 20,00 EUR pro Monat an. Daneben legte sie Verdienstbescheinigungen ihres Ehemanns betreffend den Zeitraum Februar 2017 bis einschließlich August 2017 vor. Die Klägerin erklärte zudem, dass die Unterhaltszahlungen für M. seit dem Januar 2017 in Höhe von 169,00 EUR geleistet würden, im September lediglich in Höhe von 100,00 EUR und ab Oktober wieder in Höhe von 169,00 EUR. Die Beklagte holte eine Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers des Ehemanns der Klägerin betreffend den Zeitraum Februar bis Juli 2017 ein. Hieraus ergab sich unter anderem, dass der Ehemann der Klägerin im Mai 2017 eine freiwillige Jahresprämie in Höhe von 883,34 EUR brutto bzw. 698,51 EUR netto erhalten hatte. Die monatlichen Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung wurden mit 62,78 EUR nachgewiesen. Mit Bescheid vom 17.10.2017 hob die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag für den Zeitraum Februar bis Mai 2017 in Höhe von monatlich 74,00 EUR, für den Juni in Höhe von 124,00 EUR, für den Juli 2017 in Höhe von 335,00 EUR und für den August 2017 in Höhe von 39,00 EUR auf. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft habe sich ab Februar 2017 durch den Wechsel des Steuerklasse erhöht, darüber hinaus habe der Ehemann der Klägerin im Mai 2017 eine Einmalzahlung erhalten und ab Juli 2017 habe sich sein Bruttoeinkommen erhöht. Schließlich überschritten durch den Umzug die Kosten für Unterkunft und Heizung die angemessenen Kosten. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 17.10.2017 Widerspruch ein und vertrat darin die Auffassung, die Verteilung der Einmalzahlung auf mehrere Monate sei nicht rechtmäßig. Mit Bescheid vom 03.01.2018 hob die Beklagte die Aufhebung des bewilligten Kinderzu-schlags für den Monat Februar 2017 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 wurde der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Am 22.02.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Kammervorsitzende hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Auffassung, bei der Beantwortung der Frage, ob durch die Gewährung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werde, sei nicht auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern die "angemessenen" abzustellen, rechtsirrig sei und insbesondere der hierzu ergangenen eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Der Kammervorsitzende unterbreitete den Beteiligten vor diesem Hintergrund am 28.05.2018 einen entsprechenden begründeten Vergleichsvorschlag. Diesen hat die Beklagte indes nicht angenommen, weil sie sich hinsichtlich eines Monats durch eine entgegenstehende Weisungslage gehindert gesehen hat. Der Kammervorsitzende hat erneut darauf hingewiesen, dass er die entsprechende Wei-sungslage für im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des BSG offensichtlich rechtswidrig halte und dass vor diesem Hintergrund die Verhängung von Verschuldenskosten zu Lasten der Beklagten erwogen werde. Mit Schreiben vom 11.07.2018 hat sich sodann die Familienkasse Direktion an das erkennende Gericht gewandt und die Rechtsauffassung des Beklagten zu begründen versucht. Der Kammervorsitzende hat sodann mit Schreiben vom 12.07.2018 die Beklagte darauf hingewiesen, dass die gegebene Begründung nachweislich der Entscheidung des BSG widerspreche. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte sei von einer falschen, da zu hohen Jahresprämie ausgegangen. Diese habe nicht 698,51 EUR netto betragen. Dem Vertreter der Beklagten ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den angedrohten Verschuldens kosten gegeben worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 17.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 insoweit aufzu-heben, als die Beklagte zu Unrecht eine zu hohe Jahresprämie berücksichtigt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesent-licher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Bescheide teilweise rechtswidrig sind. Voraussetzung für die Aufhebung eines - ursprünglich rechtmäßigen - Verwaltungsaktes nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist nach Abs. 1 Satz 1, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1 ist - dies macht schon der Wort-laut der Norm deutlich - zwingende Voraussetzung für eine Anwendung des Satzes 2 (Aufhebung auch für die Vergangenheit). Demgegenüber darf ein - ursprünglich rechts-widriger - begünstigter Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend haben sich durch die Heirat und den damit verbundenen Steuerklassenwechsel sowie den Umzug wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Umständen, die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 13.03.2017 zugrunde gelegen haben, ergeben, so dass vorliegend eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem Grunde nach in Betracht kam. Nach § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie 1. für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommen-steuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leis-tungen