Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 3/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 16/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 verurteilt, der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes B. Elterngeld in Höhe von je 763,37 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 90 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung höheren Elterngeldes, streitig ist die Form der Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum.
Die 37 Jahre alte Klägerin ist freiberuflich als Rechtsanwältin tätig. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann arbeitet als Arbeitnehmer. In den Jahren 2011 und 2012 wurde sie steuerrechtlich gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagt, für die Folgejahre waren Steuervorauszahlungen zu leisten. Sie hat eine Tochter, die 2008 geboren wurde, und den Sohn B., der 2012 geboren wurde.
Am 7. September 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 26. September 2012 bewilligte der Beklagte ihr Elterngeld vorläufig in Höhe von 300 EUR monatlich, da die Klägerin in ihrem Antrag angegeben hatte, nach der Geburt weiterarbeiten zu wollen, allerdings mit weniger als 30 Stunden/Woche.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 legte die Klägerin dem Beklagten die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013, die Festsetzung der Steuervorauszahlungen vom 7. August 2013 und den Bescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit den Beiträgen für das Jahr 2013 vor. Sie beantragte, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung finden, anstelle eines Pauschalabzugs. Auf Nachforderung des Beklagten reichte sie mit Schreiben vom 13. September 2013 eine auf Monate aufgeteilte EÜR ein und mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 dann eine EÜR mit den vollen Monaten August 2012 und August 2013 sowie den Steuerbescheid für 2012.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 setzte der Beklagte das Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Sohnes der Klägerin auf 336,80 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Errechnung des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens im Bezugszeitraum würden die in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes erzielten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit addiert und durch die Anzahl der Lebensmonate aus denen sie resultierten geteilt. Das so ermittelte Durchschnittseinkommen im Bezugszeitraum nach der Geburt sei dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt gegenüber zu stellen. Die Differenz sei der Einkommensverlust. Für Lebensmonate in denen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zuflössen, sei dieser Einkommensverlust die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Beginne oder ende eine Teilzeittätigkeit bzw. der Bezug von Erwerbseinkommen innerhalb eines Lebensmonats werde das Einkommen tagegenau berechnet und in die Durchschnittsberechnung des monatlichen Erwerbseinkommens des Bezugszeitraumes einbezogen. Für die gesamten Lebensmonate im Bezugszeitraum mit Erwerbseinkommen werde grundsätzlich lediglich ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt. Auch nach nochmaliger Prüfung der aktenkundigen Unterlagen sei eine andere Entscheidung derzeit nicht zu begründen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. Februar 2014 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 hat der Beklagte den Elterngeldanspruch der Klägerin neu festgestellt und ihr nunmehr Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes in Höhe von 561 EUR gewährt, mithin eine Nachzahlung in Höhe von 2.690,40 EUR. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt, unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. September 2013 werde das aktenkundige Erwerbseinkommen vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 berücksichtigt. Entgegen der bisherigen Feststellung bleibe somit das erzielte Einkommen vom 1. bis 19. August 2012 und vom 20. bis 31. August 2013 unberücksichtigt. An der Berechnungsweise des zu berücksichtigenden Steueranteils werde festgehalten. Bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten sei der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011, B 10 EG 1/10 R).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen, führt den darüber hinausgehenden Rechtsstreit jedoch weiter. Zur Begründung macht sie geltend, ihr stehe für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 ein höheres als bisher ausgezahltes Elterngeld zu. Streitig sei die Höhe des Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum. Die Klägerin wendet sich gegen den Ansatz der Steuervorauszahlungen durch den Beklagten. Der Beklagte habe für das Jahr 2012 sämtliche Steuervorauszahlungsbeträge addiert und sodann durch 12 geteilt, um den jeweiligen Monatsbetrag für den Bezugszeitraum im Kalenderjahr 2012 zu errechnen. Ebenso sei er für das Jahr 2013 verfahren. Hier sei jedoch auf den Bezugszeitraum konkret abzustellen, so dass auch nur die Steuervorauszahlungsbeträge angesetzt werden könnten, die auf diesen Zeitraum entfallen seien. Die Steuervorauszahlungsbeträge seien quartalsweise zu zahlen, jeweils am 10. des dritten Monats des Quartals für das jeweilige Quartal. Dies bedeute, dass für das Jahr 2012 alle Steuervorauszahlungen außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 20. August bis 31. Dezember 2012 umfassen und für das Jahr 2013 alle Steuervorauszahlungen, die nicht den Zeitraum 1. Januar bis 19. August 2013 umfassen. Demnach sei bei dem Abzug der Steuern in den jeweiligen Monaten auch nur der Teil der Steuervorauszahlung anzusetzen, der auf diesen konkreten Monat entfalle. Es interessierten also nur die Steuervorauszahlungsbeträge, die von ihr am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 geleistet worden seien, da diese für die Berechnung der Steuervorauszahlung im jeweiligen Monat maßgebend seien. Streitig sei weiter, wie hoch von dieser im jeweiligen Monat ermittelten Steuervorauszahlung der vorzunehmende Steuerabzug sei. Der Beklagte habe eine Quote gebildet unter Berücksichtigung des Anteils ihrer Einkünfte und der ihres Ehemannes am Gesamteinkommen. Diese Berechnung sei weder nachvollziehbar, noch führe sie zu sachgerechten Ergebnissen. Es liege mindestens ein Verstoß gegen Art. 3, 6 GG vor, wenn eine solche Berechnung vorgenommen würde und führe zu einem eklatanten Missverhältnis. Die Berechnung des Beklagten könne schon allein deshalb nicht stimmen, da es eine Berechnung mit lauter Unbekannten sei. Dem Beklagten sei aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2012 lediglich bekannt, wie hoch das Einkommen ihres Ehemannes im Jahr 2012 gewesen sei und dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2012 gemeinsam veranlagt worden seien. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, wann ihr Ehemann welches Einkommen im Jahr 2012 erzielt habe, zum Jahr 2013 fehlten noch jegliche Anhaltspunkte über das Einkommen ihres Ehemannes. Auch sei nicht bekannt, ob sie und ihr Ehemann auch im Jahr 2013 gemeinsam veranlagt würden. Wenn überhaupt das Einkommen ihres Ehemannes maßgeblich sein sollte, so müsste auch hier genau auf den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 abgestellt werden. Nur daraus könne sich überhaupt eine Quote ergeben. Genau genommen müsste für jeden einzelnen Monat eine Gegenüberstellung ihres Einkommens und des ihres Ehemannes erfolgen, um eine Quote bilden zu können, die dann zu der jeweiligen Steuervorauszahlung in dem jeweiligen Quartal ins Verhältnis gesetzt werden könne. Es ergebe sich jedoch aus § 2 Abs. 8 BEEG a.F. in keinster Weise, dass es darauf ankomme, ob die Eheleute gemeinsam veranlagt würden oder nicht. Auch wäre es ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn es bei einer Kombination Selbständiger-Arbeitnehmer auf die gemeinsame Veranlagung ankäme und bei der Kombination Arbeitnehmer-Arbeitnehmer nicht. Bei einem Arbeitnehmer werde nach § 2 Abs. 7 BEEG a.F. auch nicht das Einkommen des Ehepartners herangezogen und die vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzüge beim Elterngeldberechtigten ins Verhältnis zum Gesamteinkommen gesetzt. Erst Recht würden sodann nicht auch noch die Lohnabzüge des Ehepartners zusätzlich noch beim Elterngeldberechtigten sozusagen doppelt abgezogen und nur dem nicht-elterngeldberechtigten Ehepartner zugeordnet. Der Beklagte verkenne, dass hier bei den Eheleuten nur deshalb Steuervorauszahlungen angesetzt würden, weil sie freiberuflich tätig sei. Würde sie selbst keine Tätigkeit ausüben, so gäbe es auch keine Steuervorauszahlungen, da ihr Ehemann seine Steuern bereits monatlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bezahle. Es könne also nicht sein, dass das Einkommen ihres Ehemannes hier doppelt für die Frage des Steuerabzugs berücksichtigt werde. Da nur sie selbst freiberuflich arbeite, sei davon auszugehen, dass sich die Steuervorauszahlungen auch nur auf ihre selbständige Tätigkeit erstreckten. Demzufolge, seien die Steuervorauszahlungen alleine ihr zuzuordnen und die tatsächlichen Vorauszahlungsbeträge für den Bezugszeitraum bei der Berechnung des Steuerabzugs zugrunde zu legen. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 um eine Entscheidung für die Berechnung der Steuern vor der Geburt handele und nicht um eine Entscheidung der Berechnung der Steuern nach der Geburt. Zu der Frage der Steuern nach der Geburt äußere sich das BSG in dieser Entscheidung gar nicht. Das Finanzamt fordere unstreitig vierteljährlich für das jeweilige Quartal Steuervorauszahlungen an. Dementsprechend sei diese vierteljährliche Steuervorauszahlung auch auf das jeweilige Quartal anzusetzen. Worin hier ein größerer Verwaltungsaufwand zu sehen sei, sei nicht nachvollziehbar, da die Steuervorauszahlungen für das jeweilige Quartal leidglich durch 3 geteilt werden müssten, um die Steuervorauszahlung für den jeweiligen Monat zu ermitteln. Gegen die Berechnung der Jahressteuervorauszahlung und der Teilung durch 12 spreche, dass eben nur auf das erste Lebensjahr des Kindes abgestellt werden könne und alle weiteren Zeiten außerhalb der Zeitspanne des 20. August 2012 bis 19. August 2013 außen vor bleiben müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihren am xx. xxx 2012 geborenen Sohn B. für die ersten 12 Lebensmonate in Höhe von jeweils 806,68 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht zur Höhe und Berechnungsweise der maßgeblichen Steuervorauszahlungsbeträge im Bezugszeitraum geltend, dass nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. die proportionale Umrechnung der Steuern bei gemeinsam veranlagten Eheleuten zwingend vorgeschrieben sei. Bei der Ermittlung des auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin entfallenden Steueranteils werde die Summe aller Einkünfte des Ehepaares berücksichtigt. Weiterhin seien die während des Elterngeldbezuges tatsächlich abgeführten Steuervorauszahlungen von den zu berücksichtigenden Einkünften abzuziehen. Da die Veranlagung sich immer auf ein Kalenderjahr beziehe, seien die geleisteten Steuervorauszahlungen in einer Jahressumme zu ermitteln und dann mit einem Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum in Abzug zu stellen. Diese Berechnungsweise sei bei der endgültigen Feststellung des Elterngeldanspruches der Klägerin korrekt angewandt worden und sei daher auch nicht zu beanstanden. Zudem sei diese Gewinnermittlung und Berechnung der Steuervorauszahlung im Elterngeldbezugszeitraum bereits in gleich gelagerten Klageverfahren durch entsprechende Rechtsprechung bestätigt worden. Er macht weiter geltend, die proportionale Umrechnung des maßgeblichen Anteils der Steuervorauszahlung werde auch bei der Einkommensermittlung im Bezugszeitraum angewandt. Da der Festlegung der Steuervorauszahlungen das Jahreseinkommen des Veranlagungszeitraumes zugrunde gelegt werde, könne hier auch nur der Jahresbetrag der gesamten Steuervorauszahlungen eines Kalenderjahres als Basis für die Berechnung dienen. Einkünfte im Quartal eines Kalenderjahres seien im Steuerbescheid nicht ersichtlich und deren Ermittlung würde auch einen viel zu großen Verwaltungsaufwand verursachen, den der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt habe. Es seien stets die zum Zeitpunkt des Elterngeldbezuges abzuführenden Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Hierbei werde nicht die Erteilung des Steuerbescheides 2013 abgewartet, sondern maßgeblich seien die Festsetzungen der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2013 in den vorangegangenen Einkommensteuerbescheiden. Folglich sei es bei der proportionalen Umrechnung des Steueranteils nicht von Bedeutung, ob die Eheleute auch im Kalenderjahr 2013 tatsächlich gemeinsam veranlagt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf höheres Elterngeld als bislang festgesetzt. Ihr steht für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes B. Elterngeld in Höhe von 763,37 EUR monatlich zu.
