S 18 R 625/16

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 18 R 625/16
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die persönlichen Voraussetzungen für die fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Angehörigen der technischen Intelligenz erfüllt nicht, wer ein Auslandsstudium 1976 in der UdSSR abgeschlossen hat, wenn das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht von den zuständigen Stellen der DDR eingeräumt worden war.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 150,00 Euro gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (sog. Verschuldenskosten) auferlegt.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016, wobei es dem Kläger um die Feststellung von Arbeitsentgelten und sonstigen Sachverhalten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG - im Anschluss an den Ingenieurabschluss in der damaligen Sowjetunion vom 7. Februar 1976 geht.

Der 1952 geborene Kläger erlangte den Ausbildungsabschluss eines Elektroingenieurs an dem L. I. f. E. W. I. U. (L.) am 7. Februar 1976. Der Abschluss wurde mit Urkunde der gemeinsamen Einrichtung der neuen Bundesländer vom 3. Januar 1991 mit dem bundesdeutschen Abschluss eines Diplom-Ingenieurs gleichgestellt.

Nach dem Ingenieurabschluss war der Kläger ab 1. April 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB K. W. H. tätig, ab 1. Januar 1978 als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung, ab 15. August 1983 als Leiter der Intensivierungsstrategie. Ab 1. Dezember 1983 war er als stellvertretender Parteisekretär der Kreisleitung der SED in S. tätig, ab 1. Dezember 1986 als politischer Mitarbeiter der Bezirksleitung der SED. Ab 18. Dezember 1989 war der Kläger wieder als Fertigungstechnologe im VEB K. W. H. berufstätig; diese Tätigkeit übte er noch am 30. Juni 1990 aus.

Der Kläger wurde bis zum 30. Juni 1990 weder in ein Versorgungssystem im Sinne des AAÜG einbezogen noch ist er einem solchen beigetreten.

Der Kläger, der jetzt seit dem 1. April 2015 Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, beantragte formlos am 28. Juni 2015 Intelligenzrente und legte der Beklagten am 30. September 2015 den ausgefüllten Formularantrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vor.

Auf Nachfrage der Beklagten über einen Studienabschluss in der DDR bzw. eine Gleichstellungsurkunde seines russischen Abschlusses und bzgl. einer Beitrittserklärung zur Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED teilte der Kläger mit, er habe keinen Studienabschluss in der DDR erlangt, er sei zum Hochschulstudium in die UdSSR delegiert worden; einen Nachweis über eine freiwillige Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED habe er nicht, er habe nur den Nachweis über die Beitragszahlung zur FZR.

Auf weitere Nachfrage der Beklagten, ob er in der DDR einen Antrag auf Gleichstellung seines Studienabschlusses mit einem Abschluss der DDR gestellt habe und die Genehmigung zur Führung des im Ausland erlangten Titels erlangt habe, wobei die Beklagte auf die Verordnung vom 12. April 1962 und die Ausführungsbestimmung von 1968 verwies, erklärte der Kläger, eine Genehmigung sei in der DDR nicht verlangt, nicht einmal erwähnt worden. Der Kläger äußerte die Auffassung, die Delegierung zum Studium in der Sowjetunion solle ausreichen.

Mit Bescheid vom 4. November 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die persönliche Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes, weil sein Ingenieurabschluss des L. I. f. E. nicht den Kriterien der Ingenieur-Verordnung vom 12. April 1962 entspreche. Nach § 12 Abs. 1 der Ausführungsverordnung von 1968 vom 6. November 1968 hätten DDR-Bürger mit akademischem Abschluss anderer Staaten eine Ministergenehmigung zur Führung des akademischen Titels benötigt; diese Genehmigung hätte bis zum 1. Februar 1969 nach der Verordnung vom 6. September 1959 als erteilt gelten können, danach aber nicht mehr.

Der Kläger wandte sich dagegen mit Widerspruch vom 1. Dezember 2015, ohne diesen jedoch zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen des angegriffenen Bescheides.

Der Kläger wendet sich dagegen mit der Klage vom 15. März 2016, die am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist.

