Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
58
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 SO 514/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge, mit denen der Antragsteller in der Sache die Gewährung einer sog. kleinen Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetze (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bzw. im Sinne des § 27 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung begehrt, haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag "bezüglich des Aufhebungsbescheids vom 10. März 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", ist zwar als Antrag gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei legt das Gericht diesen Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 7. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 begehrt. Die ursprünglich gem. § 86a Abs. 1 SGG bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers ist nämlich erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2005 entfallen.
Dem Antragsteller ist jedoch einstweiliger Rechtschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in der Sache nicht zu gewähren: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides in einer den Formerfordernissen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügenden Weise unter Hinweis auf die rechtmäßige Verwendung von Haushaltsmitteln und die fehlende Aussicht einer Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen durch den Antragsteller begründet. Im Übrigen ergibt die im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Weitergewährung der begehrten Leistungen und dem öffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln, dass dem letzteren der Vorrang gebührt. Der angegriffene Aufhebungsbescheid erweist sich nämlich nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2004 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Regelung ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juni 2004 eine 2stündige Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG und nicht eine Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 BSHG gewährt hat. Zwar wird in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 70 BSHG genannt. Jedoch ergibt sich aus einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass sich die Gewährung auf eine Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG bezog. Denn es wird in dem Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass eine Haushaltshilfe für wöchentlich 2 Stunden gewährt wird. Es wurde damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine die Haushaltsführung unterstützende, nicht jedoch eine diese vollständig ersetzende Leistung gewährt werden sollte. Genau in diesem Rahmen fand dann auch tatsächlich die von dem Antragsteller als solche akzeptierte Leistungserbringung statt. Eine solche Leistung unterfällt jedoch dem Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG und nicht des § 70 BSHG (vgl. Birk, in: LPK-BSHG, 6. Auflage, § 70, Rdn. 17).
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Bescheid vom 25. Juni 2004 dem Antragsteller diese Leistung zukunftsoffen, also als Dauerverwaltungsakt, dem Grunde nach gewährte.
Mit Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der am 25. Juni 2004 erfolgten Bewilligung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe vorgelegen haben, dadurch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, dass die anspruchsbegründende Norm des § 11 Abs. 3 BSHG zwar durch die inhaltsgleiche Norm des § 27 Abs. 3 SGB XII ersetzt wurde, jene aber keine Anwendung findet, weil der Antragsteller, der gegenwärtig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, seit dem 1. Januar 2005 nach § 21 SGB XII und wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII hat (vgl. hierzu: LSG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005, Az: L 3 B 70/05 ER SO und Beschluss vom 5. Juli 2005, Az: L 5 B 159/05 ER AS).
Zwar wäre diese Änderung der rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn sich ein dem § 11 Abs. 3 BSHG inhaltsgleicher Anspruch für den Antragsteller aus anderen Normen des SGB XII ergäbe. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht ersichtlich.
Er kann nicht im Rahmen einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII im Anwendungsbereich des SGB II entwickelt werden. Denn es ist keine Gesetzeslücke vorhanden, die durch eine entsprechende Anwendung auszufüllen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Richter zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Die analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az: B 2 U 20/03 R, NZS 2005, S. 216 ff., 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Schweigen des Gesetzes zur Übernahme der Kosten einer von einem erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen benötigten Haushaltshilfe auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Hiergegen spricht schon, dass der Gesetzgeber den Fall des erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gesehen hat, wie § 21 Abs. 4 und 5 SGB II belegen. Dass im SGB II keine dem § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. bei Anspruch auf laufende Hilfe dem § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII entsprechenden Regelungen geschaffen wurden, dürfte daher auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen. Er ist offenkundig davon ausgegangen, dass ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger in der Lage sein wird, seinen Haushalt zu führen, und hat deshalb keinen Anspruch auf Haushaltshilfe im System des SGB II vorgesehen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az: L 5 B 159/05 ER AS). Aus den gleichen Gründen scheidet nach Ansicht des Gerichtes auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aus (so aber SG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2005, Az: S 21 SO 5122/05).
§ 70 SGB XII kann ebenfalls nicht als Grundlage eines solchen Anspruches dienen. Zwar ist die Anwendbarkeit dieser im Neunten Kapitel des SGB XII enthaltenen Vorschrift nicht durch § 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. § 70 SGB XII deckt jedoch von seiner Rechtsfolge her nicht den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG ab. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Sie umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts unterscheidet sich mithin von der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII dadurch, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 SGB XII nur einzelne Tätigkeiten unterstützungsbedürftig sind, während es bei § 70 SGB XII um die Übernahme der gesamten Haushaltsführung geht (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 70 Rdn. 3; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 70 Rdn. 3; Birk/ Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, § 70, Rdn. 21). Der entgegenstehenden Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16. September 2005, Az: L 20 B 9/05 SO ER) vermag das Gericht nicht zu folgen. Das dort herangezogene Argument, dass § 11 Abs. 3 BSHG bzw. § 27 Abs. 3 SGB XII nur die besonderen Fälle erfasse, in denen Personen Hilfe bei einzelnen Verrichtungen im Haushalt bedürften, die aber ansonsten nicht hilfebedürftig seien, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könnten, führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu der Notwendigkeit, § 70 SGB XII dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch Haushaltshilfen erfasst sind, die sich nicht auf die Führung des gesamten Haushaltes beziehen. Denn auch für solche Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, kommt eine Kostenübernahme für die sog. kleine Haushaltshilfe im Rahmen des dritten Kapitels des SGB XII in Betracht. In diesem Fall findet nämlich § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anwendung (vgl. Schoch, in: LPK-SGB XII, § 27, Rdn. 39). Damit kann die sog. kleine Haushaltshilfe uneingeschränkt im Rahmen des dritten Kapitels des SGB XII gewährt werden. Eine erweiternde Auslegung des § 70 SGB XII ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht notwendig. Dass durch die Sperrung des dritten Kapitels des SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Gewährung einer kleinen Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht möglich ist, ist – wie bereits dargelegt – als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
Ein mit § 11 Abs. 3 BSHG inhaltsgleicher Anspruch folgt auch nicht aus § 73 SGB XII, wonach Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Gewährung von Leistungen nach § 73 SGB XII setzt jedoch voraus, dass eine Bedarfssituation vorliegt, die nicht den in den Kapiteln 3 bis 8 des SGB XII ausdrücklich geregelten Bedarfen zuzuordnen ist (vgl. Schlette, a.a.O., § 73 Rdn. 3; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 73 Rdn. 3). Mit der Vorschrift soll nämlich lediglich unbekannten Notlagen begegnet werden, sie ermöglicht dagegen nicht die Leistungsgewährung in Fällen, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der ausdrücklich benannten Hilfen nicht gegeben sind (Wahrendorf a.a.O.).
Ein § 11 Abs. 3 BSHG entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht aus einem "erweiternden Verständnis von § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII" herleiten (so allerdings zunächst SG Oldenburg, Beschluss vom 30. Mai 2005, Az: S 2 SO 49/05 ER). Die damit angesprochene Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege und bestimmt sich inhaltlich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgeführten Leistungen. Keine der hiervon erfassten Vorschriften (vgl. §§ 36, 40, 41, 42 und 43 SGB XI) hat aber die vorliegend begehrten Mittel für die Bezahlung einer stundenweise tätigen Haushaltshilfe zum Gegenstand. Diese wären – wenn überhaupt – bei den Regelungen über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen anzusiedeln. Auf die insoweit einschlägige Norm des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (ggf. i.V.m. § 37 SGB XI) nimmt § 61 Abs. 2 SGB XII aber nicht Bezug (so nun auch SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Juni 2005, Az: 2 SO 89/05 ER).
Da somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, hat die Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ermessen hatte sie insoweit nicht auszuüben. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.
Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, welches schützenswerte Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Weiterbezug der begehrten Leistung haben sollte.
2. Soweit der Antragsteller beantragt, "die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts im Umfang von drei Stunden pro Woche zu gewähren" ist dieser Antrag bereits unzulässig bzw. unbegründet.
Dabei geht das Gericht aufgrund der Formulierung des Antrages sowie dessen Begründung davon aus, dass der Antragsteller nicht die vollständige Übernahme der gesamten Haushaltsführung begehrt. So wird ausdrücklich nur eine Hilfe für 3 Stunden pro Woche beantragt – eine Zeit, in der die Übernahme der gesamten Haushaltsführung nicht möglich ist. Zudem führt die Prozessbevollmächtigte in der Begründung ihres Antrages aus, dass bei dem Antragsteller ein Fall der Notwendigkeit der Übernahme der gesamten Haushaltsführung nicht vorliege.
Das Begehren des Antragstellers zielt daher auch insoweit auf die Weitergewährung der mit Bescheid vom 25. Juni 2004 gewährten Leistung – allerdings mit einer Erweiterung des Leistungsumfangs um eine Stunde pro Woche – ab.
Da § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ausdrücklich den Vorrang der Regelung des § 86b Abs. 1 SGG vor der des § 86b Abs. 2 SGG anordnet, ist der Antrag in Bezug auf die Gewährung der begehrten Leistung im Umfang von 2 Stunden pro Woche bereits unzulässig, weil insoweit der Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft und damit vorrangig ist.
Bezüglich des Begehrens einer weiteren Stunde an Haushaltshilfe ist der Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, da der Antragsteller dieses Ziel nicht mit einem Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG erreichen kann. Jedoch hat der Antrag insoweit in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 86b Abs. 2 SGG zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses nämlich nur dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile zu entstehen drohen.
Vorliegend ist es nach Ansicht des Gerichtes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung gegenüber der Antragsgegnerin hat. Es ist daher der sogenannte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Denn wie bereits unter 1. ausgeführt, steht dem Antragsteller nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage kein Anspruch auf die von ihm begehrte Art der Haushaltshilfe zu.
Die Anträge konnten daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 73 a Abs. 1 Satz SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gründe:
Die Anträge, mit denen der Antragsteller in der Sache die Gewährung einer sog. kleinen Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetze (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bzw. im Sinne des § 27 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung begehrt, haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag "bezüglich des Aufhebungsbescheids vom 10. März 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", ist zwar als Antrag gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei legt das Gericht diesen Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 7. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 begehrt. Die ursprünglich gem. § 86a Abs. 1 SGG bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers ist nämlich erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2005 entfallen.
Dem Antragsteller ist jedoch einstweiliger Rechtschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in der Sache nicht zu gewähren: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides in einer den Formerfordernissen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügenden Weise unter Hinweis auf die rechtmäßige Verwendung von Haushaltsmitteln und die fehlende Aussicht einer Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen durch den Antragsteller begründet. Im Übrigen ergibt die im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Weitergewährung der begehrten Leistungen und dem öffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln, dass dem letzteren der Vorrang gebührt. Der angegriffene Aufhebungsbescheid erweist sich nämlich nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2004 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Regelung ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juni 2004 eine 2stündige Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG und nicht eine Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 BSHG gewährt hat. Zwar wird in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 70 BSHG genannt. Jedoch ergibt sich aus einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass sich die Gewährung auf eine Haushaltshilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG bezog. Denn es wird in dem Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass eine Haushaltshilfe für wöchentlich 2 Stunden gewährt wird. Es wurde damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine die Haushaltsführung unterstützende, nicht jedoch eine diese vollständig ersetzende Leistung gewährt werden sollte. Genau in diesem Rahmen fand dann auch tatsächlich die von dem Antragsteller als solche akzeptierte Leistungserbringung statt. Eine solche Leistung unterfällt jedoch dem Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG und nicht des § 70 BSHG (vgl. Birk, in: LPK-BSHG, 6. Auflage, § 70, Rdn. 17).
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Bescheid vom 25. Juni 2004 dem Antragsteller diese Leistung zukunftsoffen, also als Dauerverwaltungsakt, dem Grunde nach gewährte.
Mit Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der am 25. Juni 2004 erfolgten Bewilligung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe vorgelegen haben, dadurch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, dass die anspruchsbegründende Norm des § 11 Abs. 3 BSHG zwar durch die inhaltsgleiche Norm des § 27 Abs. 3 SGB XII ersetzt wurde, jene aber keine Anwendung findet, weil der Antragsteller, der gegenwärtig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, seit dem 1. Januar 2005 nach § 21 SGB XII und wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII hat (vgl. hierzu: LSG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005, Az: L 3 B 70/05 ER SO und Beschluss vom 5. Juli 2005, Az: L 5 B 159/05 ER AS).
Zwar wäre diese Änderung der rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn sich ein dem § 11 Abs. 3 BSHG inhaltsgleicher Anspruch für den Antragsteller aus anderen Normen des SGB XII ergäbe. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht ersichtlich.
Er kann nicht im Rahmen einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII im Anwendungsbereich des SGB II entwickelt werden. Denn es ist keine Gesetzeslücke vorhanden, die durch eine entsprechende Anwendung auszufüllen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Richter zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Die analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az: B 2 U 20/03 R, NZS 2005, S. 216 ff., 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Schweigen des Gesetzes zur Übernahme der Kosten einer von einem erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen benötigten Haushaltshilfe auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Hiergegen spricht schon, dass der Gesetzgeber den Fall des erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gesehen hat, wie § 21 Abs. 4 und 5 SGB II belegen. Dass im SGB II keine dem § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. bei Anspruch auf laufende Hilfe dem § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII entsprechenden Regelungen geschaffen wurden, dürfte daher auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen. Er ist offenkundig davon ausgegangen, dass ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger in der Lage sein wird, seinen Haushalt zu führen, und hat deshalb keinen Anspruch auf Haushaltshilfe im System des SGB II vorgesehen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az: L 5 B 159/05 ER AS). Aus den gleichen Gründen scheidet nach Ansicht des Gerichtes auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aus (so aber SG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2005, Az: S 21 SO 5122/05).
§ 70 SGB XII kann ebenfalls nicht als Grundlage eines solchen Anspruches dienen. Zwar ist die Anwendbarkeit dieser im Neunten Kapitel des SGB XII enthaltenen Vorschrift nicht durch § 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. § 70 SGB XII deckt jedoch von seiner Rechtsfolge her nicht den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG ab. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Sie umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts unterscheidet sich mithin von der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII dadurch, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 SGB XII nur einzelne Tätigkeiten unterstützungsbedürftig sind, während es bei § 70 SGB XII um die Übernahme der gesamten Haushaltsführung geht (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 70 Rdn. 3; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 70 Rdn. 3; Birk/ Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, § 70, Rdn. 21). Der entgegenstehenden Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16. September 2005, Az: L 20 B 9/05 SO ER) vermag das Gericht nicht zu folgen. Das dort herangezogene Argument, dass § 11 Abs. 3 BSHG bzw. § 27 Abs. 3 SGB XII nur die besonderen Fälle erfasse, in denen Personen Hilfe bei einzelnen Verrichtungen im Haushalt bedürften, die aber ansonsten nicht hilfebedürftig seien, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könnten, führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu der Notwendigkeit, § 70 SGB XII dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch Haushaltshilfen erfasst sind, die sich nicht auf die Führung des gesamten Haushaltes beziehen. Denn auch für solche Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, kommt eine Kostenübernahme für die sog. kleine Haushaltshilfe im Rahmen des dritten Kapitels des SGB XII in Betracht. In diesem Fall findet nämlich § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anwendung (vgl. Schoch, in: LPK-SGB XII, § 27, Rdn. 39). Damit kann die sog. kleine Haushaltshilfe uneingeschränkt im Rahmen des dritten Kapitels des SGB XII gewährt werden. Eine erweiternde Auslegung des § 70 SGB XII ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht notwendig. Dass durch die Sperrung des dritten Kapitels des SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Gewährung einer kleinen Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht möglich ist, ist – wie bereits dargelegt – als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
Ein mit § 11 Abs. 3 BSHG inhaltsgleicher Anspruch folgt auch nicht aus § 73 SGB XII, wonach Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Gewährung von Leistungen nach § 73 SGB XII setzt jedoch voraus, dass eine Bedarfssituation vorliegt, die nicht den in den Kapiteln 3 bis 8 des SGB XII ausdrücklich geregelten Bedarfen zuzuordnen ist (vgl. Schlette, a.a.O., § 73 Rdn. 3; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 73 Rdn. 3). Mit der Vorschrift soll nämlich lediglich unbekannten Notlagen begegnet werden, sie ermöglicht dagegen nicht die Leistungsgewährung in Fällen, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der ausdrücklich benannten Hilfen nicht gegeben sind (Wahrendorf a.a.O.).
Ein § 11 Abs. 3 BSHG entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht aus einem "erweiternden Verständnis von § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII" herleiten (so allerdings zunächst SG Oldenburg, Beschluss vom 30. Mai 2005, Az: S 2 SO 49/05 ER). Die damit angesprochene Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege und bestimmt sich inhaltlich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgeführten Leistungen. Keine der hiervon erfassten Vorschriften (vgl. §§ 36, 40, 41, 42 und 43 SGB XI) hat aber die vorliegend begehrten Mittel für die Bezahlung einer stundenweise tätigen Haushaltshilfe zum Gegenstand. Diese wären – wenn überhaupt – bei den Regelungen über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen anzusiedeln. Auf die insoweit einschlägige Norm des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (ggf. i.V.m. § 37 SGB XI) nimmt § 61 Abs. 2 SGB XII aber nicht Bezug (so nun auch SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Juni 2005, Az: 2 SO 89/05 ER).
Da somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, hat die Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ermessen hatte sie insoweit nicht auszuüben. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.
Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, welches schützenswerte Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Weiterbezug der begehrten Leistung haben sollte.
2. Soweit der Antragsteller beantragt, "die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts im Umfang von drei Stunden pro Woche zu gewähren" ist dieser Antrag bereits unzulässig bzw. unbegründet.
Dabei geht das Gericht aufgrund der Formulierung des Antrages sowie dessen Begründung davon aus, dass der Antragsteller nicht die vollständige Übernahme der gesamten Haushaltsführung begehrt. So wird ausdrücklich nur eine Hilfe für 3 Stunden pro Woche beantragt – eine Zeit, in der die Übernahme der gesamten Haushaltsführung nicht möglich ist. Zudem führt die Prozessbevollmächtigte in der Begründung ihres Antrages aus, dass bei dem Antragsteller ein Fall der Notwendigkeit der Übernahme der gesamten Haushaltsführung nicht vorliege.
Das Begehren des Antragstellers zielt daher auch insoweit auf die Weitergewährung der mit Bescheid vom 25. Juni 2004 gewährten Leistung – allerdings mit einer Erweiterung des Leistungsumfangs um eine Stunde pro Woche – ab.
Da § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ausdrücklich den Vorrang der Regelung des § 86b Abs. 1 SGG vor der des § 86b Abs. 2 SGG anordnet, ist der Antrag in Bezug auf die Gewährung der begehrten Leistung im Umfang von 2 Stunden pro Woche bereits unzulässig, weil insoweit der Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft und damit vorrangig ist.
Bezüglich des Begehrens einer weiteren Stunde an Haushaltshilfe ist der Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, da der Antragsteller dieses Ziel nicht mit einem Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG erreichen kann. Jedoch hat der Antrag insoweit in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 86b Abs. 2 SGG zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses nämlich nur dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile zu entstehen drohen.
Vorliegend ist es nach Ansicht des Gerichtes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung gegenüber der Antragsgegnerin hat. Es ist daher der sogenannte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Denn wie bereits unter 1. ausgeführt, steht dem Antragsteller nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage kein Anspruch auf die von ihm begehrte Art der Haushaltshilfe zu.
Die Anträge konnten daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 73 a Abs. 1 Satz SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved