S 19 RA 236/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 236/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der VEB Robotron Rationalisierung W. war ein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2.
DBVOAVItech.
2. Ein Arbeitsverhältnis während einer Delegierung zu einem Exportbetrieb
kann nicht gleichgestellt werden, wenn der Arbeitsvertrag mit dem
delegierenden Betrieb aufgelöst wurde, ein Rückholrecht nicht bestand und
die Nebenrechte und -pflichten aus dem früheren Arbeitsvertrag nur zum Teil
fortbestanden.
3. Der VEB Rationalisierung und Projektierung B. war kein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da er sich der
Projektierung, Projektkoordinierung und Bauüberwachung, also nicht der
materiellen Bauproduktion selbst gewidmet hat.
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Pflichtbeiträge festzustellen. II. Der Bescheid vom 12.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Beklagte hat dem Kläger ½ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der am 1938 geborene Kläger erhielt von der Ingenieurschule für Elektrotechnik Mitt-weida am 31.07.1964 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Be-hördenaktenseite – BAS – 6). Aus seinem Sozialversicherungsausweis der DDR und den von ihm vorgelegten Arbeitsver-trägen ist zu entnehmen, dass er vom 01.09.1964 bis 31.03.1969 als Organisator im VEB Bu-chungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt, vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 als KD-Organisator in der Büromaschinen-Export GmbH, vom 01.08.1972 bis 30.06.1977 als Organisator I im VEB Kombinat Zentronik Büromaschinenwerk S. , vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Mit-arbeiter Anlagen Export, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, IZ-Beauftragter bzw. WTZ-Leiter im VEB daro Rationalisierung W. , ab 01.01.1978 VEB Robotron Rationalisierung W. , vom 01.01.1985 bis 31.12.1989 als AGV Rationalisierung im VEB Rationalisierung und Projektierung B. Betriebsteil W. und vom 01.01.1990 bis 30.06.1990 als Ver-kaufsingenieur im VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt beschäftigt war. Am 01.03.1971 trat er der FZR bei. Am 08.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest-zustellen. Mit Feststellungsbescheid vom 12.02.2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.09.1964 bis 31.03.1969, vom 01.08.1972 bis 31.12.1976 und vom 01.01. bis 30.06.1990 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktions-betrieb ausgeübt worden sei. Der Kläger erhob am 05.03.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in den noch strittigen Zeiträumen keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, für die Büromaschinen-Export GmbH B. habe er einen Aus-landseinsatz in der UdSSR geleistet im Wege einer Delegierung vom VEB Buchungsmaschi-nenwerk K.-M.-Stadt im Auftrag dieses Betriebes. Der VEB Daro-Rationalisierung W. , spä-ter VEB Robotron Rationalisierung W. , sei ein Produktionsbetrieb gewesen, der sich der Serienanfertigung von Sondermaschinen, Industrierobotern und Rationalisierungsmitteln ge-widmet habe. Hauptaufgabe des VEB Rationalisierung und Projektierung B. BT W. sei es gewesen, als Generalunternehmer die komplette Projektierung, Bauausführung und schlüsselfertige Übergabe von Produktionsbetrieben zu besorgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2002 aufzuheben und weitere Zusatzversorgungszeiten in der Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 sowie vom 01.01.1977 bis 31.12.1989 zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat Registerauszüge des VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt (AS 37), des VEB daro Rationalisierung W. , später VEB Robotron-Rationalisierung W. (AS 61) und des VEB Rati-onalisierung und Projektierung B. (AS 73), die Gründungsanweisungen des VEB Lagertech-nik K.-M.-Stadt (AS 40),und des VEB daro Rationalisierung W. (AS 64), das Statut des VEB Kombinat Maschinenbau K.-M.-Stadt (AS 41), ein Arbeitszeugnis der ratioprojekt GmbH B. i.G. vom 25.03.1991 (AS 92), eine Niederschrift zum mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 12 RA 166/02 am 17.03.2004 (AS 95), einen Auszug aus dem statistischen Be-triebsregister von 1989 (AS 97) sowie drei Broschüren über Lieferungen und Leistungen zur industriellen Kooperation des VEB Robotron-Rationalisierung W. (AS 108 ff) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind teilweise rechtswidrig; die verfolgten Ansprüche bestehen zum Teil. Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AAÜG einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch für den Zeitraum 01.01.1977 bis 31.12.1984 die be-gehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Absatz 5 SGB VI ähnlich und außer-halb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist, hat der Kläger insoweit Erfolg. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. Der Kläger hatte am 01.08.1991 zwar nicht auf Grund eines Verwaltungsaktes, aber auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-system. Am 01.08.1991 bestand eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwal-tungsakt oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt es, allein auf Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ist in Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG) geregelt. Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsregelungen be-stand, grundsätzlich auf die am 30.06.1990 herrschende Sachlage abzustellen, während es rechtlich auf das zum 01.08.1991 geltende Bundesrecht ankommt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Eine im Sinne von Art. 19 EV bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfall-entscheidung, Einzelvertrag) liegt zu Gunsten des Klägers nicht vor. Der Kläger könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwen-denden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (zum Beispiel Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung obligatorisch hätte geleistet werden müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausübte, auf Grund derer ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeu-tung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -). Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Versorgung ergeben sich diese Regeln aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I 844) (VO-AVItech) und der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) (2. DB). Dabei kommt es auf den Sprachgebrauch am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Bundesrecht sind jedoch nur die Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Am 30.06.1990 hätte der Kläger einen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung ei-ner Versorgungszusage gehabt, der gemäß § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB vom Vorliegen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Voraussetzungen abhängt. Generell war das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Personen eingerichtet, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausübten. Der Kläger war berechtigt, eine der in § 1 Absatz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsbezeich-nungen zu führen. Er hat den Titel eines "Ingenieurs" am 31.07.1964 erworben. Die Berufsbe-zeichnung "Ingenieur" war in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "In-genieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278) geregelt. Er war am 30.06.1990 als Verkaufsingenieur im VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt beschäftigt und hat damit eine seine Ausbildung zum Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Der VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt, in dem der Kläger am 30.06.1990 tätig war, war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens im Sinne des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Gericht diesbezüglich an-schließt, können nur VEBs, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabri-kation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produk-tionsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 -). Der VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt verfolgte den Hauptzweck der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten auf Grund der vorliegenden Unterlagen. Der VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt war Stammbe-trieb des VEB Kombinat Maschinenbau K.-M.-Stadt, dessen wirtschaftliche Tätigkeit auf die Entwicklung, Produktion sowie den Absatz von Lager-, Hebe- und Transportgeräten, Pumpen und Verdichtern, Armaturen, Geräten für Schmierungstechnik und Werkzeugkästen gerichtet war (§§ 3 Absatz 3, 5 Absatz 1 des Statutes des VEB Kombinat Maschinenbau K.-M.-Stadt). Der Kläger fällt somit in den Geltungsbereich des § 1 AAÜG. Der Kläger erfüllt, nachdem der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG für ihn eröffnet ist, auch in dem Zeitraum vom 01.01.1977 bis 31.12.1984 sämtliche Voraussetzungen für die Feststel-lung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Absatz 1 AAÜG. Auch für diesen Zeitraum ist der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen, da die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Kläger übte auch in diesem Zeitraum eine seiner Qualifikation zum "Ingenieur" entspre-chende Tätigkeit aus. Er war als Mitarbeiter Anlagen Export, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, IZ-Beauftragter bzw. WTZ-Leiter beschäftigt. Aus den hierzu vorliegenden Funktionsplänen (BAS 46 - 47) ergibt sich, dass diese Tätigkeiten seiner technischen Qualifikation entsprachen und dass der Kläger den Produktionsprozess hiermit in der Forschung und in der Produktion aktiv förderte (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2004 – B 4 RA 31/03 R –). Damit sind die persön-lichen und die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger erfüllt schließlich im genannten Zeitraum auch die betrieblichen Voraussetzungen. Er war in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig. Der VEB daro Rationalisierung W. , später VEB Robotron Rationalisierung W. war aus-weislich des Registerauszuges dem Leitungsbereich des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik und damit einem Industrieministerium unterstellt. Er