Im vorliegenden Fall findet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung (a.F.) Anwendung. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BEEG (in der neuen Fassung vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) wird für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt. Der Sohn der Klägerin wurde am 20. August 2012 geboren, so dass die alte Fassung des BEEG Anwendung findet.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG a.F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt – wie bei der Klägerin – höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG a.F.). Im Fall der Klägerin hat der Beklagte das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin zutreffend mit 1.427,88 EUR festgestellt, so dass in ihrem Fall 65 % der Einkommensdifferenz durch das Elterngeld zu ersetzen sind.
Wird - wie hier bei der Klägerin - während des Elterngeldbezugszeitraums Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit erzielt, findet für die Berechnung des Elterngeldes § 2 Abs. 3 BEEG a.F. Anwendung. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, das Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Um diese Berechnung vornehmen zu können, ist es erforderlich, das Einkommen der Klägerin während des Elterngeldbezugszeitraums, also der ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes, zu ermitteln. Da die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig war, richtet sich die Einkommensermittlung sowohl vor der Geburt, wie auch nach der Geburt nach § 2 Abs. 8 BEEG a.F.
Gemäß § 2 Abs. 8 S. 1 BEEG a.F. ist als Einkommen aus selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 S. 2 BEEG a.F.). Nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. gilt als auf den Gewinn entfallende Steuern im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Welche Steuern auf den Gewinn eines Selbständigen entfallen, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten im letzten vorliegenden Steuerbescheid gemeinsam veranlagt worden ist und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen wird, lässt sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Hinweise darauf, wie sich der Gesetzgeber die Aufteilung vorgestellt hat, lassen sich jedoch in den Gesetzgebungsmaterialien finden. Dort heißt es: "Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Das BSG führt dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R, in juris) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil ist nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge - hier in Form der zu leistenden Vorauszahlungen -, denn § 2 Abs. 8 BEEG a.F. gilt zur Berechnung des Einkommens sowohl vor der Geburt (im Bemessungszeitraum), wie auch nach der Geburt (im Bezugszeitraum). Die Steuervorauszahlungen für die Folgejahre werden anhand des im zu veranlagenden Steuerjahres erzielten Einkommens festgelegt. Im Fall der Klägerin wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157 EUR ausgegangen, ihr Ehemann hatte daran einen Anteil von 64.191 EUR (also 73 %) und sie selbst von 23.966 EUR (also 27 %). Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012. Für das Jahr 2013 wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547 EUR ausgegangen, wovon 67.138 EUR (also 79 %) auf den Ehemann der Klägerin entfielen und 17.409 EUR (21 %) auf sie selbst. Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 7. August 2013.
Die so ermittelten proportionalen Anteile sind jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber ist der Beklagte verfahren. Dadurch werden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur einer (hier die Klägerin) selbständig tätig ist und der andere (hier ihr Ehemann) abhängig beschäftigt ist und deshalb Steuerabzüge von seinem Lohn erhält, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führen zu einem Missverhältnis. Die Steuervorauszahlungen werden worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nur deshalb erhoben, weil bei selbständig Tätigen keine Steuerabzüge vom Lohn erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die elterngeldberechtigte Klägerin die selbständig Tätige. Dennoch sind die zu leistenden und in Quartalsabschnitten festgesetzten Steuervorauszahlungen nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Die festgesetzten Vorauszahlungen werden also nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet, sondern berücksichtigen auch den anteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute. Deshalb ist der oben ermittelte proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspricht auch den Erwägungen in den Gesetzesmaterialien und der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die so ermittelten Beträge sind – entsprechend dem Vorgehen der Finanzbehörde – um den Steuerabzug vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist) zu bereinigen. Dies gilt für die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer ebenso, wie für die Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Steuervorauszahlungen lassen sich für das Jahr 2012 dem Bescheid für 2011 vom 8. Juni 2012 und für das Jahr 2013 dem Bescheid für 2012 vom 7. August 2013 entnehmen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Vorauszahlungen für das Jahr 2012
Gesamteinkommen 88.157 EUR Anteil Klägerin Anteil Ehemann 27 % 73 %
Einkommensteuer gesamt 16.536 EUR 4.465 EUR 12.071 EUR
Steuerabzug vom Lohn 0 EUR 10.868 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 5.668 EUR 4.465 EUR 1.203 EUR
Vorauszahlungsanteil 79 % 21 %
Solidaritätszuschlag gesamt 777,15 EUR 209,83 EUR 567,32 EUR
Abzug vom Arbeitslohn 0 EUR 480,37 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 296,78 EUR 209,83 EUR 86,95 EUR
Vorauszahlungsanteil 71 % 29 %
Kirchensteuer gesamt (ev + k) 1.271,70 EUR 343,36 EUR 928,34 EUR
Abzug vom Arbeitslohn (ev + k) 0 EUR 786,06 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 (ev + k) 485,64 EUR 343,36 EUR 142,28 EUR
Vorauszahlungsanteil (ev + k) 71 % 29 %
Vorauszahlungen für das Jahr 2013
Gesamteinkommen 84.547 EUR Anteil Klägerin Anteil Ehemann 21 % 79 %
Einkommensteuer gesamt 14.624 EUR 3.071 EUR 11.553 EUR
Steuerabzug vom Lohn 0 EUR 11.430 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 3.194 EUR 3.071 EUR 123 EUR
Vorauszahlungsanteil 96 % 4 %
Solidaritätszuschlag gesamt 555,06 EUR 116,56 EUR 438,50 EUR
Abzug vom Arbeitslohn 0 EUR 396,66 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 158,40 EUR 116,56 EUR 41,84 EUR
Vorauszahlungsanteil 74 % 26 %
Kirchensteuer gesamt (ev + k) 908,28 EUR 190,74 EUR 717,54 EUR
Abzug vom Arbeitslohn (ev + k) 0 EUR 649,08 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 (ev + k) 259,20 EUR 190,74 EUR 68,46 EUR
Vorauszahlungsanteil (ev + k) 74 % 26 %
Aus der vorstehenden Berechnung sind die auf die Klägerin entfallenden Steuervorauszahlungsbeträge ersichtlich. Diese beziehen sich jedoch auf das gesamte Jahr 2012 bzw. 2013. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es für die Einkommensberechnung im Bezugszeitraum nun einfacher wäre, diese (Gesamt-) Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 2012, wie auch für das Jahr 2013 einfach durch 12 zu teilen und so die zu berücksichtigenden Steuerabzüge für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums zu ermitteln. Die Klägerin weist jedoch mit Recht darauf hin, dass in den Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich auf die quartalsweisen Zahlungen abgestellt wird. Dort wird die Gewinnermittlung dargelegt und sodann ausgeführt: "Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Teil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Diese Darlegungen zur Gesetzgebung sind nachvollziehbar, denn dadurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Einkommens in den jeweiligen Monaten des Bezugszeitraums genauer berücksichtigt wird. Für den Bezugszeitraum ist nicht ein Kalenderjahr, sondern das erste Lebensjahr des Kindes maßgeblich und damit nur die Einkommenssituation in bestimmten Monaten des Kalenderjahres. Der Bezugszeitraum ist genau vorgegeben (§ 4 BEEG a.F.), die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen in den Monaten davor oder danach würde die Einkommenssituation in den relevanten Monaten nicht exakt wiedergeben.
Im vorliegenden Fall ist Bezugszeitraum die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013. Für diesen Zeitraum sind folgende quartalsweisen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen:
10. September 2012 (20. August bis 30. September 2012)
10. Dezember 2012 (1. Oktober bis 31. Dezember 2012)
10. März 2013 (1. Januar bis 31. März 2013)
10. Juni 2013 (1. April bis 30. Juni 2013) und
10. September 2013 (1. Juli bis 19. August 2013)
Auf die an diesen Terminen geleisteten Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind die oben ermittelten proportionalen Anteile der Klägerin anzusetzen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
10. September 2012 und 10. Dezember 2012
1.585,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (79 %) 1.252,15 EUR
83,39 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (71 %) 59,21 EUR
136,00 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (71 %) 96,56 EUR -
Steuervorauszahlung 3./4. Quartal 2012 insgesamt 1.407,92 EUR: 3 = 469,31 EUR
(monatlicher Anteil)
10. März 2013 und 10. Juni 2013
1.412,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 1.355,52 EUR
73,92 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 54,70 EUR
120 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 88,80 EUR -
Steuervorauszahlung 1./2. Quartal 2013 insgesamt 1.499,02 EUR: 3 = 499,67 EUR
10. September 2013
185,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 177,60 EUR
5,28 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 3,91 EUR
8,00 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 5,92 EUR - Steuervorauszahlung 3. Quartal 2013 insgesamt 187,43 EUR: 3 = 62,48 EUR
Nachdem nun die auf die Klägerin entfallenden Anteile der Steuervorauszahlungen ermittelt sind, die von ihr im Bezugszeitraum (20. August 2012 bis 19. August 2013) zu leisten waren, ergibt sich für den Bezugszeitraum folgende Einkommensberechnung:
Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.
20.-31. August 2012 1.-30. September 2012 1.-31. Oktober 2012 1.-30. November 2012 - 2.393,88 EUR 2.984,73 EUR -1.196,07 EUR 725,26 EUR - 181,67 EUR - 469,31 EUR - 469,31 EUR - 469,31 EUR - 73,55 EUR - 190,00 EUR - 190,00 EUR - 190,00 EUR - - - - - 2.649,10 EUR 2.325,42 EUR - 1.855,38 EUR 65,95 EUR
1.-31. Dezember 2012 1.-31. Januar 2013 1.-28. Februar 2013 1.-31. März 2013 1.757,22 EUR 3.321,20 EUR - 712,36 EUR 3.672,95 EUR - 469,31 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 190,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - - - - 1.097,91 EUR 2.616,53 EUR - 1.417,03 EUR 2.968,28 EUR
1.-30. April 2013 1.-31. Mai 2013 1.-30. Juni 2013 1.-31. Juli 2013 - 390,19 EUR - 1.045,59 EUR 3.502,55 EUR 1.871,54 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 62,48 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - - - - - 1.094,86 EUR - 1.750,26 EUR 2.797,88 EUR 1.604,06 EUR
1.-19. August 2013 -1.503,92 EUR - 38,29 EUR - 125,65 EUR - - 1.667,86 EUR
Das Gesamteinkommen der Klägerin im Bezugszeitraum betrug 3.041,54 EUR, daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 253,46 EUR (3.041,54 EUR: 12). Stellt man diesem Betrag das durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum (vor der Geburt) in Höhe von 1.427,88 EUR gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 1.174,42 EUR. Von diesem Betrag hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich von 65 % als Elterngeld. Dies ergibt einen Betrag von 763,37 EUR, der der Klägerin als Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes B. zusteht und ihr mit der Klage zuzusprechen war. Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Leistungen beansprucht, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Abhilfe des Beklagten vom 25. April 2014 und die Zuerkennung eines weiteren Anspruchs im vorliegenden Verfahren überwiegend obsiegt hat.
Der Beklagte hat der Klägerin 90 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung höheren Elterngeldes, streitig ist die Form der Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum.
Die 37 Jahre alte Klägerin ist freiberuflich als Rechtsanwältin tätig. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann arbeitet als Arbeitnehmer. In den Jahren 2011 und 2012 wurde sie steuerrechtlich gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagt, für die Folgejahre waren Steuervorauszahlungen zu leisten. Sie hat eine Tochter, die 2008 geboren wurde, und den Sohn B., der 2012 geboren wurde.
Am 7. September 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 26. September 2012 bewilligte der Beklagte ihr Elterngeld vorläufig in Höhe von 300 EUR monatlich, da die Klägerin in ihrem Antrag angegeben hatte, nach der Geburt weiterarbeiten zu wollen, allerdings mit weniger als 30 Stunden/Woche.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 legte die Klägerin dem Beklagten die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013, die Festsetzung der Steuervorauszahlungen vom 7. August 2013 und den Bescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit den Beiträgen für das Jahr 2013 vor. Sie beantragte, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung finden, anstelle eines Pauschalabzugs. Auf Nachforderung des Beklagten reichte sie mit Schreiben vom 13. September 2013 eine auf Monate aufgeteilte EÜR ein und mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 dann eine EÜR mit den vollen Monaten August 2012 und August 2013 sowie den Steuerbescheid für 2012.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 setzte der Beklagte das Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Sohnes der Klägerin auf 336,80 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Errechnung des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens im Bezugszeitraum würden die in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes erzielten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit addiert und durch die Anzahl der Lebensmonate aus denen sie resultierten geteilt. Das so ermittelte Durchschnittseinkommen im Bezugszeitraum nach der Geburt sei dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt gegenüber zu stellen. Die Differenz sei der Einkommensverlust. Für Lebensmonate in denen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zuflössen, sei dieser Einkommensverlust die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Beginne oder ende eine Teilzeittätigkeit bzw. der Bezug von Erwerbseinkommen innerhalb eines Lebensmonats werde das Einkommen tagegenau berechnet und in die Durchschnittsberechnung des monatlichen Erwerbseinkommens des Bezugszeitraumes einbezogen. Für die gesamten Lebensmonate im Bezugszeitraum mit Erwerbseinkommen werde grundsätzlich lediglich ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt. Auch nach nochmaliger Prüfung der aktenkundigen Unterlagen sei eine andere Entscheidung derzeit nicht zu begründen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. Februar 2014 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 hat der Beklagte den Elterngeldanspruch der Klägerin neu festgestellt und ihr nunmehr Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes in Höhe von 561 EUR gewährt, mithin eine Nachzahlung in Höhe von 2.690,40 EUR. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt, unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. September 2013 werde das aktenkundige Erwerbseinkommen vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 berücksichtigt. Entgegen der bisherigen Feststellung bleibe somit das erzielte Einkommen vom 1. bis 19. August 2012 und vom 20. bis 31. August 2013 unberücksichtigt. An der Berechnungsweise des zu berücksichtigenden Steueranteils werde festgehalten. Bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten sei der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011, B 10 EG 1/10 R).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen, führt den darüber hinausgehenden Rechtsstreit jedoch weiter. Zur Begründung macht sie geltend, ihr stehe für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 ein höheres als bisher ausgezahltes Elterngeld zu. Streitig sei die Höhe des Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum. Die Klägerin wendet sich gegen den Ansatz der Steuervorauszahlungen durch den Beklagten. Der Beklagte habe für das Jahr 2012 sämtliche Steuervorauszahlungsbeträge addiert und sodann durch 12 geteilt, um den jeweiligen Monatsbetrag für den Bezugszeitraum im Kalenderjahr 2012 zu errechnen. Ebenso sei er für das Jahr 2013 verfahren. Hier sei jedoch auf den Bezugszeitraum konkret abzustellen, so dass auch nur die Steuervorauszahlungsbeträge angesetzt werden könnten, die auf diesen Zeitraum entfallen seien. Die Steuervorauszahlungsbeträge seien quartalsweise zu zahlen, jeweils am 10. des dritten Monats des Quartals für das jeweilige Quartal. Dies bedeute, dass für das Jahr 2012 alle Steuervorauszahlungen außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 20. August bis 31. Dezember 2012 umfassen und für das Jahr 2013 alle Steuervorauszahlungen, die nicht den Zeitraum 1. Januar bis 19. August 2013 umfassen. Demnach sei bei dem Abzug der Steuern in den jeweiligen Monaten auch nur der Teil der Steuervorauszahlung anzusetzen, der auf diesen konkreten Monat entfalle. Es interessierten also nur die Steuervorauszahlungsbeträge, die von ihr am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 geleistet worden seien, da diese für die Berechnung der Steuervorauszahlung im jeweiligen Monat maßgebend seien. Streitig sei weiter, wie hoch von dieser im jeweiligen Monat ermittelten Steuervorauszahlung der vorzunehmende Steuerabzug sei. Der Beklagte habe eine Quote gebildet unter Berücksichtigung des Anteils ihrer Einkünfte und der ihres Ehemannes am Gesamteinkommen. Diese Berechnung sei weder nachvollziehbar, noch führe sie zu sachgerechten Ergebnissen. Es liege mindestens ein Verstoß gegen Art. 3, 6 GG vor, wenn eine solche Berechnung vorgenommen würde und führe zu einem eklatanten Missverhältnis. Die Berechnung des Beklagten könne schon allein deshalb nicht stimmen, da es eine Berechnung mit lauter Unbekannten sei. Dem Beklagten sei aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2012 lediglich bekannt, wie hoch das Einkommen ihres Ehemannes im Jahr 2012 gewesen sei und dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2012 gemeinsam veranlagt worden seien. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, wann ihr Ehemann welches Einkommen im Jahr 2012 erzielt habe, zum Jahr 2013 fehlten noch jegliche Anhaltspunkte über das Einkommen ihres Ehemannes. Auch sei nicht bekannt, ob sie und ihr Ehemann auch im Jahr 2013 gemeinsam veranlagt würden. Wenn überhaupt das Einkommen ihres Ehemannes maßgeblich sein sollte, so müsste auch hier genau auf den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 abgestellt werden. Nur daraus könne sich überhaupt eine Quote ergeben. Genau genommen müsste für jeden einzelnen Monat eine Gegenüberstellung ihres Einkommens und des ihres Ehemannes erfolgen, um eine Quote bilden zu können, die dann zu der jeweiligen Steuervorauszahlung in dem jeweiligen Quartal ins Verhältnis gesetzt werden könne. Es ergebe sich jedoch aus § 2 Abs. 8 BEEG a.F. in keinster Weise, dass es darauf ankomme, ob die Eheleute gemeinsam veranlagt würden oder nicht. Auch wäre es ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn es bei einer Kombination Selbständiger-Arbeitnehmer auf die gemeinsame Veranlagung ankäme und bei der Kombination Arbeitnehmer-Arbeitnehmer nicht. Bei einem Arbeitnehmer werde nach § 2 Abs. 7 BEEG a.F. auch nicht das Einkommen des Ehepartners herangezogen und die vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzüge beim Elterngeldberechtigten ins Verhältnis zum Gesamteinkommen gesetzt. Erst Recht würden sodann nicht auch noch die Lohnabzüge des Ehepartners zusätzlich noch beim Elterngeldberechtigten sozusagen doppelt abgezogen und nur dem nicht-elterngeldberechtigten Ehepartner zugeordnet. Der Beklagte verkenne, dass hier bei den Eheleuten nur deshalb Steuervorauszahlungen angesetzt würden, weil sie freiberuflich tätig sei. Würde sie selbst keine Tätigkeit ausüben, so gäbe es auch keine Steuervorauszahlungen, da ihr Ehemann seine Steuern bereits monatlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bezahle. Es könne also nicht sein, dass das Einkommen ihres Ehemannes hier doppelt für die Frage des Steuerabzugs berücksichtigt werde. Da nur sie selbst freiberuflich arbeite, sei davon auszugehen, dass sich die Steuervorauszahlungen auch nur auf ihre selbständige Tätigkeit erstreckten. Demzufolge, seien die Steuervorauszahlungen alleine ihr zuzuordnen und die tatsächlichen Vorauszahlungsbeträge für den Bezugszeitraum bei der Berechnung des Steuerabzugs zugrunde zu legen. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 um eine Entscheidung für die Berechnung der Steuern vor der Geburt handele und nicht um eine Entscheidung der Berechnung der Steuern nach der Geburt. Zu der Frage der Steuern nach der Geburt äußere sich das BSG in dieser Entscheidung gar nicht. Das Finanzamt fordere unstreitig vierteljährlich für das jeweilige Quartal Steuervorauszahlungen an. Dementsprechend sei diese vierteljährliche Steuervorauszahlung auch auf das jeweilige Quartal anzusetzen. Worin hier ein größerer Verwaltungsaufwand zu sehen sei, sei nicht nachvollziehbar, da die Steuervorauszahlungen für das jeweilige Quartal leidglich durch 3 geteilt werden müssten, um die Steuervorauszahlung für den jeweiligen Monat zu ermitteln. Gegen die Berechnung der Jahressteuervorauszahlung und der Teilung durch 12 spreche, dass eben nur auf das erste Lebensjahr des Kindes abgestellt werden könne und alle weiteren Zeiten außerhalb der Zeitspanne des 20. August 2012 bis 19. August 2013 außen vor bleiben müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihren am xx. xxx 2012 geborenen Sohn B. für die ersten 12 Lebensmonate in Höhe von jeweils 806,68 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht zur Höhe und Berechnungsweise der maßgeblichen Steuervorauszahlungsbeträge im Bezugszeitraum geltend, dass nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. die proportionale Umrechnung der Steuern bei gemeinsam veranlagten Eheleuten zwingend vorgeschrieben sei. Bei der Ermittlung des auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin entfallenden Steueranteils werde die Summe aller Einkünfte des Ehepaares berücksichtigt. Weiterhin seien die während des Elterngeldbezuges tatsächlich abgeführten Steuervorauszahlungen von den zu berücksichtigenden Einkünften abzuziehen. Da die Veranlagung sich immer auf ein Kalenderjahr beziehe, seien die geleisteten Steuervorauszahlungen in einer Jahressumme zu ermitteln und dann mit einem Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum in Abzug zu stellen. Diese Berechnungsweise sei bei der endgültigen Feststellung des Elterngeldanspruches der Klägerin korrekt angewandt worden und sei daher auch nicht zu beanstanden. Zudem sei diese Gewinnermittlung und Berechnung der Steuervorauszahlung im Elterngeldbezugszeitraum bereits in gleich gelagerten Klageverfahren durch entsprechende Rechtsprechung bestätigt worden. Er macht weiter geltend, die proportionale Umrechnung des maßgeblichen Anteils der Steuervorauszahlung werde auch bei der Einkommensermittlung im Bezugszeitraum angewandt. Da der Festlegung der Steuervorauszahlungen das Jahreseinkommen des Veranlagungszeitraumes zugrunde gelegt werde, könne hier auch nur der Jahresbetrag der gesamten Steuervorauszahlungen eines Kalenderjahres als Basis für die Berechnung dienen. Einkünfte im Quartal eines Kalenderjahres seien im Steuerbescheid nicht ersichtlich und deren Ermittlung würde auch einen viel zu großen Verwaltungsaufwand verursachen, den der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt habe. Es seien stets die zum Zeitpunkt des Elterngeldbezuges abzuführenden Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Hierbei werde nicht die Erteilung des Steuerbescheides 2013 abgewartet, sondern maßgeblich seien die Festsetzungen der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2013 in den vorangegangenen Einkommensteuerbescheiden. Folglich sei es bei der proportionalen Umrechnung des Steueranteils nicht von Bedeutung, ob die Eheleute auch im Kalenderjahr 2013 tatsächlich gemeinsam veranlagt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf höheres Elterngeld als bislang festgesetzt. Ihr steht für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes B. Elterngeld in Höhe von 763,37 EUR monatlich zu.
Im vorliegenden Fall findet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung (a.F.) Anwendung. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BEEG (in der neuen Fassung vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) wird für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt. Der Sohn der Klägerin wurde am 20. August 2012 geboren, so dass die alte Fassung des BEEG Anwendung findet.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG a.F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt – wie bei der Klägerin – höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG a.F.). Im Fall der Klägerin hat der Beklagte das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin zutreffend mit 1.427,88 EUR festgestellt, so dass in ihrem Fall 65 % der Einkommensdifferenz durch das Elterngeld zu ersetzen sind.
Wird - wie hier bei der Klägerin - während des Elterngeldbezugszeitraums Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit erzielt, findet für die Berechnung des Elterngeldes § 2 Abs. 3 BEEG a.F. Anwendung. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, das Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Um diese Berechnung vornehmen zu können, ist es erforderlich, das Einkommen der Klägerin während des Elterngeldbezugszeitraums, also der ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes, zu ermitteln. Da die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig war, richtet sich die Einkommensermittlung sowohl vor der Geburt, wie auch nach der Geburt nach § 2 Abs. 8 BEEG a.F.
Gemäß § 2 Abs. 8 S. 1 BEEG a.F. ist als Einkommen aus selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 S. 2 BEEG a.F.). Nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. gilt als auf den Gewinn entfallende Steuern im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Welche Steuern auf den Gewinn eines Selbständigen entfallen, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten im letzten vorliegenden Steuerbescheid gemeinsam veranlagt worden ist und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen wird, lässt sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Hinweise darauf, wie sich der Gesetzgeber die Aufteilung vorgestellt hat, lassen sich jedoch in den Gesetzgebungsmaterialien finden. Dort heißt es: "Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Das BSG führt dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R, in juris) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil ist nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge - hier in Form der zu leistenden Vorauszahlungen -, denn § 2 Abs. 8 BEEG a.F. gilt zur Berechnung des Einkommens sowohl vor der Geburt (im Bemessungszeitraum), wie auch nach der Geburt (im Bezugszeitraum). Die Steuervorauszahlungen für die Folgejahre werden anhand des im zu veranlagenden Steuerjahres erzielten Einkommens festgelegt. Im Fall der Klägerin wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157 EUR ausgegangen, ihr Ehemann hatte daran einen Anteil von 64.191 EUR (also 73 %) und sie selbst von 23.966 EUR (also 27 %). Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012. Für das Jahr 2013 wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547 EUR ausgegangen, wovon 67.138 EUR (also 79 %) auf den Ehemann der Klägerin entfielen und 17.409 EUR (21 %) auf sie selbst. Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 7. August 2013.
Die so ermittelten proportionalen Anteile sind jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber ist der Beklagte verfahren. Dadurch werden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur einer (hier die Klägerin) selbständig tätig ist und der andere (hier ihr Ehemann) abhängig beschäftigt ist und deshalb Steuerabzüge von seinem Lohn erhält, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führen zu einem Missverhältnis. Die Steuervorauszahlungen werden worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nur deshalb erhoben, weil bei selbständig Tätigen keine Steuerabzüge vom Lohn erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die elterngeldberechtigte Klägerin die selbständig Tätige. Dennoch sind die zu leistenden und in Quartalsabschnitten festgesetzten Steuervorauszahlungen nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Die festgesetzten Vorauszahlungen werden also nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet, sondern berücksichtigen auch den anteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute. Deshalb ist der oben ermittelte proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspricht auch den Erwägungen in den Gesetzesmaterialien und der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die so ermittelten Beträge sind – entsprechend dem Vorgehen der Finanzbehörde – um den Steuerabzug vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist) zu bereinigen. Dies gilt für die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer ebenso, wie für die Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Steuervorauszahlungen lassen sich für das Jahr 2012 dem Bescheid für 2011 vom 8. Juni 2012 und für das Jahr 2013 dem Bescheid für 2012 vom 7. August 2013 entnehmen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Vorauszahlungen für das Jahr 2012
Gesamteinkommen 88.157 EUR Anteil Klägerin Anteil Ehemann 27 % 73 %
Einkommensteuer gesamt 16.536 EUR 4.465 EUR 12.071 EUR
Steuerabzug vom Lohn 0 EUR 10.868 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 5.668 EUR 4.465 EUR 1.203 EUR
Vorauszahlungsanteil 79 % 21 %
Solidaritätszuschlag gesamt 777,15 EUR 209,83 EUR 567,32 EUR
Abzug vom Arbeitslohn 0 EUR 480,37 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 296,78 EUR 209,83 EUR 86,95 EUR
Vorauszahlungsanteil 71 % 29 %
Kirchensteuer gesamt (ev + k) 1.271,70 EUR 343,36 EUR 928,34 EUR
Abzug vom Arbeitslohn (ev + k) 0 EUR 786,06 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2012 (ev + k) 485,64 EUR 343,36 EUR 142,28 EUR
Vorauszahlungsanteil (ev + k) 71 % 29 %
Vorauszahlungen für das Jahr 2013
Gesamteinkommen 84.547 EUR Anteil Klägerin Anteil Ehemann 21 % 79 %
Einkommensteuer gesamt 14.624 EUR 3.071 EUR 11.553 EUR
Steuerabzug vom Lohn 0 EUR 11.430 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 3.194 EUR 3.071 EUR 123 EUR
Vorauszahlungsanteil 96 % 4 %
Solidaritätszuschlag gesamt 555,06 EUR 116,56 EUR 438,50 EUR
Abzug vom Arbeitslohn 0 EUR 396,66 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 158,40 EUR 116,56 EUR 41,84 EUR
Vorauszahlungsanteil 74 % 26 %
Kirchensteuer gesamt (ev + k) 908,28 EUR 190,74 EUR 717,54 EUR
Abzug vom Arbeitslohn (ev + k) 0 EUR 649,08 EUR - -
Jahresvorauszahlung 2013 (ev + k) 259,20 EUR 190,74 EUR 68,46 EUR
Vorauszahlungsanteil (ev + k) 74 % 26 %
Aus der vorstehenden Berechnung sind die auf die Klägerin entfallenden Steuervorauszahlungsbeträge ersichtlich. Diese beziehen sich jedoch auf das gesamte Jahr 2012 bzw. 2013. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es für die Einkommensberechnung im Bezugszeitraum nun einfacher wäre, diese (Gesamt-) Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 2012, wie auch für das Jahr 2013 einfach durch 12 zu teilen und so die zu berücksichtigenden Steuerabzüge für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums zu ermitteln. Die Klägerin weist jedoch mit Recht darauf hin, dass in den Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich auf die quartalsweisen Zahlungen abgestellt wird. Dort wird die Gewinnermittlung dargelegt und sodann ausgeführt: "Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Teil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Diese Darlegungen zur Gesetzgebung sind nachvollziehbar, denn dadurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Einkommens in den jeweiligen Monaten des Bezugszeitraums genauer berücksichtigt wird. Für den Bezugszeitraum ist nicht ein Kalenderjahr, sondern das erste Lebensjahr des Kindes maßgeblich und damit nur die Einkommenssituation in bestimmten Monaten des Kalenderjahres. Der Bezugszeitraum ist genau vorgegeben (§ 4 BEEG a.F.), die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen in den Monaten davor oder danach würde die Einkommenssituation in den relevanten Monaten nicht exakt wiedergeben.
Im vorliegenden Fall ist Bezugszeitraum die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013. Für diesen Zeitraum sind folgende quartalsweisen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen:
10. September 2012 (20. August bis 30. September 2012)
10. Dezember 2012 (1. Oktober bis 31. Dezember 2012)
10. März 2013 (1. Januar bis 31. März 2013)
10. Juni 2013 (1. April bis 30. Juni 2013) und
10. September 2013 (1. Juli bis 19. August 2013)
Auf die an diesen Terminen geleisteten Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind die oben ermittelten proportionalen Anteile der Klägerin anzusetzen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
10. September 2012 und 10. Dezember 2012
1.585,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (79 %) 1.252,15 EUR
83,39 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (71 %) 59,21 EUR
136,00 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (71 %) 96,56 EUR -
Steuervorauszahlung 3./4. Quartal 2012 insgesamt 1.407,92 EUR: 3 = 469,31 EUR
(monatlicher Anteil)
10. März 2013 und 10. Juni 2013
1.412,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 1.355,52 EUR
73,92 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 54,70 EUR
120 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 88,80 EUR -
Steuervorauszahlung 1./2. Quartal 2013 insgesamt 1.499,02 EUR: 3 = 499,67 EUR
10. September 2013
185,00 EUR Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 177,60 EUR
5,28 EUR Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 3,91 EUR
8,00 EUR Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 5,92 EUR - Steuervorauszahlung 3. Quartal 2013 insgesamt 187,43 EUR: 3 = 62,48 EUR
Nachdem nun die auf die Klägerin entfallenden Anteile der Steuervorauszahlungen ermittelt sind, die von ihr im Bezugszeitraum (20. August 2012 bis 19. August 2013) zu leisten waren, ergibt sich für den Bezugszeitraum folgende Einkommensberechnung:
Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.
20.-31. August 2012 1.-30. September 2012 1.-31. Oktober 2012 1.-30. November 2012 - 2.393,88 EUR 2.984,73 EUR -1.196,07 EUR 725,26 EUR - 181,67 EUR - 469,31 EUR - 469,31 EUR - 469,31 EUR - 73,55 EUR - 190,00 EUR - 190,00 EUR - 190,00 EUR - - - - - 2.649,10 EUR 2.325,42 EUR - 1.855,38 EUR 65,95 EUR
1.-31. Dezember 2012 1.-31. Januar 2013 1.-28. Februar 2013 1.-31. März 2013 1.757,22 EUR 3.321,20 EUR - 712,36 EUR 3.672,95 EUR - 469,31 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 190,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - - - - 1.097,91 EUR 2.616,53 EUR - 1.417,03 EUR 2.968,28 EUR
1.-30. April 2013 1.-31. Mai 2013 1.-30. Juni 2013 1.-31. Juli 2013 - 390,19 EUR - 1.045,59 EUR 3.502,55 EUR 1.871,54 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 499,67 EUR - 62,48 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - 205,00 EUR - - - - - 1.094,86 EUR - 1.750,26 EUR 2.797,88 EUR 1.604,06 EUR
1.-19. August 2013 -1.503,92 EUR - 38,29 EUR - 125,65 EUR - - 1.667,86 EUR
Das Gesamteinkommen der Klägerin im Bezugszeitraum betrug 3.041,54 EUR, daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 253,46 EUR (3.041,54 EUR: 12). Stellt man diesem Betrag das durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum (vor der Geburt) in Höhe von 1.427,88 EUR gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 1.174,42 EUR. Von diesem Betrag hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich von 65 % als Elterngeld. Dies ergibt einen Betrag von 763,37 EUR, der der Klägerin als Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes B. zusteht und ihr mit der Klage zuzusprechen war. Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Leistungen beansprucht, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Abhilfe des Beklagten vom 25. April 2014 und die Zuerkennung eines weiteren Anspruchs im vorliegenden Verfahren überwiegend obsiegt hat.
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