S 1 AL 3799/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Heilbronn (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 3799/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der XXX.1970 geborene Kläger beantragte am 04.07.2016 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Hierbei gab er an, er sei als "Regional Sales Director" bei der Firma XXX, beschäftigt gewesen. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma XXX-GmbH & Co. KG (Unterzeichner M) sollte die Tätigkeit im Home-Office erfolgen (§1) und am 01.05.2016 beginnen (§ 2). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde eine Vergütung von monatlich 6.000,00 EUR brutto + 10 % Umsatz Provision sowie ein 13. und 14. Monatsgehalt vereinbart. Ferner legte der Kläger eine Vertragsergänzung vor, in welcher bestätigt wurde, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.05.2016 Anspruch auf ein Firmen-Kfz der Anspruchsklasse II im Rahmen der Kfz-Regelung (z. B. Audi A 6 Touring, BMW X 5 – 5er BMW Touring, Budget-Limit 70.000,00 EUR) habe. Dieses sowie weitere nach Angaben des Klägers zugesagte Ausstattung wie Smartphone und Laptop wurde dem Kläger tatsächlich nie zur Verfügung gestellt, Lohn wurde nie bezahlt.

Die Firma XXX wurde am XXX 2016 beim Amtsgericht XXX in das Handelsregister unter HRA XXX eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter war die Firma XXX-GmbH. Als Kommanditistin wurde C eingetragen. Die Firma XXX-GmbH wurde am XXX.2015 von C errichtet und zum Geschäftsführer W bestellt, da C wegen Vorstrafen nicht Geschäftsführerin werden konnte. Die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht XXX erfolgte unter HRB XXX am XXX 2016. Sitz beider Unternehmen war in der Wohnung von C. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet (Gerichtsvollziehertermin am 25.04.2016). Unter Verschweigen ihrer Vorstrafen bewirkte C am XXX.2016 mit einer Handelsregisteranmeldung beim Notariat XXX an das Amtsgericht XXX – Registergericht – ihre Bestellung zum Liquidator der Firma XXX GmbH. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Ebenso erklärte C gegenüber dem Notariat XXX die Auflösung der Firma XXX Management durch Beschluss sämtlicher Gesellschafter. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation zum 30.06.2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden. Nachdem C der Beklagten gegenüber mitgeteilt hatte, dass sie nicht in die Insolvenz gehen werde, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese bis August 2016 komplett transferiert sein würden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2016 den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Firma XXX Management habe seit ihrem Bestehen erst einmal Löhne bzw. Gehälter gezahlt und bereits im Jahr 2015 hätten Mitarbeiter der Firma vergeblich auf Lohn- und Gehaltszahlungen gewartet, Kunden würden seit über einem Jahr auf die Rückzahlung ihrer Kapitaleinlagen warten. Es handele sich ganz offensichtlich nicht um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, sondern eine bewusste und gezielte Täuschung der Behörden, Kunden und Mitarbeiter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar spreche einiges dafür, dass die Betriebstätigkeit zum 01. Juli 2016 endgültig eingestellt worden sei. Eine verwertbare Vermögensmasse sei offenbar nicht vorhanden. Damit könnte ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III vorliegen. Nach Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes greife dessen Schutz dennoch nicht, weil davon auszugehen sei, dass die XXX Management von Beginn ihrer Tätigkeit an im Grunde vermögenslos und damit zahlungsunfähig gewesen sei. Hierfür würde sprechen, dass die vertraglich vereinbarten – überdurchschnittlich hohen – Gehälter nicht ausgezahlt wurden. Lediglich in einem Fall sei das Gehalt für den ersten Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Januar 2016 noch überwiesen worden. Die später eingestellten Arbeitnehmer hätten im gesamten Zeitraum kein Gehalt erhalten. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abgeführt worden. Alle bis auf eine Arbeitnehmerin hätten zu Hause gearbeitet und die privaten Computer etc. genutzt. Es habe offensichtlich kein eigenes Gebäude, sondern nur ein vorübergehend angemietetes Büro in XXX gegeben. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer habe sich auf vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme der eigentlichen Betriebstätigkeit wie Einholung von Angeboten von Kunden beschränkt. Es sei zweifelhaft, ob und wann die eigentliche betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen worden sei. Die Insolvenzgeldversicherung diene nicht der Absicherung der faktischen Sicherstellung für eine Arbeitnehmertätigkeit, die vom Arbeitgeber von vornherein nicht bezahlbar gewesen sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2016, L 8 AL 3301/15).

