S 19 AL 253/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 253/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Kläger trägt die Gerichtskosten.

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um die (Aus) Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.

Die am 00.00.1974 geborene O X (im folgenden Leistungsempfängerin oder Beigeladene genannt) absolvierte soweit ersichtlich keine Ausbildung. Vom 17.11.1994 bis 10.08.1999 war sie – unter Einbeziehung von Erziehungsurlaub – als Versandarbeiterin in der Fleischwarenfabrik beschäftigt. Ab dem 13.09.1999 und nach einer selbständigen Tätigkeit vom 25.01.2000 bis 19.02.2002 (Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherung) wieder ab dem 20.02.2002 bezog sie Arbeitslosengeld.

Am 03.06.2002 beantragte die Beigeladene die Ausstellung eines Vermittlungsgutschein; dieser Gutschein (über 1500,- Euro) wurde von der Beklagten am 13.06.2002 erteilt. Dieser Bescheid enthält u.a. folgende Hinweise:

Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten Vermittler gezahlt, wenn sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1000,-Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn - es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich handelt, - eine Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten vereinbart wurde, - , - der Vermittler aufgrund des Vertrages gegen sie einen Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr hat. Wichtig: Haben Sie mit einem privaten Vermittler einen Vermittlungsvertrag geschlossen und ihm den Vermittlungsgutschein vorgelegt, ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt gestundet. Sie brauchen daher an den Vermittler nichts zu zahlen.

Am 06.06.2002 hatte die Leistungsempfängerin mit dem Kläger einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Darin ist eine Vermittlungsvergütung von 1500,- Euro vereinbart, die der Arbeitsuchende jedoch nicht selbst zahlen müsse. Kraft Gesetzes sei die Vermittlungsgebühr bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt gestundet.

Am 19.06.2002 beantragte die Leistungsempfängerin bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, nämlich einer Umschulung zur Hotelfachfrau, die in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2004 bei der Firma C + I Gastro GmbH Landhotel T in B durchgeführt werden sollte. Der Umschulungsvertrag (betriebliche Umschulung) wurde am 27.06.2002 geschlossen. Als Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr wurden 175,- Euro monatlich vereinbart. Die wöchentliche Umschulungszeit sollte in der Regel 40 Stunden, verteilt auf alle 7 Wochentage, betragen; in Absprache sollte darüberhinaus auch die Berufsschule besucht werden. Der Berufsausbildungsvertrag wurde am 05.09.2002 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Osnabrück-Emsland eingetragen.

Am 22.08.2002 brach die Leistungsempfängerin die Umschulungsmaßnahme ab im Hinblick auf die für ihr Kind erforderliche Kindesbetreuung.

Die Beklagte bewilligte der Leistungsempfängerin für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme vom 01.08.2002 bis 22.08.2002 Unterhaltsgeld, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten (Bescheid bzw. Verfügung vom 04.09.2002).

Am 27.06.2002 hatte der Kläger die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins beantragt. Diesem Antrag hatte er beigefügt den Vermittlungsgutschein vom 13.06.2002, den Vermittlungsvertrag vom 06.06.2002 sowie eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers vom 27.06.2002. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2002 ab, weil die Leistungsempfängerin nicht in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, sondern "nur" in eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der §§ 86 ff, SGB III "eingemündet" sei. Damit sei ein Arbeitsvertrag nicht zustandegekommen.

Hiergegen legte der Kläger am 09.08.2002 Widerspruch ein unter Hinweis darauf, dass mit dem Abschluss der betrieblichen Umschulungsvereinbarung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zugestellt am 24.08.2002, als unbegründet zurück. Darin vertrat sie die Auffassung, dass eine Förderung mittels eines Vermittlungsgutscheins nur möglich sei bei Maßnahmen bzw. Beschäftigungsverhältnissen, die außerhalb der §§ 86 ff. SGB III stünden, also außerhalb der von der Beklagten anerkannten Förderungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Auch wenn mit dem Umschulungsvertrag ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werde, sei dies nicht mit der Begründung eines Arbeitsvertrages gleichzusetzen.

