Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1482/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei einem von der Beklagten an den Kläger gerichteten Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt, den der Kläger zulässigerweise mit einem Widerspruch anfechten durfte.
Der Kläger erklärte im Dezember 2012 gegenüber der Beklagten, zum 01.01.2013 deren Mitglied werden zu wollen. Zunächst ging die Beklagte von einer freiwilligen Mitgliedschaft seit 01.01.2013 aus. Nach mehreren Widersprüchen des Klägers hob die Beklagte mit Be-scheid vom 11.04.2013 die Feststellung des Bestehens einer freiwilligen Mitgliedschaft auf und bestätigte, dass der Kläger seit dem 01.01.2013 bei ihr Pflichtmitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 5. Buch Sozialgesetzbuch –SGB V- wäre. Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die für ihn gültige Bemessungsgrundlage habe sich zum 01.01.2014 geändert. Sie setzte den monatlich zu zahlenden Beitrag auf 158,53 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 30.01.2014 setzte die Be-klagte (erneut) die vom Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2014 zu zahlenden Beiträge auf 158,53 Euro fest. Die Mindestbemessungsgrundlage hätte sich auf 921,67 Euro erhöht. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger. Mit Bescheid vom 07.08.2014 hob die Be-klagte die Schreiben / Bescheide vom 22.01.2014 und 30.01.2014 auf. Die Höhe der zu zahlenden monatlichen Beiträge für die Jahre 2013 (154,51 Euro) und 2014 (158,53 Euro) setzte sie in unveränderter Höhe fest. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger. Nachdem der Kläger weitere Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2014 fest, dass die bisherige Beitragseinstufung auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2014: 921,67 Euro) weiterhin bestehen bleibt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 24.10.2014 Widerspruch. Die in die-sem Bescheid angegebene Krankenversicherungsnummer (A000000000) wäre falsch. Seit dem Bescheid vom 11.04.2013 würde die Beklagte die ihm zustehende Pflichtversi-cherung unter der Krankenversicherungsnummer 000000000 durchführen. Dieser Be-scheid wäre auch für die Beklagte bindend. Die unnötige zweite und dritte Pflichtversiche-rung mit der falschen Krankenversicherung würde er ablehnen. Mit Schreiben vom 17.02.2015 wandte sich der Kläger an den Vorstand der Beklagten und nahm Bezug auf seine aufrechterhaltenen Widersprüche vom 03.05.2013, 22.05.2013, 22.02.2014, 05.09.2014 und 24.10.2014. Er fragte an, warum die Beklagte ihm nicht die neue Bei-tragshöhe ab 2015 mitgeteilt hätte und teilte mit, dass er die unnötige zweite und dritte Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit der falschen Krankenversiche-rungsnummer A000000000 ablehnen würde. Er fragte weiterhin an, ob die Beitragsbe-scheide vom 22.01.2014 und 30.01.2014 auch im Namen der Pflegekasse zurückgenom-men worden wären. Mit Schreiben vom 20.02.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand das Schreiben des Klägers vom 17.02.2015 erhalten und zur Beant-wortung weitergeleitet hätte. Es wurde darauf verwiesen, dass bereits mit Bescheid vom 19.01.2015 die Höhe der ab dem 01.01.2015 maßgeblichen Beiträge mitgeteilt worden wären. Weiterhin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nur eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für ihn bestehen würde und er entsprechend auch nur ei-nen monatlichen Beitrag bezahlen würde. Noch offene Fragen würde in den anhängigen Widerspruchs - / Klageverfahren behandelt. Am 20.03.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 20.02.2015 und den Bescheid vom 19.01.2015 ein. Mit Schrei-ben vom 20.07.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich bei der Stel-lungnahme vom 20.02.2015 lediglich um ein erläuterndes Schreiben gehandelt hätte und keinerlei Entscheidung oder Verfügung getroffen worden wäre, die die Merkmale eines Verwaltungsaktes gemäß § 31 ff. SGB X erfüllen würden. Ein Widerspruch gegen die Stel-lungnahme wäre nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 wies die Be-klagte den Widerspruch vom 19.03.2015 gegen die Stellungnahme zur Vorstandsbe-schwerde vom 20.02.2015 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt diesen Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 17.12.2015 Klage erho-ben. Der Kläger macht geltend, dass mit Schreiben vom 20.02.2015 versucht worden wä-re, die ihm in der Betreffzeile angegebene zweite Krankenversicherungsnummer A000000000 zuzuteilen. Er ist der Meinung, dass dies einen Verwaltungsakt darstellen würde. Da der Widerspruchsausschuss der Beklagten bereits über seinen Widerspruch vom 03.05.2013 mit Bescheid vom 14.08.2013 entschieden hätte, wäre der Wider-spruchsausschuss am 12.11.2015 zu keiner neuen Entscheidung befugt gewesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid / Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 aufzuheben bzw. zurück-zunehmen und der Beklagten die gesamten Kosten des Widerspruchs- und Kla-geverfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Feststellungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Sie ist der Meinung, dass die Verwendung eines geänderten Aktenzeichens, hier der kassenindividu-ellen oder kassenübergreifenden Krankenversicherungsnummer, keinen Verwaltungsakt darstellen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG- durch Gerichtsbe-scheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwie-rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Be-teiligten vorher angehört worden sind.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig. Zwar geht die Beklagte in dem von dem Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 davon aus, dass ihrem Widerspruchsverfahren kein Verwaltungsakt zugrunde lag, der hätte angefochten werden können. Insoweit hat die Beklagten zutreffend auf die Regelung des § 83 SGG verwiesen, der regelt, dass das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt und weiterhin ausgeführt, dass ein solcher Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X möglich ist. Die Beklagte stellt in ihrem Widerspruchsbescheid jedoch weiterhin fest, dass der Widerspruch unzulässig ist, weil er nur gegen einen Verwaltungsakt möglich gewesen wäre. Insoweit ist es jedoch der Behör-de nicht verwehrt, in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist oder dies zweifelhaft ist, dem Widersprechenden aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungsökonomie einen förmlichen Widerspruchbescheid zu erteilen (Urteil des LSG Hamburg vom 20.04.2005 – L 1 KR 90/03 – juris). Dieser Widerspruchsbescheid kann dann alleiniger Klagegegenstand werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Schmidt 12. Auflage, § 95 Rdnr. 3 a).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der von dem Kläger angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.11.2015 konnte nicht aufgehoben werden, weil er den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB beschwert. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der von dem Kläger erhobene Widerspruch unzulässig war, weil kein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vorlag. Verwaltungsakt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Rege-lung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelba-re Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Kläger hatte mit seiner an die Beklagte unter dem 17.02.2015 gerichteten Stellungnahme gleichzeitig den aus seiner Sicht maß-geblichen Sachverhalt dem Vorstand der Beklagten angezeigt. Auf diese Anzeige an den Vorstand reagierte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.02.2015 indem sie einleitend darauf verwiesen, dass ihr Vorstand das Schreiben erhalten und dem Sachbearbeiter zur Beantwortung weitergeleitet hätte. In dem Schreiben der Beklagten vom 20.02.2015 wird nach Hinweis auf die Rechtslage ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Schreiben zu einer Klärung beitragen sollte und noch offene Fragen in den anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren behandelt werden sollten. Mithin sollte für den Kläger erkennbar keine für ihn verbindliche hoheitliche Regelung getroffen werden sondern ausschließlich eine Mittei-lung über die Auffassung des Vorstands aufgrund der Anfrage des Klägers mit Erläute-rungen zur Rechtslage. Damit geht die Beklagte in dem von dem Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben vom 22.02.2015 um keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelte. Wegen der weiteren Begründung nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbe-scheid Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei einem von der Beklagten an den Kläger gerichteten Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt, den der Kläger zulässigerweise mit einem Widerspruch anfechten durfte.
Der Kläger erklärte im Dezember 2012 gegenüber der Beklagten, zum 01.01.2013 deren Mitglied werden zu wollen. Zunächst ging die Beklagte von einer freiwilligen Mitgliedschaft seit 01.01.2013 aus. Nach mehreren Widersprüchen des Klägers hob die Beklagte mit Be-scheid vom 11.04.2013 die Feststellung des Bestehens einer freiwilligen Mitgliedschaft auf und bestätigte, dass der Kläger seit dem 01.01.2013 bei ihr Pflichtmitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 5. Buch Sozialgesetzbuch –SGB V- wäre. Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die für ihn gültige Bemessungsgrundlage habe sich zum 01.01.2014 geändert. Sie setzte den monatlich zu zahlenden Beitrag auf 158,53 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 30.01.2014 setzte die Be-klagte (erneut) die vom Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2014 zu zahlenden Beiträge auf 158,53 Euro fest. Die Mindestbemessungsgrundlage hätte sich auf 921,67 Euro erhöht. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger. Mit Bescheid vom 07.08.2014 hob die Be-klagte die Schreiben / Bescheide vom 22.01.2014 und 30.01.2014 auf. Die Höhe der zu zahlenden monatlichen Beiträge für die Jahre 2013 (154,51 Euro) und 2014 (158,53 Euro) setzte sie in unveränderter Höhe fest. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger. Nachdem der Kläger weitere Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2014 fest, dass die bisherige Beitragseinstufung auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2014: 921,67 Euro) weiterhin bestehen bleibt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 24.10.2014 Widerspruch. Die in die-sem Bescheid angegebene Krankenversicherungsnummer (A000000000) wäre falsch. Seit dem Bescheid vom 11.04.2013 würde die Beklagte die ihm zustehende Pflichtversi-cherung unter der Krankenversicherungsnummer 000000000 durchführen. Dieser Be-scheid wäre auch für die Beklagte bindend. Die unnötige zweite und dritte Pflichtversiche-rung mit der falschen Krankenversicherung würde er ablehnen. Mit Schreiben vom 17.02.2015 wandte sich der Kläger an den Vorstand der Beklagten und nahm Bezug auf seine aufrechterhaltenen Widersprüche vom 03.05.2013, 22.05.2013, 22.02.2014, 05.09.2014 und 24.10.2014. Er fragte an, warum die Beklagte ihm nicht die neue Bei-tragshöhe ab 2015 mitgeteilt hätte und teilte mit, dass er die unnötige zweite und dritte Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit der falschen Krankenversiche-rungsnummer A000000000 ablehnen würde. Er fragte weiterhin an, ob die Beitragsbe-scheide vom 22.01.2014 und 30.01.2014 auch im Namen der Pflegekasse zurückgenom-men worden wären. Mit Schreiben vom 20.02.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand das Schreiben des Klägers vom 17.02.2015 erhalten und zur Beant-wortung weitergeleitet hätte. Es wurde darauf verwiesen, dass bereits mit Bescheid vom 19.01.2015 die Höhe der ab dem 01.01.2015 maßgeblichen Beiträge mitgeteilt worden wären. Weiterhin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nur eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für ihn bestehen würde und er entsprechend auch nur ei-nen monatlichen Beitrag bezahlen würde. Noch offene Fragen würde in den anhängigen Widerspruchs - / Klageverfahren behandelt. Am 20.03.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 20.02.2015 und den Bescheid vom 19.01.2015 ein. Mit Schrei-ben vom 20.07.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich bei der Stel-lungnahme vom 20.02.2015 lediglich um ein erläuterndes Schreiben gehandelt hätte und keinerlei Entscheidung oder Verfügung getroffen worden wäre, die die Merkmale eines Verwaltungsaktes gemäß § 31 ff. SGB X erfüllen würden. Ein Widerspruch gegen die Stel-lungnahme wäre nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 wies die Be-klagte den Widerspruch vom 19.03.2015 gegen die Stellungnahme zur Vorstandsbe-schwerde vom 20.02.2015 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt diesen Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 17.12.2015 Klage erho-ben. Der Kläger macht geltend, dass mit Schreiben vom 20.02.2015 versucht worden wä-re, die ihm in der Betreffzeile angegebene zweite Krankenversicherungsnummer A000000000 zuzuteilen. Er ist der Meinung, dass dies einen Verwaltungsakt darstellen würde. Da der Widerspruchsausschuss der Beklagten bereits über seinen Widerspruch vom 03.05.2013 mit Bescheid vom 14.08.2013 entschieden hätte, wäre der Wider-spruchsausschuss am 12.11.2015 zu keiner neuen Entscheidung befugt gewesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid / Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 aufzuheben bzw. zurück-zunehmen und der Beklagten die gesamten Kosten des Widerspruchs- und Kla-geverfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Feststellungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Sie ist der Meinung, dass die Verwendung eines geänderten Aktenzeichens, hier der kassenindividu-ellen oder kassenübergreifenden Krankenversicherungsnummer, keinen Verwaltungsakt darstellen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG- durch Gerichtsbe-scheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwie-rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Be-teiligten vorher angehört worden sind.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig. Zwar geht die Beklagte in dem von dem Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 davon aus, dass ihrem Widerspruchsverfahren kein Verwaltungsakt zugrunde lag, der hätte angefochten werden können. Insoweit hat die Beklagten zutreffend auf die Regelung des § 83 SGG verwiesen, der regelt, dass das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt und weiterhin ausgeführt, dass ein solcher Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X möglich ist. Die Beklagte stellt in ihrem Widerspruchsbescheid jedoch weiterhin fest, dass der Widerspruch unzulässig ist, weil er nur gegen einen Verwaltungsakt möglich gewesen wäre. Insoweit ist es jedoch der Behör-de nicht verwehrt, in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist oder dies zweifelhaft ist, dem Widersprechenden aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungsökonomie einen förmlichen Widerspruchbescheid zu erteilen (Urteil des LSG Hamburg vom 20.04.2005 – L 1 KR 90/03 – juris). Dieser Widerspruchsbescheid kann dann alleiniger Klagegegenstand werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Schmidt 12. Auflage, § 95 Rdnr. 3 a).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der von dem Kläger angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.11.2015 konnte nicht aufgehoben werden, weil er den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB beschwert. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der von dem Kläger erhobene Widerspruch unzulässig war, weil kein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vorlag. Verwaltungsakt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Rege-lung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelba-re Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Kläger hatte mit seiner an die Beklagte unter dem 17.02.2015 gerichteten Stellungnahme gleichzeitig den aus seiner Sicht maß-geblichen Sachverhalt dem Vorstand der Beklagten angezeigt. Auf diese Anzeige an den Vorstand reagierte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.02.2015 indem sie einleitend darauf verwiesen, dass ihr Vorstand das Schreiben erhalten und dem Sachbearbeiter zur Beantwortung weitergeleitet hätte. In dem Schreiben der Beklagten vom 20.02.2015 wird nach Hinweis auf die Rechtslage ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Schreiben zu einer Klärung beitragen sollte und noch offene Fragen in den anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren behandelt werden sollten. Mithin sollte für den Kläger erkennbar keine für ihn verbindliche hoheitliche Regelung getroffen werden sondern ausschließlich eine Mittei-lung über die Auffassung des Vorstands aufgrund der Anfrage des Klägers mit Erläute-rungen zur Rechtslage. Damit geht die Beklagte in dem von dem Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben vom 22.02.2015 um keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelte. Wegen der weiteren Begründung nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbe-scheid Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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