S 10 RJ 154/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 154/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 78/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist. Umstritten ist hierbei insbe¬sondere, ob die Zeit von Dezember 1939 bis April 1940 als Beitragszeit anzu¬erkennen ist.

Der am 00.00.1914 in T1/Polen geborene Kläger ist jüdischer Religions¬zugehörigkeit. Er lebt seit Oktober 1956 in Israel und besitzt die israeli¬sche Staatsangehörigkeit.

Im Dezember 1991 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) die Gewährung eines Altersruhegeldes und machte hierbei geltend, in der Zeit von Dezember 1939 bis April 1940 bei der Firma T2 und N, einem Holzbearbeitungswerk in T1, als Arbeiter versicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Im April 1940 sei er aus Furcht vor der NS-Verfolgung nach Russland geflohen und im Jahre 1946 nach Polen zu¬rückgekehrt. Zur Stützung seines Vortrages überreichte er die Zeugenerklärun¬gen des M T3 und des F C vom 04.08.1992, die die Tä¬tigkeit als Arbeiter bestätigten. Nachdem die BfA den Vorgang im September 1992 zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben hatte, lehnte diese mit Bescheid vom 29.04.1993 den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass die Zeit des Ghetto-Aufenthaltes nicht als Beitragszeit anerkannt werden könne, da eine Beitragsentrichtung für diese Zeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Verfahren zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Ghetto-Tätigkeiten das Ruhen des Verfahrens. Mit Schreiben vom Januar 1998 wies die Beklagte den Kläger nach Auswertung des BSG-Urteils vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 - darauf hin, dass die behauptete Beschäftigungszeit nach Aktenlage nicht anerkannt werden könne. Die vorgelegten Zeugenerklärungen reichten zur Glaubhaftmachung der genannten Beschäftigungszeit nicht aus, da diese keine Angaben zum Verdienst des Widerspruchsführers und ob Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden sind, haben machen können. Die Zeit von November 1939 bis April 1940 werde jedoch als Verfolgungsersatzzeit anerkannt. Nachdem der Kläger sich zu diesem Schreiben nicht geäußert hatte, wies die Beklagte mit Wider-» Spruchsbescheid vom 25.06.1998 den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt dieses Bescheides (Blatt 54 ff der Verwaltungs¬akte) Bezug genommen.

Der Kläger hat hiergegen am 21.07.1998 Klage erhoben und verweist zu deren Begründung auf die von ihm beigebrachten Zeugenerklärungen, so insbesondere auf die im Klageverfahren eingereichten Zeugenerklärungen des T4 A vom 08.10.1998 und des F C vom 28.09.1998.

Der Bevollmächtigte des Klägers ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 06.06.2002 ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2002 benachrichtigt worden.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1998 zu verurteilen, die Zeit von Dezember 1939 bis April 1940 als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu berücksichtigen, die Zeit ab April 1940 bis März 1946 als verfolgungsbedingte Ersatzzeit anzuerkennen, ferner die Nachentrichtung von Bei¬trägen zuzulassen und ihm eine Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat den Zeugen F C im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Tel Aviv vernehmen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnähme wird auf die Sitzungsniederschrift dieses Gerichtes vom 18.04.2001 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht das Amtsgericht Tel Aviv beauftragt, den Kläger zu den Beweisfragen zu hören. Insoweit wird auf die Sitzungsnie¬derschrift vom 14.03.2001 verwiesen. Schließlich hat das Gericht den Zeugen A T4 im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen wollen. Nach Mittei¬lung des Amtsgerichts Tel Aviv ist dieser Zeuge bereits verstorben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In¬halt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen ha¬ben. Der Bevollmächtigte des Klägers ist in der ihm ordnungsgemäß zugestell¬ten Terminsmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat mit diesen zu Recht die Gewährung von Altersruhegeld abgelehnt. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch.