Zur Begründung führt er aus, zu DDR-Zeit habe er stets und unbeanstandet die Bezeichnung als Diplom-Ingenieur geführt. Deshalb könne es jetzt nicht darauf ankommen, ob sein Abschluss in der Sowjetunion bereits zu DDR-Zeit inländischen Ingenieurabschlüssen gleichgestellt gewesen sei. Wenn er seinerzeit einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte er die Berechtigung, den Titel in der DDR zu führen, erhalten. Im Übrigen sei er durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen zu dem Auslandsstudium delegiert worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Kläger in der Beschäftigungszeit vom 1. April 1976 bis 30. November 1983 und vom 18. Dezember 1989 bis 30. Juni 1990 dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG faktisch angehört hat, die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte nach dem AAÜG zu ermitteln, mit Bescheid festzustellen und an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

Der Kläger ist im Kammertermin durch den Vorsitzenden auf die gesetzlichen Regelungen zur Führung des Ingenieurtitels in der ehemaligen DDR hingewiesen worden und auf die Bedeutung dieser Regelungen für die Frage, ob ohne die tatsächliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem i. S. des AAÜG eine sog. faktische Versorgungsanwartschaft nach einem solchen System überhaupt entstehen konnte. Insbesondere wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach der Verordnung vom 6. November 1968 die bis dahin seit 1956 geltende automatische Gleichstellung von in der Sowjetunion erlangten Ausbildungsabschlüssen mit Titeln der DDR entfallen war, so dass es ab diesem Zeitpunkt zur Führung des Ingenieur-Titels nach der Rechtsordnung der DDR einer entsprechenden Ministergenehmigung auf der Grundlage der Verordnung vom 6. November 1968 bedurfte, weil der Kläger den Ingenieur-Abschluss erst 1976 erlangt hatte.

Der Vorsitzende hat den Kläger weiter darauf hingewiesen, dass es zwar eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der DDR und der UdSSR vom 18. Februar 1976 gab, nach der bestimmte Ausbildungsabschlüsse der DDR und der UdSSR gegenseitig anerkannt wurden, dass hierbei jedoch vom Ingenieur-Abschluss keine Rede war, so dass diese völkerrechtliche Vereinbarung die Genehmigung des sowjetischen Ingenieurabschlusses nicht überflüssig gemacht hatte.

Dem Kläger wurde ferner die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Anwendbarkeit des AAÜG, und des LSG Berlin-Brandenburg zur Behandlung ausländischer Ingenieur-Abschlüsse erläutert.

Der anwaltlich vertretene Kläger erklärte im Anschluss daran, er sehe das alles sein, beantragte jedoch ohne weitere Argumente vorzutragen die gerichtliche Entscheidung, nachdem ihm zuvor durch den Vorsitzenden der Hinweis erteilt worden war, dass in einem Falle wie dem vorliegenden, dass eine Klage keine Erfolgsaussicht habe, von der Kammer zu prüfen sei, ob dem Kläger bei der Fortsetzung des Verfahrens Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Sozialgerichtsgesetz aufzuerlegen seien, wobei diese Kosten hier 150,- Euro betragen würden.

Der Kläger hat nach diesem Hinweis den Klageantrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 23. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 2015 zu Recht abgelehnt, die klägerischen Arbeitsentgelte nach dem AAÜG in der Beschäftigungszeit vom 1. April 1976 bis zum 30. November 1983 und vom 18. Dezember 1989 bis zum 30. Juni 1990 zu ermitteln und festzustellen, weil der Kläger schon nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG in den o. g. Beschäftigungszeiten erfüllt.

In der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis zum 17. Dezember1989 war er nicht der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED beigetreten, wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte und aus seinem eigenen Sachvortrag ergibt.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der tatsächlichen Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. August 1991 bestanden haben.

War der Verlust von Versorgungsanwartschaften eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.

Einen Anspruch auf Versorgung in dem o. g. Sinn hatte der Kläger beim Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 schon deshalb nicht, weil bei ihm der Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war.

