S 41 AS 3367/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 3367/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung seiner BG-Nummer.

Mit Schreiben vom 25.08.2018, eingegangen bei Gericht am 27.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Schreiben ist – abgesehen vom letzten Satz - identisch mit der Klageschrift zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe seine BG-Nummer geändert, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2015 und vom 17.09.2015 gebeten, diese Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen. Die Ände-rung der BG-Nummer sei rechtswidrig.

Das Gericht hat die Akten zum Streitverfahren S 24 AS 3843/15 beigezogen und die Be-teiligen auf die Entscheidung in diesem Verfahren hingewiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, die Änderung der BG-Nummer rückgängig zu ma-chen und ihm seine alte BG-Nummer zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig, da der Sachverhalt bereits Ge-genstand des Verfahrens S 24 AS 3843/15 gewesen und dort abschließend geklärt wor-den sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Akte zum Verfahren S 24 AS 3843/15 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichts-verfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein zweites Verfahren zwischen densel-ben Beteiligen über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand nur eine gerichtliche Entschei-dung ergehen darf um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Diese Sperrwir-kung endet zwar mit dem Abschluss des ersten Verfahrens, die – hier anhängige – Klage ist aber dennoch unzulässig, weil sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R). Dem Kläger geht es erneut um die Änderung der BG-Nummer im Jahre 2015 durch den Beklagten. Wegen der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15 ist die erneute Klage gemäß § 141 SGG unzulässig.

Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der fehlenden Begründetheit der Klage auf die Ausführungen im Verfahren S 24 AS 3843/15. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen nach eigner Prüfung an. Durch die Änderung der BG-Nummer entstehen dem Kläger keine Nachteile.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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