S 25 AS 2743/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 2743/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 20. Mai 2019 vorläufig – längstens aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragsteller – es handelt sich lediglich um einen Antragsteller und nicht, wie das LSG NRW im Einleitungssatz seines Beschlusses über die Zurückverweisung vom 13. Juni 2019 vermuten lässt, um mehrere Antragsteller - begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Antragsteller ist am 00. G 1956 geboren. Er beantragte bereits Anfang Januar 2019 – auf den Antragsunterlagen befindet sich als Datum der 5. Januar 2019 bzw. 10. Januar 2019 ohne Eingangsstempel der Antragsgegnerin – oder jedenfalls spätestens bei persön-licher Vorsprache bei der Antragsgegnerin 24./25. Januar 2019 und am 7. Februar 2019 (vgl. insoweit Niederschrift der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2019, Bl. 19 ff. der Ver-waltungsakte) – aber keinesfalls, wie das LSG NRW in seinem zurückverweisenden Be-schluss vom 13. Juni 2019 annimmt – erst am 21. Februar 2019 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, bis Juni 2012 selbständig tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit habe er bis Ende Dezember 2018 in den USA gelebt. Ab Januar 2019 habe er in E1 eine Wohnung auf der T1straße. 00 angemietet, in der er lebe. Bis Dezember 2018 habe er ein Liquidationseinkommen aus seiner früheren GmbH bezogen und seine Ersparnisse aufgebraucht.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Wegen der Einzelheiten dieses Aufforderungsschreibens wird auf Bl. 22 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

In der Folgezeit überreichte der Antragsteller die von der Antragsgegnerin geforderten Un-terlagen, u.a. einen am 20. November 2018 geschlossenen Mietvertrag über seine Woh-nung in E1. Vermieterin ist Frau X T2, bei der es sich nach den Angaben des Antragstel-lers um eine frühere Angestellte handelt und die in Hamburg wohnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreich vom Antragsteller bereits am 15. Februar 2019 eingereich-ten Unterlagen wird auf Bl. 34 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 erkundigte sich der Antragsteller nach dem Stand der Bearbeitung, da er nach seiner Auffassung nunmehr alle erforderlichen Unterlagen zur Antragsbearbeitung an die Antragsgegnerin überreicht hatte.

Mit Email vom 26. Februar 2019 forderte die Antragsgegnerin wiederum Unterlagen vom Antragsteller an, obwohl er diese in der Vergangenheit zum Teil bereits vorgelegt hatte bzw. bezüglich seiner Wiedereinreise erklärt hatte, dass ihm das damalige Ticket nicht mehr vorliege.

Unter dem 5. März 2019 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin, teil-te mit, dass die Unterlagen jetzt bereits zum 3. Mal an diese übergeben worden seien. Er ergänzte diese, soweit noch Unterlagen zur PKV nachgefordert worden waren und bat um Präzisierung wegen des "Nachweises Durchlauferhitzer". Diesbezüglich hatte der Antrag-steller bereits ein Foto in Kopie an die Antragsgegnerin übersandt.

Unter dem 6. März 2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zu weite-ren Nachweisen auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf den Inhalt der insoweit nicht nummerierten Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 beantwortete der Antragsteller auch dieses Schreiben der Antragsgegnerin und wies zudem darauf hin, dass bereits ein großer Teil der geforder-ten Unterlagen seit längerer Zeit der Antragsgegnerin vorliegen würden. Es wurde sodann die Anlage EKS vom Antragsteller ausgefüllt übergeben.

Wegen der Einzelheiten einer Kontenabfrage der Antragsgegnerin beim Bundeszentralamt für Steuern (Schreiben vom 28. März 2019) wird auf den Inhalt der nicht durchnummerier-ten Verwaltungsakte Bezug genommen.

Aus einem vom Antragsteller eingereichten Schreiben der Schufa Holding AG vom 26. März 2019 geht hervor, dass dort als aktuelle Adresse des Antragstellers die dem Gericht bekannte Anschrift in E1 vermerkt war. Unter dem Punkt "Sonstige, auch frühere Adres-sen" befindet sich eine Anschrift in N und die Anschrift der Vermieterin in I.

