S 14 KA 238/04 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 238/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die vorläufige Auszahlung von 61.881,71 Euro.

Die Antragsteller sind in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der An¬tragsteller zu 1) ist Arzt und Diplom-Biologe, die Antragstellerin zu 2) Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. Die Antragsteller führten zunächst eine Gemeinschaftspraxis, die sie Mitte des Jahres 2003 in eine Praxisgemeinschaft um¬wandelten.

Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 25.09.2003 eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal II/03 durchgeführt. Diese beinhaltete u.a. die Zurückwei¬sung von 213 Behandlungsausweisen, da eine Überweisung bzw. Zuweisung zwi¬schen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis nicht möglich sei. Gegen diese Ent¬scheidung erhoben die Antragsteller Widerspruch. Unter dem 26.11.2003 übersandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 1) ein Schreiben folgenden Inhalts:

" Sehr geehrter Herr ..., als Anlage erhalten Sie "1" Abrechnungsdiskette (00 00 000) für das Quartal III/2003 zurück. Wir bitten Sie diese Behandlungsfälle im Quartal IV/2003 Ihren Abrechnungen 00 00 000 und 00 00 000 zuzuordnen und erneut abzurechnen. Mit unserem Schreiben vom 25.09.2003 teilten wir Ihnen mit, dass "213" Sätze im Quartal II/2003 nicht abgerechnet wurden. Auch für diese Fälle besteht im Quartal IV/2003, wie oben beschrieben, eine erneute Abrechnungsmöglichkeit."

Mit weiterem Schreiben vom 28.04.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstelle¬rin zu 2) mit, dass die in der Abrechnung II/03 gestrichenen 213 Datensätze irrtümlich der Abrechnung IV/03 zugesetzt worden seien und wieder entnommen werden müss¬ten. Das Honorarkonto müsse daher mit einem Betrag in Höhe von 90.682,34 Euro belastet werden. Ein Schreiben gleichen Inhalts erhielt der Antragsteller zu 1), jedoch mit einem Betrag in Höhe von 492,01 Euro. Die Antragsteller erhoben hiergegen Wi¬derspruch und trugen vor, dass keine irrtümliche Zusetzung erfolgt sei. Bei einer Be-sprechung in der Bezirksstelle L der Antragsgegnerin sei seitens der KV- Vertretung unmissverständlich zugesagt worden, dass die 213 Datensätze mit der Abrechnung IV/03 zur Abrechnung gebracht werden könnten. Dies sei im Anschluss schriftlich bestätigt worden.

Unter dem 16.07.2004 erteilte die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2003 insoweit stattgab, als die zurückgewiesenen Behandlungsausweise für das Quartal II/03 anerkannt wurden. Den weitergehenden, hier nicht streitgegenständlichen Widerspruch, wies sie hingegen zurück. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller zwischenzeit¬lich Klage erhoben (Aktenzeichen: S 14 KA 170/04).

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern inzwischen einen Betrag in Höhe von 28.800,63 Euro als Nachberechnung zu den Behandlungsausweisen für das Quartal II/03 gutgeschrieben.

Am 22.10.2004 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes tragen sie vor, dass ihnen aufgrund drohender Illiquidität nicht zuzumuten sei, eine Hauptsacheentscheidung über den Vollzug der Zusage der Antragsgegnerin betreffend die sachlich-rechnerische Berich¬tigung der Honorarabrechnung des Quartals II/03 abzuwarten. Sie müssten kurzfris¬tig 168.402,79 Euro bedienen. Darüber hinaus sei die Umsetzung der Zusage vom 26.11.2003 offensichtlich rechtswidrig. In einem Gespräch, welches der Antragsteller zu 1) mit dem Hauptabteilungsleiter Honorarabrechnung der Bezirksstelle L der Antragsgegnerin, H T, im Zuge der Irritationen über die Ab¬setzung der 213 Behandlungsfälle und im Vorfeld der Zusage vom 26.11.2003 ge¬führte habe, habe sich T dahingehend geäußert, dass die Behand¬lungsfälle dann eben mit der Honorarabrechnung für das Quartal IV/03 zur Abrech- nung gebracht würden, was für die Antragsteller honorartechnisch auch günstiger sei. Unter dieser Prämisse habe T auch die Zusage vom 26.11.2003 formuliert. Anderenfalls hätte die Antragsgegnerin einfach dem Widerspruch gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal II/03 abhelfen können. Aus¬weislich der Zusage vom 26.11.2003 habe die Antragsgegnerin jedoch selbst eine Abrechnung unter den neuen Praxisnummern der Antragsteller gewollt. Schließlich seien die Behandlungsfälle für das Quartal III/03 in gleicherweise im Rahmen des Honorarbescheides für das Quartal IV/03 vergütet worden.

Die Antragsteller beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entschei¬dung in der Hauptsache, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Wege ei¬ner sachlich-rechnerischen Berichtigung der Honorarabrechnung für das Quar¬tal II/03 gestrichenen 213 Behandlungsausweise (Bescheid vom 25.09.2003) den Honorarabrechnungen für das Quartal IV/03 unter den Abrechnungs¬nummern Nr. 00 00 000 und 00 00 000 zuzusetzen, die Honorarbescheide für das Quartal IV/03 insoweit zu korrigieren und auf dieser Grundlage eine Neu¬berechnung des vertragsärztlichen Honorars der Antragsteller vorzunehmen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag an die Antragsteller auszukehren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die vermeintliche Zusage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 26.11.2003 an den Antragsteller zu 1) erstrecke sich in der Aufforderung an die zum damaligen Zeit¬punkt nicht mehr bestehende Gemeinschaftspraxis, dass u.a. die sachlich¬rechnerisch berichtigten 213 Behandlungsfälle mit der Quartalsabrechnung für das Quartal IV/03 wiederum eingereicht werden können. Damit habe die Antragsgegnerin lediglich konkludent zugesichert, dass aufgrund der erfolgten Gespräche zwischen den Beteiligen eine Abhilfeentscheidung bezogen auf den Widerspruch der An¬tragsteller gegen den sachlich-rechnerischen Berichtigungsbescheid vom 25.09.2003 für das Quartal 11/03 erfolge. Genau diese Zusage habe die Antragsgegnerin mit Wi¬derspruchsbescheid vom 16.07.2004 eingehalten. Die Bitte, die 213 Fälle den jewei¬ligen Abrechnungsnummern in IV/03 zuzuordnen, beruhe allein auf der unzutreffen¬den Annahme, dass aus EDV-technischen Gründen aufgrund des Statuswechsels von der Gemeinschaftspraxis in die Praxisgemeinschaft eine Abrechnung sonst nicht möglich sei. Im Quartal III/03 seien die Antragsteller abrechnungstechnisch wie eine Praxisgemeinschaft behandelt worden, da die Antragsgegnerin den Eingang des Schreibens am 03.07.2003 zur Umorganisation in eine Praxisgemeinschaft als ma߬geblich auch für die Trennung der Abrechnung angesehen habe. Im Übrigen werde dies auch durch den im Verfahren S 14 KA 51/04 ER geschlossenen Vergleich ge-tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der den Beteiligten be¬kannten Gerichtsakte (S 14 KA 51/04 ER) Bezug genommen.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Zulässigkeit begegnet zwar keinen Bedenken. Es liegt eine zulässige Streitge¬nossenschaft im Sinne des § 74 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 59 Zivilpro¬zessordnung (ZPO) in Form der subjektiven Klagehäufung vor. Der geltend gemach¬te Anspruch betrifft eine Forderung der ehemaligen Gemeinschaftspraxis der An¬tragsteller, die im streitigen Quartal unstreitig noch bestanden hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen zur Erteilung der bean¬tragten einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind in § 86 b SGG geregelt. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG enthält eine Subsidiaritätsklausel. Eine einstweilige An¬ordnung ist nur statthaft, wenn einstweiliger Rechtsschutz nach Abs. 1 nicht in Be¬tracht kommt. Das ist hier der Fall. Denn die Antragsteller können ihr Begehren auf vorläufige Auszahlung vertragsärztlichen Honorars nicht im Wege der Anfechtungs¬klage durchsetzen. Dies gilt zumindest insoweit, als sie ihr Leistungsbegehren auf den "Vollzug der Zusage vom 26.11.03" stützen. Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 86 a Abs. 3 SGG sind gleichermaßen - ersichtlich - nicht gege¬ben.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Ab¬satzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind hiernach auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsver¬hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Danach ist zwischen einer Sicherungs- (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) und einer Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Unter eine Regelungsanordnung fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs¬oder - wie hier - eines Leistungsbegehrens, in denen es um die vorläufige Begrün¬dung oder Erweiterung einer Rechtsposition geht (vgl. LSG NRW Beschluss vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Rege¬lungsanordnung entspricht es einer verfassungsrechtlich unbedenklichen verwal¬tungsgerichtlichen Praxis, die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes davon ab¬hängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen An-ordnungsgrund glaubhaft macht (LSG NRW a.a.O.). Ein Anordnungsanspruch ist nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtsla¬ge nicht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts kann die von den Antragstellern bean¬spruchte Rechtsfolge aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.11.2003 nicht hergeleitet werden. Zunächst ist unzweifelhaft, dass Behandlungsausweise grund¬sätzlich unter den Bedingungen des Quartals abzurechnen sind, für welches die Be¬handlungsleistung erbracht worden ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die hier streiti¬gen 213 Behandlungsausweise für das Quartal II/03. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ist dem Schreiben vom 26.11.2003 nicht zu entnehmen. Hin¬tergrund dieses Schreibens ist die sachlich-rechnerische Berichtigung, die die An¬tragsgegnerin mit Bescheid vom 25.09.2003 vorgenommen und mit der sie zunächst die Anerkennung der streitigen Behandlungsausweise abgelehnt hat. Nachdem die Antragsteller Widerspruch erhoben hatten, fand ein Gespräch mit den Beteiligten in der Bezirksstelle L der Antragsgegnerin statt. In der Folge dieses Gespräches erging das Schreiben vom 26.11.2003.