im Sinne von § 4 haben, 2. mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie al-leinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 ent-spricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Die Kinder O. und G., für die mit Bescheid vom 13.03.2017 Kinderzuschlag bewilligt worden war, lebten im hier streitigen Zeitraum weiterhin im Haushalt der Klägerin, die auch weiterhin für diese Kindergeld erhielt. Ausgehend von den Angaben im Antragsverfahren legte die Beklagte im Bescheid vom 13.03.2017 im hier streitigen Zeitraum ein Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR zugrunde, von welchem netto 1.271,86 EUR übrig blieben. Daneben berücksichtigte die Beklagte das Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR. Dieses bereinigte die Beklagte in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 11b des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Ar-beitsuchende – (SGB II), so dass letztlich ein anrechenbares Einkommen der Eltern in Höhe von 1.224,08 EUR bei der Bewilligung berücksichtigt wurde. Die Bemessungsgrenze ermittelte die Beklagte im Bescheid vom 13.03.2017 wie folgt: Der Regelbedarf des Klägers und seiner Ehefrau betrug jeweils 368,00 EUR. Der tatsächliche Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung belief sich seinerzeit auf monatlich 730,00 EUR. Für den Kläger und seine Ehefrau sowie die beiden grundsätzlich Kinderzuschlagsberechtigten Kinder ergibt dies einen Wert von 476,00 EUR. Hiervon waren unter Berücksichtigung des Berichts über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Einkommens von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016 (Zehnter Existenzminimumbericht – BT-Drucks. 18/3893) und der Anzahl der in Betracht kommenden Kinder 62,20% zur berücksichtigen, mithin 454,06 EUR. Ebenfalls zu berücksichtigen war der Warmwasserbedarf der Eltern in Höhe von 16,92 EUR, so dass sich die Bemessungsgrenze auf insgesamt 1.206,98 EUR belief. Hieraus ergab sich ein monatlich zu bewilligender Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt 335,00 EUR. Indes hat sich, wie von der Beklagten zutreffend erkannt, die Höhe des berücksichtigungsfähigen elterlichen Einkommens gemäß § 11 SGB II i.V.m. §§ 11a, 11b SGB II erhöht. Im Zeitraum Februar 2017 bis Juni 2017 betrug das Bruttoeinkommen zwar weiterhin 1.800,00 EUR. Aufgrund der Heirat der Klägerin blieben hiervon netto nunmehr indes 1.423,35 EUR monatlich übrig. Im Juli 2017 erhielt der Ehemann sodann 1.950,00 EUR brutto bzw. 1.536,96 EUR netto. Daneben ist die im Mai gewährte Jahresprämie in Höhe von 883,34 EUR brutto bzw. 698,51 EUR netto zu berücksichtigen. Für den Zeitraum März bis April 2017 ergibt sich folgende Bild: Zunächst ist das Nettogehalt des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 1.423,35 EUR (1.800 EUR brutto abzüglich Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 376,65 EUR) heranzuziehen. Diese ist – in entsprechender Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II - um 330,00 EUR zu bereinigen, so dass noch 1.093,35 EUR zu berücksichtigen sind. Das Elterngeld der Klägerin in Höhe von 375,00 EUR ist vom Beklagten zutreffend um 92,78 EUR (nachgewiesener Beitrag für die Kfz-Haftpflicht zuzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschal) bereinigt worden, so dass hier 282,22 EUR zu berücksichtigen sind. Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt damit 1.375,57 EUR. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem seinerzeit für die Klägerin und ihren Ehemann geltenden Regelbedarf in Höhe von 736,00 EUR, einem Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 16,92 EUR und den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung, die nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des seinerzeit geltenden Berichts über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Einkommens von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2018 (Elfter Existenzminimumbericht - BT-Drucks. 18/10220) und der Anzahl der in Betracht kommenden Kinder 62,36% ausmachten. Nach Auffassung der Kammer wäre dieser Existenzminimusbericht, der vom 02.11.2016 datiert und auch das Jahr 2017 abbildet, zugrunde zu legen gewesen. Die Änderungen sind freilich marginal. Die Bemessungsgrundlage belief sich damit auf 1.208,15 EUR (statt 1.206,98 EUR wie von der Beklagten berücksichtigt). Die Höchsteinkommensgrenze belief sich damit auf 1.549,14 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen überstieg die Bemessungsgrenze mithin um 167,42 EUR, weswegen der höchstmögliche Kinderzuschlag von 341,00 EUR um 80,00 EUR zu kürzen war. Es bestand daher nicht wie im Ausgangsbescheid angegeben ein Anspruch auf 335,00 EUR sondern von 261,00 EUR. Im Zeitraum März bis einschließlich August wurden daher insgesamt um 148,00 EUR zu hohe Leistungen bewilligt. Dies konnte die Beklagte über § 48 SGB X korrigieren und die überzahlten Beträge in Höhe von 