Der Kläger war aber auch nicht Inhaber einer tatsächlichen Versorgungsanwartschaft beim Inkrafttreten des AAÜG, weil ihm eine Versorgungsberechtigung von den seinerzeit zuständigen Trägern der Versorgungssysteme bzw. den Entscheidungsbefugten dieser Versorgungssysteme bis zum 30. Juni 1990 nicht zuerkannt worden war.

Seine Einbeziehung in ein Versorgungssystem i. S. des AAÜG war auch nicht im Sinne einer seinerzeit möglichen sogenannten Einzelfallentscheidung erfolgt, die ohne Rücksicht auf die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen auch nach der Verordnung vom 17. August 1950 hätte erfolgen können.

Die Einbeziehung in ein Versorgungssystem auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung im Sinne von Artikel 17 Einigungsvertrag liegt ebenfalls nicht vor.

Der späteste Zeitpunkt, zu dem noch Versorgungsanwartschaften entstehen konnten, war der Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, also der 30. Juni 1990. Dieser Termin bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, die noch von der DDR erlassen worden waren. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der ehemaligen DDR vom 28. Juni 1990 hatte insoweit ausdrücklich bestimmt, dass nach der Schließung der Versorgungssysteme zum 30. Juni 1990 Einbeziehungen in Versorgungssysteme nicht mehr zu erfolgen hatten.

Der Einigungsvertrag hatte diese Regelung verbindlich in das Bundesrecht übernommen (Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, Satz 1, Halbsatz 2, Einigungsvertrag vom 31. August 1990).

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, die auch nicht auf Grund sogenannten originären Bundesrechtes in das Versorgungssystem einzubeziehen waren, ist jedoch auf Grund der vom Bundessozialgericht entwickelten, sog. verfassungskonform erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, auch wenn keine Einbeziehung in ein Versorgungssystem vor der Schließung der Systeme zu verzeichnen ist, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des ab dem 1. August 1990 geltenden Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990, also nach der, bei Schließung der Versorgungssysteme bestehenden Rechtslage einen Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten, sofern zu diesem Zeitpunkt (noch) ein rechtsstaatskonformes Verwaltungsverfahren abgelaufen wäre (vgl. grundlegend die BSG Urteile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R u. a.).

Aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Sachlage hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage.

Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass Voraussetzung für eine Versorgungszusage im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. der DDR 1950, Bd. I, Nr. 93, S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. der DDR 1951, Nr. 62, S. 487) folgende Kriterien waren, nämlich

• die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung, nämlich Ingenieur, Techniker, Architekt oder Statiker zu führen, • die Ausübung einer, dieser Berufsbezeichnung entsprechenden, ingenieurtechnischen oder (technischen) Tätigkeit, • die Ausübung der Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem nach der Zweiten Durchführungsbestimmung gleichgestellten Tätigkeitsbereich.

Im Hinblick darauf, dass die drei vorgenannten Kriterien gleichzeitig am 30. Juni 1990 vorliegen müssen, wenn während des gesamten Erwerbslebens keine tatsächliche Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen ist, damit es überhaupt zur Anwendung des AAÜG kommen kann, führt bereits das Fehlen eines dieser Kriterien dazu, dass das AAÜG nicht angewendet werden kann.

Genau so liegt der Fall hier.

Wenn der Kläger auch eine der Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen und insbesondere auch noch am 30. Juni 1990 ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie geschehen ist, fehlt jedoch die weitere Voraussetzung für die Anwendung des AAÜG, nämlich die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung nach der Verordnung vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR 1950, Band I Nr. 93, S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Nr. 62, S. 487) zu führen, nämlich die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der DDR zu führen.

Der Kläger hat durch sein Studium von 1970 bis 1976 an dem L. I. f. E. W. I. U. (L.) und den erfolgreichen Abschluss am 7. Februar 1976 die Kenntnisse eines Ingenieurs erlangt und das Auslandsstudium, zu dem er delegiert worden war, erfolgreich abgeschlossen.

Allerdings war der Kläger, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, nicht berechtigt, in der DDR die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.

Darauf, dass diese Berechtigung seinerzeit und bis zum 30. Juni 1990 nicht von ihm verlangt und er nicht dazu angehalten wurde, die Voraussetzung für die Führung dieses Titels zu schaffen, kommt es nicht an.

Versorgungsrechtlich allein entscheidend ist, dass der Kläger objektiv nach den Gesetzlichkeiten der ehemaligen DDR nicht die Berechtigung zur Führung des Ingenieurtitels besaß.

Nach der Verordnung vom 12. April 1962 über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Gesetzblatt Teil II, Nr. 29, S. 278) war zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur berechtigt, wer die in der Verordnung benannten Voraussetzungen erfüllte. Das waren seinerzeit Personen, die den Ausbildungsabschluss an einer deutschen Hochschule oder Universität oder von Hochschulen oder Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik erlangt hatten oder die Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten waren, die in ihrem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine entsprechende Qualifikation gewährleisteten, die den Voraussetzungen des § 1 der Ingenieur-Verordnung gleichzusetzen waren. Gemäß einer Verordnung vom 6. September 1956 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmung vom 8. September 1956 waren Ingenieurabschlüsse, die in der Sowjetunion erlangt worden waren, generell inländischen gleichgestellt gewesen. Diese Regelung wurde aber durch die Verordnung vom 6. November 1968 (Gesetzblatt II 1968, S. 1022) und dort in § 17 Abs. 2 Buchstabe b aufgehoben! Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung bedurften Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der DDR der Genehmigung des zuständigen Ministers der DDR. Zuständiger Minister war nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt I 1965, S. 84) der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen, der die Grundsätze über die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ. Gemäß § 79 Abs. 2 des Bildungsgesetzes erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; auf dieser Grundlage war die Verordnung vom 6. November 1968 erlassen worden. Das hatte zur Folge, dass erst auf stattgegebenen Antrag hin ein im Ausland erlangter akademischer Grad auf Grund der dann vorliegenden Minister-Genehmigung auch im Inland, also in der DDR geführt werden durfte. Nach dem Wortlaut der Verordnung konnte der Minister sogar eine einmal erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades wieder zurücknehmen. Diese Vorschriften der ehemaligen DDR galten bis zum 30. Juni 1990.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung der Berufsbezeichnung der Hoch- und Fachschulbildung vom 4. März 1988 (Gesetzblatt I 1988, S. 71) erhielten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. § 3 Abs. 4 Satz 2 dieser Anordnung stellte dabei klar, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad war, die Verordnung von 1968 galt.

Nach diesen Regelungen war der Kläger also rechtlich nach der bis zum 30. Juni 1990 bestehenden Rechtslage der ehemaligen DDR tatsächlich nicht befugt gewesen, den Titel des Ingenieurs in der DDR zu führen.

Allein aus diesem Grund unterfiel der Kläger nicht dem faktischen Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, die 1950 ausdrücklich für Ingenieure und Techniker, also für Personen geschaffen worden war, die berechtigt waren, diese Bezeichnungen zu führen, weil ihm die für die Führung des in der Sowjetunion erlangten Titels erforderliche Genehmigung des zuständigen Ministers der DDR bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt worden war.

Sollte der Kläger der Auffassung sein, die völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 18. Februar 1972 (sog. Äquivalenzabkommen) habe die Genehmigung zur Führung des in der Sowjetunion erlangten Ingenieurabschlusses in der DDR entbehrlich gemacht, kann ihm die Kammer nicht folgen.

Zum einen handelt es sich bei der völkerrechtlichen Vereinbarung um gegenseitige Verpflichtungserklärungen der Regierungen der DDR und der UdSSR, bestimmte Schulabschlüsse, die Voraussetzung für ein Studium an einer Fachschule beider Länder waren, äquivalent zu behandeln (vgl. Artikel 1 und Artikel 2 des Protokolls), sowie die Verpflichtung, Prüfungsdokumente nach erfolgreicher Beendigung von Fachschulen beider Staaten als Voraussetzung für ein Studium an Hochschulen beider Staaten als äquivalent zu behandeln bzw. nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer Hochschule beider Staaten, die entsprechenden Dokumente als Voraussetzung für eine Aspirantur in beiden Staaten als gleichwertig zu behandeln.

