S 18 SB 1141/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 1141/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für die Erstellung des Gutachtens des Antragstellers vom 18.12.2018 wird auf 975,82 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Antragsteller und Antragsgegner begehren die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss.

In dem beim Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen S 18 SB 1011/14 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen der Feststellung einer Höhe des Grades der Behinderung im Sinn des § 152 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) erstellte der Antragsteller gemäß §§ 103, 106 Abs. 2, 3 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem 18.12.2018 ein mund- kiefer- gesichtschirurgisches schriftliches Sachverständigen-Zusatzgutachten.

Mit Rechnung vom 04.02.2019 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.234,92 EUR geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 10 Stunden zu je 100 EUR an. Der Antragsteller setzte für das Studium der 89-seitigen Gerichtsakte sowie der in der Verwaltungsakte hinterlegten Dokumentation und die Untersuchung des Klägers gemeinsam 5 Stunden und für Abfassung der schriftlichen Beurteilung ebenso 2 Stunden an, wie für das Diktat und die Korrektur der Reinschrift des Gutachtens. 1 Stunde verlangte der Antragsteller für ein Literaturstudium vergütet. Ferner setzte er Kopierkosten i.H.v. 0,50 EUR für jeweils eine von 18 Seiten und 0,15 EUR für jeweils eine von 36 Seiten an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Aachen bewilligte mit Schreiben vom 26.03.2019 lediglich 937,42 EUR. Er berücksichtigte dabei einen Stundenlohn von 75 EUR nach der Vergütungsgruppe M 2. Bei dem vorliegenden Gutachten handele es sich um eine Ist – Zustands – Beschreibung ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge und ohne die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 28.03.2019 gewendet. Die geforderte Auseinandersetzung mit Ausführungen in Vorbefunden und Vorgutachten stelle eine schwierige Zusammenhangsfrage dar. Die Bewertung des Grades der Behinderung sei nur dann möglich, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen in einen kausalen und auch wechselseitigen Zusammenhang gebracht würden.

Dem hiermit zum Ausdruck gebrachten Begehren auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung hat sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.05.2019 angeschlossen. Er ist der Ansicht, dass lediglich eine Vergütung von 831,03 EUR gerechtfertigt sei. Die Vergütung habe nach der Vergütungsgruppe M 2 zu erfolgen, wobei die für ein Literaturstudium angeführte Stunde nicht zu berücksichtigen sei. Außerdem seien Kopierkosten (für die Handakten) nicht zu vergüten.

Gründe II:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte und/oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt/beantragen.

I. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05. November 1968, RiZ (R) 4/68 -, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Mai 2014 -L 15 SF 42/12 -, juris; vgl. auch Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, JVEG, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 8, beck-online).

II. Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von insgesamt 975,82 EUR zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG – soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist - für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az.: X ZR 206/98 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E, und vom 18. Mai 2012 -L 15 SF 104/11 -, juris; Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 8 Rn. 18). Während einem langsam arbeitenden Sachverständigen Stunden gestrichen werden können, kann ein schnell arbeitender Sachverständiger mehr stunden ansetzen, als er tatsächlich benötigt hat (Bleutge, in: BeckOK KostR/Bleutge, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 8 Rn. 9).

Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung: z. B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 – L 15 KR 376/14 B; vom 06. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B, MEDSACH 2014, 236-237; vom 13. Februar 2008 - L 4 B 17/07, vom 24. September 2008 - L 4 B 9/08 und vom 05. August 2011 - L 15 R 425/11; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E, und vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. März 2012 - Landessozialgericht L 6 SF 1854/11; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08. Oktober Landessozialgericht 2012 - L 5 SF 64/11 KO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -, sämtlich in juris). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -, juris).

a) Die Erstellung von Gutachten gliedert sich grds. in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte: Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese, Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung, Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht (statt vieler: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 – L 4 B 7/04 –, juris).

b) Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands folgt die Kammer in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise dem in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend zugrunde gelegten Verfahren (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 01. Juli 2015 – L 15 SF 180/13; vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E -, Rn. 21 ff., juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013, L 15 SB 40/13 B -, juris; Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8 Rn. 14 m.w.N.; vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 05.10.2015 - S 18 SF 44/15 E -, nicht veröffentlicht).