148,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von der Kläge-rin erstattet verlangen. Im Mai 2017 belief sich das zu berücksichtigende Einkommen ebenfalls auf 1.375,57 EUR. Die Anrechnung der in diesem Monat zugeflossenen Prämie kommt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II nicht in Betracht. Sie war vielmehr auf sechs Monate aufzuteilen (dazu unten). Die Bemessungsgrenze im Monat Mai 2017 war freilich – aufgrund des erfolgten Umzugs – anders zu bestimmen. Diese belief sich ab Mai 2017 nicht auf wie von der Beklagten angenommen weiterhin auf 1.206,98 EUR sondern auf 1.401,46 EUR (736,00 EUR + 16,92 EUR + 648,54 EUR). Auszugehen ist insoweit nämlich von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Dies ergibt sich für die Kammer eindeutig aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in seinem Urteil vom 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R wörtlich ausgeführt: "Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Re-gelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzu-stellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine fami-lienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll (BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr. 1). Der Gesetzgeber hat da-nach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systemati-schen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, a.a.O.). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden (vgl. dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff). Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat (vgl. zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kosten-senkungsaufforderung vgl. BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; zum schlüssigen Konzept (stRspr des BSG) vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus (s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44). Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berech-nung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz)." Auch die Beklagte legt freilich bei der Ermittlung der Bemessungsgrenze die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde (DA 106a.140 Abs. 7). Es waren daher 62,36 % von 1.040,00 EUR zugrunde zu legen. Vor dem Hintergrund einer Bemessungsgrenze von 1.401,46 EUR erreichte das zu berücksichtigende Einkommen in diesem Monat nicht die Bemessungsgrenze, weswegen ein Abzug vom vollen Kinderzuschlag nicht vorzunehmen ist. Der Kinderzuschlag wäre daher in Höhe von 341,00 EUR zu bewilligen gewesen. Tatsächlich waren seinerzeit nur 335,00 EUR bewilligt worden, weswegen für den Monat Mai den Klägern 6,00 EUR mehr zu bewilligen waren. Für den Zeitraum Juni bis August 2017 war die bereits oben benannte Prämienzahlung in Höhe von 698,51 EUR zu berücksichtigen. Die Höhe der Prämienzahlung ist durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Soweit die Klägerin noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dies sei unrichtig, konn-te sie den Beweis für ihre Behauptung nicht führen. Die Richtigkeit der Arbeitgeberbestätigung ergibt sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Lohabrechnungen. Betrachtet man dort (etwa in der Abrechnung für Juni 2017) die zugrunde gelegten Einmalzahlung in Höhe von 883,34 EUR und zieht davon die auf die Einmalzahlung entfallenden gesetzlichen Abzüge ab, so erhält man den vom Arbeitgeber bestätigten Nettobetrag. Dieses Einkommen wurde entsprechend § 11 Abs. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Juni 2017 aufgeteilt. Damit erhöhte sich das Einkommen in dieser Zeit um 116,42 EUR auf 1.491,99 EUR. Die zutreffend ermittelte Bemessungsgrenze von 1.401,46 EUR wurde damit um 90,53 EUR übertroffen, so dass der Kinderzuschlag um 45,00 EUR zu mindern war. Mithin bestand im Juni 2017 ein Anspruch in Höhe von 296,00 EUR und mithin um 39,00 EUR weniger als ursprünglich bewilligt. Die entsprechende Überzahlung ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X durch die Klägerin zu erstatten. Im Juli 2017 belief sich das Nettoarbeitsentgelt des Ehemanns der Klägerin auf 1.536,96 EUR (1950,00 EUR – 413,04 EUR) zuzüglich der anteiligen Prämie von 116,42 EUR, mithin auf 1.653,38 EUR, welches – bereinigt um 330,00 EUR – mit 1.323,38 EUR zu berücksichtigen war. Zuzüglich des bereinigten Elterngelds in Höhe von 282,22 EUR war mithin ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.605,60 EUR. Es überstieg damit die Bemessungsgrenze um 204,14 EUR. Kinderzuschlag war vor diesem Hinter-grund in Höhe von 241,00 EUR für diesen Monat zu bewilligen (341,00 EUR – 100,00 EUR). Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Bedarf nämlich in diesem Monat auch nicht gedeckt. Es ist nämlich auch bei der Bedarfsberechnung von den tatsächlichen Kosten auszugehen. Auch dies ergibt sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Auffassung der Kammer eindeutig. Soweit die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 11.07.2018 offenbar die Auffassung vertritt, die sich an der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts orientierende Auffassung der Kammer beruhe letztlich auf einem Missverständnis, erwecke diese Entscheidung durch ihren Leitsatz "Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen" doch zu Un-recht den Eindruck, das BSG habe tatsächlich auch das gemeint, was es im Leitsatz formuliert hat. Dies sei aber unzutreffend, wie eine Auswertung der Entscheidungsgründe durch den Beklagten ergeben habe. Indes überzeugt die von der Beklagten dann vorgenommene "Auslegung" der Entscheidungsgründe ganz und gar nicht. Soweit man glaubt aus Rn. 29 der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 (B 14 KG 1/11 R = juris) herauslesen zu können, der Satz "die Aufteilung erfolgt nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist" rechtfertige nur die Berücksichtigung der "angemessenen Kosten", entspricht dies aus-drücklich gerade nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass die Beklagten den ersten Teil des zitierten Satzes nicht nennt. Vollständig zitiert lautet der Satz: "Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist". Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass es im Fall des BSG um eine alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern ging und berücksichtigt man weiterhin, dass das BSG unter Rn. 22 ausführt: "Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht" errechnet sich zwanglos 734,70 EUR geteilt durch 4 Personen = 183,68 EUR pro Person. Mithin ist das Bundessozialgericht ausdrücklich auch bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgegangen. Es möchte der Kammer auch in ihrer vollständigen Besetzung nicht einleuchten, dass weder das Ministerium noch die Bundesagentur dies erkannt haben wollen. Die Beklagte und das Ministerium perpetuieren damit – trotz eindeutig entgegenstehender höchstrich-terlicher Rechtsprechung – weiterhin die offensichtlich rechtswidrige Weisungslage. Darüber hinaus ist die Sichtweise der Beklagten diesbezüglich auch in sich nicht schlüssig. So postuliert sie die Anwendung der Regeln über die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und den dort – in § 22 Abs. 1 Satz 1 – verankerten Grundsatz, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt sind, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Kosten, die die Grenzen der Angemessenheit übersteigen, gleichwohl als Bedarf solange anzuerkennen, wies es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung konstituiert eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Un-angemessenheit (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R = juris, ständige Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund werden im SGB II auch entsprechende Kostensenkungsaufforderungen versandt. Diese gesamte Systematik wendet die Beklagte im Recht des Kinderzuschlags freilich nicht an. Auch dies erscheint nicht überzeugend. Hierauf hatte das BSG in der benannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen. Die Überzahlung in Höhe von 94,00 EUR für den Monat ist durch die Klägerin zu erstatten. Für den Monat August 2017 ergibt sich bei einem Einkommen von erneut 1.800,00 EUR brutto bzw. 1.423,35 EUR netto zuzüglich der anteiligen Prämienzahlung ein bereinigtes Einkommen der beiden Eheleute von 1.491,99 EUR und mithin die gleiche Berechnung wie im Juni 2017. Es bestand ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 296,00 EUR so dass 39,00 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kosten-auferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Entsprechende Hinweise hat der Kammervorsitzende der Beklagten gegeben, zuletzt an den Sitzungs-vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf ein schriftliches Urteil besteht (Landessozialge-richt Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15). Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten während des gesamten Verfahrens erfüllt. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Sitzungsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzustellen. Dieser hatte sich auf die insoweit bestehende Weisungslage berufen. Diese Weisungslage indes ist – wie bereits mehrfach dargelegt – nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtswidrig. Gleichwohl wurde sie – trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer, dass die angebliche Auslegung des Urteils des Bundessozialgerichts schon rechnerisch und logisch nicht überzeugte – zu keinem Zeitpunkt soweit ersichtlich auch nur ansatzweise hinterfragt. Dies mag vor dem Hintergrund, dass die Beklagte offensichtlich schon nicht gewillt ist, klare Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu akzeptieren, nicht verwundern, wurde sie doch "nur" von einem Gericht in erster Instanz auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen. Indes exkulpiert dies die Beklagte keinesfalls. Die Beklagte nimmt Auf-gaben der vollziehenden Gewalt war und ist als solche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG – wie auch die Gerichte – an Gesetz und Recht gebunden. Die Bindung an Recht und Gesetz, dies verkennt die Kammer freilich nicht, zieht auch soweit Rechtsprechung oberster Bundesgerichte betroffen ist, nicht per se die Verpflichtung für sonstige Gerichte oder aber Stellen der Exekutive nach sich, die dort vorgenommene Auslegung von Gesetzen für richtig zu halten oder aber zu teilen. Eine Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen tritt grundsätzlich – vorbehaltlich entsprechender andere gesetzlicher Regelungen – inter partes ein. Lediglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bilden insoweit eine Ausnahme, vgl. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfG (vgl. freilich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, 10 Ziff. 1 zur dort sog. "technischen" oder "dogmatischen" Bindung an die Urteile der Obergerichte). Unabhängig hiervon ist aber – insbesondere von einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde – zu erwarten, dass entsprechende Rechtsaufassungen ansatzweise nachvollziehbar begründet werden, insbesondere wenn sie einer klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall völlig. Die von der Beklagten angeblich vorgenommene, von ihr sogenannte, "Auslegung" der Ent-scheidung des Bundessozialgerichts ist erkennbar fehlerhaft. Hierauf wurde die Beklagte auch bereits frühzeitig und dezidiert hingewiesen. Gleichwohl ist die Beklagte weder von der allgemeinen Weisungslage abgerückt noch hat sie – für den hier zu entschei-denden Fall – insoweit einen Dispens erteilt. Wird aber eine offensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtauffassung trotz klarer entgegenstehender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Hinweise der entscheidenden Kammer, dass diese Rechtsauffassung rechtswidrig ist, weiter aufrecht erhalten, ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, die fehlerhafte Begründung lege artis, d.h. unter Anwendung des anerkannten methodologischen Kanons (vgl. dazu etwa Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 9 Ziff. 8 m.w.N) durch valide Argumente zumindest vertretbar er-scheinen zu lassen, so zeugt dies von einer erheblichen Uneinsichtigkeit der Beklagten und stellt im Ergebnis auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, da – ceteris pari-bus – soweit ersichtlich auch in nachfolgenden Instanzen, spätestens beim BSG, die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt werden würde. Soweit die Beklagte und das Ministerium mit dem Ergebnis der Rechtsprechung des BSG nicht einverstanden sind, bleibt ihnen die Möglichkeit sich an den Gesetzgeber zu wenden. Nach der derzeitigen rechtlichen Situation erscheint die von der Kammer in Anlehnung an das BSG vertretene Auffassung jedenfalls allein rechtmäßig. Die Kammer ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Beklagte dem Gericht mindestens die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Richters (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (LSG NRW Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 = juris). Liegen die Kosten – wie hier – tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (150 EUR, vgl. §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen. Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhun-derts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200 DM bis 450 DM angenommen wur-de (Sozialgericht (SG) Heilbronn Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16; SG Aachen Urteil vom 15.03.2017 – S 8 U 129/15). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht im Entscheidungszeitpunkt von einem Betrag von ungefähr 300 EUR pro Richterstunde – für den erstinstanzlichen Richter unabhängig von dessen Statusamt – aus (SG Heilbronn, Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16). Bei Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Abfassung des Urteils, der allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie der Kosten für die Zustellung an die Beteiligten hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Verschuldenskosten in Höhe von 600 EUR anzusetzen sind. Dies erachtet die Kammer als eher moderaten Kostenbeitrag der Beklagten. Die Klägerin ist durch die Entscheidung beschwert in Höhe von 320,00 EUR, die Beklagte in Höhe von 400,00 EUR (794,00 EUR (Bescheid vom 17.10.2017) abzüglich 74,00 EUR (Bescheid vom 03.01.2018) abzüglich der im Urteil festgestellten 320,00 EUR). Die Verschuldenskosten sind hierbei nicht erhöhend zu berücksichtigen, da sich der Beschwerdewert nach der Hauptsache richtet; die Kostenentscheidung ist nicht separat anfechtbar (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 192 Rn. 176; Straßfeld in: Jansen, SGG, § 192 Rn. 17; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 192 Rn. 20). Gründe, die Berufung zuzulassen bestehen im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Rechtskraft
Aus
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