Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 KN 478/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Umwertung einer Bestandsrente nach § 307 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist bei der Bestimmung des maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes auch dann auf die letzte Beschäftigung abzustellen,wenn es sich um eine Nebentätigkeit bei Bezug einer Invalidenrente handelt.
2. Bei der Umwertung sind nur tatsächlich mit Beiträgen unterlegte Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (§ 307 a Absatz 2 Nr. 1 b SGB VI) zu berücksichtigen.
2. Bei der Umwertung sind nur tatsächlich mit Beiträgen unterlegte Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (§ 307 a Absatz 2 Nr. 1 b SGB VI) zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der umgewerteten Altersrente des Klägers.
Der am geborene Kläger bezog durch Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 30. Oktober 1981 seit dem 1. August 1981 eine Bergmannsinvalidenrente in Höhe von 614,00 Mark und eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 180,00 Mark. In der Anlage zur Berechnung der Zusatzinvalidenrente ist eine Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 125 Monaten sowie eine Zurechnungszeit wegen Invalidität von 4 Jahren aufgeführt. Als Monate der tatsächlichen Beitragszahlung zur FZR wurden 111 festgestellt.
Die Bergmannsinvalidenrente wurde durch Bescheid vom 12. November 1987 in eine Bergmannsaltersrente ab dem 1. Januar 1988 umgewandelt.
Während des Bezuges der Bergmannsinvalidenrente war der Kläger von Februar 1982 bis zum 18. Januar 1988 mit 14,5 Stunden wöchentlich geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 27. November 1991 wurde die Bestandsrente des Klägers aufgrund des ab dem 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechtes umgewertet und angepasst. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 1992 eine monatliche Rente in Höhe von 1.673,59 DM. Bei der vorgenommenen Umwertung wurden 111 Monate als Beitragszeit zur FZR der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, der maßgebliche 20-Jahres-Zeitraum wurde auf das Jahr 1987 festgesetzt.
Im März 2000 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Umwertung seiner Regelaltersrente zum 1. Januar 1992, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 wiederum zurückwies, nachdem der Kläger zur gleichen Rechtsfrage bereits ein erfolgloses Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 14 KN 169/96 vor dem Sozialgericht Chemnitz geführt hatte.
Das weitere sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz mit dem Aktenzeichen S 7 KN 522/00 wurde vergleichsweise dahingehend beendet, dass sich die Beklagte verpflichtete, nunmehr 125 Monate der Zugehörigkeit zur FZR bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2003 gegen den in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches erlassenen Umwertungsbescheid vom 7. Mai 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 zurück.
Sein Begehren verfolgt der Kläger mit der am 8. Oktober 2003 erhobenen Klage weiter. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung habe 1981 geendet. Damit sei das Jahr 1980 für den Beginn des 20-Jahres-Zeitraumes nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu Grunde zu legen. Stattdessen sei der 20-Jahres-Zeitraum von der Beklagten fehlerhaft auf 1987 festgesetzt worden, obwohl doch Versicherungsfreiheit für die Nebentätigkeit bis 1988 bestanden habe.
Auch die Anrechnung von 125 Monaten FZR sei unvollständig, da damit nur der Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Juni 1981 erfasst sei. Für die von 1982 bis 1988 ausgeübte geringfügige Tätigkeit seien weitere Zurechnungsjahre zur FZR zu berücksichtigen. Somit seien 160 Monate der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Umwertungsbescheides vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 zu verurteilen, den maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum zur Berechnung der Rentenhöhe nach § 307 a SGB VI auf das Jahr 1980 festzusetzen und im Rahmen der durchzuführenden Umwertung 160 Monate Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Rentenberechnung ab dem 1. Januar 1992 zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass nach § 307 a Abs. 2 SGB VI bei der Umwertung einer Bestandsrente auf die letzte Rente, mithin auf den Beginn der Altersrente im Jahre 1988, abzustellen sei. Hinsichtlich der Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR seien im Vergleich des Verfahrens S 7 KN 522/00 vor dem Sozialgericht Chemnitz bereits 125 Monate Zugehörigkeit anerkannt worden, obwohl in den Bescheiden der Sozialversicherung lediglich 111 Monate als Beitragszeiten bescheinigt seien. Eine weitere Besserstellung könne nicht erfolgen, insbesondere sei mit den 125 anerkannten Monaten bereits ein FZR-Entgelt von 75.000,00 Mark der DDR versichert, tatsächlich wurden vom Kläger nur Beiträge für ein FZR-Entgelt in Höhe von 66.490, Mark geleistet. Eine weitere Besserstellung auf 150 bzw. 160 Monate sei daher nicht möglich.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren S 7 KN 522/00 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenumwertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umwertungsbescheid vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Bestandsrente des Klägers nach § 307 a Abs. 2 SGB VI umzuwerten und anzupassen ist. Streitgegenständlich ist letztendlich, ob der für die Umwertung maßgebliche 20-Jahres-Zeitraum 1980 oder, wie von der Beklagten vorgenommen, 1987 endet. § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist angelehnt an die Rentenberechnung nach dem Recht der ehemaligen DDR in § 5 Abs. 1 Ziffer 1a zur Berechnung der Altersrente nach der Verordnung über die Gewährung und Berechnung für Renten der Sozialpflichtversicherung (1. Rentenverordnung vom 23. November 1979, GBl. I S. 401).
Die Festsetzung des streitigen Berechnungselementes kann Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. So wird am Ende des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 des SGB VI zur Rentenberechnung herangezogen. Dadurch wird bewirkt, dass die nach § 307 a SGB VI umgewertete Rente sich immer dann durch zusätzliche Arbeitszeit vermindert, wenn die Beiträge des Versicherten nicht entsprechend der Erhöhung der Beiträge aller Versicherten steigen. Damit kann es vorkommen, dass ein Versicherter, der wie der Kläger neben einer bezogenen Invalidenrente noch einer Beschäftigung nachgeht und weitere Arbeitsjahre in sein Versicherungskonto einstellt, trotzdem auf eine niedrigere Rentenleistung kommt. Im Recht der ehemaligen DDR war hierzu in § 76 der 1. Rentenverordnung geregelt, dass, wenn bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezuges einer Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente ein Altersrentenanspruch eingetreten ist, die Altersrente bzw. Bergmannsaltersrente unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit neu zu berechnen ist. § 76 Abs. 3 der 1. Rentenverordnung enthielt zudem eine Art Besitzschutz dahingehend, dass die neu festzusetzende Rente mindestens in Höhe der bereits bezogenen Rente zu gewähren war.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt soweit ersichtlich bisher nicht vor, die obergerichtlichen Entscheidungen verzeichnen eine gegenläufige Linie.
Aufgrund der oben beschriebenen Regelungen im Recht der ehemaligen DDR gelangen der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Urteile vom 6. Mai 1999 &8722; L 2 RA 545/98; vom 25. November 1999 &8722; L 2 RA 505/98 und vom 9. März 2000 - L 2 RA 234/99) sowie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19. Dezember 2000 – L 4 RA 65/99) zu der Ansicht, es müssten zwei Rentenberechnungen vorgenommen werden, wobei die höhere Rente zu gewähren sei.
Einer solchen Rechtsauffassung ist das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 10. Juni 1997 – L 5 An 15/97, der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom 26. April 2000 – L 6 RA 349/99 sowie das Landessozialgericht Berlin im Urteil vom 9. Januar 2002 – L 17 RJ 17/00 entgegengetreten.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass der in § 76 Abs. 3 der 1. Rentenverordnung vorgesehene Besitzschutz im Rahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI nicht mehr anwendbar sei, da sich die Rentenberechnung hier ausschließlich nach dem ab dem 1. Januar 1992 geltenden Bundesrecht zu richten hat. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 307 a Abs. 2 SGB VI, dass mit dem Begriff "bisherige Rentenberechnung" stets die letzte gemeint sein müsse.