Hiergegen hat der Kläger am 02.12.2016 Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen eines Insolvenzgeldanspruchs würden vorliegen. Ein Insolvenzereignis sei mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit am 30.06.2016 eingetreten. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg stehe einem Anspruch nicht entgegen. Das LSG zitiere in der genannten Entscheidung lediglich Rechtsprechung ohne diese als richtig oder zutreffend zu bewerten. Zur rechtlichen Problematik selbst, nämlich der Frage, ob die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu Beginn der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit Voraussetzung für das Eingreifen des Insolvenzschutzes sei, verhalte sich das LSG nicht. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2009 und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 06.07.2007 seien zu Konstellationen ergangen, die mit der Vorliegenden nicht vergleichbar seien. In einem Fall sei festgestellt worden, dass schon ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht wirksam begründet worden sei, im anderen Fall, dass die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers unklar gewesen sei respektive mangels vollzogener Gründung einer nicht einmal im Handelsregister eingetragenen limitierten Co. KG in Gründung überhaupt nicht existent gewesen sei. Die XXX Management sei jedoch im Handelsregister eingetragen gewesen, habe über Organe verfügt und offenbar auch über das erforderliche Stammkapital. Sie sei auf dem Markt gewerblich tätig gewesen und habe über eine Betriebsorganisation und Betriebsmittel verfügt. Gehalt sei, wenn auch nur vereinzelt, zu Beginn des Jahres 2016, gezahlt worden. Offenbar habe die XXX Management auch andere Forderungen beglichen, da sie ansonsten wohl kaum über den tatsächlich erfolgten Zeitraum ihrer Geschäftstätigkeit hätte nachgehen können, wenn etwa Mieten oder Energie- und Telekommunikationskosten nicht bezahlt worden wären. Dies bedeute nichts anderes, als dass die XXX Management bei Beginn und der Aufnahme ihrer Tätigkeit jedenfalls nicht offensichtlich zahlungsunfähig gewesen sein könne. Nach Ausführungen der damaligen Prokuristin und Liquidatorin C beruhe der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darauf, dass zugesagte Investorengelder nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt worden seien. Dass eine Neugründung eines Unternehmens nicht zwangsläufig erfolgreich verlaufen müsse, liege auf der Hand. Dem Kläger sei bei Gründung des Arbeitsverhältnisses und Antritt seiner Tätigkeit nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte (gemeint ist die XXX Management) zahlungsunfähig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Kalendermonate Mai und Juni 2016 Insolvenzgeld zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat von der Staatsanwaltschaft XXX die Akten aus dem gegen XXX geführten Ermittlungsverfahren wegen Betruges (Az.: XXX Js XXX) beigezogen. Die Staatsanwaltschaft XXX hat mitgeteilt, dass C wegen der Vorfälle um die XXX Management am XXX.2017 wegen Betruges zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass nach den im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen feststehe, dass bei Beginn und Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit der XXX GmbH & Co. KG Zahlungsfähigkeit bestanden habe.

Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass zweifelhaft erscheine, ob die XXX Management überhaupt eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Ebenso sei zweifelhaft, ob und gegebenenfalls welche Arbeitsleistung der Kläger tatsächlich erbracht habe. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Gesellschaft und nicht nur C jemals zahlungsfähig gewesen sei, sei bisher zumindest nicht nachgewiesen. Außerdem stelle sich noch die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich bei der Tätigkeit als Regional Sales Director überhaupt um eine abhängige Beschäftigung handele. Nicht nachgewiesen sei, ob und inwieweit M befugt gewesen sei, für die XXX Management rechtswirksame Arbeitsverträge abzuschließen. Die Beweislast liege beim Kläger.

Der Kläger hat darauf erwidert, die Ausführungen der Beklagten seien rein spekulativ. Natürlich habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erfolgten Zahlungen nicht von der XXX Management geleistet worden seien. Auch sei nicht zweifelhaft, dass diese Geschäftstätigkeiten entfaltet habe. Der Kläger habe natürlich die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen erbracht und auch unter Einsatz privater Arbeitsmittel Kunden und Investoren aufgesucht und beraten, um diese für die XXX Management als Kunden zu akquirieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld.

Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch ist § 165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Vorliegend ist weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. In Betracht kommt als Insolvenzereignis damit allein ein solches nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III.

Die Kammer schließt sich insoweit allerdings der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 06.07.2007, L 3 AL 54/06; Urteil vom 06.07.2007, L 3 AL 54/06; Urteil vom 03.06.2004, L 3 AL 73/03, in juris) sowie des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.06.2009, L 9 AL 166/06, in juris) an, das die Variante des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (vormals § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war. Die Kammer folgt der Auffassung, dass die Insolvenzgeldversicherung nicht der Absicherung der faktischen Sicherstellung für Arbeitnehmertätigkeit dient, die vom Arbeitgeber von vornherein nicht bezahlbar war, sondern versichert im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ist, wenn er in Vermögensverfall geraten ist.

