S 26 RJ 119/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 RJ 119/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 4/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1926 in Krewo – damals Polen und nicht weit von Wilna – heute Weissrussland – geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1990 in Israel.

Nach einem ersten Rentenantrag von 1990 – der ohne Erfolg blieb aus den Gründen des Bescheides vom 28.01.1992 (insbesondere wegen fehlenden Nachweises der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis) – beantragte sie am 20.09.2002 erneut die Gewährung einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; sie habe aber von Juni 1941 bis März 1942 während ihres Aufenthaltes im jüdischen Viertel bzw. im Ghetto von Krewo – auch außerhalb – Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und Wäsche für Deutsche gewaschen und andere Reinigungsarbeiten und auch Bauarbeiten verrichtet, dies ganztägig. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie dafür jeden Tag – außer sonntags – Essen. Nachweise habe sie nicht. Im März 1942 sei sie dann in ein Zwangsarbeitslager in Litauen verbracht worden. Die Beklagte zog die Vorgänge der Claims Conference von 1994 bei. Dort hatte die Klägerin den Ghetto-Aufenthalt bereits angegeben und anschließend Aufenthalte in Arbeitslagern und Konzentrationslagern. Im Juli 1944 habe sie entfliehen können und sei im August 1944 von russischen Truppen befreit worden. Danach habe sie in Weissrussland gelebt bis zur Ausreise nach Israel in 1990.

Mit Bescheid vom 02.04.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, es fehle schon an der Erfüllung der Wartezeit für eine deutsche Rente, mangels darauf anrechenbarer Zeiten. Denn vom Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen der Klägerin von ihren Arbeitseinsätzen dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 06.04.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Tätigkeit habe sie freiwillig begehrt, weil sie im Ghetto völlig mittellos gewesen sei und die Arbeit gegen Lohn überlebenswichtig gewesen sei. Weil Essen und Lebensmittel damals wertvoller als Barlohn gewesen seien, hätten bisher diverse Senate des Landessozialgerichts NRW solche Sachbezüge als ausreichende Entlohnung angesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung erneut wieder und führte noch ergänzend aus, nach ihren geschichtlichen Erkenntnissen seien Juden in Krewo – das damals zum Reichskommissariat Ostland gehört habe – nach Maßgabe des Arbeitsbedarfs zu Zwangsarbeit heranzuziehen gewesen. Dabei hätte die Vergütung nicht der Arbeitsleistung zu entsprechen gehabt, sondern nur der Bestreitung des notdürftigen Lebensunterhaltes für die Zwangsarbeiter und ihre nicht arbeitsfähigen Familienmitglieder. Dies habe bereits auch der Historiker Benz bestätigt. Juden seien nicht beschäftigt worden, weil sie Fachkräfte gewesen seien, sondern um den zahlenmäßigen Arbeitskräftebedarf zu decken. Der Arbeitseinsatz sei hauptsächlich geprägt gewesen von unqualifiziertem Einsatz. Die Zuweisung jüdischer Arbeitskräfte zu Arbeiten auch außerhalb des Ghettos in Arbeitskommandos trage die charakteristischen Züge einer Zwangsarbeit, das ZRBG sei schon deshalb nicht anwendbar. Etwaige Ansprüche als Zwangsarbeiterin müsse die Klägerin vielmehr nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" geltend machen, nicht aber gegen die gesetzliche Rentenversicherung. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass für die Tätigkeit im Ghetto bzw. außerhalb des Ghettos allenfalls geringfügiges Entgelt gezahlt worden sei. Es könne allenfalls von Bezahlung in Form von Essen ausgegangen werden, nicht aber von Zahlung eines Entgeltes im eigentlichen Sinne. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob in Krewo überhaupt ein Ghetto bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 00.00.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie Lohn in Form von Sachbezügen zur beliebigen Verfügung bekommen, also hier Essen am Arbeitsplatz, zusätzliche Lebensmittel für zu Hause, Kleidung, Heizmaterial und freie Unterkunft. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihr im Ghetto Krewo vom 01.06.1941 bis 31.03.1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, nach den Angaben der Zeuginnen und auch der Klägerin selbst noch im Rentenverfahren habe sie als Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit Essen bekommen; den Erhalt der nun weiteren angeführten Sachbezüge hätten weder die Klägerin noch ihre Zeuginnen früher behauptet. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier aber schon von nicht ausreichendem Entgelt auszugehen. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob überhaupt und wann in Krewo auch ein Ghetto im Sinne des Gesetzes bestanden habe, so wie es für Mai 1942 in dem Buch über das nationalsozialistische Lagersystem vom Verlag 2001 erwähnt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 02.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gem. § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff. SGB VI hat die Klägerin aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu ihren Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung, scheitert hier schon daran, dass sie keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss darzustellen geeignet wäre. Beitragszeiten nach Vorschriften des Fremdrentengesetzes in Verbindung mit dem WGSVG ergeben sich für die Klägerin schon deshalb nicht, weil eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht glaubhaft gemacht wurde, wie sich schon aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.01.1992 ergibt, der nach § 77 SGG bindend geworden ist. Zudem hat die Klägerin auch im ZRBG-Antrag selbst nochmals angegeben, dass sie nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe (Blatt 45 Rückseite der Rentenakte). Die Klägerin hat auch keine "entgeltliche" Beschäftigung nach Vorschriften des ZRBG glaubhaft gemacht. Es kann nur als gesichert angesehen werden, dass die Klägerin das zum eigenen Überleben Nötige erhalten hat, denn solches entspricht den Angaben im Rentenantrag (Blatt 47 Rentenakte) und der Zeugeerklärung von Frau N (Blatt 56 Rentenakte). Die jetzt im Klageverfahren angegebenen weitergehenden Bezüge wie Essen am Arbeitsplatz, zusätzliche Lebensmittel für zu Hause, Heizmaterial und freie Unterkunft sind weder von der Zeugin noch der Klägerin selbst im Rentenverfahren angegeben worden. Für den jetzigen klägerischen Vortrag von Bezügen über Essen hinaus besteht kein glaubhafter Anhaltspunkt, allein der klägerische Vortrag in der Klagebegründungsschrift reicht dazu nicht aus. Er steht auch im Widerspruch zu den früheren Angaben im Verwaltungsverfahren, so dass die damalige Darstellung nicht weniger wahrscheinlich ist als die jetzige Darstellung im Klageverfahren. Mithin besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Glaubhaftmachung, dass die Klägerin als "Entgelt" mehr als das zum Überleben notwendige Essen erhalten hat.

Es wird klägerischerseits auch verkannt: Das "ZRBG" oder auch "Ghetto-Gesetz" ist in der vorliegenden, so von der Bundesregierung 2002 initiierten und vom Bundestag verabschiedeten Form, von vornherein nicht geeignet, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht nicht jede Art von Tätigkeit im Ghetto – sei sie mehr oder weniger freiwillig erfolgt und sei sie auch keine Zwangsarbeit im eigentlichen Sinne gewesen – aus, um Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen; denn das Gesetz verlangt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG kumulativ die Erfüllung von zwei wesentlichen Voraussetzungen, die unter den damaligen historischen Umständen nur wenige gleichzeitig erfüllen konnten, nämlich den zwangsweisen Aufenthalt bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung "aus eigenem Willensentschluss" und dies auch noch "gegen Entgelt". So hat auch das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R) bei einem Beschäftigungsverhältnis in einem Ghetto neben der freiwilligen Eingehung als weitere Voraussetzung auch verlangt das Vorliegen einer Entgeltzahlung als unverzichtbare Voraussetzung für die notwendige Qualifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses als "versicherungspflichtig". Wie dazu von der Rechtsprechung noch näher ausgeführt wurde (BSG in der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 55/04 und LSG NRW Urteil vom 03.06.2005 – L 43/05), kann dieses Merkmal weder wegen der damaligen Lebensumstände in den Ghettos (LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04: Die Lebensmittelrationen im Ghetto lagen regelmäßig unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) vernachlässigt werden noch nach den Voraussetzungen des Fremdrentenrechts unberücksichtigt bleiben; es wird jedenfalls nicht allein dadurch erfüllt, dass der Betreffende (unabhängig von jeder Angemessenheit) überhaupt eine Gegenleistung - z. B. Verpflegung – erhalten hat. Denn nach dem zum Zeitpunkt der Ghetto-Tätigkeiten gültigen § 1227 der Reichsversicherungsordnung galt: "Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfrei." So wurde sogar eine monatliche Barvergütung bis zu 15 Reichsmark, die neben freier Wohnung und Verpflegung z. B. 1938 Krankenschwestern gezahlt wurde, nur als nicht versicherungspflichtiges Taschengeld angesehen (vgl.: Das Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar von Koch/Hartmann, 2. Auflage 1973, Band I, Seite 154 b zu den Verhältnissen vor 1945). Es reichen also nicht einmal geringe Entlohnungen oder im Einzelfall sogar "gute Verpflegung", die nur zu minimaler Überlebenssicherung geeignet waren. Wie das Bundessozialgericht im erwähnten Urteil ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des Gesetzes davon abgesehen, jegliche durch in Ghettos verrichtete Arbeit erlittenen Schäden auch in der Rentenversicherung zu kompensieren; den Entgeltbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG könne man nicht völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit erlangten lösen. Auch das LSG NRW hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 03.06.2005 (L 4 R 3/05) bekräftigt, dass z. B. selbst Arbeit von acht bis neun Stunden für Essen und Lebensmittel in Form von Brot, Margarine, Zucker und Kartoffeln nicht für die Annahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses spreche; das Vorliegen eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG erfordere vielmehr, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Ghettos ein "wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt" vorliege. Hier ist, wie bereits oben dargelegt, von einer freiwilligen, entgeltlichen Beschäftigung im Sinne eines solchen Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Entgelt nicht glaubhaft auszugehen. Der Gesetzgeber hat nun einmal – wie das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht NRW in den oben angegebenen Entscheidungen klargestellt haben – strengere Voraussetzungen – bewusst oder unbewusst – aufgestellt als die meisten Ghetto-Insassen und Ghetto-Arbeiter nach Verkündung des ZRBG angenommen haben. Denn auf den ganz überwiegenden Teil aller Ghetto-Tätigkeiten traf unter den damaligen historischen Gegebenheiten die Annahme wirklich freier und auch regelmäßig entgeltlicher Arbeitsverhältnisse – statt Sklaven- bzw. Zwangsarbeit – ganz überwiegend nicht zu, was Alex A. Faitelson in seinem Buch "Im jüdischen Widerstand" auf den Punkt brachte mit dem Satz: "Immer wieder kam uns der Bibelvers aus der Exodusgeschichte in den Sinn: Wir waren Pharaos Sklaven in Ägypten" (Alex Faitelson, Im jüdischen Widerstand, Elster-Verlag 1998 – ISBN 3-891517-269-4, Seite 52). Begünstigt durch das ZRBG wird somit nicht die Masse der Ghetto-Arbeiter, sondern praktisch nur wenige, z. B. die – besser als die Masse gestellten – ehemaligen Angehörigen des Judenrates (vgl. Alex Faitelson, Im jüdischen Widerstand, Seite 99 bis 101 zu den Lebensverhältnissen der Ghettoarbeiter und des Judenrates im Ghetto Kaunas – der Verfasser dieses Buches, Herr Faitelson, klagt selbst zur Zeit gerichtsbekannt beim Sozialgericht E auf eine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG – im Verfahren S 00 (00) SB 000/00). Aus alledem folgt, dass an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Erhalts auch eines potentiell versicherungspflichtigen Entgeltes nicht nur ganz geringe Anforderungen zu stellen sind. Das ZRBG gibt demzufolge gerade denjenigen, denen es im Ghetto besonders schlecht ging, keine Ansprüche gegenüber denjenigen, die unter den damaligen Lebensumständen zumindest noch etwas Entgelt nennenswerter Art verdienten.

Eine Entgeltung bzw. Entschädigung in Form einer Rente für die von der Klägerin im Ghetto Krewo verrichteten Arbeiten – soweit sie überhaupt und dem Grunde nach wie auch ein Ghetto in Krewo glaubhaft sind –, wäre nur durch eine Abänderung bzw. Korrektur der gesetzlichen Vorschriften des ZRBG möglich, nicht aber im Klagewege mit dem derzeitigen Wortlaut des ZRBG. Denn nach den vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW oben genannten Entscheidungen und dem dort abgesteckten Rahmen können Ansprüche nach dem ZRBG gar nicht erst entstehen, wenn – wie hier – allenfalls Tätigkeiten angenommen werden können ohne nennenswertes tatsächlich angemessenes Entgelt für geleistete Arbeit, das nicht über die Lebenssicherung auch hinausging.

Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches für sie nicht her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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