Unter dem 10. April 2019 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass die Eintra-gungen der Schufa zum Teil fehlerhaft seien und zur Korrektur bereits gemeldet seien. Er bat nochmals um zeitnahe Bearbeitung.

Es erging ein weiteres Schreiben der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen.

In der Folgezeit schaltete der Antragsteller den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt ein, der mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 beantragte, dem Antragsteller nunmehr dringend zunächst vorläufige Leistungen zu gewähren. Sollte dies nicht bis zum 15. Mai 2019 ge-schehen, kündigte er die Stellung eines Eilantrages an.

In der Folgezeit verfasste der Antragsteller auch nochmals persönlich ein Schreiben an die Antragsgegnerin, wo er den Sachverhalt erläuterte, darauf hinwies, dass es sich bei Frau T2 um seine Vermieterin und frühere Angestellte handele und reichte unter dem 10. Mai 2019 ein Schreiben seiner Vermieterin vom 30. März 2019 ein, dass diese zunächst die Krankenversicherungsbeiträge zur PKV ausgelegt habe und die Miete bis März 2019 zu-nächst ausgesetzt habe. Sie forderte den Antragsteller aber nunmehr auf, sämtliche von ihr übernommenen Beträge zur PKV von insgesamt 1.573,80 EUR sowie die rückständige Miete von damals derzeit 2.339,88 EUR bis zum 15. April 2019 an sie zurückzuzahlen. We-gen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die nicht durch nummerierte Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Am 20. Mal 2019 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstwei-ligen Anordnung beantragt. Das Sozialgericht hat mit der Eingangsverfügung vom 20. Mai 2019 den Antragsteller mit Fristsetzung bis zum 23. Mai 2019, 10 Uhr, aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wovon er seit Januar 2019 lebe, und eine eidesstattliche Versiche-rung zu seinen Vermögensverhältnissen zu übersenden. Zudem habe er eine ladungsfähi-ge Adresse anzugeben. Der Antragsteller ist der gerichtlichen Verfügung vollumfänglich nachgekommen.

Das Sozialgericht hat der Antragsgegnerin mit der Eingangsverfügung unter Hinweis auf § 104 Abs. 4 SGG zur Antragserwiderung und Aktenübersendung ebenfalls bis zum 23. Mai 2019, 10 Uhr, aufgefordert. Der Antrag ist der Antragsgegnerin gemäß Sendebericht um 13.55 Uhr per Fax übermittelt worden. Einem am 22. Mai 2019 übermittelten Original des Antrags waren das Schreiben der Frau T2 vom 30. März 2019 – dieses lag der An-tragsgegnerin aber ausweislich der Verwaltungsakten bereits seit dem 10. Mai 2019 vor - und ein Kontoauszug des Antragstellers vom 10. April 2019 beigefügt – wohingegen sich in den Verwaltungsakten ein aktuellerer Kontoauszug für dasselbe Konto mit Datum 6. Mai 2019 befindet. Der Antragsteller hat mit Fax vom 23. Mai 2019, 9.53 Uhr beim Sozialge-richt eingegangen – auch insoweit sind die Daten des LSG NRW, die es seinem Zurück-verweisungsbeschluss zu Grunde legt, nicht zutreffend - eidesstattlich versichert, über kein Vermögen zu verfügen. Sein Barvermögen betrage aktuell 110,- EUR. Mit ebenfalls um 9:53 Uhr eingegangenen Fax hat er eine Anmeldebestätigung der Stadt E1 übersandt.

Die Antragsgegnerin hat binnen der vom Gericht gesetzten Frist nicht reagiert – weder per Fax, noch telefonisch noch bei persönlicher Vorsprache in der Serviceeinheit. Ein Anruf in der Serviceeinheit erfolgte erst, nach dem der Beschluss schon ausgefertigt war.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 20. Mai 2019 vorläufig - längstens aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen der Grundsi-cherung nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 20 ff. der Gerichtsakte Bezug ge-nommen.