Ob dieses Schreiben die Rechtsqualität einer Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) besitzt und wenn ja, welchen Inhalts, ist fraglich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf ei¬ne von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusage ist nur dann eine Zusicherung im Sinne des Geset¬zes, wenn sie auf den Erlass oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die Zusage einer schlicht-hoheitlichen Handlung fällt nicht unter den Zusiche¬rungsbegriff. Die Zusage muss auf einen bestimmten Verwaltungsakt gerichtet sein. Dazu gehört der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten; zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen (Schroeder-Printzen, SGB X, 5. Auflage, § 34 Rz. 3). Das Schreiben vom 26.11.2003 enthält die Aufforderung, die Behandlungsausweise für die Quartale II/03 und III/03 nochmals einzureichen, verbunden mit der Aussage, dass eine erneute Abrechnungsmöglichkeit eröffnet ist. Allenfalls aus der Formulierung "erneute Ab- rechnungsmöglichkeit" lässt sich ein Verpflichtungswillen dahingehend erkennen, den im Bescheid vom 25.09.2003 vertretenen Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrecht zu erhalten und die Behandlungsausweise nunmehr anzuerkennen. Unter der An¬nahme, dass darin die Zusage zur Erteilung eines Verwaltungsaktes enthalten ist, stellt sich die Frage, die Erteilung welchen Verwaltungsaktes gemeint ist. In Betracht kommen hier sowohl die Zusage, dem Widerspruch abzuhelfen, also einen Abhilfe¬bescheid zu erteilen, als auch die Zusage, eine Honorarabrechnung vorzunehmen, also einen Honorarbescheid zu erteilen. Beide Verwaltungsakte sind in der Zwi¬schenzeit ergangen.