Dieser vorgenannten Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aufgrund folgender Erwägungen an:
a) Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung entspricht dem klaren Wortlaut des § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, der von der "bisherigen" Rentenberechnung spricht, obwohl dem bundesdeutschen Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 307 a SGB VI bekannt war, dass nach dem Recht der ehemaligen DDR die Möglichkeit bestand, während des Bezuges einer Invalidenrente bis zum Beginn der Altersrente nebenher einer sozialpflichtversicherten Beschäftigung nachzugehen. Hierfür wurden nämlich zusätzlich Regelungen im Rentenüberleitungsgesetz für Zugangsrentner bis zum 31. Dezember 1996 geschaffen.
b) Auch nach den Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR war die letzte Rente des Klägers, hier die Bergmannsaltersrente, für die Berechnung der Rentenhöhe nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a der 1. Rentenverordnung maßgebend. Entgegen der Auffassung des Klägers war seine als Nebentätigkeit ausgeübte Beschäftigung sehr wohl nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d der 1. Rentenverordnung versicherungspflichtig. Der Kläger verkennt in seiner Argumentation den Unterschied zwischen angeordneter Beitragsfreiheit und Versicherungspflicht. In § 2 Abs. 2 Buchstabe d der 1. Rentenverordnung ist festgelegt, dass Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezuges einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität als versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten. Die Tatsache, dass der Kläger nach § 15 Abs. 1 Ziffer a der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) von der Zahlung von Beiträgen befreit war, führt jedoch nicht zu einer versicherungsfreien Beschäftigung. Der Kläger war damit zwar beitragsfrei, aber versicherungspflichtig. Insofern bestehen auch keine Bedenken, das Ende des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes auf den Zeitpunkt des Beginns der Bergmannsaltersrente zu legen.
Aufgrund der letztgenannten Regelung ist der Kläger sogar noch begünstigt worden, da bei der Berechnung seiner Bergmannsaltersrente die Zeit, als er neben dem Rentenbezug erwerbstätig war, als Zeiten mit Arbeitsjahren angerechnet wurde, obwohl aufgrund der o.g. Regelungen keine Beiträge entrichtet wurden, § 76 Abs. 2 der 1. Rentenverordnung. Diese zusätzliche Arbeitsjahre sind auch – entgegen der sonstigen Regelungen des SGB VI – in der umgewerteten Altersrente des Klägers berücksichtigt.
Eine weitere Vergünstigung besteht darin, dass nicht das niedrige Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit neben dem Rentenbezug nach § 11 Abs. 4 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung berücksichtigt wurde. Von der Beklagten wurde vielmehr ein Durchschnittsentgelt von 600,00 Mark zu Grunde gelegt, obwohl der Kläger in den letzten Jahren während des Bezuges seiner Invalidenrente nur 14,5 Stunden wöchentlich arbeitete und damit ein erheblich niedrigeres Durchschnittsentgelt erlangt hatte.
Gründe, den Kläger noch weiter besser zu stellen, sind nicht ersichtlich und verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine weitere Besserstellung dadurch zu erreichen, dass nunmehr bei der Umwertung der Bergmannsaltersrente in eine Rente nach dem SGB VI eine weitere Vergleichsberechnung durchgeführt wird, wobei das Ende des 20-Jahres-Zeitraumes auf den Beginn der Invalidenrente gelegt wird, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da die einzelnen Berechnungselemente der Altersrente nicht unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz fallen. Entsprechend der Regelungen des Einigungsvertrages wird dem Eigentumsschutz des Klägers bei der Rentenüberleitung dadurch Rechnung getragen, dass der aus dem Recht der ehemaligen DDR übergeleitete Zahlbetrag der Altersrente in jedem Fall erhalten bleibt. Für diese Fälle wurde durch § 315 a SGB VI ein sogenannter Auffüllbetrag garantiert, so dass die sich nach den Regelungen des SGB VI berechnete Rente zu keinem niedrigeren Zahlbetrag als die nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR berechneten Rente führen kann. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben wurden durch die Beklagte bereits im Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 beachtet. 2. Auch die der Umwertung zu Grunde gelegten Monate der Zugehörigkeit zur FZR sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Nr. 1 b SGB VI ist die Summe aus dem für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet die Formulierung der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung aber nicht, dass beitragsfreie Anrechnungszeiten hier ebenfalls mit berücksichtigt werden müssten. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Entgeltpunktermittlung nur aus solchen Zeiten erfolgen soll, die tatsächlich mit Beiträgen unterlegt sind, und zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift verwendete an Stelle des Wortes "Zugehörigkeit" das Wort "Beitragszahlung". Diese Begrifflichkeit wurde im Rahmen des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S.1038) in das Wort "Zugehörigkeit" geändert. Grund hierfür war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, nunmehr sämtliche beitragsfreie Zurechnungszeiten bei der Umwertung zu berücksichtigen, sondern diente ausschließlich der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/4810, 26) wird hierzu ausgeführt, dass die Änderung lediglich mit dem Ziel erfolgte, die Umwertung von über 4 Millionen Bestandsrenten durch ein maschinelles Verfahren auf Grundlage der vorhandenen Daten zeitnah möglich zu machen. Bei der ursprünglichen Regelung mit dem Wort "Beitragszahlung" ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass Angaben über die Monate der Beitragszahlung zur FZR vorliegen. Dies war jedoch nicht der Fall. Insofern war es aus Verwaltungsgründen erforderlich, an Stelle des Wortes "Beitragszahlung" den Begriff "Zugehörigkeit" einzufügen.
Zu berücksichtigen ist deshalb nicht das tatsächliche, sondern jeweils nur das in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung aufgrund von Beiträgen versicherte Einkommen. Durch das Bundessozialgericht wurde bereits entschieden, dass keine Zeiten der Zugehörigkeiten zur FZR, die nach § 23 FZR-Verordnung ohne Beitragsleistung zur FZR angerechneten zusätzlichen Versicherungszeiten für ältere Frauen und Männer sind (vgl. BSGE 79, 208 vom 6. November 1996). Damit rechnen zu den Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR nur diejenigen Zeiten, für die tatsächlich Beiträge geflossen sind, nicht jedoch die bei der eigentlichen FZR-Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Zurechnungszeiten.
Ausweislich des Rentenbescheides der Sozialversicherung des Klägers bestanden insgesamt 111 Monate Beitragszeiten zur FZR, nur diese sind auch berücksichtigungsfähig. Soweit sich die Beklagte in dem Vergleich im gerichtlichen Verfahren S 7 KN 522/00 zur Berücksichtigung von 125 Monaten bereit erklärt hat, geht dies schon über den eigentlichen Anspruch des Klägers hinaus. Eine Berücksichtigung von 150 oder 160 Monaten unter Berücksichtigung der weiteren Zurechnungszeiten während der Tätigkeit parallel zum Invalidenrentenbezug scheidet damit aus.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der umgewerteten Altersrente des Klägers.
Der am geborene Kläger bezog durch Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 30. Oktober 1981 seit dem 1. August 1981 eine Bergmannsinvalidenrente in Höhe von 614,00 Mark und eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 180,00 Mark. In der Anlage zur Berechnung der Zusatzinvalidenrente ist eine Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 125 Monaten sowie eine Zurechnungszeit wegen Invalidität von 4 Jahren aufgeführt. Als Monate der tatsächlichen Beitragszahlung zur FZR wurden 111 festgestellt.
Die Bergmannsinvalidenrente wurde durch Bescheid vom 12. November 1987 in eine Bergmannsaltersrente ab dem 1. Januar 1988 umgewandelt.
Während des Bezuges der Bergmannsinvalidenrente war der Kläger von Februar 1982 bis zum 18. Januar 1988 mit 14,5 Stunden wöchentlich geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 27. November 1991 wurde die Bestandsrente des Klägers aufgrund des ab dem 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechtes umgewertet und angepasst. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 1992 eine monatliche Rente in Höhe von 1.673,59 DM. Bei der vorgenommenen Umwertung wurden 111 Monate als Beitragszeit zur FZR der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, der maßgebliche 20-Jahres-Zeitraum wurde auf das Jahr 1987 festgesetzt.
Im März 2000 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Umwertung seiner Regelaltersrente zum 1. Januar 1992, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 wiederum zurückwies, nachdem der Kläger zur gleichen Rechtsfrage bereits ein erfolgloses Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 14 KN 169/96 vor dem Sozialgericht Chemnitz geführt hatte.
Das weitere sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz mit dem Aktenzeichen S 7 KN 522/00 wurde vergleichsweise dahingehend beendet, dass sich die Beklagte verpflichtete, nunmehr 125 Monate der Zugehörigkeit zur FZR bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2003 gegen den in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches erlassenen Umwertungsbescheid vom 7. Mai 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 zurück.