Der Beschluss ist den Beteiligten nach Aktenlage am 23. Mai 2019 um 11:05 Uhr bzw 11.09 Uhr per Fax übermittelt worden – auch insoweit sind wieder die Feststellungen des LSG NRW in seinem Zurückverweisungsbeschluss zu den Faxsendezeiten unzutreffend. Es wird auf die Faxsendeprotokolle vom gleichen Tag, Bl. 25 und 26 der Gerichtsakte Be-zug genommen.

Ein Fax der Antragsgegnerin vom gleichen Tag um 10.48 Uhr abgesandt – und damit 48 Minuten nach Fristablauf – ist der Kammervorsitzenden erst nach Absenden des Be-schlusses vorgelegt worden und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden. In die-sem ersten Fax hat die Antragsgegnerin zudem lediglich um Fristverlängerung gebeten. In einem zweiten Fax zur selben Uhrzeit erfolgt sodann der Hinweis auf eine angebliche mangelnde Mitwirkung des Antragstellers. Es sei weiterhin unklar, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in der Zeit von 2012 bis 2018 bestritten habe. Kontoauszüge der vorhandenen Konten würden nicht vorliegen. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller sei auch bei mehreren Versuchen nicht vom Außen-dienst erreicht worden.

Am 24. Mai 2019 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozial-gerichts vom 23. Mai 2019 erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs seien nicht gewahrt. Bereits am 22. Mai 2019 sei versucht worden, eine Fristverlängerung zu erwir-ken. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, das Schreiben dem Sozialgericht per Fax zu-zustellen. Auf entsprechende Schwierigkeiten sei das Sozialgericht schon früher hingewie-sen worden. Auch am 23. Mai 2019 sei versucht worden, die Stellungnahme dem Sozial-gericht fristgemäß zukommen zu lassen. Da dies wiederum nicht funktioniert habe, sei die Geschäftsstelle der erkennenden Kammer telefonisch informiert worden. Die Schrift-sätze hätten das Sozialgericht vor der Absetzung des Beschlusses erreicht. Eine Notwendigkeit zur Verkürzung der normalerweise üblichen einwöchigen Schriftsatzfrist habe nicht be-standen. In der Sache sei die Finanzierung des Lebensunterhalts des Antragstellers vor der Wiedereinreise nach Deutschland unklar. Der Antragsteller habe mehrere Konten nicht angegeben. Die Beziehung des Antragstellers zu Frau T2 sei ebenso unklar wie sein ge-wöhnlicher Aufenthalt. In diesem Zusammenhang sei auch die nunmehr bekanntgeworde-ne Adresse des Antragstellers in N zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 hat der Senat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2019 ausgesetzt (L 7 S 168/19 ER). Mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2019 hat das LSG NRW den "Beschluss des Sozialgerichts Düs-seldorf vom 23.05.2019 aufgehoben" und weiter tenoriert: "Das Verfahren wird an das So-zialgericht zurückverwiesen." Das LSG NRW hat sich bei seiner Entscheidung auf eine analoge Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützt. Wegen der weiteren Einzelhei-ten dieses Beschlusses wird auf Bl. 83 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Erst einen Monat nach Erlass des Beschlusses am 10. Juli 2019 hat die Kammervorsit-zende die Gerichtsakte zurückerhalten. Die Beteiligten haben nochmals ausreichend Ge-legenheit erhalten, sich nach einem Hinweis des Gerichts vom 10. Juli 2019 zum Verfah-ren zu äußern.

II.

Der Beschluss des LSG NRW vom 13. Juni 2019 ist nach Auffassung der 25. Kammer außerhalb des geltenden Rechts ergangen. Eine Zurückverweisung nach § 159 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Gesetz eindeutig nicht vorgesehen. § 159 Abs. 1 SGG lautet wie folgt:

"Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichem Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels ei-ne umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist."

