S 34 AS 2277/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 2277/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zwar ist ein Teilzeitstudium grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Ein Student ist jedoch auch dann nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn er sein Vollzeitstudium nach entsprechender Genehmigung der Hochschule in Teilzeit fortführt. Eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 S. 5 S. 1 SGB II liegt nur in den Fällen vor, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Die Fortführung eines dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium in Teilzeit stellt lediglich eine andere Ausbildungsmodalität dar.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Leistungsanspruch der Klägerin im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 während eines in dieser Zeit in Teilzeit wahrgenommenen Studiums.

Die 1986 geborene Klägerin studierte nach einem Wechsel von einer anderen Hochschule seit April 2017 in Vollzeit an der Alice Salomon Hochschule Berlin (ASH) im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (B.A.). Für ihre Wohnung zahlte sie eine Miete von 403,23 EUR (Grundmiete: 284,23 EUR, Nebenkosten: 80 EUR, Heizkosten: 39 EUR).

Im Juli 2017 nahm sie eine Erwerbstätigkeit mit einem Bruttogehalt von knapp 470 EUR auf. Zum 1. Oktober 2017 erhöhte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zu einem Festgehalt von 707,20 EUR brutto/577,04 EUR netto. Die Auszahlung erfolgte in bar im laufenden Beschäftigungsmonat.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin genehmigte die ASH mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung der Studienangelegenheiten die Fortsetzung des Studiums als Teilzeitstudium ab dem Wintersemester 2017/2018. Das Teilzeitstudium wurde zunächst befristet auf zwei aufeinanderfolgende Semester und galt bis einschließlich Sommersemester 2018. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ab dem Wintersemester 2008/2019 wieder als Vollzeitstudierende geführt werde, sofern ein Wiederholungsantrag auf Teilzeit nicht von ihr gestellt werde. Zugleich wurde sie vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Wegfall des wichtigen Grundes für das Teilzeitstudium unverzüglich mitzuteilen sei. Werde die Mitteilung schuldhaft versäumt, werde die Immatrikulation als Teilzeitstudierende rückwirkend aufgehoben.

Die Satzung der Studienangelegenheiten der ASH vom 30. August 2012 regelt in § 12 zum Teilzeitstudium Folgendes:

Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Semestern immatrikuliert werden, sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen für Vollzeitstudiengänge die Form eines Teilzeitstudiums weder geregelt noch ausgeschlossen ist. Ein wichtiger Grund bei Teilzeitstudium liegt nach § 12 Abs. 3 der Satzung in der Regel u. a. vor bei Erwerbstätigkeit. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet. Teilzeitstudiensemester zählen als volle Hochschulsemester und jeweils anteilige Fachsemester. Wird das gesamte Studium in Teilzeit absolviert, kann höchstens eine Verdoppelung der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums gewährt werden.

Die ASH bietet auch berufsbegleitende Studiengänge an, die ausschließlich in Teilzeit absolviert werden können.

Im Oktober 2017 beantragte die Klägerin beim Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte das Studierendenwerk Berlin der Klägerin mit, dass der in Teilzeit absolvierte Studiengang nach § 2 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht förderungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin unter Verweis auf § 7 Abs. 5 SGB II mit der Begründung ab, dass das Studium der Klägerin im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Nur von Beginn an in Teilzeit durchgeführte Ausbildungen würden zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG führen. Das zunächst in Vollzeit aufgenommene Studium der Klägerin sei dem Grunde nach förderungsfähig. Darauf habe die nachträgliche Umwandlung in Teilzeit keine Auswirkung.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Teilzeitstudium nicht mehr abstrakt förderungsfähig sei und daher der Leistungsschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht eingreife. Nach den Fachlichen Weisungen des Beklagten sei die Entscheidung über den Förderausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG von der örtlichen BAföG-Stelle bindend. Das Amt für Ausbildungsförderung habe bindend über den Förderausschluss der Klägerin entschieden. Der Wechsel in das Teilzeitstudium sei erfolgt, da die Klägerin aufgrund ihres Alters nicht mehr der studentischen Pflichtversicherung unterfalle und sich freiwillig gesetzlich versichern lassen müsste. Durch das Studium in Teilzeit entfalle ihr Werksstudentenprivileg und sie könne sich sozialversicherungspflichtig über ihre Arbeit versichern lassen, wodurch sie 100 EUR im Monat spare.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Unerheblich sei, dass die Klägerin aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren keinen Anspruch mehr auf BAföG habe, da in diesem Fall der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II weiterhin greife. Zum Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG führe nur ein Studium, das nur und vollständig in Teilzeit absolviert werden könne. Die Klägerin habe ihr Studium jedoch zunächst in Vollzeit aufgenommen. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II sei es, die Grundsicherung für Erwerbsfähige von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, welche dem BAföG vorbehalten sei. Es solle keine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene erfolgen.