Nach § 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der hier gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversi¬cherung - (SGB VI) noch Anwendung findet, erhalten Versicherte Altersruhe¬geld, die das 65. Lebensjahr vollendet und die nach § 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben. Im Gebiet von T1, d.h. in Ostoberschlesien, ist die Reichsver-sicherungsordnung mit Wirkung zum 01.01.1940 eingeführt worden (Verordnung über die Einführung der Rentenversicherung in denen der Provinz Schlesien eingegliederten, ehemals polnischen Gebieten vom 16. Januar 1940 - RGBl. I S. 196, sogenannte Schlesien-Verordnung). Demnach ist für die Zeit ab 01.01.1940 zu prüfen, ob nach den früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invali¬denversicherung, §§ 1226 ff RVO a.F., ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die für den Monat Dezember 1939 geltend gemachte Beitragszeit kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes (FRG), insbesondere nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b FRG a.F. in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Nach dieser Vorschrift finden §§15 und 16 Abs. 2 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zum Personenkreis des § 1 a bis d FRG gehören, wenn die Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung entrichtet sind und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Ostgebiete-VO ausgeschlossen waren. Gemäß § 4 FRG genügt hierfür die Glaubhaftmachung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergeb¬nis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. wenn nach dem Ge¬samtergebnis der Ermittlungen mehr Umstände für als gegen diese sprechen. Hierbei gilt wie in allen anderen Prozessordnungen auch im sozialgericht¬lichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tat¬sache zu Lasten desjenigen gehen, der aus dieser Tatsache ein Recht (eine ihm günstige Rechtsfolge) herleiten will, wobei es keinen Grundsatz gibt, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der geltend gemachten Arbeitszeiten ist nach Ansicht der Kammer unter Auswertung des Ergebnisses der Beweisauf¬nahme nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit von De¬zember 1939 bis April 1940 ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungs¬verhältnis ausgeübt hat. Im Antragsformular vom 28.07.1992 hatte der Kläger angegeben, eine Tätigkeit als Arbeiter im Holzbearbeitungswerk T1 ver¬richtet zu haben. Die Höhe des monatlichen Barlohnes sei ihm nicht erinner¬lich und es seien Beiträge zur ZUS entrichtet worden. Im Fragebogen für die Ersatzzeiten vom 28.07.1992 gab der Kläger an, aus Verfolgungsgründen eine geringer bezahlte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Tischler erhalten zu haben. Im Rahmen seiner Vernehmung gibt der Kläger an, als professioneller Schreiner in der Schreinerei N & T2 in T1 vom 07.12.1939 bis Ende April 1940 gearbeitet zu haben. Seine Aufgabe sei es gewesen, Möbel und verschiedene Produkte aus Holz herzustellen. Er habe in der Schreinerei acht bis zehn Stunden pro Tag an allen Tagen der Woche außer sonntags gearbeitet. Er hätte N schon aus der Zeit vor dem Krieg ge¬kannt und als dieser nach der Besetzung eine Schreinerei eröffnet habe, ihn gefragt, ob er ihn zur Arbeit annehmen würde, da er ein professioneller Schreiner wäre. Es sei keine Zwangsarbeit gewesen, sondern er habe arbeiten wollen, damit man ihn nicht zur Zwangsarbeit heranzieht. Er sei ohne Bewa¬chung von Soldaten oder Polizisten zu der Schreinerei gegangen. Er habe einen monatlichen Lohn für seine Arbeit erhalten, erinnere sich aber nicht an des¬sen Höhe und in welcher Währung der Lohn ausgezahlt worden sei. Er habe keine Zusatzvergünstigungen zu seinem Lohn wie etwa Lebensmittel oder Unterkunft erhalten. Lebensmittel habe er mit seinem Lohn gekauft, den er für seine Arbeit in der Schreinerei erhalten habe. In jener Zeit sei es möglich ge¬wesen, Lebensmittel für Geld in T1 zu kaufen. Demgegenüber hat der Zeuge C in seiner schriftlichen Erklärung vom 28.09.1998 angegeben, dass der Kläger nach der Besetzung T1 durch die Deutschen seinen Arbeitsplatz als Jude verloren habe und sich eine andere Stelle gesucht habe. Zwar sei der Kläger von Beruf Tischler gewesen, er habe jedoch trotzdem bei der Firma T2 und N als einfacher Arbeiter gearbeitet. Für seine Arbeit sei ihm ein wöchentlicher Lohn gezahlt worden, wovon er seinen Lebensunterhalt bezahlen konnte. Im April 1940 habe er den Kläger das letzte Mal in T1 gesehen. Seine Kenntnisse bezieht er von Erzählungen des Klägers, da er ihn oft am Weg von und zur Arbeit getroffen habe und der Kläger ihm über seine Tätigkeit und Aufgaben dort erzählt habe. In seiner Zeugenvernehmung gibt der Zeuge C an, dass die Deutschen zusammen mit einem Juden, an dessen Namen er sich gerade nicht erinnen könne, neben der Kaserne der Deutschen eine große Schreinerei aufgebaut hätten und sie dort Juden zur Arbeit genommen hätten, die ausgebildete Schreiner gewesen seien. Der Kläger habe dort im Jahre 1939 zu arbeiten begonnen und sei dort ununterbrochen bis ca. Juni 1940 tätig gewesen. Er glaubt, dass der Kläger dort noch gearbeitet habe, als er selbst zum Lager transportiert