Ausdrücklich findet § 159 SGG nur auf Klageverfahren Anwendung. Es ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da bereits keine planwidrige Regelungslücke besteht. So ist das SGG mehrfach in der Ver-gangenheit geändert worden, ohne dass eine entsprechende Anpassung des § 159 SGG für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommen wurde. Die Voraussetzun-gen, unter denen eine Zurückverweisung der Sache an das SG zulässig ist, sind in § 159 SGG erschöpfend aufgezählt (so auch Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialge-richtsbarkeit, Band IV, zu § 159 SGG). Insofern leidet die Entscheidung des LSG NRW vom 13. Juni 2019 nach Auffassung der 25. Kammer bereits – außer den bereits unter Gründe I. aufgezeigten Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung durch das LSG NRW - an einem wesentlichen Mangel, hier gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes; die Entscheidung des LSG NRW enthält einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Tenor. Der Rechtsweg dürfte damit – weil das LSG in seiner Rechtsmittelbelehrung keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht - erschöpft sein; der Gang zum Bundesverfassungsgericht ist eröffnet. Zudem kollidiert die Entscheidung des LSG NRW evident mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Es liegt zudem ein vom Grundgesetz nicht zulässiger Eingriff in die richterliche Unabhän-gigkeit nach Art. 97 GG vor, der durch § 128 SGG konkretisiert ist.

Eine Zurückverweisung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn man dem 7. Senat des LSG NRW zu seiner Rechtsauffassung der analogen Anwendung des § 159 SGG auf vor-liegende Fallkonstellationen folgen sollte. Denn im Rahmen des dem LSG NRW dann zu-stehenden Ermessens kann eine Zurückverweisung nur erfolgen, sofern Prozesswirt-schaftlichkeit, Beschleunigungsgebot und Effektivität des Rechtsschutzes dem nicht ent-gegenstehen (so u.a. für viele Frehse in Haufe, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage, zu § 159 SGG Rn. 41). Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes ist evident u.a. das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich nunmehr seit ca. sieben Wochen beim LSG NRW be-funden, ohne dass Ermittlungen angestellt wurden oder eine abschließende Sachent-scheidung erfolgt ist – und dass bei einer bestehenden Untätigkeitssituation durch die An-tragsgegnerin. Über den bereits im Januar 2019 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist bis heute nicht entschieden. Stattdessen wird der Antragsteller ständig mit weiteren Mitwirkungsschreiben "überzogen". Die Antragsgegnerin hätte zumindest eine vorläufige Bewilligung – wie vom Antragsteller beantragt – aussprechen können oder dem Antragsteller darlehensweise Leistungen bewilligen müssen. Warum die angeblichen Er-mittlungen - die im Übrigen das LSG NRW ohnehin nicht der ersten Instanz vorschreiben kann (denn eine Bindungswirkung für die weitere Behandlung der Sache besteht nicht, so BSGE 31, 74,75) – vor dem Hintergrund dieser langen Zeitspanne nicht selbst vorge-nommen hat, ist den Ermessensgründen nicht zu entnehmen. Eine Beweiserhebung hat nach der Rechtsprechung des BVerfG darüber hinaus nur bei der Ablehnung von exis-tenzsichernden Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen, nicht aber bei der Stattgabe. Dafür ist ausschließlich das Hauptsacheverfahren vorgese-hen, dass sonst völlig überflüssig wäre. Darüber hinaus hat das LSG NRW unberücksich-tigt gelassen, dass die 25. Kammer mit einem 0,5 Teilzeitpensum im letzten Jahr 2018 zusätzlich zum vorhandenen Bestand von ca. 200 Verfahren am Jahresanfang Eingänge von 262 Verfahren zu verzeichnen hatte und 292 Verfahren erledigt hat. Die Zahlen dürf-ten erfahrungsgemäß beim LSG NRW selbst für eine Vollzeitstelle mit einem Pensum von 1,0 weit darunter liegen. So hatte die Kammer 25 auch beispielsweise im Juli 2019 Ein-gänge von 26 Verfahren auf ein 0,5 Pensum zu verzeichnen und hat insgesamt in diesem Monat 21 Verfahren erledigt, neun davon durch Entscheidungen. Mehr Kapazitäten sind hier bei einem 0,5 Pensum nicht vorhanden; die Arbeitsbelastung bei den Gerichten erster Instanz ohnehin bekanntermaßen zu hoch. Warum es deswegen beim Sozialgericht in erster Instanz besser und schneller gehen sollte nach Auffassung des LSG NRW, bleibt hier völlig unklar und ist vor dem Hintergrund der dargestellten Zahlen auch unverständ-lich.