Mit ihrer am 23. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II zu haben und nicht auf Leistungen nach § 27 SGB II verwiesen werden zu können. Da ein in Teilzeit absolviertes Studium nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht abstrakt förderungsfähig sei, greife der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht. Darüber hinaus sei die Entscheidung des BAföG-Amtes nach den Fachlichen Hinweisen des Beklagten bindend.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2018 und 24. September 2018 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Zwar erfüllt sie die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, da sie das 15., aber noch nicht 67. Lebensjahr erreicht hat, erwerbsfähig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zudem ist sie hilfebedürftig iSv § 7 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 9 SGB II, da sie durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht vollständig decken kann und über kein weiteres Einkommen und Vermögen verfügt.

Die Klägerin ist jedoch nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Das von der Klägerin absolvierte Bachelor-Studium Soziale Arbeit (B.A.) ist dem Grunde nach förderungsfähig. Welche Ausbildungen dem Grunde nach gemäß BAföG förderungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II sind, richtet sich grundsätzlich nach § 2 BAföG. Die Klägerin absolvierte im Streitzeitraum ihr Studium an einer Hochschule als einer in § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG genannten Ausbildungsstätte. Entscheidend ist dabei nur die Förderfähigkeit der Ausbildung ihrer Art nach. Ob die Förderung im konkreten Fall an individuellen Versagungsgründen scheitert, hat keine Bedeutung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 160/10 R). Daher ist es für die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach zunächst unerheblich, dass die Klägerin die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG durch Vollendung des 30. Lebensjahres überschritten hat.

Die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ihr Studium in Teilzeit absolvierte. Zwar wird nach § 2 Abs. 5 S.1 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Danach ist ein Teilzeitstudium grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 S. 5 S. 1 SGB II liegt jedoch nach Ansicht der Kammer nur in den Fällen vor, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Allein dieses Verständnis der Norm schafft für die Kammer eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Abs. 5 dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen. Bei dem von der Klägerin durchgeführten Studiengang handelt es sich hingegen um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium, das sie im streitigen Zeitraum lediglich in einer anderen Ausbildungsmodalität (in Teilzeit) durchführte.

In der bisherigen Rechtsprechung scheint eine Differenzierung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bisher hauptsächlich danach zu erfolgen, ob das Studium tatsächlich vollständig in Teilzeit durchgeführt wird (a. A.: LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER), ohne dass insofern unterschieden oder thematisiert wird, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren – Studiengang handelt oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER; vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13). Demgegenüber stellt die Klägerin einzig darauf ab, dass das Studium im streitigen Zeitraum in Teilzeit durchgeführt ist. Die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bereits deshalb zu verneinen, weil der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchführt, würde jedoch weder die dem BAföG zugrunde liegenden Grundsätze beachten, noch zu praktikablen Ergebnissen führen.

Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könnte, je nachdem, ob er im jeweiligen Semester in Voll- oder Teilzeit betrieben wird. § 2 Abs. 5 S. 2 BAföG sieht als Ausbildungsabschnitt im Sinne des Gesetzes die Zeit an, die an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss verbracht wird. Bei einem Bachelorstudiengang umfasst der Ausbildungsabschnitt daher den Beginn des Studiums bis zum Ablegen der für die Erlangung des Bachelors erforderlichen Prüfung. Eine Untergliederung dieses Abschnittes sieht das Gesetz nicht vor und widerspricht nach Ansicht der Kammer auch der Grundkonzeption von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, nach der es gerade auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiengangs unabhängig von der individuellen Ausgestaltung im Einzelfall ankommen soll. Die konkrete Ausgestaltung des Studiums im vorliegenden Fall, nach der sich die Klägerin entschieden hat, das Studium nach entsprechendem Antrag und Genehmigung der Hochschule als Teilzeitstudium fortzusetzen, vermag daher nach Ansicht der Kammer nichts an der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Studiums zu ändern, sondern stellt lediglich eine Ausbildungsmodalität dar, die der Disposition des Studierenden unterliegt.

Hinzu kommt, dass es nach der Satzung der ASH durchaus möglich ist, dass die Immatrikulation als Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben wird, wenn beispielsweise der Wegfall des wichtigen Grundes für das Teilzeitstudium nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Eine solche rückwirkende Aufhebung hätte zur Folge, dass der Studierende rückwirkend zum Vollzeitstudenten werden würde mit der Konsequenz, dass sich hierdurch die Einordnung des Studiums rückwirkend in ein dem Grunde nach förderungsfähiges ändern würde. Eine solche rückwirkend mögliche Änderung eines Studiums als förderungsfähig ist aufgrund der damit einhergehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten weder praktikabel noch im Gesetz angelegt.

Gegen die von der bisherigen Rechtsprechung wohl vertretene Ansicht, dass ein von Beginn an und vollständig durchgeführtes Teilzeitstudium die Förderungsfähigkeit ausschließen soll, ohne dass danach differenziert wird, ob es sich um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren – Studiengang handelt, spricht ferner, dass zwangsläufig erst nach Abschluss des vollständigen Studiums beurteilt werden kann, ob der Studierende das gesamte Studium in Teilzeit absolviert hat. So wäre es durchaus denkbar, dass der Studierende beispielsweise die ersten vier Semester in Teilzeit studiert und für diese Semester aufgrund des Förderungsausschlusses in § 2 Abs. 5 BAföG Leistungen nach dem SGB II bezieht. Setzt er sein Studium ab dem 5. Semester in Vollzeit fort, so stünde zu diesem Zeitpunkt fest, dass er das Studium nicht gänzlich in Teilzeit absolviert, was eine Rückabwicklung der SGB II-Leistungen nach sich ziehen müsste. Auch dies scheint wenig praktikabel.

Die von der Kammer gewählte Abgrenzung, dass es sich von der Konzeption her um ein ausschließlich in Teilzeit durchführbares Studium handeln muss, entspricht auch der Wertung des § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG. Eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach dieser Norm unterfällt, ist deshalb nicht förderungsfähig, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; für den Fall einer berufsbegleitenden Ausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007, L 28 B 1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011, 5 K 1292/10). Ein Studiengang, der grundsätzlich nur in Teilzeit, nicht aber in Vollzeit absolviert werden kann, ist gerade so konzipiert, dass der Studierende neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dies ist beispielsweise bei berufsbegleitenden Ausbildungen der Fall. Diese sind regelmäßig darauf ausgelegt, dass der Auszubildende neben der theoretischen Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein solcher berufsbegleitender Ausbildungs-/Studiengang kann nicht in Vollzeit absolviert werden. Der Studierende hat daher keine Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen. Auch die ASH bietet solche Studiengänge, zB den Studiengang "Soziale Arbeit (BASA) online B.A.", der sich ausschließlich an Berufstätige richtet, an.

Anders verhält es sich bei den Studiengängen, die – wie derjenige der Klägerin - grundsätzlich auf eine Durchführung in Vollzeit angelegt sind, mit Erlaubnis der Hochschule auf Antrag in bestimmten Situationen (z.B. Erwerbstätigkeit) jedoch (in der Regel nur teilweise) auch in Teilzeitform unter entsprechender Reduzierung der angerechneten Studienleistungen absolviert werden können. Diese Studiengänge sind grundsätzlich so konzipiert, dass sie die Arbeitskraft des Studierenden voll in Anspruch nehmen und eine Erwerbstätigkeit daneben gerade nicht mehr möglich ist. Die Möglichkeit der zeitweisen Durchführung solcher Studiengänge in Teilzeit nach entsprechender Genehmigung der Hochschule ändert nichts an der grundsätzlichen Konzeption dieser ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengänge und stellt nach Ansicht der Kammer lediglich eine Modalität der Durchführung eines solchen Studienganges dar. Dies zeigt sich auch darin, dass nach der Satzung der Studienangelegenheiten der ASH "die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet" wird. Wird das gesamte Studium in Teilzeit absolviert, könne höchstens eine Verdoppelung der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums gewährt werden. Die Regelstudienzeit eines mit Genehmigung der Hochschule in Teilzeit absolvierten Studiums orientiert sich danach grundsätzlich an der Regelstudienzeit für den entsprechenden Vollzeitstudiengang bzw. wird bei Durchführung in Teilzeit in Relation zu dieser gesetzt. Im Gegensatz dazu bestimmen Studiengänge, die ausschließlich in Teilzeit absolviert werden können, eine eigene Regelstudienzeit, die unabhängig von der Regelstudiendauer eines etwaigen Studiums in Vollzeit ist. Ausschließlich in Teilzeit durchführbare Studiengänge stellen demnach eigene, originäre Studiengänge war, die hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit dem Grunde nach auch eigenständig und einheitlich für die gesamte Studiendauer betrachtet werden können, ohne dass sich an der Einordnung dieses Studiengangs als dem Grunde nach nicht förderungsfähig im Laufe des Studiums etwas ändern könnte.

Die klägerische Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass der Studierende dem Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt die Förderfähigkeit nach dem BAföG entziehen und so den Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II umgehen könnte. Hierdurch könnten die vom BAföG vorgesehenen Fördergrenzen hinsichtlich der Altersgrenze, der Förderungshöchstdauer oder der Rückzahlungspflicht der BAföG-Leistungen ausgehebelt werden (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015, L 31 AS 2074/15 B ER). Dies widerspräche der Konzeption der Ausbildungsförderung, nach der die öffentliche Hand bei Bedürftigkeit der Studierenden nur in bestimmten zeitlichen und finanziellen Grenzen für die Durchführung des Studiums aufkommen solle. Dies zeigt sich besonders auch im Fall der Klägerin, die die Fortführung des Studiums in Teilzeit gewählt hat, um durch den damit verbundenen Verlust des sog. Werkstudentenprivilegs des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine Krankenversicherungspflicht über ihren Arbeitgeber zu erwirken, um hierdurch die anderenfalls von ihr zu tragenden Kosten der Krankenversicherung zu minimieren. Würde dies zu einem Wegfall der Förderungsfähigkeit des Studiums dem Grunde nach und damit zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II führen, widerspräche dies dem Grundsatz, dass durch Leistungen nach dem SGB II keine Ausbildungsförderung "auf zweiter Ebene" geleistet werden solle, wenn primär dafür vorgesehene Leistungen nicht gewährt werden können.

Ein Anspruch der Klägerin kann sich auch nicht daraus ergeben, dass nach den Fachlichen Weisungen des Beklagten die Entscheidung über den Förderausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG von der örtlichen BAföG-Stelle bindend sei. Die Fachlichen Weisungen des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz können keine Selbstbindung des Beklagten dahingehend bewirken, dass dieser verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des vom BAföG-Amt bescheinigten Förderausschlusses Arbeitslosengeld II zu gewähren. Verwaltungsvorschriften wie die fachlichen Weisungen können allenfalls zu einer internen Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden führen, nicht hingegen anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, 1 C 34/93). Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihr durch das objektive Recht die Ermächtigung eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden. In diesem Bereich dienen Verwaltungsvorschriften unter anderem dem Zweck, bei gleich liegenden Sachverhalten eine gleichmäßige Anwendung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. ausführlich hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2008, L 19 B 27/08). Die von der Klägerin begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind jedoch keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistungen. Die Fachlichen Weisungen enthalten damit lediglich rechtsauslegende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht kommen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Unabhängig davon, ob solche Leistungen ihrem Klagebegehren überhaupt zu entnehmen sind, liegen weder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 27 Abs. 2 SGB II vor, noch bestehen Anhaltspunkte für einen Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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