S 5 RJ 38/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RJ 38/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 210/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm für die Jahre 1995 und 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge gefordert und entsprechende Säumniszuschläge erhoben werden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Beklagten geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 verjährt sind.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes Kempen bei der Klägerin erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. Februar 1999. Mit ihm wurden u.a. Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus gewährter freier Unterkunft sowie der Überlassungfirmeneigener Kraftwagen nachgefordert. Der Bescheid ist am 11. Februar 1999 dem bevollmächtigten Steuerberater der Klägerin zugegangen worden. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Beklagte führte in der Zeit vom 12.12.2001 bis zum 14.12.2001 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) durch. Die Schlussbesprechung fand am 14.12.2001 statt. Mit Bescheid vom 18.12.2001 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 26.168,36 DM nebst Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 8.352,- DM, mithin insgesamt 34.520,36 DM nach. Unter Zugrundelegung der Feststellung des zuständigen Finanzamtes Kempen im Haftungsbescheid vom 10.02.1999 wurden Sozialversicherungsbeiträge für den geldwerten Vorteil für gewährte freie Unterkunft und den privaten Gebrauch von Firmenfahrzeugen von Mitarbeitern der Klägerin für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum nachberechnet. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 27. Dezember 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die im Bescheid aufgeführten Nachforderungen für die Jahre 1995 und 1996 seien verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist käme mangels Vorsatz nicht zum Tragen. Im Jahre 1999 habe ein neu eingestellter Mitarbeiter die Lohnbuchhaltung übernommen, die zuvor vom Steuerberater erstellt worden war. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass kurz vorher eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden hat. Erst während der Prüfung durch die Beklagte habe der betreffende Mitarbeiter durch die Prüferin hiervon Kenntnis erlangt. Vorgelegen habe somit lediglich ein Versehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitpukt des Erlasses des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 29.01.1999 (dabei handelt es sich über das Datum des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung) seien die geschuldeten Beiträge aus den nicht verbeitragten geldwerten Vorteilen für die Jahre 1995 und 1996 noch nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt gewesen. Folglich seien auch Zuschläge zu erheben gewesen, da die Klägerin nicht unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht gehabt habe. Dabei müsse sie sich das Verschulden der Abrechnungsstelle (Steuerberater) zurechnen lassen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 15. März 2002. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 und 1996 verjährt sei. Auf Seiten der Klägerin habe insoweit kein vorsätzliches Handeln Vorgelegen, allenfalls sei fahrlässig versäumt worden, den Lohnsteuerhaftungsbescheid sozialversicherungsrechtlich auszuwerten und entsprechende Beiträge nachzuzahlen. Sie wiederholt ihr Vorbringen, wonach der erst im Jahre 1999 eingestellte Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung erstmals im Rahmen der Betriebsprüfung in der Zeit vom 12.12.2001 bis zum 14.12.2001 von der Existenz des Lohnsteuerhaftungsbescheides erfahren habe. Auch dem Geschäftsführer der Klägerin sei die Existenz des Lohnsteuerhaftungsbescheides erst im Jahre 2001 anlässlich der Betriebsprüfung durch die Beklagte bekannt geworden. Nach Meinung der Klägerin treffe sie damit allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit, vorsätzliches Handeln habe nicht Vorgelegen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 insoweit aufzuheben, als für die Kalenderjahre 1995 und 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden und entsprechende Säumniszuschläge erhoben werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid seitens des Finanzamtes habe die Klägerin davon Kenntnis erhalten, dass die Gewährung von freier Unterkunft sowie die Nutzung firmeneigener PKWs durch Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil darstellten. Dadurch, dass die Klägerin trotz Kenntnis des Lohnsteuerhaftungsbescheides diesen sozialversicherungsrechtlich nicht ausgewertet und Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet habe, habe sie vorsätzlich gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte über die Klägerin die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, vollinhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte kann von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 nicht verlangen, da diese verjährt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Zur Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Ansprüche auf Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 verjährt, da für diese die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01. des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Sie endet nach Ablauf von 4 Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist für die Beiträge aus dem Jahre 1995 begann damit am 01.01.1996 und endete am 31.12.1999. Dementsprechend endete die Verjährungsfrist für die Beiträge aus dem Jahre 1996 am 31.12.2000. Nach Auffassung der Kammer ist nicht erwiesen, die Klägerin habe vorsätzlich Beiträge vorenthalten. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGBV kommt damit nicht zu zum Zuge.

