Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 140/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ein höheres Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal 4/2012. Dabei steht in Streit, ob ihr angesichts geänderter Vergütungsregelungen für die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) eine zusätzliche Zahlung in der Konvergenzphase zusteht. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, die vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 und damit im streitbefangenen Quartal von drei Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Form einer GbR gebildet wurde. Die (ehemaligen) Gesellschafter, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, sind keine Laborärzte. In der Praxis der Klägerin wurden ab dem Quartal 2/2012 spezielle Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM erbracht. Allein ein Gesellschafter, Herr Priv.-Doz. Dr. W., besaß die erforderliche Genehmigung, diese Untersuchungen durchzuführen und abzurechnen. Seit seinem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft wird dort kein Speziallabor mehr unterhalten. Die Beklagte legte der Honorarfestsetzung für das streitbefangene Quartal ihren Verteilungsmaßstab vom 7. Juni 2012 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 20. September 2012 (im Folgenden: VM aF) zugrunde. Danach wurden jeder Arztpraxis ein quartalsbezogenes Regelleistungsvolumen (RLV) und gegebenenfalls quartalsbezogene qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zugewiesen. Nur die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen, die innerhalb des RLV und etwaiger QZV blieben, wurden mit den Preisen der jeweils gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Darüber hinaus gehende Leitungen wurden lediglich quotiert vergütet. Die Leistungen und Kostenerstattungen der Laboratoriumsmedizin wurden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), aber gesondert von den RLV und etwaigen QZV vergütet. Hierfür war unter anderem für die Kostenerstattungen des gesamten Abschnitts 32 EBM im Wege des Vorwegabzugs ein versorgungsbereichsspezifisches Vergütungsvolumen gebildet worden. Die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM wurden lediglich quotiert vergütet, hierfür galt im Bezirk der Beklagten ab dem Quartal 3/2012 die quartalsbezogene bundeseinheitliche Abstaffelungsquote Q. Für Nicht-Laborärzte unterlagen die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM zusätzlich einer fallwertbezogenen Budgetierung, wobei in der hier betroffenen Facharztgruppe ein Referenz-Fallwert von 4 Euro zur Anwendung kam. Die Beklagte glich in den Quartalen 3/2012 und 4/2012 Verluste im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vergütung der Speziallaborleistungen teilweise aus. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 2012 wies die Beklagte der Klägerin RLV und QZV für das streitbefangene Quartal zu. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 2013 setzte sie für die vertragsärztliche Tätigkeiten im streitbefangenen Quartal ein Honorar in Höhe von 166.229,78 Euro fest. Davon entfielen 3.546,92 Euro auf die budgetierten Speziallaborleistungen. Die Klägerin hatte hier 20.590 Euro angefordert. Bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2013 hatte die Klägerin beantragt, den aus ihrer Sicht überproportionalen Honorarverlust im Bereich der Speziallaborleistungen für das streitbefangene Quartal auszugleichen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28. Mai 2013 ab. Das festgesetzte Honorar unterschreite das für das vor Vorjahresquartal festgesetzte Honorar aus den entsprechenden Leistungen nicht um mehr als 15 Prozent. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, im Vorvorjahresquartal seien die Speziallaborleistungen nach den GOP 32426 und 32427 EBM noch nicht erbracht und abgerechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Verlustbegrenzungsregelung komme nur zur Anwendung, wenn mit den Speziallaborleistungen überhaupt Umsätze im Vorjahresquartal erzielt worden seien. Das sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall gewesen. Mit ihrer am 19. September 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Nach ihrer Ansicht erfasst die Konvergenzregelung bereits Praxen, für die sich die fallwertbezogene Budgetierung sehr einschneidend auswirke, was bei ihr der Fall sei. Zudem sei die Antragsablehnung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe insbesondere nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne eine Budgeterweiterung die Laborleistungen des Kapitels 32.2 EBM von der klägerischen Praxis nicht mehr wirtschaftlich angeboten werden könnten und daher eingestellt werden müssten. Damit wäre eine angemessene Versorgung der Versicherten im Bezirk der Beklagten nicht mehr sichergestellt. Ebenso wenig habe die Beklagte die besondere Versorgungssituation in der Großstadt Hamburg berücksichtigt, die durch ein überdurchschnittliches Maß an Allergien sowie die Mitversorgung des Umlandes geprägt sei. Im Übrigen wird auf die Klagbegründung im Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 17 ff. der Prozessakte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, der Ausgangsbescheid vom 28. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird aufgehoben und ihr Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest und ergänzt, mit der Konvergenzregelung sollten Honorarverwerfungen abgefedert werden und einer Praxis, die in einem eingefahrenen Leistungssegment tätig sei, die Umstellung auf die neue Vergütungssituation ermöglicht werden. Die klägerische Praxis habe jedoch bei Änderung der Vergütungsregelungen gerade erst begonnen, Speziallaborleistungen zu erbringen. Gegenüber der Klägerin könne daher erwartet werden, dass sie von vorneherein einen "Puffer" einplane, bis sich die finanzielle Tragfähigkeit des neuen Leistungsangebots erweise. Ebenso könne erwartet werden, dass sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen zurückhaltend bei Personalentscheidungen und Geräteanschaffungen verfahre. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang beigezogen. Die mündliche Verhandlung hat am 2. August 2017 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keine erneute Entscheidung über ihren Antrag beanspruchen. Der Bescheid vom 28. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 ist rechtmäßig und beschwert sie daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Der anwendbare VM aF enthielt keine ausdrückliche Regelung zu Konvergenzzahlungen im Zusammenhang mit den geänderten Vergütungsregelungen für Speziallaborleistungen. Die Beklagte brachte jedoch eine Regelung zur Anwendung, nach der sie auf Antrag einen Verlust, der einem Arzt durch diese Neureglung im Vergleich zum Vorjahresquartal entstanden war, auf 15 Prozent begrenzen konnte; sie hatte sich verpflichtet, hierüber auf Antrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Über diese Möglichkeit des Verlustausgleichs informierte sie beispielsweise im KVH-Telegramm vom 12. Juni 2012 unter Ziff. 1, 4. Aufzählungszeichen. 2. Der Klägerin könnte unter den regionalen Honorarverteilungsregelungen daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung verlangen, dass die Beklagte diese ungeschriebene Konvergenzregelung auch in ihrem Fall zur Anwendung bringt. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszahlungen waren aber nicht gegeben, so dass es auf etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten nicht ankommt. In der klägerischen Praxis kam es bei der Vergütung der Speziallaborleistungen nicht zu einem Verlust von mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, weil diese Leistungen im Quartal 4/2011 dort noch nicht angeboten worden waren. Das Speziallabor war erst zum Quartal 2/2012 eingerichtet worden. 3. Dass die Klägerin demnach von Konvergenzzahlungen ausgeschlossen war, stand mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte keine zusätzlichen Mittel für Praxen wie diejenige der Klägerin vorsah, die die Speziallaborleistungen bei Änderung der Vergütungsregelungen erst weniger als ein Jahr angeboten hatten. Diese Praxen fanden sich nicht in einer Übergangsphase von einer Vergütung, die sie bereits seit mindestens vier Quartalen bezogen hatten, zu einer für sie weniger günstigen Vergütung der Speziallaborleistungen. Vielmehr befanden sie sich in der Anfangsphase einer aus freien Stücken vorgenommenen Leistungserweiterung. Die damit verbundenen finanziellen Erwartungen waren nicht gleichermaßen geschützt, denn bei einem erst im ersten Jahr angebotenen Leistungssegment kann in aller Regel noch nicht erwartet werden, das daraus generierte Honorar könne auch zukünftig erwirtschaftet werden. Sollten die Vertragsärzte, die die Klägerin bildeten, gleichwohl darauf vertraut haben, wäre diese Erwartung rechtlich nicht schützenswert. Ebenso wenig ist das Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung im VM aF zu beanstanden. Das gilt jedenfalls für den hier betroffenen Bereich der Speziallaborleistungen. § 12 Abs. 3 Buchst. c VM aF sah die Möglichkeit vor, das für eine Praxis ermittelte Budget für die durch Nicht-Laborärzte erbrachten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM im Einzelfall zu erweitern oder aussetzen. Einer darüber hinausgehenden Härtefallregelung bedurfte es von Rechts wegen nicht. Dass für die Klägerin keine Budgetaussetzung oder -erweiterung in Betracht kam (s. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren S 3 KA 151/14), betrifft allein die Anwendung des § 12 Abs. 3 Buchst. c VM aF im Einzelfall und begründet keine grundsätzlichen Bedenken gegen die regionalen Honorarverteilungsregelungen für Speziallaborleistungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Teilsatz SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Teilsatz 1 SGG iVm § 62 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ein höheres Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal 4/2012. Dabei steht in Streit, ob ihr angesichts geänderter Vergütungsregelungen für die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) eine zusätzliche Zahlung in der Konvergenzphase zusteht. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, die vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 und damit im streitbefangenen Quartal von drei Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Form einer GbR gebildet wurde. Die (ehemaligen) Gesellschafter, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, sind keine Laborärzte. In der Praxis der Klägerin wurden ab dem Quartal 2/2012 spezielle Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM erbracht. Allein ein Gesellschafter, Herr Priv.-Doz. Dr. W., besaß die erforderliche Genehmigung, diese Untersuchungen durchzuführen und abzurechnen. Seit seinem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft wird dort kein Speziallabor mehr unterhalten. Die Beklagte legte der Honorarfestsetzung für das streitbefangene Quartal ihren Verteilungsmaßstab vom 7. Juni 2012 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 20. September 2012 (im Folgenden: VM aF) zugrunde. Danach wurden jeder Arztpraxis ein quartalsbezogenes Regelleistungsvolumen (RLV) und gegebenenfalls quartalsbezogene qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zugewiesen. Nur die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen, die innerhalb des RLV und etwaiger QZV blieben, wurden mit den Preisen der jeweils gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Darüber hinaus gehende Leitungen wurden lediglich quotiert vergütet. Die Leistungen und Kostenerstattungen der Laboratoriumsmedizin wurden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), aber gesondert von den RLV und etwaigen QZV vergütet. Hierfür war unter anderem für die Kostenerstattungen des gesamten Abschnitts 32 EBM im Wege des Vorwegabzugs ein versorgungsbereichsspezifisches Vergütungsvolumen gebildet worden. Die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM wurden lediglich quotiert vergütet, hierfür galt im Bezirk der Beklagten ab dem Quartal 3/2012 die quartalsbezogene bundeseinheitliche Abstaffelungsquote Q. Für Nicht-Laborärzte unterlagen die speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM zusätzlich einer fallwertbezogenen Budgetierung, wobei in der hier betroffenen Facharztgruppe ein Referenz-Fallwert von 4 Euro zur Anwendung kam. Die Beklagte glich in den Quartalen 3/2012 und 4/2012 Verluste im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vergütung der Speziallaborleistungen teilweise aus. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 2012 wies die Beklagte der Klägerin RLV und QZV für das streitbefangene Quartal zu. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 2013 setzte sie für die vertragsärztliche Tätigkeiten im streitbefangenen Quartal ein Honorar in Höhe von 166.229,78 Euro fest. Davon entfielen 3.546,92 Euro auf die budgetierten Speziallaborleistungen. Die Klägerin hatte hier 20.590 Euro angefordert. Bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2013 hatte die Klägerin beantragt, den aus ihrer Sicht überproportionalen Honorarverlust im Bereich der Speziallaborleistungen für das streitbefangene Quartal auszugleichen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28. Mai 2013 ab. Das festgesetzte Honorar unterschreite das für das vor Vorjahresquartal festgesetzte Honorar aus den entsprechenden Leistungen nicht um mehr als 15 Prozent. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, im Vorvorjahresquartal seien die Speziallaborleistungen nach den GOP 32426 und 32427 EBM noch nicht erbracht und abgerechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Verlustbegrenzungsregelung komme nur zur Anwendung, wenn mit den Speziallaborleistungen überhaupt Umsätze im Vorjahresquartal erzielt worden seien. Das sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall gewesen. Mit ihrer am 19. September 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Nach ihrer Ansicht erfasst die Konvergenzregelung bereits Praxen, für die sich die fallwertbezogene Budgetierung sehr einschneidend auswirke, was bei ihr der Fall sei. Zudem sei die Antragsablehnung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe insbesondere nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne eine Budgeterweiterung die Laborleistungen des Kapitels 32.2 EBM von der klägerischen Praxis nicht mehr wirtschaftlich angeboten werden könnten und daher eingestellt werden müssten. Damit wäre eine angemessene Versorgung der Versicherten im Bezirk der Beklagten nicht mehr sichergestellt. Ebenso wenig habe die Beklagte die besondere Versorgungssituation in der Großstadt Hamburg berücksichtigt, die durch ein überdurchschnittliches Maß an Allergien sowie die Mitversorgung des Umlandes geprägt sei. Im Übrigen wird auf die Klagbegründung im Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 17 ff. der Prozessakte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, der Ausgangsbescheid vom 28. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird aufgehoben und ihr Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest und ergänzt, mit der Konvergenzregelung sollten Honorarverwerfungen abgefedert werden und einer Praxis, die in einem eingefahrenen Leistungssegment tätig sei, die Umstellung auf die neue Vergütungssituation ermöglicht werden. Die klägerische Praxis habe jedoch bei Änderung der Vergütungsregelungen gerade erst begonnen, Speziallaborleistungen zu erbringen. Gegenüber der Klägerin könne daher erwartet werden, dass sie von vorneherein einen "Puffer" einplane, bis sich die finanzielle Tragfähigkeit des neuen Leistungsangebots erweise. Ebenso könne erwartet werden, dass sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen zurückhaltend bei Personalentscheidungen und Geräteanschaffungen verfahre. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang beigezogen. Die mündliche Verhandlung hat am 2. August 2017 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keine erneute Entscheidung über ihren Antrag beanspruchen. Der Bescheid vom 28. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 ist rechtmäßig und beschwert sie daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Der anwendbare VM aF enthielt keine ausdrückliche Regelung zu Konvergenzzahlungen im Zusammenhang mit den geänderten Vergütungsregelungen für Speziallaborleistungen. Die Beklagte brachte jedoch eine Regelung zur Anwendung, nach der sie auf Antrag einen Verlust, der einem Arzt durch diese Neureglung im Vergleich zum Vorjahresquartal entstanden war, auf 15 Prozent begrenzen konnte; sie hatte sich verpflichtet, hierüber auf Antrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Über diese Möglichkeit des Verlustausgleichs informierte sie beispielsweise im KVH-Telegramm vom 12. Juni 2012 unter Ziff. 1, 4. Aufzählungszeichen. 2. Der Klägerin könnte unter den regionalen Honorarverteilungsregelungen daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung verlangen, dass die Beklagte diese ungeschriebene Konvergenzregelung auch in ihrem Fall zur Anwendung bringt. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszahlungen waren aber nicht gegeben, so dass es auf etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten nicht ankommt. In der klägerischen Praxis kam es bei der Vergütung der Speziallaborleistungen nicht zu einem Verlust von mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, weil diese Leistungen im Quartal 4/2011 dort noch nicht angeboten worden waren. Das Speziallabor war erst zum Quartal 2/2012 eingerichtet worden. 3. Dass die Klägerin demnach von Konvergenzzahlungen ausgeschlossen war, stand mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte keine zusätzlichen Mittel für Praxen wie diejenige der Klägerin vorsah, die die Speziallaborleistungen bei Änderung der Vergütungsregelungen erst weniger als ein Jahr angeboten hatten. Diese Praxen fanden sich nicht in einer Übergangsphase von einer Vergütung, die sie bereits seit mindestens vier Quartalen bezogen hatten, zu einer für sie weniger günstigen Vergütung der Speziallaborleistungen. Vielmehr befanden sie sich in der Anfangsphase einer aus freien Stücken vorgenommenen Leistungserweiterung. Die damit verbundenen finanziellen Erwartungen waren nicht gleichermaßen geschützt, denn bei einem erst im ersten Jahr angebotenen Leistungssegment kann in aller Regel noch nicht erwartet werden, das daraus generierte Honorar könne auch zukünftig erwirtschaftet werden. Sollten die Vertragsärzte, die die Klägerin bildeten, gleichwohl darauf vertraut haben, wäre diese Erwartung rechtlich nicht schützenswert. Ebenso wenig ist das Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung im VM aF zu beanstanden. Das gilt jedenfalls für den hier betroffenen Bereich der Speziallaborleistungen. § 12 Abs. 3 Buchst. c VM aF sah die Möglichkeit vor, das für eine Praxis ermittelte Budget für die durch Nicht-Laborärzte erbrachten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM im Einzelfall zu erweitern oder aussetzen. Einer darüber hinausgehenden Härtefallregelung bedurfte es von Rechts wegen nicht. Dass für die Klägerin keine Budgetaussetzung oder -erweiterung in Betracht kam (s. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren S 3 KA 151/14), betrifft allein die Anwendung des § 12 Abs. 3 Buchst. c VM aF im Einzelfall und begründet keine grundsätzlichen Bedenken gegen die regionalen Honorarverteilungsregelungen für Speziallaborleistungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Teilsatz SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Teilsatz 1 SGG iVm § 62 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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