aa) Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtenumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird danach anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

bb) Die - soweit ersichtlich - bundesweit weitgehend einheitliche sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2007 - L 14 R 42/03.Ko; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. September 2009 - L 6 SF 49/08; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az.: L 4 SF 6/01 -, sämtlich in juris; Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8 Rn. 14 m.w.N.) geht ferner davon aus, dass die Vergütung eines Sachverständigen antragsgemäß zu erfolgen hat, wenn der bei der Rechnungsstellung angegebene gesamte Stundenaufwand den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden objektiv erforderlichen Stundenaufwand nur um einen gewissen zu tolerierenden Anteil überschreitet. Dies wird insbesondere damit begründet, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Zeitangabe des Gutachters richtig sei und auch die objektiv erforderliche Zeit widerspiegle (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rn. 8.49).

Ganz überwiegend übernimmt die sozialgerichtliche Rechtsprechung die Zeitangaben eines Sachverständigen dann, wenn diese gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung nicht "ungewöhnlich hoch" erscheinen. Das Thüringische Landessozialgericht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 04. April 2005 - L 6 SF 83/05, und vom 03. April 2012 -L 6 SF 306/12 B -, juris) und das Bayerische Landessozialgericht (Beschlüsse vom 18. Mai 2012 – L 15 SF 104/11 und 01. Juli 2015 – L 15 SF 180/13 -, juris) haben in ständiger Rechtsprechung i. S. der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung eine Toleranzgrenze von 15 % etabliert (vgl. Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8 Rn. 14 m.w.N.).

Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 %., werden der Ermittlung der Vergütung dessen Zeitangaben zugrunde gelegt. Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.).

c) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, geht die Kammer nach Sichtung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch die Übersicht bei: Binz, Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8 Rn. 14) von folgenden Erfahrungswerten aus:

aa) Bei der Ermittlung des objektiv angemessenen Zeitaufwandes für das Aktenstudium einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten ist zu berücksichtigen, dass das Aktenstudium zur Vorbereitung der nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung und Anamnese sorgfältig zu erfolgen hat. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass ein mit der täglichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die medizinischen Aktenteile.

Vor dem Hintergrund dessen legt das Thüringische Landessozialgericht (Beschluss vom 01. August 2003 - L 6 SF 220/03 - MEDSACH 2004, 102) zugrunde, dass der Sachverständige etwa 80 Blatt mit 1/4 medizinischem Inhalt in einer Stunde bewältigen könne. Bei einem höheren Anteil medizinischer Unterlagen steige der Zeitaufwand. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 - NZS 2003, 168) geht davon aus, dass das Durcharbeiten von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt eine Stunde erfordert, dass aber für die Durchsicht medizinischer Unterlagen der doppelte Zeitaufwand erforderlich ist. Das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 15. März 2010 – L 15 SF 36/10 B E -, juris) berücksichtigt einen Zeitaufwand von einer Stunde für das Durcharbeiten von 100 Seiten. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Beschluss vom 8. Dezember 2012 - L 5 SF 64/11 KO - SchlHA 2012, 476) legt zugrunde, dass der Sachverständige 100 - 150 Blatt je Stunde bewältigen kann. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - MedR 2006, 118) erachtet einen Zeitaufwand von einer Stunde für 150 - 200 Aktenblätter für erforderlich. In der Verwaltungspraxis der meisten Bundesländer wird ein Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde zugrunde gelegt (vgl. dazu die Übersicht bei Widder/Gaidzik, Leistungsgerechte Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz? MEDSACH 2005, 127, 129-130, wo dieser Durchschnittswert in den weiteren Ausführungen für realistisch erachtet wird; Mitteilung des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 25. Mai 2007, Az.: GenA 537/07). Unter Gewichtung dessen hat sich der 15. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 06. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B -, juris, diesem Ansatz angeschlossen. Dem folgt die Kammer mit Maßgabe, dass 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten, gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt, anzusetzen sind.

bb) An die Erfahrungswerte des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 01. Juli 2015 – L 15 SF 180/13 -, juris, anknüpfend, wird für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen (zum Inhalt: Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen NRW, Beschluss vom 20. Februar 2015 – L 15 KR 376/14 B, NZS 2015) eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

Dieser Arbeitsschritt umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und der näheren Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 29, juris; vgl. mit praktischen Ausführungen: Bayerisches Landessozialgericht: Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E, vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13, und vom 10. März 2015 - L 15 RF 5/15 -, juris).

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Landessozialgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2015 – L 15 KR 376/14 B, NZS 2015, S. 479 m. w. Nachw.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B –, Rn. 7, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. März 1997 - L 10 V 122/92.Ko; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2009 - L 1 SF 30/09 KO -, sämtlich in juris) wird teilweise klargestellt, dass die Seitenzahl nur ein erster Anhaltspunkt sei, um bei einer Vielzahl von Gutachten eine einigermaßen einheitliche Handhabung zu gewährleisten, daneben aber u.a. auch die Komplexität des medizinischen Sachverhalts und die Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen seien. In der Praxis zeigt sich aber, dass in der ganz überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen die Ermittlung des für die Beurteilung objektiv erforderlichen Zeitaufwands ausschließlich anhand des Umfangs der Ausführungen zur Beurteilung erfolgt. Auch wenn in Entscheidungen vereinzelt auf die weiter zu berücksichtigenden Aspekte hingewiesen wird, ist dort regelmäßig nicht erkennbar, dass sich daraus im konkreten Fall ein für die Zeitberechnung maßgeblicher Faktor ergeben hat. Praxis ist, dass der Aspekt der Schwierigkeit des Gutachtens und der Komplexität nur in ganz seltenen Fällen als unmittelbarer Parameter neben dem Umfang der sachverständigen Ausführungen für die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands maßgeblich ist. Dies erscheint jedoch grundsätzlich hinnehmbar. Denn eine erhöhte Schwierigkeit eines Gutachtens oder eine besondere Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts wird schon deshalb regelmäßig zu einem höheren zu berücksichtigenden Zeitaufwand führen, weil sich gerade diese besonderen Umstände nach allgemeiner Erfahrung in einer entsprechend höheren Seitenzahl niederschlagen. Zudem ist zu beachten, dass diese Parameter in wesentlichen Aspekten bereits in der zu wählenden Honorargruppe Berücksichtigung finden; vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

Andere Kriterien für die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Beurteilung sind auch nicht erkennbar. Beispielsweise ist der Aktenumfang, der für die Zeit des Aktenstudiums sicher ein angemessenes Bewertungskriterium darstellt, für die Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nicht oder zumindest nicht annähernd so gut wie der Umfang der sachverständigen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung geeignet. Besonders deutlich wird dies bei Begutachtungen des Ist-Zustands, wie sie das Schwerbehindertenrecht prägen. Dort lässt der Aktenumfang regelmäßig keinerlei Rückschlüsse auf die für die Beurteilung objektiv erforderliche Zeit zu. Denn auf die Vergangenheit, die durch mehr oder weniger vorhergehende Verwaltungsverfahren den Aktenumfang mitgeprägt hat, kommt es regelmäßig nicht entscheidend an, so dass auch im Rahmen der Beurteilung dazu eher wenig auszuführen sein wird. (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Mai 2012 – L 15 SF 276/10 B E -, juris mit weiterführender Argumentation).

Für den vorliegenden Fall ist ungeachtet dessen darauf hinzuweisen, dass eine erhöhte Schwierigkeit des Gutachtens des Antragstellers oder eine besondere Komplexität des Sachverhaltes nicht feststellbar sind.

cc) Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01. Juli 2015 – L 15 SF 180/13 m. w. Nachw. -, juris).

2. Auf Grundlage des unter 1. Dargelegten ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 9 Stunden auszugehen.

Die vom Antragsteller für das Aktenstudium inklusive vorbereitender Arbeiten für die Erstattung des Gutachtens gemeinsam mit der Untersuchungszeit in Ansatz gebrachten 5 Stunden sind plausibel. Der Sachverständige hatte 89 Seiten Gerichtsakte und 171 Seiten Verwaltungsakte durchzuarbeiten. Der medizinische Anteil machte dabei insgesamt mehr als 25 % aus. Insofern sind knapp 3 Stunden für das Aktenstudium als objektiv angemessen zu betrachten. Auch wenn die Untersuchungszeit weder im Gutachten, noch in der Rechnung konkret dargestellt ist, erscheint der Kammer eine Zeitspanne von 2 Stunden für die Anamnese und ausführliche klinische und radiologische Untersuchung nachvollziehbar. Dies erkennt auch der Antragsgegner an.