Eine vom LSG NRW angeregte Beweisaufnahme widerspricht der verfassungsgerichtli-chen Rechtsprechung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Bei der Beurtei-lung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechts-schutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat (Bundesverfassungs-gericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Eine Beweisaufnahme ist hier regelmäßig untunlich; es hat ggf. eine Interessenabwägung stattzufinden. Bei existen-ziellen Notlagen erfolgt diese regelmäßig zu Gunsten der Antragsteller. Diese müssen demgegenüber damit rechnen, bei einem Verlust des Hauptsacheverfahrens die Leistun-gen erstatten zu müssen. Die Leistungen werden nur unter dem Vorbehalt der Rückforde-rung gewährt. Zudem muss der Antragsteller bei Angabe falscher Angaben mit der Einlei-tung eines Strafverfahrens rechnen.

Sofern hier bemängelt wird, die Antragsgegnerin hätte lediglich knapp drei Tage Zeit ge-habt, eine Antragserwiderung zu fertigen und die Verwaltungsvorgänge zu übersenden, so hält das Gericht eine Frist von drei Tagen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ausreichend. Die Antragsgegnerin hätte zum einen den im Januar 2019 gestellten An-trag auf Leistungen nach dem SGB II viel zügiger bescheiden müssen, da es hier um exis-tenzsichernde Leistungen geht. Zum anderen hätte die Antragsgegnerin auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen können sowie eine Kopie der Verwaltungsakte. Bei einem Antragsteller, der für das Gericht im Eilverfahren nachvollziehbar behauptet über keine finanziellen Mittel mehr zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, wird die 25. Kammer auch weiterhin regelmäßig längstens eine Frist von drei Tagen setzen zur An-tragserwiderung und Übersendung von Verwaltungsakten. Sämtliche Anhänge im Origi-nalschriftsatz waren der Antragsgegnerin auch bereits seit längerem bekannt, was das LSG NRW übersehen hat. Dadurch wurde die 3-Tages-Frist also nicht weiter verkürzt, wie das LSG NRW unzutreffend ausführt. Wie das LSG NRW zu dem Schluss kommt, inner-halb der Frist sei von der Antragsgegnerin versucht worden, Kontakt aufzunehmen mit dem erstinstanzlichen Gericht, bleibt unklar. Das LSG NRW hat hier gemutmaßt und un-geprüft die Angaben der Antragsgegnerin übernommen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Sozialgericht Düsseldorf zur Klärung des Sachverhalts fand diesbezüglich durch das LSG NRW nicht statt. Sämtliche Bemühungen der Antragsgegnerin fanden erst nach Fristab-lauf statt und hätten unproblematisch bereits am Montagnachmittag, den 20. Mai, am ge-samten Dienstag, den 21. Mai, am gesamten Mittwoch, den 22. Mai und am Donnerstag-vormittag, den 23. Mai bis 10 Uhr vorgenommen werden können. Es fällt einzig und allein in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, wenn sie sich erst gegen Fristende um eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht bemüht und dies dann scheitert. Um Fristver-längerung hätte bereits am Montag gebeten werden können; auch die Akten hätten per Boten bereits viel früher übersandt werden können. Die Antragsgegnerin hätte sich eine Kopie machen können, um ggf. eine Antragserwiderung anzufertigen oder eine Kopie der Verwaltungsakte an das Sozialgericht schicken können. Auch die Serviceeinheit hat erst nach Fristablauf erstmals Kontakt mit der Antragsgegnerin gehabt. Das Fax um 10:48h war verspätet und kam in der zentralen Poststelle des Sozialgerichts an. Die Antragsgeg-nerin kann bei der Vielzahl der Eingänge im Hause nicht erwarten, dass ihre Faxe in der-selben Minute des Eingangs der zuständigen Richterin oder dem Richter vorgelegt wer-den. Dies ist auch allgemein bekannt. Im Übrigen ist es für die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren völlig unerheblich, wovon der Antragsteller in den Jahren 2012 bis 2018 und damit vor Antragstellung gelebt hat, sofern wie hier für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht im Mai 2019 glaubhaft gemacht wurde durch Vorlage von Kontoauszügen und ei-ner eidesstattlichen Versicherung, über kein Vermögen mehr zu verfügen und nur noch Bargeld im Wert von 110,- EUR zu besitzen. Sollte diese eidesstattliche Versicherung unzu-treffend sein, drohen auch hier strafverfolgungsrechtliche Konsequenzen. Für das Verfah-ren auf einstweiligen Rechtsschutz ist aber ausdrücklich die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung vorgesehen und ausdrücklich kein Vollbeweis durch eine "um-fangreiche und aufwändige Beweisaufnahme" – wie der 7. Senat des LSG NRW meint - erforderlich. Die 25. Kammer folgt insoweit weiter den einschlägigen gesetzlichen Bestim-mungen und den entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nicht aber den Ausführungen des 7. Senats des LSG NRW in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2019.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin zum defekten Fax-Gerät und Anrufen in der Serviceeinheit der 25. Kammer so nicht nachvollzogen werden können. Sämtliche Bemühungen der Antragsgegnerin – auch die mit der Bitte um Fristverlängerung – haben – wie bereits ausgeführt - erst nach Fristab-lauf am 23. Mai 2019 um 10 Uhr stattgefunden und sind der Kammervorsitzenden erst nach Erlass und Absendung des Beschlusses bekannt geworden (vgl. nur Fax der An-tragsgegnerin mit Eingangsvermerken, Bl. 29 ff. der Gerichtsakte). Sollte tatsächlich das Fax der Antragsgegnerin defekt gewesen sein oder es Übermittlungsprobleme gegeben haben, so wäre es ihr unbenommen geblieben, die Akten sowie die Bitte um Fristverlänge-rung bzw. die Antragserwiderung per Boten zu übersenden – und zwar fristgerecht. Der Sitz der Antragsgegnerin befindet sich nur ca. 10 Minuten fußläufig vom hiesigen Sozial-gericht entfernt. Im Übrigen halten sich Vertreter der Antragsgegnerin selbst regelmäßig mehrmals die Woche im Gerichtsgebäude auf und hätten die Schriftsätze und Verwal-tungsakten mitbringen können, so wie dies andere Jobcenter im Gerichtsbezirk ebenfalls handhaben. Dass es hier im Hause Probleme mit den zentralen Faxgeräten geben soll, ist jedenfalls der Kammervorsitzenden unbekannt.

Im Übrigen hat das LSG NRW auch dem Antragsteller ausweislich der Akten nicht rechtli-ches Gehör gewährt, da dieser eine Verfügung des LSG NRW erst nach Erlass des Zu-rückverweisungsbeschlusses erhalten hat (vgl. nur Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 14. Juni 2019, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte). Auch aus diesem Grunde zeigt sich, wie unzweckmäßig eine solche Zurückverweisungspraxis des LSG NRW in sei-nem Beschluss vom 13. Juni 2019 ist.

