S 45 AS 3611/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
45
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 45 AS 3611/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 358/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch die Angemessenheitsrichtwerte der Landeshauptstadt Dresden für die Kosten der Unterkunft in den Jahren 2015/2016 und 2017/2018 (IWU III und IWU IV) beruhen auf einem schlüssigen Konzept.
I. Der Bescheid vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 und des Änderungsbescheides vom 29.11.2015, der Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 und des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 und der Bescheid vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vom 01.02.2016 bis zum 31.03.2017 weitere Heizkosten von 8,00 EUR monatlich sowie für den Monat Januar 2017 eine Heizkostennachzahlung von 67,08 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt ein Achtzehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen im Zeitraum von 1.4.2015 – 31.3.2017.

Der 1954 geborene Kläger und die 1955 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und bewohnen seit 1998 eine 79,54 qm große Wohnung 3-Zimmer-Wohnung in A ...

Die Gesamtmiete setzte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt zusammen: Grundmiete: 429,00 Euro bis 31.1.2016 456,65 Euro ab 1.2.2016

Betriebskosten: 135,00 Euro bis 31.1.2016 133,00 Euro ab 1.2.2016

Heizkosten: 57,00 Euro bis 31.1.2016 75,00 Euro ab 1.2.2016

Aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 vom 16.12.2016 ergab sich neben den erhöhten Abschlägen für Heizkosten ab dem 1.2.2016 auch eine Nachforderung von Heizkosten in Höhe von 67,08 Euro (gezahlt wurden 67,00 Euro x 12 Abschläge = 804,00 Euro, die tatsächlichen Heizkosten betrugen 871,08 Euro).

Die Kläger erhalten seit 1.1.2005 vom dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Einkommen erzielen beide Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 22.9.2005 forderte der Beklagte die Kläger zum ersten Mal auf, ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Im April 2008 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte die Kosten der Unterkunft (und Heizung) noch bis 31.8.2008 in der tatsächlichen Höhe übernehme. Sollte bis 1.9.2008 kein Umzug erfolgt sein, so sei im Anschluss daran nur noch die angemessene Miete durch den Beklagten zu übernehmen. Ab dem Bewilligungszeitraum 1.10.2008 bis 31.3.2008 übernahm der Beklagte nur noch abgesenkte Mietkosten, nachdem ein Umzug durch die Kläger nicht durchgeführt worden war. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2009 war ebenso wie die Gewährung eines ungekürzten Regelbedarfes für Ehepartner und die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung der Klägerin Gegenstand der Klageverfahren S 3 AS 2692/09, S 3 AS 2693/09 und S 3 AS 2819/09 vor dem Sozialgericht Dresden. Das Sächsische Landessozialgericht hat die gegen die abweisenden Entscheidungen eingelegten Berufungen nach Verbindung der Verfahren mit Urteil vom 15.11.2011 zurückgewiesen (L 7 AS 135/10).

Für alle nachfolgenden Bewilligungszeiträume begehrten die Kläger mit Widersprüchen und Klagen die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, und eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes durch den Beklagten und machten die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes geltend.

Mit Bescheid vom 3.3.2015 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 31.3.2016 in Höhe von 1.221,44 Euro monatlich. Diese setzten sich aus dem Regelbedarf für die Kläger in Höhe von jeweils 360,00 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung von jeweils 250,72 Euro (434,44 Euro Bruttokaltmiete zzgl. 67,00 Euro Heizkostenvorauszahlung) zusammen. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung werde nicht gewährt, da bei den vorliegenden Erkrankungen lediglich Vollkosten empfohlen werde. Der notwendige Aufwand für Vollkost sei mit dem im Regelbedarf befindlichen Anteil für Nahrungsmittel ausreichend gedeckt.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 30.3.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2015 zurück. Mit Unterzeichnung der Dienstanweisung für die Erbringung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung am 1.12.2014 habe der Bürgermeister die Weisung an die Leistungsträger erteilt, ab dem 1.1.2015 die Richtwerte der Angemessenheit in der Bruttokaltmiete anhand des Gutachtens des IWU vom 28.11.2014 zur Anwendung zu bringen. Danach sei eine Bruttokaltmiete von 434,44 Euro für einen 2-Personen-Haushalt als angemessen zu betrachten. Zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 67,00 Euro errechne sich eine Bruttowarmmiete von 501,43 Euro, die für die Kläger angemessen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid seien bereits 501,44 Euro gewährt worden. Auch Mehrbedarfe für eine kostenaufwändige Ernährung seien nicht zu bewilligen gewesen. Dies folge bereits aus dem ärztlichen Gutachten vom 21.9.2009 sowie den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008, die auch im Bereich des SGB II zu beachten seien. Es sei danach davon auszugehen, dass eine sogenannte Vollkosten angezeigt sei, deren notwendiger Aufwand aus der Regelleistung zu finanzieren sei.