Nach Artikel 5 der Vereinbarung waren bestimmte, dort genannte akademische Grade und Titel als gleichwertig zu behandeln, nämlich die Titel "Doktor des Wissenschaftszweiges", "Doktor der Wissenschaften", "Dozent", "Ordentlicher Professor" und "Honorarprofessor".

Es kann hier dahin stehen, ob aus der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Staaten DDR und UdSSR unmittelbar bereits Ansprüche für die von Artikel 1 bis Artikel 5 des Protokoll betroffenen Absolventen hergeleitet werden konnten oder ob es hierzu der Umsetzung durch eine jeweilige innerstaatliche Normsetzung etwa durch inländisches Gesetz, inländische Rechtsverordnung, Ausführungsverordnung oder Durchführungsbestimmung bedurft hätte oder nicht.

Jedenfalls ist festzustellen, dass der hier maßgebliche Titel "Ingenieur" in der Äquivalenzvereinbarung nicht genannt wird und sie schon deshalb nach ihrem Wortlaut hierüber keine Regelung getroffen hat.

Mithin ist festzustellen, dass der Kläger bis zum 30. Juni 1990 in der DDR nicht berechtigt war zur Führung des Ingenieurtitels.

Wenn der Kläger auch als Ingenieur tätig und entsprechend eingruppiert war und sogar innerbetrieblich als Ingenieur bezeichnet wurde, durfte er - auf der Grundlage der oben aufgezeigten Rechtslage - in der DDR diese Berufsbezeichnung nicht führen.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass den tatsächlich in Versorgungssysteme einbezogenen Personen, auf die deshalb das AAÜG anwendbar ist, diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen faktischen oder fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. z. B. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. und 10. April 2002, z. B. B 4 RA 31/01 R).

Ein derartiger Anspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur zu bejahen, wenn noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in den betroffenen Versorgungssystemen vorgesehen war.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorgelegen hat, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgeblichen Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG bestanden haben.

Die Vorschriften der ehemaligen DDR, die nicht im Wege des Einigungsvertrages zu Bundesrecht geworden sind, sind dabei unabhängig von der Verwaltungs- und Auslegungspraxis der DDR nach ihrem Wortlaut als Beschreibung der Rechtslage der ehemaligen DDR zu verstehen.

Nur diese Herangehensweise ermöglicht es überhaupt, zu dem Konstrukt eines fiktiven Anspruches auf Versorgungsanwartschaften nach der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 zu gelangen. Für Leistungsansprüche aus einem der Versorgungssysteme war eigentlich zwingend die vorherige Zuerkennung der Versorgungsberechtigung erforderlich. Nach der Kenntnis der Kammer, die sie im Laufe ihrer jahrelangen Befassung mit Verfahren wie dem vorliegenden erlangt hat, entsprach es der Verwaltungspraxis der DDR auch bzgl. der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz spätestens ab den 1960er Jahren allenfalls noch ausnahmsweise, eine Versorgungsberechtigung zuzuerkennen. Der praktische Verwaltungsvollzug der Verordnung vom 17. August 1950 war spätestens ab den 1960er Jahren auch bei Vorliegen der o. g. persönlichen, tatsächlichen und sachlichen Voraussetzung die Ausnahme, der tatsächliche Verwaltungsvollzug entsprach damit keineswegs der seinerzeitigen Rechtslage.

Die Anerkennung einer sogenannten faktischen Versorgungberechtigung beim vorliegenden der vom BSG benannten Voraussetzungen geht mithin über die tatsächliche Verwaltungspraxis der ehemaligen DDR deutlich hinaus. Sie hat aber - wie bereits ausgeführt - ihre Grundlage allein in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, so dass sie nicht analogiefähig ist.