verfolgte auch den Haupt-zweck der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen über den Gegenstand der Tätigkeit des VEB. Die Wirtschaftsgruppe 15418, der der VEB Robotron Rationalisierung W. gemäß dem Statistischen Betriebsregister von 1989 zugeordnet war, verfolgte den Zweck des "Baus von sonstigen technologischen Spezialausrüstungen", genauer: die "Herstellung von technologi-schen Spezialausrüstungen für die Herstellung elektronischer und elektrotechnischer Erzeug-nisse, von Landmaschinen, von optischen und feinmechanischen Erzeugnissen; Erzeugnissen und Ausrüstungen der Vakuumtechnik für den Druckbereich unter 10 Torr; Fügeautomaten und Sondermaschinen für Komplettierungsteile und andere Teile der mvI; Einzel- und Ersatz-teilen sowie Zubehör". Dies wird durch die vorliegenden Broschüren bestätigt, aus denen die verschiedenen Rationa-lisierungsmittel und Sondermaschinen zu entnehmen sind, die der VEB Robotron Rationali-sierung W. produziert hat. Dass er daneben auch Leistungen der Projektierung, Koordinie-rung, Lieferung und Installation angeboten hat (vgl. AS 109) steht der Überzeugung des Ge-richts, dass er den Hauptzweck der industriellen Produktion verfolgt hat, nicht entgegen. Der Kläger erfüllt im genannten Zeitraum somit sämtliche Voraussetzungen für die Einbezie-hung in die VO-AVItech. Er hat damit auch diesbezüglich einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und der ent-sprechenden Entgelte. Soweit der Kläger weitergehende Ansprüche geltend macht, ist die Klage unbegründet. Im Zeitraum vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 erfüllt der Kläger die betrieblichen Vorausset-zungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht. Er war in diesem Zeitraum in der Büromaschinen-Export GmbH beschäftigt, die den Geschäftszweck des Handels mit Büromaschinen und nicht der materiellen Produktion ver-folgte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in diesem Zeitraum, der noch vor der Geltung des AGB der DDR liegt, vom VEB Buchungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt an diesen Betrieb dele-giert worden war. Denn diese Delegierung entsprach nicht den Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des BSG vorliegen müssen, damit eine DDR-Beschäftigung mit Auslandsbe-rührung gleichgestellt werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn zwar die Arbeit im Aus-land erfolgte, sie aber vom DDR-Arbeitgeber im Voraus zeitlich begrenzt war, dessen Wei-sungsgewalt jedenfalls im Sinne eines Rückholrechts fortbestand, die Arbeitsleistung im Aus-land vom DDR-Arbeitgeber als in seinem Interesse liegend zumindest anerkannt war, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung des Auslandseinsatzes auf seinen frühe-ren Arbeitsplatz oder aber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt rechtlich geregelt war und wenn die mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses in der DDR verbundenen Nebenberechtigungen und –pflichten grundsätzlich erhalten blieben (BSG, Ur-teil vom 24.07.2003 – B 4 RA 40/02 R -). Dem Kläger war in dem Aufhebungsvertrag vom 25.03.1969 (BAS 76) zwar die Rückkehr in den delegierenden Betrieb zugesichert worden, auf Grund der Aufhebung des Arbeitsrechts-verhältnisses mit dem VEB Buchungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt zum 31.03.1969 hatte die-ser jedoch die Weisungsgewalt über den Kläger verloren und die Nebenberechtigungen und –pflichten aus dem Arbeitsvertrag blieben nur im Hinblick auf Entlohnung und langjährige Betriebszugehörigkeit erhalten. Damit kann die Beschäftigung in der Büromaschinen-Export GmbH einer Beschäftigung im VEB Buchungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt nicht gleichge-stellt werden. Auch im Zeitraum vom 01.01.1985 bis 31.12.1989, in dem der Kläger bei dem VEB Rationa-lisierung und Projektierung B. beschäftigt war, erfüllt er die betrieblichen Vorausset-zungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht. Dieser Betrieb verfolgte nicht den Hauptzweck der industriellen- oder der Bauproduktion. Ausweislich des Registerauszuges war er zwar dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau unterstellt. Er verfolgte jedoch nach den Angaben des Klägers die Hauptaufgabe, als Generalauftragneh-mer die Projektierung und Bauüberwachung von Produktionsbetrieben zu übernehmen. Dies wird durch die Ausführungen des Klägers im Parallelverfahren S 12 RA 166/02 in der münd-lichen Verhandlung am 17.03.2004 bestätigt. Demzufolge führte der VEB Rationalisierung und Projektierung B. zwar zum Teil auch selbst Bauleistungen aus, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag jedoch in der Projektierung, Projektkoordinierung und Bauüberwachung, also nicht der materiellen Bauproduktion selbst. Damit handelt es sich nicht um einen Produkti-onsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers waren entsprechend dem Anteil, hinsichtlich dessen er gegenüber seinem mit der Klage verfolgten Ziel obsiegt hat, der Beklagten zur Erstattung aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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