Auch die angesetzten jeweils 2 Stunden für das Abfassen der schriftlichen Beurteilung sowie Diktat und Korrektur der Reinschrift des Gutachtens erscheinen –unstreitig - angemessen. Die zusammenfassende Beurteilung und Beantwortung der Beweisfrage erstreckt sich einerseits über knapp vier Seiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beweisfragen raumeinnehmend wiederholt worden sind, so dass "netto" von ca. 2 Seiten mit 1800 Anschlägen auszugehen ist. Das 18-seitige Gutachten enthält auf der ersten und letzten Seite kaum zu redigierende Inhalte. Da – wie dargelegt - Beweisfragen wiederholt worden sind, ist der Ansatz von 2 Stunden für Diktat und Korrektur des Gutachtens auskömmlich, aber nicht zu beanstanden.

3. Während der unter 2. dargestellte Zeitansatz zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, ist mit der Auffassung des Bezirksrevisors die seitens des Antragstellers in Ansatz gebrachte Stunde für ein Literaturstudium im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

In der Regel muss jeder Sachverständige die zur Gutachtenerstattung auf seinem Spezialgebiet nötigen Kenntnisse besitzen und sich durch ständiges Studium der einschlägigen Fachliteratur auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft befinden. Daher ist dem Sachverständigen eine Zeit für ein allgemeines Literaturstudium, das lediglich auf den Erwerb eines von ihm zu erwartenden Kenntnisstandes gerichtet war, grundsätzlich nicht zu vergüten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B –, Rn. 7, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – L 4 B 5/03 –, Rn. 3, juris). Nur dann, wenn es sich bei dem konkreten Gutachtenauftrag um einen nicht alltäglich vorkommenden Fall handelt, hat der Sachverständige einen Anspruch auf Zeitvergütung für das Studium der Spezialliteratur. Ein zusätzlicher Zeitansatz für eine Literaturrecherche kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und setzt immer voraus, dass im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre erfolgt ist (Thüringisches Landessozialgericht BeckRS 2008, 54570; Bleutge, in: BeckOK KostR, 26. Ed. 01.06.2019, JVEG § 8 Rn. 25). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht zu begründen, eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Lehre erfolgt im Gutachten des Antragstellers vom 18.12.2018 nicht; es sind nicht einmal Literaturquellen aufgezeigt worden.

4. Ausgehend von dem oben ermittelten objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 9 Stunden ergibt sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ein der Vergütung zugrunde zu legender Zeitaufwand in identischer Höhe. Aufrundungen sind nicht vorzunehmen.

5. Für die hiernach 9 zu vergütenden Stunden beträgt der Stundensatz 75 EUR nach der Vergütungsgruppe M 2. Auch insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen.

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Anlage 1 (Satz 2). Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird (Satz 3). In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M1 bis M3) eingeteilt. Die Honorargruppen M2 (75 Euro) und M3 (100 Euro) werden wie folgt definiert: M2: Beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX, M3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen).

Nachdem die Vergütung für die Erstattung von Gutachten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom Gesetzgeber ausdrücklich der Honorargruppe M 2 zugeordnet wird, ist die Kammer an diese Entscheidung gebunden; ein Ermessen zur anderweitigen Zuordnung besteht nicht (vgl. auch BT-Drs 15/1971, S. 182). Dies folgt unmittelbar aus § 9 Abs. 1 S. 2, 3 JEVG. Auf den tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des zu erledigenden Auftrags kommt es nicht mehr an (Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.08.2016 – L 15 RF 15/16 -, Rn. 22, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2012 – L 6 SF 172/12 E –, juris; Bleutge, in: BeckOK KostR/Bleutge, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 9 Rn. 8 m.w.N; Schneide, JVEG, 3. Aufl. 2018, JVEG § 9 Rn. 3).

Soweit der Antragsteller darauf abzielt, dass in Frage 5 des Gutachtenauftrags eine Auseinandersetzung mit Befunden und Vorgutachten gefordert war, ist dies ohnedies kein Argument für eine erhöhte Schwierigkeit, sondern eine typische und übliche Aufgabe für einen Sachverständigen in einem sozialgerichtlichen Verfahren (Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04. August 2016 – L 15 RF 15/16 -, juris; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 6 SF 1614/13 E -, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - L 2 SF 254/11 -, juris).