Ansprüche auf Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zwar auch dann in den 30 Jahren, wenn der Vorsatz zu ihrer Vorenthaltung bei Fälligkeit der Beiträge noch nicht vorlagen, er aber noch vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (vgl. BSG Urteil vom 30.03.2000 – B 12 Kr 14/99 SozR 3 2400 § 25 SGB IV).

Vorliegend ist nicht erweisbar, dass die Klägerin bereits bei Fälligkeit der Beiträge aufgrund geldwerter Vorteile durch die Überlassung von firmeneigenen PKWs sowie die Gewährung von Unterkunft an Mitarbeiter der Klägerin, es vorsätzlich unterlassen hat, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies wird offensichtlich auch von der Beklagten so nicht gesehen, Nach Auffassung der Kammer lässt sich ein vorsätzliches Unterlassen der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch nicht mit Blick auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamtes vom 10.02.1999 feststellen. Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt (vgl. BSG a.a.O.). Ausreichend ist dabei bedingter Vorsatz (vgl. KassKomm. - Seewald § 25 SGB IV RandNr. 6). Es ist dabei das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen, wobei es ausreicht, dass der Schuldner der Beiträge seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d.h., anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft (vgl. BSG. a.a.O.). Fahrlässigkeit auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügen nicht. Vorsätzliches Vorenthalten durch Betriebsangehörige oder andere mit der Beitragsentrichtung betraute Personen muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen (vgl. Seewald a.a.O.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin oder der von ihr beauftragte Steuerberater habe vorsätzlich gehandelt. Dazu wäre nämlich nicht nur erforderlich gewesen, dass die Klägerin bzw. ein Mitarbeiter oder der beauftragte Steuerberater die Beitragspflicht der Beklagten für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen haben. Es muss mit Blick auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid zwar angenommen werden, dass die Klägerin als auch der von ihr mit der Lohnbuchhaltung seinerzeit beauftragte Steuerberater, der Zeuge T, die Beitragspflicht nach Kenntnis des Bescheides wenigstens für möglich gehalten hatten. Dass die Klägerin oder der beauftragte der Zeuge T, die Nichtabführung der Beiträge nach dem Lohnsteuerhaftungsbescheid aber billigend in Kauf genommen haben, ist zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesen. Nach der Aussage des Zeugen T und dem Eingangsstempel seines Büros ist der Lohnsteuerhaftungsbescheid dem Zeugen T am 11.02.1999 zugegangen. Wie der Zeuge T glaubhaft bekundet hat, wird ein Lohnsteuerhaftungsbescheid von ihm in der Regel geprüft und dann an die Lohnbuchhaltung weitergegeben. Dort wird der Bescheid sozialversicherungsrechtlich ausgewertet. Der Zeuge hat bekundet, dies sei offensichtlich nicht geschehen. Er vermute, dass der Grund darin lag, dass noch Verhandlungen über den Lohnsteuerhaftungsbescheid mit dem Finanzamt geführt wurden und dann anschließend die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz nicht mehr erörtert wurde. Der Zeuge hat ausgeführt, es handele sich eigentlich um einen Rotinevorgang, dass nach steuerrechtlicher Auswertung auch die sozialrechtliche Auswertung erfolgt. Regelmäßig würden durch die Lohnbuchhaltung entsprechende Beiträge entrichtet. Nach Aussage des Zeugen könne dieser Arbeitsablauf dadurch unterbrochen worden sein, weil die Klägerin im gleichen Jahr die Lohnbuchhaltung selbst übernommen habe. Die Verhandlungen mit dem Finanzamt zögen sich gewöhnlich über mehrere Monate hin. Möglicherweise seien diese bei Übernahme der Lohnbuchhaltung durch die Klägerin noch nicht abgeschlossen gewesen. Vorsätzliches Handeln liegt zwar nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und sich in steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Hiervon muss vorliegend bei Erlasse des Bescheides vom 11.02.1999 ausgegangen werden. Die Klägerin war durch den Steuerberater in ihrer Lohnbuchhaltung fachkundig vertreten. Wenn somit für die im vorliegenden Fall gewährten geldwerten Vorteile Sozialversicherungsbeiträge auch nach Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht entrichtet worden sind, spricht dies zwar für sich für vorsätzliches Handeln, zumindest in Form des bedingten Vorsatzes.anzunebmerr. Nach Auffassung der Kammer hat der Zeuge T jedoch glaubhaft Umstände geschildert, die es erklären, dass eine sozialrechtliche Auswertung und in der Konsequenz die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Klägerin über das Lohnsteuerbüro des Zeugen T unterblieben sind, ohne dass die Klägerin bzw. einem ihrer Mitarbeiter oder dem Zeugen T als betraute Person der Vorwurf des Vorsatzes trifft. Dass die Lohnbuchhaltung der Klägerin im Jahre 1999 nicht mehr durch das Büro des Zeugen T durchgeführt, sondern nunmehr im Hause der Klägerin abgewickelt wurde, hat auch der Zeuge M in seiner Aussaage für die Kammer glaubhaft dargelegt. Es ist für die Kammer auch erklärlich, dass unter diesen Umständen mit Blick darauf, dass der Zeuge T mit dem Finanzamt in Bezug auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid nach seinem glaubhaften Bekunden noch Verhandlungen führte, die sich über mehrere Monate erstreckten, es fahrlässig, möglicherweise auch grobfahrlässig, versäumt worden ist, den Lohnsteuerhaftungsbescheid schließlich sozialversicherungsrechtlich auszuwerten und entsprechende Beiträge zu entrichten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Zeuge T, als seinerzeit mit der Lohnbuchhaltung betraute Person, ein Interesse daran gehabt haben könnte, billigend in Kauf zu nehmen, dass Sozialversicherungsbeiträge durch die Klägerin nicht gezahlt werden. Mit Blick auf entsprechende haftungsrechtliche Konsequenzen ist eher das Gegenteil anzunehmen. Wenn dennoch die sozialbversicherungsrechtliche Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides und die daraus zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden sind, so spricht mehr dafür, dass dies aus Unachtsamkeit im Lichte der besonderen Situation im Jahre 1999 (Übernahme der Lohnbuchhaltung durch die Klägerin selbst) erfolgte. Der Zeuge M, der seit Mai 1999 bei der Klägerin beschäftigt ist und dort die Lohnbuchhaltung verwaltet, hatte selbst nach seiner Aussage keine Kenntnis von dem Lohnsteuerhaftungsbescheid. Auch dieser Aussage schenkt die Kammer Glauben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. der dort zuständige Mitarbeiter, den Lohnsteuerhaftungsbescheid selbst nicht mehr präsent hatte und somit an die sozialrechtliche Auswertung nicht mehr gedacht worden ist. Wie der Zeuge T ferner dargelegt hat, wurde die Lohnbuchhaltung und damit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen seit 20 Jahren für die Klägerin durch sein Büro abgewickelt. Nach seinem Bekunden wären die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, wie sie sich aus dem Haftungsbescheid vom 10.02.1999 ergeben, auch von seinem Büro für die Klägerin entrichtet worden. Dann ist es erklärlich, dass die Klägerin bzw. deren zuständiger Mitarbeiter, es, wenn auch fahrlässig, versäumt hatten, selbst im Jahre 1999 die streitigen Beiträge zu entrichten.