Hiergegen hat der Kläger am 13.09.2002 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht. Er weist darauf hin, dass es sich bei der vermittelten Umschulung um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele. Dem stehe nicht entgegen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten gefördert werde. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Maßnahmen bzw. Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der §§ 86 ff. SGB III einer Förderung durch Vermittlungsgutschein zugänglich seien, finde im Gesetz keine Stütze.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm die der Beigeladenen aus dem Vermittlungsgutschein vom 13.06.2002 zustehenden Leistungen anlässlich der Vermittlung in die bei der Firma C + I Gastro GmbH Landhotel T in B ab 01.08.2002 beginnende Umschulung auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben. Nach ihrer Ansicht sei kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich ein Umschulungsvertrag geschlossen worden, der die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins über 1000,- Euro nicht rechtsfertige.

Die Beigeladene hat sich zum Sach- und Streitstand nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten (O X, KdN. 000000 einschließlich Vermittlungsgutschein-Unterlagen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, soweit es auf ihren Inhalt ankam, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Auszahlung der Leistung aus dem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein an den Kläger abgelehnt.

Ob dies bereits daraus folgt, dass das Gesetz für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage zu Verfügung stellt (so insbesondere SG Duisburg, z.B. Urteil vom 03.02.2004 – S 12 AL 341/03 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 – S 5 AL 60/02 -; Rixen, in NZS 2002, S. 466 ff., S 471 ff.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, RdN. 8 a zu § 40) kann dahingestellt bleiben. Das Gericht neigt allerdings nicht dieser Auffassung zu, da nach der gesetzgeberischen Konzeption der Vorschrift über den Vermittlungsvertrag und den Vermittlungsgutschein gemäß §§ 296 ff.; 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SG III) der Leistungsempfänger nach Aushändigung des Vermittlungsgutscheins und Übergabe an den Vermittler mit der weiteren Abwicklung nichts weiter zu tun haben soll. Dem entspräche es aber nicht, wenn gleichwohl die Anspruchsberechtigung (gerichtet auf Zahlung) nicht auf den Vermittler überginge, sondern bei dem Leistungsempfänger verbliebe. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn die Entscheidung der Beklagten erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend.

Allerdings folgt das Gericht dabei nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach es darauf ankomme, ob die Fortbildungsmaßnahme innerhalb oder außerhalb von anerkannten Maßnahmen für die Weiterbildungsförderung im Sinne der §§ 86 ff, SGB III erfolgt. Hierfür bietet das Gesetz keine Stütze. Maßgeblich ist vielmehr der durch den Vermittlungsgutschein verkörperte Anspruch. Gemäß § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet sich die Beklagte mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitgeber eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Erforderlich ist also die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Beigeladene ist hier in ein (betriebliches) Umschulungsverhältnis vermittelt worden. Hierbei handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (wobei allerdings nicht ausreichend wäre, wenn und soweit die Sozialversicherungspflicht allein durch den Unterhaltsgeld-Bezug begründet würde). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt dabei auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, § 7 Abs. 2 SGB IV. Berufsbildung umfasst dabei im allgemeinen die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, vgl. § 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand insoweit April 2000, Rdn 150 zu § 7 SGB IV). Versicherungspflichtig ist allerdings ohne weiteres hier nur die Beschäftigung zur Berufsausbildung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), also nur die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse usw. (vgl. Seewald, a.a.O., Rdn 168; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, Rdn: 35 zu § 25 SGB III). Demgegenüber liegt eine Umschulung immer schon dann vor, wenn vorher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch wenn hierfür noch keine Ausbildung im Sinne des BBiG absolviert wurde (BAG, Urteil vom 15.03.1991 – 2 AZ. R 516/90 -). Gleichwohl müssen ausnahmsweise auch Umschüler zu dem Personenkreis der Auszubildenden gerechnet werden (mit Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist), wenn die Umschulung nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG im wesentlichen entspricht (Seewald, a.a.O., Brand a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26.06.1985 – 12 RK 12/84 – SozR 2200, § 165 RVO Nr. 82; siehe aus BAG, Urteil vom 07.09.1983 – 7 AZR 101/82 -). So verhält es sich hier. Denn der Leistungsempfängerin sollten Fertigkeiten und Kenntnisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Hotelfachfrau) vermittelt werden mit dem Ziel, die Ablegung der entsprechenden Prüfung zu ermöglichen. Bei dem vorliegenden Umschulungsvertrag sind dabei keinerlei Unterschiede zu einem Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zu erkennen. Ist somit davon auszugehen, dass tatsächlich eine Vermittlung der Leistungsempfängerin in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) stattgefunden hat, so scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch gleichwohl. Denn durch den Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte lediglich , den Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Leistungsempfänger aus dem Vermittlungsvertrag zu erfüllen, § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III. Ein solcher Vergütungsanspruch existiert aber nicht. Dieser ist vielmehr nach §§ 296 a, 297 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. Gemäß § 296 a Satz 1 SGB III dürfen für die Leistungen zu Ausbildungsvermittlung nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Vereinbart der Vermittler gleichwohl mit dem Ausbildungssuchenden die Zahlung einer Vergütung, so ist diese Vereinbarung unwirksam, § 297 Nr. 2 SGB III. Eine solche – unwirksame – Vereinbarung lag hier aber vor. Zwar war in dem Vermittlungsvertrag vereinbart, dass die ziffernmäßig benannte Vergütung nicht von dem Arbeitsuchenden gezahlt werden müsse; dies gilt aber nur, weil die Zahlung bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt gestundet wurde. D.h., kommt es nicht – aus welchen Gründen auch immer – zur Auszahlung des Gutschein, entfällt die Stundungsvereinbarung mit der Folge, dass die Zahlungsverpflichtung des Arbeitsuchenden (Ausbildungsuchenden) wieder auflebt.