Gänzlich unberücksichtigt bleibt hier insbesondere, dass die Beteiligten um existenzsi-chernde Leistungen streiten. Diese dulden im Ernstfall keinen Aufschub. Es kann nieman-den, der tatsächlich über keine finanziellen Mittel mehr verfügt, zugemutet werden, nach Stellung eines Eilantrags in einer Untätigkeitssituation der Behörde noch weitere 7 bis 10 Tage (wie die Antragsgegnerin meint) oder gar Wochen oder Monate (wie der 7. Senat des LSG NRW meint) zu warten, bis das Gericht ggf. eine einstweilige Anordnung erlässt. Das LSG NRW lässt offen, wovon ein Antragsteller, der behauptet, über nichts mehr zu verfügen, in dieser Zeit leben soll. Der Rechtsprechung des 7. Senats LSG NRW schließt sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ausdrücklich nicht an. Sofern das LSG NRW meint, es sei keine Eilbedürftigkeit zu erkennen, weil der Antragsteller am 30. April 2019 noch selbst um Fristverlängerung bis zum 15. Mai zur Einreichung weiterer von der Antragsgegnerin angeforderter Unterlagen gebeten hatte, geht dies ersichtlich fehl. Der Antragsteller hatte nur deswegen um Fristverlängerung gebeten, weil er ein weiteres Schreiben mit der Aufforderung zur Mitwirkung und Fristsetzung erst kurz vor Fristablauf erhalten hatte und ihm die Einreichung der Unterlagen innerhalb der von der Antragsgeg-nerin gesetzten Frist nicht möglich war. Aber bereits am 6. Mai 2019 hat der Antragsteller erneut diesbezüglich Unterlagen an die Antragsgegnerin übersandt. Eine nicht vorhandene Eilbedürftigkeit lässt sich daraus nicht herleiten, schon gar nicht mehr im August 2019.

II. Da der erstinstanzliche Beschluss vom LSG NRW aufgehoben wurde, hatte das Gericht nach Auslegung des insoweit nicht eindeutigen Tenors eine erneute Entscheidung zu fertigen.

Der weiterhin gestellte Antrag des Antragstellers,

"den Antragsgegner zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen"

hat Erfolg.

Der gemäß § 86b Abs. 2. Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag ist begrün-det.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einst-weilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strei-tiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweili-gen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen An-spruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und An-ordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilpro-zessordnung glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwie-genden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (Lan-dessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 19.07.2006, Az.: L 20 B 146/06 AS ER; Beschluss vom 12.06.2006, Az.: L 12 B 14/06 AS ER; Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER).

Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf ef-fektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Da-nach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistun-gen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenab-wägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, L 9 B 99/05 AS ER).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Ver-hältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Be-schlüsse vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu vernei-nen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeit-räume erhoben werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2006, L 7 AS 6383/06 ER-B).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für sein Begehren, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, im Sinne eines im Hauptsachever-fahren voraussichtlich durchsetzbaren Anspruchs glaubhaft gemacht. Entsprechend der obigen Ausführungen waren dem Antragsteller hier Leistungen ab dem 20. Mai 2019 (Ein-gang des Eilantrags bei Gericht) zuzusprechen.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II liegen nach summarischer Prüfung in der Person des Antragstellers vor. Der am 00 G 1956 geborene Antragsteller hat das 15. Le-bensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), ist nach eigenem unbestrittenen Vorbringen erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) sowie hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) – dies ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug sowie seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 2019 - und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) – dabei geht das Gericht bei summarischer Prüfung allein von einer Wohnsitznahme in E1 aus, wie dies durch die vorgelegte Anmeldebescheinigung und den Mietvertrag bestätigt wird. Die Schufa-Auskunft ist jedenfalls völlig unmaßgeblich, da gerichtsbekannt ist, dass Schufa-Auskünfte regelmäßig falsch sind. So wird auch re-gelmäßig in einer Schufa-Auskunft betreffend die Kammervorsitzende behauptet, sie habe einen Wohnsitz in l unter einer Adresse, wo die Kammervorsitzende allerdings nie gelebt hat oder jemals gemeldet war. Ein Korrekturantrag wurde bekanntermaßen von dem An-tragsteller auch bereits gestellt. Dass der Außendienst der Antragsgegnerin bislang den Antragsteller in seiner Wohnung nie antreffen konnte, ist ebenfalls unerheblich, da keine Pflicht besteht, sich 24 Stunden in der eigenen Wohnung aufzuhalten.

Der Antragsteller war bei der hier allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung hilfebedürftig nach §§ 9, 11 ff SGB II, weil er nach eigenen Angaben und des vorgelegten Kontoauszuges derzeit über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, was bedarfsdeckend ist. Die diesbezüglich abgegebene eidesstattliche Versicherung ist für das Gericht ausreichend. Sofern hier eingewandt wird, dass unklar sein soll, wovon der An-tragsteller vor Antragstellung gelebt hat, ist dies – wie bereits ausgeführt – unerheblich, da er zumindest im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung über kein Vermögen und nur 110,- EUR Bargeld verfügte. Sofern ein Betrag der E2JCB in Höhe von etwas über 1000,- EUR noch seinem Girokonto gutgeschrieben sein sollte im Mai 2019, fällt dieses unter den Vermögensfreibetrag.

Die Antragsgegnerin hat selbst bislang auch keine weiteren Ermittlungen – wie vom LSG NRW angeregt – in der Zwischenzeit vorgenommen. Im Sinne der Gewaltenteilung hat das Gericht die Beteiligten auch bereits darauf hingewiesen, dass das Gericht lediglich behördliche Entscheidungen überprüft, nicht aber selbst vornimmt. Eine behördliche Ent-scheidung gibt es hier bislang aber noch gar nicht. Die Antragsgegnerin wird die von ihr aufgeworfenen Ermittlungsansätze wie im Schriftsatz vom 27. Mai 2019 dargestellt und zum Teil vom LSG NRW in seiner Entscheidung übernommen zunächst selbst durchzu-führen haben. Dies wird nicht das Gericht erster Instanz quasi als "Angestellte" der An-tragsgegnerin übernehmen. Würde man die Rechtsprechung des 7. Senats in seinem Be-schluss vom 13. Juni 2019 an dieser Stelle konsequent zu Ende denken, hätte das Sozial-gericht den Rechtsstreit analog § 131 Abs. 5 SGG zunächst an die Antragsgegnerin "zu-rückverweisen" und eine einstweilige Regelung treffen müssen, ebenfalls ohne weitere Ermittlungen in erster Instanz durchzuführen. Dies ist aber nicht zielführend.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben. Die Antragsgegnerin wird dem Antragsteller die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft sowie die Krankenversicherungsbeiträge vor-läufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen haben. Ein Anspruch auf Über-nahme der Kosten der Unterkunft wurde durch Vorlage eines Schreibens der Vermieterin des Antragstellers vom 30. März 2019 (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht. Die Wohnung des Antragstellers wurde bereits fristlos gekündigt, hilfsweise fristgemäß. Es droht Obdachlosigkeit.

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin lediglich dem Grunde nach folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 130 SGG.

Das Gericht hat sich unter Anschluss an die Rechtsprechung der 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 20. März 2019 – S 35 AS 987/19 ER -) den Leistungszeitraum nicht weiter begrenzt als bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, weil zumindest der 2. Senat des LSG NRW nach neuerer Rechtsprechung (- vgl. insoweit nur Beschluss vom 5. Februar 2019 – L 2 SF 387/18 ER-) in den Fällen der positiven Entscheidung erster Instanz nach Ablauf des dort zugesprochenen Bewilligungszeitraumes bei seiner Entscheidung von einem "inzwischen vollständig in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum" regelmäßig von einer Erledigung des Verfahrens ausgeht und dementsprechend die Antragsteller dann im Ergebnis leer ausgehen. Damit führt allein schon das Einlegen einer Beschwerde durch die Antragsgegnerin zum Verlust des vom Sozialgericht zugesprochenen Anspruch. Dieses Ergebnis hält die Kammer für unbillig.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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