Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 202/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Sozialhilfe in Gestalt der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
Die im Jahr 1945 geborene Antragstellerin erlitt im Dezember 2001 drei Schlaganfälle. Ferner wurde eine Autoimmunhepatits festgestellt. Demnächst soll eine Lebertransplantation erfolgen. Die Antragstellerin verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "G" (Nachteilsausgleich "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") nach §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.
Die Antragstellerin bezog in der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhielt sie Leistungen nach dem SGB XII zunächst in Höhe der Regelleistung von 345,00 EUR, eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 58,65 EUR, der Kosten einer Haushaltshilfe von 121,66 EUR und der Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 EUR abzüglich einer österreichischen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 497,97 EUR. Der erste Bewilligungsabschnitt umfasste die Zeit bis zum 31.08.2005.
Bezüglich dieses Bewilligungsabschnitts führte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen S 00 SO 000/00 ER und S 00 SO 000/00 Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten ihrer privaten Krankenzusatzversicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 SGB XII.
Ab dem 01.09.2005 erhielt die Antragstellerin aufgrund eines Gutachtens des MdK Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 06.07.2005 Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von 100,40 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 22.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab dem Monat September 2005 daraufhin Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von nur noch 21,26 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2005 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 ambulante Dienstleistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 21,26 Euro bewilligt. Sie hatte aufgrund eines Leistungsumfangs von vier Stunden in der Woche und eines Leistungssatzes von 7,00 EUR pro Stunde einen Gesamtbedarf in Höhe von 121,66 EUR anerkannt und darauf das Pflegegeld angerechnet.
Die Antragstellerin erhob am 29.08.2005 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Verrechnung beider Leistungen sei nicht statthaft. Die ambulanten Dienstleistungen hätten einen vollkommen anderen Rechtsgrund und verfolgten ein anderes Ziel als das ebenfalls bewilligte Pflegegeld. Dieses berücksichtige hauswirtschaftliche Aspekte nur, sofern sie im Zusammenhang mit der Pflege des Menschen gleichsam automatisch und untrennbar miterledigt werden müssten. Würden zum Beispiel das Bett der zu pflegenden Person aufgeschüttelt und glatt gezogen, das Essen angewärmt und die Dusche hergerichtet, werde damit nicht der Haushalt besorgt, sondern allein der Mensch versorgt. Auch der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Satz von 49 % sei nicht gerechtfertigt.
Am 23.09.2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren S 00 SO 000/00 ER und ihren Widerspruch.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.09.2005 Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ohne Anrechnung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I vorläufig bis zu einer Bescheidung ihres Widerspruchs zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde. Nach der Zuerkennung der Pflegestufe I erhalte die Antragstellerin nunmehr aber nicht nur Leistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung, sondern darüber hinaus auch noch Beträge für die erforderliche Grundpflege. Ihre Pflege sei damit in geeigneter Form sichergestellt und eine besondere Eilbedürftigkeit ausgeschlossen. Auch ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen. Das seit dem 01.06.2005 gewährte Pflegegeld nach der Pflegestufe I belaufe sich auf 205,00 EUR. Da das Pflegegeld voraussetze, dass der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstelle, enthalte es neben der Grundpflege auch Anteile für die Abgeltung der Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung. Der zeitliche Mindestaufwand müsse insgesamt 90 Minuten betragen. Auf diesen müsse ein zeitlicher Mindestaufwand für die Grundpflege von 45 Minuten entfallen. Sofern sich im Einzelfall nichts anderes ergebe, werde der prozentuale Anteil der hauswirtschaftlichen Versorgung am Pflegegeld mit 49 % berücksichtigt. Er mache bei der Antragstellerin 100,40 EUR aus. Der tatsächliche Bedarf an ambulanten Dienstleistungen sei aber mit 121,66 EUR festgestellt worden. Die Differenz in Höhe von 21,26 EUR werde durch sie nunmehr erbracht. Im Übrigen ergebe sich aus § 66 Abs. 1 SGB XII, dass Leistungen nach § 64 SGB XII nicht erbracht würden, sofern der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalte. Daraus folge, dass auf das Pflegegeld Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - anzurechnen seien.
Die Antragstellerin hat wegen der ihres Erachtens grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit um alsbaldige Entscheidung gebeten und auf ihren sozialen und finanziellen Hintergrund Bezug genommen, den sie in dem Verfahren S 00 SO 000/00 ER dargelegt habe.
Auf die Bitte des Gerichts, vertiefte Ausführungen zum Bestehen eines Anordnungsgrundes vorzulegen, hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe nicht die finanziellen Mittel, eine unbegründet erscheinende Kürzung zu überbrücken und ohne wesentliche Nachteile zu ertragen, bis endgültig entschieden werde. Im Übrigen sei die der Anrechnung zugrunde liegende gesetzliche Regelung mehr als verwirrend und müssten für ihre Grundpflege 53 Minuten veranschlagt werden, die gegenüber 90 Minuten 59 % ausmachten. Es verbleibe bei einem Betrag von 84,05 EUR für die hauswirtschaftliche Versorgung. Daraus folge, dass ihr zusätzliche 37,61 EUR bewilligt werden müssten.
Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Statthaft ist ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin auf ihren Fortzahlungsantrag vom 19.07.2005 Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII ab dem 01.09.2005 nur noch unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von 21,26 EUR gegenüber einem Betrag von 121,66 EUR für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2005. Am 29.08.2005 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.08.2005, mit dem die Antragsgegnerin ihr die Anrechnung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I mitgeteilt hatte, Widerspruch. Über diesen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antrag ist unbegründet.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. anders nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von 121,66 EUR beanspruchen kann. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen umfassen nach § 42 Satz 1 SGB XII den Regelsatz nach § 28 SGB XII (Nr. 1), die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII (Nr. 2), die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (Nr. 3) und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 32 SGB XII (Nr. 4). Nach § 27 Abs. 3 SGB XII kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können.
Die Antragsgegnerin hat sämtliche dieser Posten in ihre Bedarfsberechnung einbezogen. Der Bewilligungsbescheid vom 22.08.2005 umfasst die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von 58,65 EUR, Kosten einer Haushaltshilfe und den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 121,56 EUR sowie Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 325,00 EUR.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin gemäß §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die der Antragstellerin zufließende österreichische Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von inzwischen 505,44 EUR angerechnet. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist zu leisten, sofern die betroffenen Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Die weitere Berücksichtigung das der Antragstellerin ab dem 01.06.2005 zufließenden Pflegegeldes nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 205,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 SGB XII, das sich auf Personen mit der Pflegestufe I bezieht, dient der Sicherstellung der Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Anteile der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen im Verhältnis 51 % zu 49 %. Im Bereich der Pflegestufe I ist ein zeitlicher Mindestaufwand von insgesamt 90 Minuten zugrunde zu legen. Von dem an die Antragstellerin gezahlten Pflegegeld in Höhe von 205,00 EUR entfallen damit auf die hauswirtschaftliche Versorgung 100,40 EUR. Diese Betrachtungsweise beruht auf § 15 Abs. 3 SGB XI. Danach muss in der Pflegestufe I der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Sofern die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des MdK Nordrhein Bezug nimmt und die Auffassung vertritt, es dürften lediglich 41 % des Pflegegeldes angerechnet werden, da für die Grundpflege ein täglicher Zeitaufwand von 53 Minuten ermittelt worden sei, verkennt sie, dass ein Gesamtzeitaufwand von 113 Minuten zugrunde zu legen ist. Daraus folgt, dass der Zeitaufwand für die Grundpflege 46,9 % und der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung 53,1 % ausmachen. Vor diesem Hintergrund müsste von dem Pflegegeld ein Betrag von 106,46 EUR angerechnet werden. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betrachtungsweise erweist sich für die Antragstellerin damit als günstiger.
Sofern die Antragstellerin der Ansicht ist, eine Verrechnung der gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII anerkannten Kosten einer Haushaltshilfe dürften nicht mit dem Pflegegeld nach § 64 SGB XII verrechnet werden, ist ihr entgegen zu halten, dass die Leistungen gewissermaßen eine "Schnittmenge" aufweisen. Beide enthalten Anteile für die hauswirtschaftliche Versorgung, die ihrerseits die gleichen Leistungen umfassen. § 27 Abs. 3 SGB XII erweitert den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt, indem erforderliche Tätigkeiten, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, aber vom Hilfesuchenden nicht verrichtet werden können, einen Bedarf auslösen (Grube/Warendorf, SGB XII, Kommentar, § 27, Rdn. 7). Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich bereits, wenn der Hilfenachfragende wesentliche Verrichtungen wie Einkaufen, Unterbringen der gekauften Lebensmittel, Reinigen der Wohnung, Wechseln der Bettwäsche sowie Reinigen des Treppenhauses und des Gehwegs nicht selbst erledigen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2005, Az.: L 20 B 9/05 SO ER). Die durch das Pflegegeld nach § 64 SGB XII sichergestellte hauswirtschaftliche Versorgung umfasst ebenfalls alle Maßnahmen, die zur Existenzführung in der Häuslichkeit erforderlich sind (Behr u.a., SGB XI, Kommentar, Stand: Oktober 2005, § 14, Rdn. 74). Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII fallen darunter ebenfalls das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen.
Ob die Antragstellerin darüber hinaus einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatte, konnte damit offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGB.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Sozialhilfe in Gestalt der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
Die im Jahr 1945 geborene Antragstellerin erlitt im Dezember 2001 drei Schlaganfälle. Ferner wurde eine Autoimmunhepatits festgestellt. Demnächst soll eine Lebertransplantation erfolgen. Die Antragstellerin verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "G" (Nachteilsausgleich "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") nach §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.
Die Antragstellerin bezog in der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhielt sie Leistungen nach dem SGB XII zunächst in Höhe der Regelleistung von 345,00 EUR, eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 58,65 EUR, der Kosten einer Haushaltshilfe von 121,66 EUR und der Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 EUR abzüglich einer österreichischen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 497,97 EUR. Der erste Bewilligungsabschnitt umfasste die Zeit bis zum 31.08.2005.
Bezüglich dieses Bewilligungsabschnitts führte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen S 00 SO 000/00 ER und S 00 SO 000/00 Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten ihrer privaten Krankenzusatzversicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 SGB XII.
Ab dem 01.09.2005 erhielt die Antragstellerin aufgrund eines Gutachtens des MdK Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 06.07.2005 Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von 100,40 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 22.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab dem Monat September 2005 daraufhin Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von nur noch 21,26 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2005 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 ambulante Dienstleistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 21,26 Euro bewilligt. Sie hatte aufgrund eines Leistungsumfangs von vier Stunden in der Woche und eines Leistungssatzes von 7,00 EUR pro Stunde einen Gesamtbedarf in Höhe von 121,66 EUR anerkannt und darauf das Pflegegeld angerechnet.
Die Antragstellerin erhob am 29.08.2005 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Verrechnung beider Leistungen sei nicht statthaft. Die ambulanten Dienstleistungen hätten einen vollkommen anderen Rechtsgrund und verfolgten ein anderes Ziel als das ebenfalls bewilligte Pflegegeld. Dieses berücksichtige hauswirtschaftliche Aspekte nur, sofern sie im Zusammenhang mit der Pflege des Menschen gleichsam automatisch und untrennbar miterledigt werden müssten. Würden zum Beispiel das Bett der zu pflegenden Person aufgeschüttelt und glatt gezogen, das Essen angewärmt und die Dusche hergerichtet, werde damit nicht der Haushalt besorgt, sondern allein der Mensch versorgt. Auch der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Satz von 49 % sei nicht gerechtfertigt.
Am 23.09.2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren S 00 SO 000/00 ER und ihren Widerspruch.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.09.2005 Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ohne Anrechnung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I vorläufig bis zu einer Bescheidung ihres Widerspruchs zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde. Nach der Zuerkennung der Pflegestufe I erhalte die Antragstellerin nunmehr aber nicht nur Leistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung, sondern darüber hinaus auch noch Beträge für die erforderliche Grundpflege. Ihre Pflege sei damit in geeigneter Form sichergestellt und eine besondere Eilbedürftigkeit ausgeschlossen. Auch ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen. Das seit dem 01.06.2005 gewährte Pflegegeld nach der Pflegestufe I belaufe sich auf 205,00 EUR. Da das Pflegegeld voraussetze, dass der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstelle, enthalte es neben der Grundpflege auch Anteile für die Abgeltung der Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung. Der zeitliche Mindestaufwand müsse insgesamt 90 Minuten betragen. Auf diesen müsse ein zeitlicher Mindestaufwand für die Grundpflege von 45 Minuten entfallen. Sofern sich im Einzelfall nichts anderes ergebe, werde der prozentuale Anteil der hauswirtschaftlichen Versorgung am Pflegegeld mit 49 % berücksichtigt. Er mache bei der Antragstellerin 100,40 EUR aus. Der tatsächliche Bedarf an ambulanten Dienstleistungen sei aber mit 121,66 EUR festgestellt worden. Die Differenz in Höhe von 21,26 EUR werde durch sie nunmehr erbracht. Im Übrigen ergebe sich aus § 66 Abs. 1 SGB XII, dass Leistungen nach § 64 SGB XII nicht erbracht würden, sofern der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalte. Daraus folge, dass auf das Pflegegeld Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - anzurechnen seien.
Die Antragstellerin hat wegen der ihres Erachtens grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit um alsbaldige Entscheidung gebeten und auf ihren sozialen und finanziellen Hintergrund Bezug genommen, den sie in dem Verfahren S 00 SO 000/00 ER dargelegt habe.
Auf die Bitte des Gerichts, vertiefte Ausführungen zum Bestehen eines Anordnungsgrundes vorzulegen, hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe nicht die finanziellen Mittel, eine unbegründet erscheinende Kürzung zu überbrücken und ohne wesentliche Nachteile zu ertragen, bis endgültig entschieden werde. Im Übrigen sei die der Anrechnung zugrunde liegende gesetzliche Regelung mehr als verwirrend und müssten für ihre Grundpflege 53 Minuten veranschlagt werden, die gegenüber 90 Minuten 59 % ausmachten. Es verbleibe bei einem Betrag von 84,05 EUR für die hauswirtschaftliche Versorgung. Daraus folge, dass ihr zusätzliche 37,61 EUR bewilligt werden müssten.
Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Statthaft ist ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin auf ihren Fortzahlungsantrag vom 19.07.2005 Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII ab dem 01.09.2005 nur noch unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von 21,26 EUR gegenüber einem Betrag von 121,66 EUR für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2005. Am 29.08.2005 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.08.2005, mit dem die Antragsgegnerin ihr die Anrechnung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I mitgeteilt hatte, Widerspruch. Über diesen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antrag ist unbegründet.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. anders nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von 121,66 EUR beanspruchen kann. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen umfassen nach § 42 Satz 1 SGB XII den Regelsatz nach § 28 SGB XII (Nr. 1), die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII (Nr. 2), die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (Nr. 3) und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 32 SGB XII (Nr. 4). Nach § 27 Abs. 3 SGB XII kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können.
Die Antragsgegnerin hat sämtliche dieser Posten in ihre Bedarfsberechnung einbezogen. Der Bewilligungsbescheid vom 22.08.2005 umfasst die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von 58,65 EUR, Kosten einer Haushaltshilfe und den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 121,56 EUR sowie Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 325,00 EUR.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin gemäß §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die der Antragstellerin zufließende österreichische Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von inzwischen 505,44 EUR angerechnet. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist zu leisten, sofern die betroffenen Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Die weitere Berücksichtigung das der Antragstellerin ab dem 01.06.2005 zufließenden Pflegegeldes nach der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 205,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 SGB XII, das sich auf Personen mit der Pflegestufe I bezieht, dient der Sicherstellung der Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Anteile der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen im Verhältnis 51 % zu 49 %. Im Bereich der Pflegestufe I ist ein zeitlicher Mindestaufwand von insgesamt 90 Minuten zugrunde zu legen. Von dem an die Antragstellerin gezahlten Pflegegeld in Höhe von 205,00 EUR entfallen damit auf die hauswirtschaftliche Versorgung 100,40 EUR. Diese Betrachtungsweise beruht auf § 15 Abs. 3 SGB XI. Danach muss in der Pflegestufe I der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Sofern die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des MdK Nordrhein Bezug nimmt und die Auffassung vertritt, es dürften lediglich 41 % des Pflegegeldes angerechnet werden, da für die Grundpflege ein täglicher Zeitaufwand von 53 Minuten ermittelt worden sei, verkennt sie, dass ein Gesamtzeitaufwand von 113 Minuten zugrunde zu legen ist. Daraus folgt, dass der Zeitaufwand für die Grundpflege 46,9 % und der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung 53,1 % ausmachen. Vor diesem Hintergrund müsste von dem Pflegegeld ein Betrag von 106,46 EUR angerechnet werden. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betrachtungsweise erweist sich für die Antragstellerin damit als günstiger.
Sofern die Antragstellerin der Ansicht ist, eine Verrechnung der gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII anerkannten Kosten einer Haushaltshilfe dürften nicht mit dem Pflegegeld nach § 64 SGB XII verrechnet werden, ist ihr entgegen zu halten, dass die Leistungen gewissermaßen eine "Schnittmenge" aufweisen. Beide enthalten Anteile für die hauswirtschaftliche Versorgung, die ihrerseits die gleichen Leistungen umfassen. § 27 Abs. 3 SGB XII erweitert den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt, indem erforderliche Tätigkeiten, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, aber vom Hilfesuchenden nicht verrichtet werden können, einen Bedarf auslösen (Grube/Warendorf, SGB XII, Kommentar, § 27, Rdn. 7). Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich bereits, wenn der Hilfenachfragende wesentliche Verrichtungen wie Einkaufen, Unterbringen der gekauften Lebensmittel, Reinigen der Wohnung, Wechseln der Bettwäsche sowie Reinigen des Treppenhauses und des Gehwegs nicht selbst erledigen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2005, Az.: L 20 B 9/05 SO ER). Die durch das Pflegegeld nach § 64 SGB XII sichergestellte hauswirtschaftliche Versorgung umfasst ebenfalls alle Maßnahmen, die zur Existenzführung in der Häuslichkeit erforderlich sind (Behr u.a., SGB XI, Kommentar, Stand: Oktober 2005, § 14, Rdn. 74). Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII fallen darunter ebenfalls das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen.
Ob die Antragstellerin darüber hinaus einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatte, konnte damit offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGB.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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