Der Anwendung der §§ 296 a, 296 SGB III kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass die Vermittlung in eine betriebliche Umschulungsmaßnahme erfolgte, während sich die genannten Vorschriften auf die Vermittlung in eine Ausbildung beziehen, was nach dem Sprachgebrauch des SGB III nur die erstmalige Ausbildung, aber nicht die Fortbildung und Umschulung beinhalte (siehe oben). Da aber vorliegend die Umschulung der Ausbildung gerade gleichgestellt wurde, um die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (siehe oben), erscheint es sachgerecht und folgerichtig, hier auch die Vorschrift der §§ 296 a 297 SGB III anzuwenden. Unabhängig hiervon neigt das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit zu der Auffassung, der Begriff der "Ausbildung" in den §§ 296 a, 297 SGB III umfassend auszulegen, also auch auf Fortbildung und Umschulung zu erstrecken. Denn die Grenzen der Berufsausbildung (im engeren Sinne) zu Fortbildung und Umschulung sind fließend ( Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand insoweit November 2001, Rdn. 3 zu § 1 SGB VI). Die Parteien des Vermittlungsvertrages – und hierbei insbesondere der Ausbildungsuchende – brauchen aber von vornherein Klarheit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung zulässig wäre. Dem wird aber nur ein umfassender Ausschluss gerecht.

Dieser Ausschluss musste gesetzessystematisch auch nicht über § 421 g Abs. 3 SGB III erfolgen. Denn die hier genannten Ausschlussgründe betreffen die Auszahlung der Vergütung durch das Arbeitsamt an den Vermittler, lassen den privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen seinen Vertragspartner dagegen unberührt, während letzterer über § 296 a SGB III gegenüber einem Auszubildenden von vornherein ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf diesen Ausschluss bedarf es auch keine Entscheidung, ob das Umschulungsverhältnis auch in Form eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden kann (siehe Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 16 VII RdN. 23). Denn auch dann würde es sich immer noch zugleich um Ausbildungsverhältnis in dem beschriebenen Sinne handeln, auf das die §§ 296 a, 297 SGB III Anwendung fänden. Im Übrigen hat das Gericht angesichts des Wortlauts der Umschullungsvereinbarung erhebliche Zweifel, ob hieraus die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgleitet werden kann. Insbesondere fehlt inosweit die Verpflichtung des Umschülers zur Erbringung einer Arbeitsleistung gegen ein entsprechendes Arbeitsentgelt seitens des Umschulungsträgers.

Liegt demnach kein wirksam vereinbarter Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beigeladene vor, kann dieser auch nicht von der Beklagten aus dem Vermittlungsgutschein erfüllt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Dabei hat das Gericht davon abgesehen, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen oder den Kläger bzw. die Beklagte mit Kosten der Beigeladenen zu belasten. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie hat auch keinen der Beteiligten in der Sache unterstützt. Von der prozessualen Ausgangssituation her hätte sie an sich den Kläger unterstützen müssen, da ihr –wenn der den Rechtsstreit verliert, also der Vergütungsanspruch nicht aus dem Vermittlungsgutschein erfüllt wird, drohte, das sie aus dem Vermittlungsvertrag in Anspruch genommen würde (was nach der hier vertretenen Ansicht aber im Ergebnis wegen §§ 296 a, 297 Nr. 2 SGB nicht möglich ist). Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 197 a SGG.
Rechtskraft
Aus
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