Mit ihrer am 10.7.2015 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren für den Zeitraum 1.4.2015 – 31.3.2016 weiter.

Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 passte der Beklagte den Regelbedarf ab dem 1.1.2016 an. Ab 1.2.2016 änderte sich im Ergebnis eines Rechtsstreites mit dem Vermieter die Grundmiete der Kläger auf 456,65 Euro und es änderten sich die monatlichen Vorauszahlungen.

Mit Bescheid vom 3.3.2016 gewährte der Beklagte den Klägern auf ihren Weiterbewilligungsantrag hin Leistungen für den Zeitraum 1.4.2016 bis 31.3.2017 in Höhe von 1.229,44 Euro monatlich. Dabei legte er einen Regelbedarf von jeweils 364,00 Euro und Kosten der Unterkunft von 434,44 Euro zuzüglich Heizkosten von 67,00 Euro zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 4.4.2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2016 wies der Beklagte den Widerspruch ebenfalls zurück. Bereits die Grundmiete der Kläger übersteige die im Konzept der Landehauptstadt A ... als angemessen ausgewiesenen 434,44 Euro für die Bruttokaltmiete. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrer am 6.5.2016 erhobenen Klage (SG A ... Az. S 45 AS 2051/16). Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 passte der Beklagte den Regelbedarf ab dem 1.1.2017 an. Am 29.11.2016 beantragten die Kläger die Anpassung der Höhe der Kosten der Unterkunft ab dem 1.2.2016 wegen der geänderten Miethöhe.

Mit Bescheid vom 4.1.2017 lehnte der Beklagte höhere Leistungen ab dem 1.2.2016 unter Berücksichtigung der erhöhten Grundmiete ab. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 3.2.2017 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2017 zurückwies. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrer am 3.4.2017 erhobenen Klage (SG A ..., Az. Az. S 45 AS 1275/17)

Mit Beschluss vom 5.5.2017 hat das Sozialgericht die Verfahren S 45 AS 2051/16, S 45 AS 1275/17 und S 45 AS 3611/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 45 AS 3611/15 fortgeführt.