worden sei. Er wisse nicht, wie der Kläger die Arbeitsstelle bekommen habe. Es sei jedoch keine Zwangsarbeit gewesen. Jeder der in der Schreinerei gearbeitet habe, habe Coupons bekommen, mit denen man Lebensmittel in den Geschäften der Juden in T1habe kaufen können. Er erinnert sich nicht daran, ob der Kläger zusätzlich zu den Coupons Geld und andere Vergünstigungen bekommen hat. Man habe die Lebensmittel nicht nur für diese Coupons ausgegeben, sondern man habe für das Essen auch bezahlen müssen. Es sei unmöglich gewesen, ohne Geld Lebensmittel zu bekommen. Man mußte sowohl Lebensmittelcoupons als auch Geld geben, um das Essen zu kaufen. Der Kläger habe die Lebensmittel für die zugeteilten Coupons und das zusätzliche Geld bekommen. Wer gearbeitet habe, habe eine größere Zuteilung von Coupons erhalten als derjenige, der nicht arbeitete. Der Zeuge A T3 führt in seiner schriftlichen Erklärung vom 08.10.1998 aus, dass er glaube, dass der Kläger in der Firma T2 und N als Arbeiter aufgenommen worden sei und er diese Stelle angenommen habe, trotzdem er gelernter Tischler gewesen sei. Für seine Tätigkeit sei ihm ein bescheidener Lohn jede Woche bezahlt worden. An die Höhe des Lohnes könne er sich nicht erinnern. Seine Kenntnis bezieht er daraus, dass er den Kläger am Weg von und zu seiner Arbeit und auch abends häufig gesehen habe. Nach Auswertung der Zeugenaussagen sieht es die Kammer nicht im Sinne einer guten Möglichkeit als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger von Dezember 1939 bis April 1940 eine dem Grunde nach rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und ein entsprechendes Entgelt erhalten hat. Hinsichtlich der Art der Tätigkeit selbst bestehen gewisse Widersprüche zwischen den Erklärungen des Klägers und der Zeugen. So hat der Kläger zunächst angegeben, als einfacher Arbeiter in der Schreinerei tätig gewesen zu sein. Die Zeugen C und T4 haben in ihren schriftlichen Erklärungen hierzu angegeben, dass der Kläger, obwohl er ausgebildeter Schreiner gewesen sei, lediglich als einfacher Arbeiter gearbeitet habe. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge geben nun bei der Vernehmung an, dass der Kläger als professioneller Schreiner gearbeitet habe und er die Stelle auch nur deswegen erhalten habe, weil er professioneller Schreiner gewesen sei. Entgegen seinen schriftlichen Erklärungen gibt der Zeuge C nunmehr an, dass die Beschäftigung bis zum Juni 1940 angedauert habe, obwohl der Kläger und auch er selbst in seinen schriftlichen Erklärungen jeweils erklärt haben, dass die Beschäftigung bis zum April 1940 angedauert habe. Ferner bestehen Wider¬sprüche hinsichtlich der Entlohnung des Klägers. In ihren schriftlichen Erklärungen gaben die Zeugen T4 und C an, dass der Kläger einen wöchentlichen Lohn erhalten habe. Der Kläger selbst gibt nunmehr an, einen monatlichen Lohn für seine Arbeit erhalten zu haben, sich jedoch nicht erinnern zu können, in welcher Währung der Lohn gezahlt worden sei und wie hoch dieser gewesen sei. Dass der Kläger sich noch nicht einmal mehr an die Währung erinnern kann, ist nach Ansicht der Kammer trotz des hohen Alters des Klägers bei der Vernehmung nur schwer nachvollziehbar. Denn zum einen will er sich z.B. an das Datum des konkreten Arbeitsbeginns, 07.12.1939, erinnern und auch an die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten. Dann aber wäre es nahe¬liegend, wenn der Kläger, der zum Zeitpunkt der Beschäftigung immerhin 25 Jahre alt gewesen ist, sich auch an genauere Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Entlohnung erinnern könnte. Insoweit fällt auch auf, dass der Kläger lediglich davon berichtet, einen monatlichen Lohn und keine Zusatzvergünstigungen zu seinem Lohn erhalten zu haben. Er berichtet auch nur davon, dass es zu jener Zeit in T1 möglich gewesen sei, Lebensmittel für Geld zu kaufen. Der Zeuge C gibt hingegen - auch entgegen seiner schriftlichen Erklärung - an, dass der Kläger Coupons erhalten habe, mit denen man Lebensmittel in den Geschäften der Juden in T1 habe kaufen können. Er erinnere sich nicht daran, ob der Kläger zusätzlich zu den Coupons Geld und andere Vergünstigungen bekommen habe. Man habe sowohl Lebensmittel¬coupons als auch Geld benötigt, um Essen kaufen zu können. Der Kläger berichtet jedoch nicht davon, dass er Lebensmittelcoupons erhalten hat und diese für den Erwerb der Lebensmittel benötigte. Auf Grund der aufgezeigten Ungereimtheiten hat die Kammer Zweifel, dass der Kläger die behauptete Tätigkeit ausgeübt und entsprechend entlohnt worden ist. Es ist zwar möglich, dass der Kläger die behauptete Tätigkeit verrichtet hat, die Kammer hält es auf Grund ihrer Zweifel jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Mangels anrechenbarer Beitragszeiten scheidet auch die Anerkennung von Er¬satzzeiten aus (§§ 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO). Es konnte daher offenbleiben, welche Zeiträume als Ersatzzeiten anzuerkennen wären. Hinsichtlich des Antrages auf Zulassung zur Nachentrichtung war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen, da es insoweit an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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