6. Die vollständige Nichtberücksichtigung angesetzter Kopier-/Druckkosten durch den Antragsgegner ist ebenfalls korrekt, auch wenn der Sachverständige offensichtlich nicht Kopierkosten für die Handakten abgerechnet hat, sondern mit 18 Seiten à 0,50 EUR und 36 Seiten à 0,15 EUR offensichtlich den Ausdruck und die zweifache Vervielfältigung des 18 Seiten umfassenden Gutachtens.

Gemäß § 7 Abs. 2 JEVG werden für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 EUR je Seite für die 50 ersten Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite (S. 1 Nr. 1) und für Farbkopien und –ausdrucke jeweils das Doppelte (S. 1 Nr. 3) ersetzt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen (S. 2). Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden – und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind (S. 3).

Die Kopien bzw. Ausdrucke des Gutachtens sind hiernach nicht erstattungsfähig, da sie ohne Aufforderung des Gerichts eingereicht worden sind (vgl. Bleutge, in: BeckOK KostR, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 7 Rn. 27, 28 m.w.N.). Gegenteilig ist mit der Beweisanordnung vom 11.07.2018 in der Fassung vom 27.08.2018 ausdrücklich gebeten worden, das Gutachten in einfacher Ausfertigung vorzulegen.

Schon nach der Formulierung des S. 3 sind allein die dort bezeichneten Kopien zu vergüten, nicht hingegen der Ausdruck für die schriftliche Abfassung des Gutachtenoriginals (vgl. Schneider JVEG, 3. Aufl. 2018, JVEG § 7 Rn. 51; vgl. Bleutge, in: BeckOK KostR 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 7 Rn. 27). Denn wäre mit S. 3 allein die Schaffung von Voraussetzungen für Kopien aus Behörden – und Gerichtsakten oder Mehrfertigungen des Gutachtens beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber formuliert: "Die Pauschale wird für Kopien und Ausdrucke aus Behörden – und Gerichtsakten nur gewährt, soweit ( ), für Kopien und zusätzliche Ausdrucke nur soweit ( )". Die Verschriftlichung des Originalgutachtens wird nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JEVG mit den Schreibgebühren abgegolten (vgl. Bleutge, in: BeckOK KostR, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 12 Rn. 51).

7. a) Diese Schreibgebühren hat der Antragsteller mit 17,45 EUR unter Zugrundelegung von 0,90 EUR je 1000 Anschläge in Ansatz gebracht. Dabei hat der Antragsteller offenbar die exakte Anschlagszahl abgerechnet. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JEVG sind für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens jedoch 0,90 EUR je angefangene 1000 Anschläge in Ansatz zu bringen. Hiernach ist die Berücksichtigung von Schreibgebühren auf 18 EUR zu korrigieren.

b) Das Antragsprinzip (§ 2 Abs. 1 JVEG) steht der Berücksichtigung höherer Schreibgebühren als vom Antragsteller angesetzt nicht entgegen. Aus dem Antragsprinzip folgt lediglich eine Begrenzung des maximal festzusetzenden Vergütungsgesamtbetrags (§ 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 JEVG) (resp. Entschädigungsgesamtbetrages, § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 JEVG)) auf die beantragte Vergütung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.01.2013 - L 15 SF 255/1 -, BeckRS 2013, 65836, beck-online; Bleutge, in: BeckOK KostR, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 2 Rn. 7 m.w.N.; darüber hinausgehend: Hartmann, Kostengesetze, JVEG § 2 Rn 4-6, beck-online). Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente im Antrag kann den Vorschriften des JEVG, insbesondere dem das Verfahren zur Verfolgung des Anspruches auf Vergütung regelnden § 2 JEVG (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 178) nicht entnommen werden (Bleutge, a.a.O.; a. A. Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, JVEG § 2 Rn. 4, beck-online; Hartmann, Kostengesetze, JVEG, 38. Aufl. 2008, § 2 Rn 4-6, beck-online, ohne Begründung). Dies gilt für eine in zu niedriger Höhe angesetzte Vergütungsposition (Hartmann a.a.O.) ebenso wie für eine nicht in Ansatz gebrachte.