Einen darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt vermag das Gericht dem Schreiben entgegen der Ansicht der Antragsteller jedoch nicht zu entnehmen. In dem Schreiben wird lediglich die "Verfahrensweise" dargelegt. Eine konkrete Aussage dahingehend, dass die Abrechnung unter den Bedingungen des Quartals IV/03 erfolgen solle, fin¬det sich nicht. Die beschriebene Zuordnung zu den Praxisnummern der Antragsteller in der Form der Praxisgemeinschaft gibt hierfür keine Anhaltspunkte, bestenfalls sind verschiedene Auslegungsmöglichkeiten denkbar. Nach Darlegung der Antragsgeg¬nerin erfolgte diese Anweisung in der irrigen Annahme, dass ansonsten eine Daten-verarbeitung nicht möglich wäre, weil die Gemeinschaftspraxis im Quartal IV/03 nicht mehr existierte. Diese Erklärung ist vor dem Hintergrund gut nachvollziehbar, dass nicht ersichtlich ist, welche Veranlassung bestehen sollte, die Antragsteller für das Quartal, für welches sie unstreitig noch in Gemeinschaftspraxis tätig waren, gegen¬über vergleichbaren Vertragsärzten deutlich besser zu stellen. Sollte dies, wie die Antragsteller behaupten, Inhalt eines vorherigen Vergleichsgesprächs gewesen sein, so hätte es angesichts der Bedeutung der Angelegenheit nahe gelegen, dies unmit-telbar schriftlich zu fixieren. Für das Quartal 111/03 ist eine Abrechnung als Praxisge¬meinschaft erfolgt, da die Antragsgegnerin offensichtlich zugunsten der Antragsteller den frühest möglichen Zeitpunkt für die Umwandlung von der Gemeinschaftspraxis in die Praxisgemeinschaft angenommen hat. Im Quartal 11/03 hat die Gemeinschafts¬praxis jedoch unstreitig noch bestanden, weswegen die Antragsteller aus der Ab¬rechnung für das Quartal 111/03 nichts herleiten können. Der Vergleich im Verfahren S 14 KA 51/04 ER ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da er sich aus-drücklich nicht auf die sachlich-rechnerische Berichtigung im Quartal II/03 gemäß Bescheid vom 25.09.03 bezieht.

Letztlich bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren Vorbehalten, durch Verneh¬mung der Gesprächsteilnehmer als Zeugen und Gegenüberstellung mit den An¬tragstellern, den konkreten Gesprächsinhalt zu klären. Eine umfangreiche Beweis¬aufnahme ist jedenfalls mit der nur summarischen Prüfung im einstweiligen Rechts- ( schutzverfahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus ist mehr als zweifelhaft, ob dieAntragsgegnerin angesichts des Schriftformerfordernisses des § 34 Abs. 1 SGB X durch eine etwaige mündliche Zusage überhaupt gebunden wäre. Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht wor¬den. Zwar haben die Antragsteller offene Verbindlichkeiten in Höhe von 168.402,79 Euro dargelegt. Sie sind jedoch die Darlegung schuldig geblieben, wie sich die lau¬fenden Einnahmen aus privatärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit gegenüber den laufenden Ausgaben darstellen und ob durch das Abwarten eines Hauptsache¬verfahrens die Existenz der Praxis tatsächlich bedroht ist. Immerhin steht den aufge¬zeigten Forderungen ein sehr hohes quartalsweises Einkommen der Antragstellern zu 2) aus der vertragsärztlichen Tätigkeit gegenüber. Insoweit hätte es der weiteren Darlegung bedurft, dass Stundungs- oder Ratenanträge sowie weitere Kreditauf¬nahmen nicht mehr möglich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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