Eine über die Entscheidungspraxis des BSG hinausgehende analoge Anwendung von § 1 Abs. 1 AAÜG würde nämlich gegen das Verbot der Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem nach Schließung der Versorgungssysteme zum 30. Juni 1990 verstoßen (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R).

Soweit die versorgungsrechtliche Verwaltungspraxis der DDR der Kammer bekannt geworden ist, gab es seinerzeit keine Veranlassung zu der Annahme, auch ohne einen Versorgungsschein Versorgungsleistungen erhalten zu können.

Eine Versorgungsanwartschaft ohne Versorgungsschein hat daher bis zum 30. Juni 1990 nicht bestanden.

Wenn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gleichwohl unter bestimmten Kriterien eine faktische oder fiktive Versorgungsanwartschaft annimmt, handelt es sich insoweit um eine nicht unerhebliche Ausweitung des Anwendungsbereiches des Versorgungsrechts der ehemaligen DDR bei der Überleitung in das Rentensystem des wiedervereinigten Deutschlands, der die Kammer ohne Einschränkungen folgt.

Eine weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereiches des AAÜG etwa auf Personen, die nicht alle Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfüllt haben, verbietet sich im Hinblick auf das bereits genannte Verbot der nachträglichen Einbeziehung in Versorgungssysteme.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger, der sein Berufsleben nach dem Ingenieurabschluss in der Sowjetunion als Ingenieur verbracht und entsprechende ingenieurtechnische Leistungen im volkseigenen Betrieb der Industrie erbracht hat, die getroffene Entscheidung als Härte empfinden muss.

Allerdings ist es nicht das Bundesrecht, das diese Unterscheidung herbeigeführt hat, sondern allein in der DDR nicht getroffene Entscheidungen über Versorgungsberechtigungen und die Rechtslage der DDR bis zum 30. Juni 1990, nach der der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keinen tatsächlichen Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft hatte. Einen solchen Anspruch hätte er damals auch dann nicht gehabt, wenn die Versorgungsordnung und die hierzu ergangene Durchführungsbestimmung - im Gegensatz zur gängigen Verwaltungspraxis der DDR - nach ihrem objektiven Wortlaut zur Anwendung gekommen wären, weil er am 30. Juni 1990 tatsächlich nicht die Berechtigung zur Führung des Ingenieurtitels besaß.

Dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus der Sowjetunion und bis zum 30. Juni 1990 nicht die Notwendigkeit eines Antrages auf Genehmigung zur Führung des Ingenieurtitels hingewiesen wurde, entzieht sich der Verantwortung des Bundesrechtes, welches auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht auf der Vorlage eines Versorgungsscheines besteht, aber auf der Grundlage der Sachlage am 30. Juni 1990 entscheidet, ob eine faktische Versorgungsanwartschaft bestanden hat oder nicht.

Auf die Frage, ob dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag hin die Berechtigung zur Führung des Ingenieurtitels vom zuständigen Ministerium zuerkannt worden wäre, kommt es nicht an, weil nicht eine hypothetische Sachlage, sondern die Realität entscheidungserheblich ist.

Entscheidend ist hier allein, dass die Berechtigung, den russischen Ingenieurtitel in der DDR zu führen, bis zum 30. Juni 1990 nicht vorgelegen hat. Die spätere Anerkennung dieses Ingenieurabschlusses als gleichwertig mit dem bundesdeutschen Ingenieurabschluss ist hingegen für die Entscheidung des Falles nicht von Bedeutung.

Die Voraussetzungen, dem Kläger ein Teil der Verfahrenskosten, sogenannte Verschuldenskosten aufzuerlegen, sind erfüllt.

Der Kläger wurde vom Kammervorsitzenden im Kammertermin auf die Rechtslage und auf die offensichtliche Erfolglosigkeit seiner Klage hingewiesen. Er wurde außerdem über § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz belehrt, wonach ihm die Kosten auferlegt werden können, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden war.

Die Missbräuchlichkeit der Verfahrensfortführung liegt vor, wenn das Verfahren weiter betrieben wird trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit; die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allein genügt nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen. Dabei ist abzustellen auf den konkreten Beteiligten. Es reicht also nicht aus, dass ein Prozess trotz ungünstiger Ausgangslage fortgeführt wird, etwa weil doch noch auf einen günstigen Ausgang gehofft wird. Maßgeblich ist insoweit die Einsichtsfähigkeit des Beteiligten, wobei es nicht auf die objektivierte Einsichtsfähigkeit eines sog. verständigen Dritten ankommt, sondern auf die Einsichtsfähigkeit des konkreten Verfahrensbeteiligten; diese Frage ist allerdings umstritten (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, § 192, Rd.-Nr. 9a m. w. N.). Ausreichend für die Verhängung von Verschuldenskosten ist nicht der bloße Verdacht des Gerichtes, der Kläger könne gegen bessere Einsicht handeln. Das Gericht muss letztendlich in Würdigung aller konkreten Umstände die Überzeugung gewonnen haben, dass konkret und individuell die missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts vorliegt.

Deshalb ist die Kammer mit der Auferlegung der sog. Verschuldenskosten stets sehr zurückhaltend, zumal sie nicht als Druckmittel zur Klagerücknahme missverstanden werden sollen.

Im vorliegenden Falle war dem Kläger durch den Sachvortrag der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden und im Laufe des Verfahrens ausführlich dargelegt worden, dass der in der Sowjetunion erlangte Ingenieurabschluss nach der Rechtsordnung der ehemaligen DDR ohne Ministererlaubnis in der DDR nicht geführt werden durfte, weil das nach der Verordnung vom 6. August 1968 ab dem 1. Februar 1969 nur noch mit einer Ministererlaubnis statthaft war. Ihm war dargelegt worden, dass es damit an einer Voraussetzung für die Anerkennung einer faktischen Versorgungsanwartschaft fehlte.

Der Vorsitzende hat diese Rechtslage im Kammertermin dem anwaltlich, also rechtskundlich vertretenen Kläger nochmals erläutert. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, er sehe diese Hinweise ein, damit hat er implizit erklärt, dass er eingesehen hatte, ohne die Berechtigung den Ingenieurtitel in der DDR führen zu dürfen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von faktischen Ansprüchen aus der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 nicht zu erfüllen. Ohne Argumente gegen diese Rechtslage vorzutragen hat er auch in Ansehung des zuvor gegebenen richterlichen Hinweises erklärt, trotzdem eine gerichtliche Entscheidung seines Verfahrens zu wünschen.

Die Kammer war auf der Grundlage des mit dem Kläger geführten Rechtsgespräches der Überzeugung, dass der Kläger die ihm gegebenen richterlichen Hinweise und ihre Bedeutung für den Ausgang seines Verfahrens verstanden hatte. Die Kammer ist deshalb der Überzeugung, dass der Kläger den Rechtsstreit fortführte, obwohl er ihm die vom Vorsitzenden dargelegte Erfolglosigkeit des Verfahrens verstanden hatte.

Auf Grund dieser Konstellation sah sich die Kammer dazu veranlasst, dem Kläger die Verfahrenskosten als Verschuldenskosten in Höhe der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz als Mindestbetrag aufzuerlegen.

Bei der Regelung des § 192 Sozialgerichtsgesetz handelt es sich nicht um eine Strafvorschrift oder ein Instrument, den Kläger zur Klagerücknahme zu bewegen, sondern um eine Schadenersatzregelung, die den Kläger im Falle der Fortführung eines Verfahrens trotz offensichtlicher Erfolglosigkeit teilweise von der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 183 Sozialgerichtsgesetz freistellt, weil dieses Kostenprivileg nicht für die Weiterführung offensichtlicher erfolgloser Verfahren nach richterlichem Hinweis gelten soll. Im Hinblick darauf, dass eine Schätzung der realen Kosten eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens nach Kenntnis der Kammer im Freistaat Thüringen bislang nicht vorliegt, wird die Festsetzung des Betrages in Höhe des Pauschbetrages nach § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz von der Kammer als angemessen angesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved