S 43 AS 4760/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 4760/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1423/17 NZB
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zustehen.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist promovierter Zahnarzt und stand gemeinsam mit seiner Familie in der Vergangenheit wiederholt im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten.

Zum Wintersemester 2016/2017 (Beginn: 01.09.2016) begann er ein Studium der Medizi-nischen Informatik an der Fachhochschule Dortmund in Vollzeit. Angestrebter Abschluss ist der Bachelor.

Mit Bescheid vom 09.11.2016 gewährte der Beklagte der Ehefrau und den beiden Kindern – den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Klägers – Leistungen der Grund-sicherung für Arbeitsuchende. Eine Leistungsgewährung zu Gunsten des Klägers erfolgte nicht, da er als eingeschriebener Student vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen sei.

Mit seinem am 14.11.2016 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, das Studium der Medizinischen Informatik an der Fachhochschule Dortmund ermögliche ihm sein berufli-ches Vorankommen, da er nach Studienabschluss gegen die negativen Interneteinträge über seine Person in der Suchmaschine Google, die wie ein Pranger wirkten, ankämpfen könne. Ihm seien deshalb Leistungen zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Student in einer dem Grunde nach förde-rungsfähigen Ausbildung von Leistungen nach dem SGB II über Leistungen nach § 27 SGB II hinaus ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die am 14.12.2016 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begeh-ren verfolgt. Er verweist darauf, dass das Studium erforderlich sein gegen die negativen Interneteinträge, die über die Suchmaschine Google auffindbar seien, vorgehen zu wollen. Dies erhöhe seine Beschäftigungsaussichten. Er ist der Ansicht, dass insbesondere die Würde des Menschen und die Berufsfreiheit zu einer Leistungsgewährung führen müsste.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die den Kläger betreffenden Akten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitsuchende nach dem SGB abgelehnt. Der Kläger ist als ordentlicher Studierender eines Studiengan-ges, der grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, gem. § 7 Abs. 5 SGB II über Leistungen nach § 27 SGB II hinaus von Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.

Diese Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Kläger durch Aufgabe des Studiums einen Leistungsanspruch nach dem SGB II herbeiführen könnte. Insoweit ist für die Kammer auch nicht erkennbar, inwieweit die Würde des Men-schen oder die Berufsfreiheit (Artikel 1 und 12 Grundgesetz) betroffen sein sollten. Der Kläger hat den Beruf des Zahnarztes, an dessen Ausübung er nicht durch staatliche Stel-len, sondern möglicherweise durch tatsächliche Gegebenheiten gehindert wird. Wie weit der Kläger sich Letzteres selbst zuzuschreiben hat, vermag die Kammer nicht zu beurtei-len. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum das Zweitstudium, mit dem der Kläger aus Sicht der Kammer unrealistische Vorstellungen und Hoffnungen verbindet, staatlicher-seits zu fördern wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved