S 13/10 KR 526/01

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13/10 KR 526/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 399/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgezahlten Goldmünzen um sozialversicherungs- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Die Klägerin verteilte während der Weihnachtsfeier am 13. Dezember 1998 an die Beigeladenen zu 1) bis 6) australische Nuggets im Wert von 50% des jeweiligen Bruttoarbeitsentgelts. Ein darüber hinausgehendes Weihnachtsgeld wurde an die Beigeladenen zu 1) bis 6) im Jahr 1998 nicht gezahlt. Für diese Goldmünzen entrichtete die Klägerin eine Pauschalsteuer i. H. von 25%; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Die Beklagte führte am 17. März 2000 bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 09. April 2000 stellte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge für Umlagen nach den Lohnfortzahlungsgesetz i. H. v. insgesamt 5.482,51 DM (2.803,16 EUR) fest.

In der Zeit vom 30. März bis 04. April 2000 führte das Finanzamt Darmstadt eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 durch; die Pauschalbesteuerung der an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgegebenen Goldmünzen wurden im Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 nicht beanstandet.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2000 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch und wandte sich allein gegen die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Ausgleichskasse Umlage 02 aus dem Wert der Geschenke an die Beigeladenen zu 1) bis 6).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vewies sie, dass es sich bei den Goldmünzen um Zuwendungen von bleibendem Wert handele, für die der Arbeitgeber den Pauschalsteuersatz von 25% nur dann ansetzen könne, wenn die nicht übliche Zuwendung aus Anlass und nicht nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung erfolge. Vorliegend seien die Münzen an die Beigeladenen zu 1) bis 6) jedoch nur bei Gelegenheit überreicht worden. Auf den Weihnachtsfeiern der Vorjahre seien keine entsprechenden Zuwendungen an die Mitarbeiter erfolgt. Die Weihnachtsfeier sei auch nicht ausschließlich zur Überreichung der Münzen veranstaltet worden. Auch das Bundesministerium der Finanzen sei der Auffassung, dass Weihnachtszuwendungen in ausländischen Goldmünzen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehörten. Der Prüfbericht des Finanzamtes habe die Weihnachtsfeier auch nicht ausdrücklich als Anlass für die Zuwendung der Münzen anerkannt; die Prüfung des Finanzamtes sei im Übrigen nur stichprobenartig erfolgt.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03. April 2001 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Durch Beiladungsbeschluss vom 13.08.2002 hat das Gericht die Arbeitnehmer der Klägerin, D. D., E. E., F. F., G. G., H. H. und J. J. sowie die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Deutsche Angestellten Krankenkasse, die Deutsche Angestellten Krankenkasse-Pflegekasse, die Barmer Ersatzkasse-Krankenkasse und die Barmer Ersatzkasse-Pflegekasse gemäß S 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

In der Klagebegründung trägt die Klägerin vor, bei den Goldmünzen handele es sich nicht um Barzuwendungen, sondern um Sachzuwendungen von bleibendem Wert, die aus Anlass der Weihnachtsfeier den Mitarbeitern geschenkt worden seien. Rein begrifflich handele es sich damit auch - dem Anlass einer Weihnachtsfeier entsprechend - um Weihnachtsgeschenke. Es sei kein Weihnachtsgeld ausgezahlt worden, sondern es seien jene Weihnachtsgeschenke an die Beigeladenen zu 1) bis 6) überreicht worden. Im Übrigen sei die Pauschalbesteuerung der ausgegebenen Goldmünzen vom zuständigen Finanzamt anlässlich der Lohnsteueraußenprüfung im Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 nicht beanstandet worden.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2001 insoweit aufzuheben, als die Klägerin zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für Umlagen für die Mutterschaftsaufwendung (Umlage 02) für die am 13. Dezember 1998 überreichten Goldmünzen herangezogen wurde.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest. Sie ist der Auffassung, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitslohn in Form von Goldmünzen und dem Anlass der Weihnachtsfeier bestand.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 den Beigeladenen zu 3) persönlich befragt. Wegen seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2003 (Blatt 107 - 110 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie zu 5) bis 10) verhandeln und entscheiden, da diese durch Postzustellungsurkunden vom 14. Februar 2003 und Empfangsbekenntnisse vom 14. bzw. 17. Februar 2003 zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen worden sind. Die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis gemäß § 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 09. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2001 ist - soweit angefochten - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (Umlage U 2) für die an die Beigeladenen zu 1) bis 6) während der Weihnachtsfeier am 13. Dezember 1998 ausgegebenen Goldmünzen "Australien Nugget" geltend gemacht.

Nach den insoweit maßgeblichen §§ 342 Sozialgesetzbuch Band III (SGB III), 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Band V (SGB V), 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Band XI (SGB XI) i. V. m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig. Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff des Arbeitsentgeltes umfasst damit alle Einnahmen, die den Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, wobei es unerheblich ist, ob sie in Geld, geldwerten Vorteilen oder in Form von Sachbezügen gewährt werden (Krauskopf Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Kommentar, § 14 SGB IV Rn. 6).

Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV an sich Arbeitsentgelt sind, nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet werden.

Von dieser Ermächtigung wurde in der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (BGBI 1 1644), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der ArEV vom 18. September 2002 (BGBl I 3667), Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV sind Einnahmen insbesondere dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal erhoben werden kann.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschal-Steuersatz von 25% erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zuwendet. Die Goldmünzen wurden den Beigeladenen zu 1) bis 6) jedoch lediglich bei Gelegenheit der Weihnachtsfeier und nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier zugewandt und unterliegen damit nicht der Pauschalübersteuerungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und sind somit sozialversicherungs- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beigeladenen zu 1) bis 6) während der betrieblichen Weihnachtsfeier am 13. Dezember 1998 Goldmünzen - sogenannte "Australien Nuggets" - im Wert von jeweils einem halben Bruttomonatsentgelt d.h. im Wert zwischen 599,- DM und 4.259,- DM überreicht. Bei einem "Australien Nugget" handelt es sich um eine Feingoldbarrenmünze, die seit 1986 im Gewicht einer Unze, Bruchteilen oder dem Vielfachen einer Unze geprägt wird und als Zahlungsmittel anerkannt ist.

Die an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgegebenen Goldmünzen sind Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG, denn die Zuwendung der Goldmünzen erfüllt den insoweit maßgeblichen Arbeitslohnbegriff im Sinne des Steuerrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erlangen Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM (76,69 EUR) je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie stets im vollen Umfang als Arbeitslohn zu werten sind (BFH, Urteil vom 25.05.1992, BFHE 167, 542). Vorliegend überschreitet der Wert der Zuwendungen bei weitem diesen durch den BFH festgelegten Betrag, wobei es nach Auffassung der Kammer dahinstehen kann, ob es sich bei der Zuwendung von Goldmünzen um eine Barzuwendung - weil anerkanntes Zahlungsmittel - oder eine Sachzuwendung handelt. Die Zuwendung von Goldmünzen im Wert eines halben Bruttomonatsgehaltes sind gerade keine Annehmlichkeiten oder Weihnachtsgeschenke, welche nach der Verkehrssitte lediglich für Nahrungs- und Genussmittel ohne bleibenden Wert anzunehmen sind (so auch BFH, Urteil vom 20.05.1976, BFHE 119, 70). Die Klägerin stellt im Übrigen mit dem Verweis auf § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unstreitig, dass es sich bei den zugewandten Goldmünzen um Arbeitslohn im Sinne der Vorschrift handelt; andernfalls wäre eine Pauschalierung der Lohnsteuer schon dem Grunde nach nicht möglich. Schließlich steht auch nach Anhörung des Beigeladenen zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2003 zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Goldmünzen von dem Geschäftsführer der Klägerin bei dem gemeinsamen Essen mit dem Hinweis auf das gut verlaufene Geschäftsjahr und die von den Mitarbeitern geleistete Arbeit überreicht wurde und damit auch als Ausgleich für geleistet Arbeit, d. h. als Arbeitslohn zu werten ist.

Die Weihnachtsfeier ist auch eine übliche Betriebsveranstaltung, die regelmäßig jährlich von der Klägerin für alle Arbeiter durchgeführt wird. Beide Beteiligten stellen unstreitig, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt.

Die Goldmünzen wurden jedoch entgegen dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht aus Anlass, sondern lediglich bei Gelegenheit der Weihnachtsfeier übergeben. "Aus Anlass einer Betriebsveranstaltung" erfolgt eine Zuwendung nur dann, wenn die Zuwendung durch die Betriebsveranstaltung ausgelöst wird, wie z. B. im Falle des Gewinns eines PKW aus einer Tombola oder die Gewährung von Speisen und Getränken (Ludwig-Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 40 Rn. 14). Vorliegend hat die Klägerin die Zuwendung in Form der Goldmünzen nicht im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung, d. h. nicht aus Anlass gewährt. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeier genutzt hat, um den Beigeladenen zu 1) bis 6) statt einer Weihnachtsgratifikation eine Zuwendung u.a. auch für die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zu erbringen. Den Beigeladenen zu 1) bis 6) wurden Zuwendungen von bleibenden Wert erbracht, welche mit der Kontaktförderung durch eine Betriebsveranstaltung nichts zu tun haben. Nach Auffassung der Kammer stellt die Zuwendung der Goldmünzen an die Beigeladenen zu 1) bis 6) eine Belohnung für die geleistete Arbeit dar und ist gerade kein Weihnachtsgeschenk aus Anlass der Weihnachtsfeier, wie es beispielsweise für die Verköstigung und typische Weihnachtsgeschenke ohne bleibenden Wert wie Nahrungs- und Genussmittel anzunehmen ist. Mangels Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind die den Beigeladenen zu 1) bis 6) zugewandten Goldmünzen auch nicht von dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV ausgenommen.

Für die nach § 10 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung bei Mutterschaft gelten die zuvor dargelegten Grundsätze entsprechend. Auch insoweit handelt es sich bei den an die Beigeladenen zu 1) bis 6) überreichten Goldmünzen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Der Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft nach Lohnfortzahlungsgesetz steht nicht entgegen, dass das zuständige Finanzamt Darmstadt aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung vom 30. März 2000 bis 04. April 2000 mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 die Pauschalbesteuerung der Goldmünzen nicht beanstandet hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin bereits am 21. März 2000 zur beabsichtigten Nachforderung wegen der im Dezember 1998 an die Arbeitnehmer erbrachten Goldmünzen am 21. März 2000 angehört wurde und der Geschäftsführer der Klägerin somit bereits bei Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 30. März 2000 über die Bewertung dieser Zuwendung seitens der Beklagten unterrichtet war. Außerdem trifft der Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 gerade keine Feststellung darüber, ob die Pauschalversteuerung der Goldmünzen korrekt erfolgt ist. Die Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt Darmstadt erfolgte ausweislich des Berichtes vom 04. April 2000 lediglich stichprobenartig. Feststellungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind ausdrücklich nicht erfolgt. Die Beklagte ist insofern durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 auch nicht gebunden, da der Bescheid keine Regelung zur Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG enthält.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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