Zwar ist weithin anerkannt, dass die Geltendmachung der Vergütung nach § 2 Abs. 1 S. 1 JEVG zu begründen bzw. zu substantiieren ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 01. Juni 2011 – L 6 SF 277/11 B –, Rn. 17, juris; Bleutge, in: BeckOK KostR, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 2 Rn. 5 f. m.w.N.; Binz, in: BDZ, 4. Aufl. 2019, JVEG § 2 Rn. 3; Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, JVEG § 2 Rn. 3 m.w.N.). Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus (BT-Drs. 15/1971, S. 178). Daraus lässt sich indes allein ableiten, dass die im Antrag aufgeführten Vergütungspositionen gerade nur der Begründung des Antrags zuzurechnen sind, nicht aber für sich den "Anspruch auf Vergütung" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 JEVG darstellen.

Der in den "allgemeinen Vorschriften" des JEVG verortete § 2 Abs. 1 S. 1 JEVG adressiert den Anspruch auf Vergütung entsprechend in seiner Gesamtheit, nicht aber nach den einzelnen Gebührentatbeständen. Andernfalls hätte er – sofern er nicht ausdrücklich eine Geltendmachung der Vergütung nach einzelnen Gebührentatbeständen verlangte – jedenfalls von "Ansprüchen" auf Vergütung gesprochen. Auch die Gesetzesbegründung geht von dem Erfordernis eines einheitlichen "Anspruches" aus (BT-Drs. 15/1971, S. 178).

Korrespondierend erfolgt die gerichtliche Festsetzung (im Tenor) auf Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 1 JEVG – der sich auf dieselbe "Vergütung" (bzw. dieselbe "Entschädigung") bezieht wie § 2 Abs. 1 S. 1 JEVG - in einhelliger gerichtlicher Praxis bezogen auf den Gesamtanspruch und nicht nach einzelnen Vergütungstatbeständen, deren Darlegung auch im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Begründung zuzurechnen ist (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – L 15 SF 239/12 B; vom 26. Juni.2012 - L 15 SF 423/09, und vom 17. Dezember.2013 - L 15 SF 275/13 -, sämtlich juris; OLG München, NJW 1971 S. 252; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, S. 264). In systematischer Hinsicht wird das Ergebnis weiter in den "Grundsätzen" der Vergütungs- bzw. Entschädigungstatbestände in den besonderen Abschnitten (3-5) des JEVG (§§ 8, 15, 19) gestützt. Hier bezeichnen die Begriffe der "Vergütung" bzw. "Entschädigung" (die nach § 2 Absatz 1 S. 1 JEVG geltend zu machen sind) ebenfalls den Gesamtanspruch der folgend aufgeschlüsselt hierunter fallenden Positionen bzw. Tatbestände, in denen jedenfalls der Begriff der Vergütung nicht weiter verwendet- und so als "Sammelbegriff" für das hierunter fallende Honorar, den Fahrtkostenersatz, die Entschädigung für Aufwand sowie den Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nochmals verdeutlicht wird.

Auch aus der historischen Auslegung folgt nichts anderes. Mit § 2 JEVG wurden die bis einschließlich Juni 2004 gültigen §§ 15 Zeugen – Sachverständigen-Entschädigungsgesetz (ZSEG) (und 11 des Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter – EhRiEG) ersetzt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage gilt die Vorschrift für alle nach § 1 Abs. 1 JEVG Berechtigten gleich und ausnahmslos. Während sich für Zeugen und die ihnen gleichgestellten Dritten im Sinne des § 23 JVEG keine Änderung ergeben hat, war für das Erlöschen des Anspruche auf Entschädigung für Sachverständige und Dolmetscher nach § 15 Abs. 3 S. 1-3 ZSEG eine vorangehende individuelle Fristsetzung und Belehrung über die Folgen der Fristversäumung Voraussetzung. Mit dem Entfallen dieses Erfordernisses hat der Gesetzgeber (allein) das Ziel der Beschleunigung der Abrechnung verfolgt (BT-Drs. 15/1971, S. 179 f.). Eine Änderung in der Konzeption des einheitlich geltend zu machenden und festzusetzenden Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruches (im ZSEG wurde einheitlich der Begriff der Entschädigung verwendet), dessen Begründung sich aus verschiedenen Tatbeständen ergibt, ist damit nicht erfolgt. Bereits in § 15 ZSEG wurde der Begriff der Entschädigung i. S. d. Summe der sich aus den aus § 2- 13 ZSEG ergebenden Anspruchspositionen im Singular verwendet. In § 15 Abs. 3 S. 1 ZSEG wurde ferner in der Formulierung der Möglichkeit des Gerichtes, den Sachverständigen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern, "seinen Anspruch ( ) zu beziffern" verdeutlicht, dass für die Geltendmachung bzw. den Anspruch auf die verlangte Entschädigung allein die Bezifferung, nicht hingegen eine Differenzierung nach einzelnen Positionen notwendig war.

Auch bei einem zivilrechtlichen Werkvertrag – dessen Terminologie sich der Gesetzgeber mit der Ersetzung des Begriffs der Entschädigung im ZSEG durch den Begriff der Vergütung bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern mit Einführung des JEVG bewusst bedient hat (vgl. BT-Drs.15/1971, S. 178) - ist eine nicht ordnungsgemäße Begründung einer Rechnung keine Anspruchsvoraussetzung für die gemachte Forderung bzw. den betroffenen Teil, sondern hindert allenfalls deren Fälligkeit (vgl. Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 641 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Selbst soweit sie Fälligkeitsvoraussetzung ist, kann der durch den Schuldner zu erhebende (BGH NJW 201, S. 918) Einwand nach dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) nicht berechtigterweise erhoben werden, soweit ihm die Prüfung aus anderen Gründen möglich ist, z.B. er auf andere Weise Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 445).

8. Insofern ist – das lassen die Rechnung bzw. der Antrag des Antragstellers sowie die Anspruchsberechnung des Kostenbeamten und des Antragsgegners unberücksichtigt – zudem ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 JVEG i.V.m. Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) in Höhe von insgesamt 121,12 EUR zu berücksichtigen. Auch § 10 Abs. 2 JVEG beinhaltet kein weitergehendes Erfordernis als eine feststellbare (vom Gutachtenauftrag umfasste) Leistungserbringung.

Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnis GOÄ bezeichneten Art, d.h. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3-fachen Gebührensatz. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Gutachtenauftrages (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 -, Rn. 100 ff. in Zusammenschau mit der Beweisanordnung vom 11.07.2018) – wie aus dem Gutachten selbst erkennbar ist - eine Orthopantomogrammaufnahme sowie eine dentale Volumentomographie angefertigt. Die Orthopantomogrammaufnahme fällt unter Ziffer 5004 GOÄ (vgl. Hermanns, Filler, Roscher, 9. Aufl. 2015, S. 690). Die dentale Volumentomographie ist als 3-facher Ansatz der Ziffer 5004 GOÄ zu erfassen (vgl. mit nachvollziehbarer Begründung in Abgrenzung zu einer entsprechenden Anwendung der Ziffer 5370: Herrmanns/Schwartz, UV-GOÄ Kommentar, 17. Aufl. 2018, S. 611 zu 5370; demgegenüber Deutsches Beamtenjahrbuch Nordrhein-Westfalen, Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht, Ausgabe 2019, S. 670). Der insgesamt viermalige 1,3-fache Ansatz der Ziffer 5004 (23,31 EUR) ergibt einen Betrag von 121,12 EUR.

9. Als Kosten für Porto sind die in Ansatz gebrachten 5,90 EUR nach § 7 Abs. 1 S. 1 JEVG (Bleutge, in: BeckOK KostR/Bleutge, 26. Ed. 1.6.2019, JVEG § 7 Rn. 3) erstattungsfähig.

10. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (19 %) gesondert zu ersetzen.

11. Es ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Antragstellers in Höhe von insgesamt 975,82 EUR, sich zusammen setzend aus: Honorar für 9 Stunden à 75 EUR 675 EUR Schreibgebühren 18 EUR Strahlendiagnostik 121,12 EUR Portokosten 5,90 EUR Umsatzsteuer 155,80 EUR

III. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

IV. Die Entscheidung ist allein für den Antragsteller rechtsmittelfähig, nicht hingegen für den Antragsgegner. Dieser erreicht den nach § 4 Abs. 3 JEVG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 200,00 EUR nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen erkennt die Kammer nicht (vgl. § 4 Abs. 3 Alt. 2 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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