Sein Begehren verfolgt der Kläger mit der am 8. Oktober 2003 erhobenen Klage weiter. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung habe 1981 geendet. Damit sei das Jahr 1980 für den Beginn des 20-Jahres-Zeitraumes nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu Grunde zu legen. Stattdessen sei der 20-Jahres-Zeitraum von der Beklagten fehlerhaft auf 1987 festgesetzt worden, obwohl doch Versicherungsfreiheit für die Nebentätigkeit bis 1988 bestanden habe.
Auch die Anrechnung von 125 Monaten FZR sei unvollständig, da damit nur der Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Juni 1981 erfasst sei. Für die von 1982 bis 1988 ausgeübte geringfügige Tätigkeit seien weitere Zurechnungsjahre zur FZR zu berücksichtigen. Somit seien 160 Monate der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Umwertungsbescheides vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 zu verurteilen, den maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum zur Berechnung der Rentenhöhe nach § 307 a SGB VI auf das Jahr 1980 festzusetzen und im Rahmen der durchzuführenden Umwertung 160 Monate Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Rentenberechnung ab dem 1. Januar 1992 zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass nach § 307 a Abs. 2 SGB VI bei der Umwertung einer Bestandsrente auf die letzte Rente, mithin auf den Beginn der Altersrente im Jahre 1988, abzustellen sei. Hinsichtlich der Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR seien im Vergleich des Verfahrens S 7 KN 522/00 vor dem Sozialgericht Chemnitz bereits 125 Monate Zugehörigkeit anerkannt worden, obwohl in den Bescheiden der Sozialversicherung lediglich 111 Monate als Beitragszeiten bescheinigt seien. Eine weitere Besserstellung könne nicht erfolgen, insbesondere sei mit den 125 anerkannten Monaten bereits ein FZR-Entgelt von 75.000,00 Mark der DDR versichert, tatsächlich wurden vom Kläger nur Beiträge für ein FZR-Entgelt in Höhe von 66.490, Mark geleistet. Eine weitere Besserstellung auf 150 bzw. 160 Monate sei daher nicht möglich.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren S 7 KN 522/00 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenumwertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umwertungsbescheid vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Bestandsrente des Klägers nach § 307 a Abs. 2 SGB VI umzuwerten und anzupassen ist. Streitgegenständlich ist letztendlich, ob der für die Umwertung maßgebliche 20-Jahres-Zeitraum 1980 oder, wie von der Beklagten vorgenommen, 1987 endet. § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist angelehnt an die Rentenberechnung nach dem Recht der ehemaligen DDR in § 5 Abs. 1 Ziffer 1a zur Berechnung der Altersrente nach der Verordnung über die Gewährung und Berechnung für Renten der Sozialpflichtversicherung (1. Rentenverordnung vom 23. November 1979, GBl. I S. 401).
Die Festsetzung des streitigen Berechnungselementes kann Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. So wird am Ende des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 des SGB VI zur Rentenberechnung herangezogen. Dadurch wird bewirkt, dass die nach § 307 a SGB VI umgewertete Rente sich immer dann durch zusätzliche Arbeitszeit vermindert, wenn die Beiträge des Versicherten nicht entsprechend der Erhöhung der Beiträge aller Versicherten steigen. Damit kann es vorkommen, dass ein Versicherter, der wie der Kläger neben einer bezogenen Invalidenrente noch einer Beschäftigung nachgeht und weitere Arbeitsjahre in sein Versicherungskonto einstellt, trotzdem auf eine niedrigere Rentenleistung kommt. Im Recht der ehemaligen DDR war hierzu in § 76 der 1. Rentenverordnung geregelt, dass, wenn bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezuges einer Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente ein Altersrentenanspruch eingetreten ist, die Altersrente bzw. Bergmannsaltersrente unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit neu zu berechnen ist. § 76 Abs. 3 der 1. Rentenverordnung enthielt zudem eine Art Besitzschutz dahingehend, dass die neu festzusetzende Rente mindestens in Höhe der bereits bezogenen Rente zu gewähren war.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt soweit ersichtlich bisher nicht vor, die obergerichtlichen Entscheidungen verzeichnen eine gegenläufige Linie.
Aufgrund der oben beschriebenen Regelungen im Recht der ehemaligen DDR gelangen der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Urteile vom 6. Mai 1999 &8722; L 2 RA 545/98; vom 25. November 1999 &8722; L 2 RA 505/98 und vom 9. März 2000 - L 2 RA 234/99) sowie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19. Dezember 2000 – L 4 RA 65/99) zu der Ansicht, es müssten zwei Rentenberechnungen vorgenommen werden, wobei die höhere Rente zu gewähren sei.
Einer solchen Rechtsauffassung ist das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 10. Juni 1997 – L 5 An 15/97, der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom 26. April 2000 – L 6 RA 349/99 sowie das Landessozialgericht Berlin im Urteil vom 9. Januar 2002 – L 17 RJ 17/00 entgegengetreten.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass der in § 76 Abs. 3 der 1. Rentenverordnung vorgesehene Besitzschutz im Rahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI nicht mehr anwendbar sei, da sich die Rentenberechnung hier ausschließlich nach dem ab dem 1. Januar 1992 geltenden Bundesrecht zu richten hat. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 307 a Abs. 2 SGB VI, dass mit dem Begriff "bisherige Rentenberechnung" stets die letzte gemeint sein müsse.
Dieser vorgenannten Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aufgrund folgender Erwägungen an:
a) Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung entspricht dem klaren Wortlaut des § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, der von der "bisherigen" Rentenberechnung spricht, obwohl dem bundesdeutschen Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 307 a SGB VI bekannt war, dass nach dem Recht der ehemaligen DDR die Möglichkeit bestand, während des Bezuges einer Invalidenrente bis zum Beginn der Altersrente nebenher einer sozialpflichtversicherten Beschäftigung nachzugehen. Hierfür wurden nämlich zusätzlich Regelungen im Rentenüberleitungsgesetz für Zugangsrentner bis zum 31. Dezember 1996 geschaffen.
b) Auch nach den Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR war die letzte Rente des Klägers, hier die Bergmannsaltersrente, für die Berechnung der Rentenhöhe nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a der 1. Rentenverordnung maßgebend. Entgegen der Auffassung des Klägers war seine als Nebentätigkeit ausgeübte Beschäftigung sehr wohl nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d der 1. Rentenverordnung versicherungspflichtig. Der Kläger verkennt in seiner Argumentation den Unterschied zwischen angeordneter Beitragsfreiheit und Versicherungspflicht. In § 2 Abs. 2 Buchstabe d der 1. Rentenverordnung ist festgelegt, dass Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezuges einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität als versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten. Die Tatsache, dass der Kläger nach § 15 Abs. 1 Ziffer a der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) von der Zahlung von Beiträgen befreit war, führt jedoch nicht zu einer versicherungsfreien Beschäftigung. Der Kläger war damit zwar beitragsfrei, aber versicherungspflichtig. Insofern bestehen auch keine Bedenken, das Ende des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes auf den Zeitpunkt des Beginns der Bergmannsaltersrente zu legen.
Aufgrund der letztgenannten Regelung ist der Kläger sogar noch begünstigt worden, da bei der Berechnung seiner Bergmannsaltersrente die Zeit, als er neben dem Rentenbezug erwerbstätig war, als Zeiten mit Arbeitsjahren angerechnet wurde, obwohl aufgrund der o.g. Regelungen keine Beiträge entrichtet wurden, § 76 Abs. 2 der 1. Rentenverordnung. Diese zusätzliche Arbeitsjahre sind auch – entgegen der sonstigen Regelungen des SGB VI – in der umgewerteten Altersrente des Klägers berücksichtigt.
Eine weitere Vergünstigung besteht darin, dass nicht das niedrige Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit neben dem Rentenbezug nach § 11 Abs. 4 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung berücksichtigt wurde. Von der Beklagten wurde vielmehr ein Durchschnittsentgelt von 600,00 Mark zu Grunde gelegt, obwohl der Kläger in den letzten Jahren während des Bezuges seiner Invalidenrente nur 14,5 Stunden wöchentlich arbeitete und damit ein erheblich niedrigeres Durchschnittsentgelt erlangt hatte.