Die Kläger beanstanden die Kappung der Kosten der Unterkunft. Das Konzept der Stadt A ... sei nicht schlüssig. Es lägen veraltete Daten zugrunde. Der Wohnungsleerstand sei allein durch Befragung von 8 größeren und 30 mittleren Vermietern bestimmt worden, das verzerre die Berechnung. Für Neuanmietungen werde ein Aufschlag von 25 % gegenüber dem Mietspiegel fällig. Ihre Wohnung befinde sich in einfacher Lage im Stadtteil A ...-F. Die Wohnung sei barrierefrei, im Haus befinde sich ein Fahrstuhl. Das Treppensteigen sei für die Klägerin unmöglich. Wenn sie die Nebenräume wie Küche, Bad, Flur und Balkon abzögen, sei die Wohnungsgröße angemessen. Verheiratete würden auch noch durch die Wohnungsgröße übermäßig schlechter gestellt. Die Kaltmieten in A ... stiegen ständig. Die seit Jahren behandelnden Ärzte befänden sich in unmittelbarer Wohnnähe. Aufgrund der Gesundheitsbeschwerden sei die Wohnung ihr Lebensmittelpunkt. Es sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich, eine neue Wohnung zu finden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 und des Änderungsbescheides vom 29.11.2015, den Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 und des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 sowie den Bescheid vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Gesamtzeitraum 01.04.2015 bis zum 31.03.2017 unter Berücksichtigung einer Grundmiete von 429,00 EUR bis einschließlich Januar 2016 und von 456,65 EUR ab 01.02.2016, von Betriebskosten in Höhe von 135,00 EUR monatlich bis einschließlich Januar 2016 und 133,00 EUR ab dem 01.02.2016 und von höheren Heizkosten ab dem 01.02.2016 in Höhe von 75,00 EUR sowie unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostennachzahlung von 116,31 EUR als Bedarf für den Monat Januar 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass gemäß Methodenbericht zur Ermittlung von Richtwerten für die angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII in der Landeshauptstadt A ... 2015 und 2016 vom 18.12.2014 des Instituts W. und U. GmbH die für die Landeshauptstadt A ... neu ermittelten Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten bei Verwaltungsentscheidungen ab dem 1.1.2015 heranzuziehen seien.- Als angemessene Bruttokaltmiete werde deshalb 434,43 Euro betrachtet.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Gastroenterologie, Diabetologie, Ernährungs-, Präventions- und Sozialmedizin PD Dr. med. R. R., C-Klink S., für beide Kläger u.a. zur Frage eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes in Auftrag gegeben.

In seinen am 10.8.2016 aufgrund persönlicher Untersuchung der Kläger am 23.5.2016 erstellten Gutachten stellt der Sachverständige für die Klägerin die Diagnosen: - primäre arterielle Hypertonie WHO Grad I - Hypercholesterinämie - Fibromyalgie-Syndrom (vertebragenes zervikales bis lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, Rotatorenmanschettensyndrom bds., Hüftdysplasie, beginnende Coxarthrose rechts) - Angststörung und depressive Stimmung gemischt (Panikattacken) - paroxymale supraventikuläre Tachykardie 2009 (keine Karditis, keine chronische Herzinsuffizienz, normale systolische und diastolische Funktion) - Tinnitus bds., Schwindel unklarer Genese - Schilddrüsenunterfunktion - Hysterektomie wegen Neoplasie 1991 - Venenthrombose 1991 mit postthrombotischen Syndrom und Varizen bds. - geringe chronische Niereninsuffizienz - Für den Kläger stellt der Sachverständige die Diagnosen: - primäre arterielle Hypertonie WHO Grad 3 (hypertensive Entgleisung, Linksherzhypertrophie, keine chronische Herzinsuffizienz, Verdacht auf Schlafapnoesyndrom) - gemischte Hyperlipoproteinämie bei Fettleber - Übergewicht - perforierte Appendizitis mit 4-Quadranten-Peritonitis am 31.1.2008 - latente Hypothyreose - milde chronische Niereninsuffizienz Veränderungen des Gesundheitszustandes seit 2008 seien nicht nachweisbar. Für beide Kläger kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass aus gesundheitlichen Gründen keine besonderen Wohnverhältnisse erforderlich seien und den Klägern im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand ein Wohnungswechsel zumutbar sei. Auf die Gutachten im Übrigen (Bl. 47 – 118 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Im Termin am 8.12.2016 haben die Kläger erklärt, ihr Begehren hinsichtlich eines höheren Mehrbedarfes für Verheiratete und ernährungsbedingter Mehrbedarfe nicht weiter zu verfolgen (Niederschrift im Verfahren S 45 AS 2549/10).

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich der Heizkosten auch begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Bescheid vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 und des Änderungsbescheides vom 29.11.2015, der Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 und des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 sowie der Bescheid vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren rechten, als den Klägern von 1.2.2016 monatlich weitere Heizkosten von 8,00 Euro zu zahlen waren und die Heizkostennachforderung in Höhe von 67,08 Euro, fällig im Januar 2017, von dem Beklagten als weitere Heizkosten zu übernehmen waren. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand letztlich zulässig auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 Rn. 16; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R = Juris Rn. 18; Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 Rn. 19). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn. 19, 22; s auch BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 9).

Die Kläger erfüllen die Voraussetzung des § 7 SGB II für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt, in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab abzustellen ist (Vergleichsraum) und in einem dritten Schritt ermittelt, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und –auswertung durch den Grundsicherungsträger erfolgt (abstrakte Angemessenheitsprüfung, vgl. BSG, 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Dieser hat dabei Methodenfreiheit. Die Gerichte haben anhand der vom Grundsicherungsträger gelieferten Daten zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist (BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R, Juris). In jedem Fall ist es zunächst die Aufgabe des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Hinsichtlich der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße wird auf das Urteil des Bundessozialgerichtes zu dem Konzept der Landeshauptstadt A ... vom 24.10.2011 (Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011) Bezug genommen (Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Juris). Danach begegnet es keinen Bedenken, die am 16.7.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zugrunde zu legen. Dies dürfte mittlerweile auch nicht mehr umstritten sein. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Auch gegen die Bestimmung des Wohnstandards bestanden bereits hinsichtlich des Vorvorgängerkonzeptes aus dem Jahr 2011 ("IWU I") keine Einwendungen hinsichtlich der Schlüssigkeit des Konzeptes(BSG, a.a.O., Juris, Rn. 18 ff.). Mit dem gesamten Stadtgebiet A ... ist ein adäquater Vergleichsraum gewählt worden. Insgesamt sind sowohl das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 19.12.2013, L 7 AS 637/12, Juris) als auch das BSG (a.a.O.) zu der Auffassung gelangt, dass das nachgebesserte Konzept 2011 den von der Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen für schlüssige Konzepte entspricht. Das BSG hat die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNrn. 18 ff. folgendermaßen definiert: "Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), -Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze)." Für das Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2011 (BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.) und aus dem Jahr 2013 ("IWU II", dazu Sächs. LSG, Urteil vom 14.9.2018, L 7 AS 1167/15, Juris) ist nunmehr geklärt, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Die Kammer schließt sich diesen Feststellungen nach eigener Überzeugungsbildung an. Zur Überzeugung der Kammer verfügt der Beklagte auch in den anschließenden Zeiträumen 2015/2016 und 2017/2018 über ein schlüssiges Konzept. Für die Angemessenheitsrichtwert 2015/2016 (Gutachten des Institutes W. und U. vom 28.11.2014, "IWU III") und 2017/2018 (Gutachten des Institutes W. und U. vom 20.12.2016, "IWU IV") ist letztlich nur noch zu hinterfragen, ob methodische Abweichungen zu den beiden Vorgängerkonzepten bestehen, die sich auf die Schlüssigkeit auswirken können. Solche Unterschiede bestehen zu einen darin, dass für die Ermittlung der kalten Betriebskosten im Konzept 2015/2016 und 2017/2018 direkt auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt A ... zurückgegriffen wird. Dazu wurde in IWU I und II auf die kommunale Bürgerumfrage zurückgegriffen. Die Verwendung der nun, nach Umstellung der Mietspiegelerhebung 2015 mit erhobenen Betriebskosten aus den bei der Erhebung des qualifizierten Mitspiegels erfassten Daten begegnet jedoch keinen Bedenken. Allgemein ist anerkannt, dass die Datensätze eines qualifizierten Mietspeiegels zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.6. 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Juris, Rn. 15 und 16). In den Vorgängerkonzepten wurde der Gesamtgebäudebestand aus der amtlichen Statistik zum 31.12.2011 abzüglich der aus der KBU ermittelten Eigentumsquote errechnet. Das Konzept 2015/2016 stellt zur Quantifizierung des Gesamtgebäudebestand ebenfalls auf das Gebäuderegister der Stadt A ..., hier zum Stichtag 31.12.2013, das Konzept 2017/2018 zum Stichmonat November 2015 ab. Die Aufteilung des Bestandes auf Miete und Eigentum sowie die Größenklassen erfolgte aus dem Zensus 2011. Der Beklagte weist explizit darauf hin, dass es sich hier um eine im Zeitablauf äußerst stabile Größe handelt. Dies dürfte zutreffend sein. Die Kammer sieht – auch in Ermangelung aktuellerer verwertbarer Datenquellen – hier keine Bedenken. Mathematisch-statistisch wird sodann bei Datenaufbereitung und –auswertung im Wesentlichen so vorgegangen wie auch in den Vorgängerversionen IWU I und IWU II. Ein Unterschied ergibt sich bei der Integration leer stehender Wohnungen. In Auswertung der Datenquellen wird davon ausgegangen, dass der Leerstand in A ... inzwischen auf das Niveau der Fluktuationsreserve oder sogar darunter zurückgegangen ist. Ein zusätzliches Angebot aus Leerstand wird daher nicht berücksichtigt, was der Kammer sachgerecht erscheint. Im Konzept 2017/2018 ist stattdessen ein "Methodenmix" aus Leerstandsfaktor und Mehrfachinseratefaktor gewählt und wohnungsgrößenklassenspezifisch ausgewertet worden.Auch dieser, im Konzept ausführlich begründete Ansatz erscheint letztlich plausibel und fällt in die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers. Eine weitere Abweichung in IWU III und IWU IV zu den Vorgängerkonzepten ergibt sich aus der veränderten Umrechnung der Bestandshaushalte in Nachfrage pro Monat. Für die Altfälle ist hier – im Gegensatz zu den Vorgängerkonzepten, die Alt – und Neufälle auf Sechsmonatsintervalle verteilen - ein 12-Monats-Intervall zugrunde gelegt worden. Durch diese Änderung wird faktisch die Menge der Nachfrager bei den Altfällen halbiert. Dabei geht es letztlich nicht um diejenigen Fälle, die in den ersten sechs Monaten im Einzelfall keine Wohnung gefunden haben, sondern die den Wohnraum darüber hinaus aus dem Regelbedarf, aus Zuverdiensten als Aufstocker, aus Vermögensfreibeträgen oder anderen Quellen finanziert haben. Da diese Zielgruppe nur zu einem geringen Teil tatsächlich umzieht, hat die Bundesregierung bei ihrem Empfehlungen zur Erstellung von Satzungen nach § 22 SGB II (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung/Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, Berlin 2013, S. 47) ein zeitliches Intervall einer Anmietbarkeit alle zwölf Monate vorgeschlagen. Trotz der daraus resultierenden gravierenden Änderung auf der Nachfrageseite sieht die Kammer diesen Schritt damit noch als plausibel und von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers bei der Erstellung von Konzepten als gedeckt an. Die ermittelte Angemessenheitsgrenze für eine zwei-Personen-Haushalt in A ... von 429,88 Euro beruht damit auf einem schlüssigen Konzept und ist damit nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Kläger ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vom Beklagten zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft ungeachtet dessen, ob sie die angemessene Referenzmiete überschreiten, solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Den Klägern war es möglich und zumutbar, die Aufwendungen durch Wohnungswechsel zu senken. Bereits 2008 hat der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, welche Kosten der Unterkunft und Heizung er für angemessen erachtet und hat seitdem durchgehend die Kosten gekappt. Einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurfte es hiernach nicht mehr, weil deren Zweck, die Kläger aufzuklären und zu warnen, erreicht war (BSG, Urteile vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, RdNr. 39 und vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, RdNr. 18). Individuelle Gründe, warum den Klägern eine Kostensenkung durch Umzug in eine andere Wohnung, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar war, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus den medizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. R. R. nicht, dass besondere Wohnverhältnisse aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wären oder ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre. Die Kammer schließt sich diesen Gutachten, die sie für fachkundig erstellt, ausführlich und nachvollziehbar hält, voll umfänglich an. Des Weiteren war im streitigen Zeitraum die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II längst verstrichen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNr. 27). Demgegenüber hatte der Beklagte ab 1.2.2016 die Differenz zu den nur in Höhe von 67,00 Euro gewährten Heizkosten zu den tatsächlichen Heizkosten noch zu übernehmen, ebenso stellt die Heizkostennachzahlung von 67,08 Euro Bedarf der Kläger im Januar 2017 dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Erfolg in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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