Die Kammer geht nach allem davon aus, dass der Zeuge T erst durch den Lohnhaftungsbescheid von den geldwerten Vorteilen (kostenlose Unterkunft und Überlassung firmeneigener KFZ an Mitarbeiter der Klägerin) erfahren hat.

Die Klägerin selbst war bis zum Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides gutgläubig. Davon kann nach den besonderen Umständen des Falles für die Klägerin nach Meinung der Kammer ausgegangen werden, da nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T sowohl die Überlassung der freien Unterkunft als auch die Benutzung firmeneigener KFZ nicht in der typischen Weise erfolgte, das man zweifelsfrei von einem geldwerten Vorteil aus Sicht der Klägerin sprechen konnte. Nach Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides war jedenfalls der mit der Lohnbuchhaltung betraute Zeuge T nicht mehr gutgläubig. Gleichwohl lässt sich nach den oben dargestellten Umständen nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Nichtabführung der Beiträge vorsätzlich erfolgte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auf Seiten der Klägerin bzw. des mit der Lohnbuchhaltung betreuten Zeugen T insofern ein fahrlässiges Verhalten Vorgelegen hatte.

Daraus folgt, dass die Klage auch insoweit Erfolg haben musste, als die Beklagte Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV auch aus rückständigen Beiträgen für die Jahre 1995 und 1996 berechnet hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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