Gründe, den Kläger noch weiter besser zu stellen, sind nicht ersichtlich und verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine weitere Besserstellung dadurch zu erreichen, dass nunmehr bei der Umwertung der Bergmannsaltersrente in eine Rente nach dem SGB VI eine weitere Vergleichsberechnung durchgeführt wird, wobei das Ende des 20-Jahres-Zeitraumes auf den Beginn der Invalidenrente gelegt wird, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da die einzelnen Berechnungselemente der Altersrente nicht unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz fallen. Entsprechend der Regelungen des Einigungsvertrages wird dem Eigentumsschutz des Klägers bei der Rentenüberleitung dadurch Rechnung getragen, dass der aus dem Recht der ehemaligen DDR übergeleitete Zahlbetrag der Altersrente in jedem Fall erhalten bleibt. Für diese Fälle wurde durch § 315 a SGB VI ein sogenannter Auffüllbetrag garantiert, so dass die sich nach den Regelungen des SGB VI berechnete Rente zu keinem niedrigeren Zahlbetrag als die nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR berechneten Rente führen kann. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben wurden durch die Beklagte bereits im Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 beachtet. 2. Auch die der Umwertung zu Grunde gelegten Monate der Zugehörigkeit zur FZR sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Nr. 1 b SGB VI ist die Summe aus dem für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet die Formulierung der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung aber nicht, dass beitragsfreie Anrechnungszeiten hier ebenfalls mit berücksichtigt werden müssten. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Entgeltpunktermittlung nur aus solchen Zeiten erfolgen soll, die tatsächlich mit Beiträgen unterlegt sind, und zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift verwendete an Stelle des Wortes "Zugehörigkeit" das Wort "Beitragszahlung". Diese Begrifflichkeit wurde im Rahmen des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S.1038) in das Wort "Zugehörigkeit" geändert. Grund hierfür war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, nunmehr sämtliche beitragsfreie Zurechnungszeiten bei der Umwertung zu berücksichtigen, sondern diente ausschließlich der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/4810, 26) wird hierzu ausgeführt, dass die Änderung lediglich mit dem Ziel erfolgte, die Umwertung von über 4 Millionen Bestandsrenten durch ein maschinelles Verfahren auf Grundlage der vorhandenen Daten zeitnah möglich zu machen. Bei der ursprünglichen Regelung mit dem Wort "Beitragszahlung" ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass Angaben über die Monate der Beitragszahlung zur FZR vorliegen. Dies war jedoch nicht der Fall. Insofern war es aus Verwaltungsgründen erforderlich, an Stelle des Wortes "Beitragszahlung" den Begriff "Zugehörigkeit" einzufügen.
Zu berücksichtigen ist deshalb nicht das tatsächliche, sondern jeweils nur das in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung aufgrund von Beiträgen versicherte Einkommen. Durch das Bundessozialgericht wurde bereits entschieden, dass keine Zeiten der Zugehörigkeiten zur FZR, die nach § 23 FZR-Verordnung ohne Beitragsleistung zur FZR angerechneten zusätzlichen Versicherungszeiten für ältere Frauen und Männer sind (vgl. BSGE 79, 208 vom 6. November 1996). Damit rechnen zu den Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR nur diejenigen Zeiten, für die tatsächlich Beiträge geflossen sind, nicht jedoch die bei der eigentlichen FZR-Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Zurechnungszeiten.
Ausweislich des Rentenbescheides der Sozialversicherung des Klägers bestanden insgesamt 111 Monate Beitragszeiten zur FZR, nur diese sind auch berücksichtigungsfähig. Soweit sich die Beklagte in dem Vergleich im gerichtlichen Verfahren S 7 KN 522/00 zur Berücksichtigung von 125 Monaten bereit erklärt hat, geht dies schon über den eigentlichen Anspruch des Klägers hinaus. Eine Berücksichtigung von 150 oder 160 Monaten unter Berücksichtigung der weiteren Zurechnungszeiten während der Tätigkeit parallel zum Invalidenrentenbezug scheidet damit aus.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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