Arbeitgeber war nach dem von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag die XXX GmbH & Co. KG. Diese wurde nach dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX am XXX 2016 beim Amtsgericht XXX in das Handelsregister eingetragen. Der persönlich haftende Gesellschafter, die Firma XXX Verwaltungs-GmbH, wurde, wie sich aus dem Schlussbericht ergibt, am XXX.2015 durch Frau C gegenüber Notar XXX in XXX errichtet, wobei die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht XXX am XXX.2016 erfolgte. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass nach dem Ergebnis des Schlussberichts des Polizeipräsidiums XXX die Firma XXX-Management GmbH & Co. KG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zahlungsunfähig bzw. überschuldet war. Selbst wenn von einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit der XXX GmbH & Co. KG in Gründung mit Beginn des Geschäftsführervertrages des W vom XXX.2016 ausgegangen wird, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer kein anderes Ergebnis. Nach dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: C, war bereits in der Vergangenheit mit Betrugsdelikten in Erscheinung getreten war, u. a. erging am XXX.2012 beim Landgericht XXX (Az.: XX Kls XX Js XXX) eine dreijährige Freiheitsstrafe. Nach ihrer Haftentlassung am XXX.2013 wollte C wieder eine Firma gründen. Hierzu sondierte sie mit W Möglichkeiten einer Zusammenarbeit. Beabsichtigt war zunächst eine Unternehmensgründung in der Schweiz unter der Firma XXX Trading Trust AG bzw. XXX Trading Trust AG Limited oder INC. mit angeblichem Sitz in XXX Schweiz. Unter dieser Firma C entfaltete Anfang 2015 erstmals eine Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftstätigkeit kann nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht der sodann erst im Jahr 2016 in das Handelsregister eingetragenen XXX Management GmbH & Co. KG, mit welcher der Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, zugerechnet werden. Weiter ergibt sich aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX, dass eine Unternehmensgründung in der Schweiz nie zustande kam und auch ein Eintrag in das Schweizer Handelsregister nicht erfolgte. Den Entschluss, die Firma XXX Management in Deutschland zu gründen, traf C nach dem Ergebnis des Schlussberichts, weil diese an ein in Aussicht stehendes Geschäft mit einem Prinzen in XXX/Benin glaubte, der in Europa, bzw. in Deutschland, investieren wolle. Der Kontakt zu dem angeblichen Prinzen in XXX/Benin kam nach den Angaben der C aufgrund eines Kontakts eines Bekannten zu dem angeblichen Prinzen zustande. Hierbei ließ sich C im Strafverfahren dahingehend ein, dass der Prinz ihr eine Finanzierung über einen hohen Millionenbetrag in Aussicht gestellt habe, woraufhin C im Juni 2015 nach XXX/Benin reiste, wo ihr von dem angeblichen Prinzen eine Investition von insgesamt 2,5 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt wurde. Zum Anschub dieses Geschäfts wurden sodann von C Geldbeträge gefordert, welche diese nach ihren weiteren Einlassungen im Strafverfahren unter anderem durch Anlagegeschäfte mit Renditeversprechen an die Kunden zwischen 175 und 500 % beschaffte, wobei es nie zu einer Rückzahlung an die Kunden kam. Vielmehr wurden diese Geldbeträge, wie sich C einließ, in das "XXX-Geschäft" gesteckt. Wie sich aus den im Schlussbericht dargestellten Ermittlungsergebnissen ergibt, wurden die Geldanlagegeschäfte im Jahr 2015 ganz im Wesentlichen unter der Firmierung "XXX Trading Limited bzw. XXX Trading Trust AG (INC)" getätigt. Unter anderem aufgrund dieser Anlagegeschäfte wurde C wegen Betruges am XXX.2017 zu einer (weiteren) Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die durch diese Anlagegeschäfte erwirtschafteten Beträge sind, wie sich aus dem Schlussbericht wiedergegebenen Stellungnahme der C ergibt, nicht etwa in die XXX Management investiert, sondern zum Anschub des vermeintlichen "XXX-Geschäfts" benutzt worden. Erst aus diesem Geschäft erhoffte sich – so die Einlassungen der XXX – diese die Zahlung entsprechender Geldbeträge vom vermeintlichen Prinzen aus Benin, um eine Geschäftstätigkeit der Firma XXX Management finanzieren zu können. Derartige Geldbeträge flossen freilich nicht. Die Firma XXX Management verfügte auch nicht über entsprechende Firmenräume. Vielmehr waren sowohl die XXX Management als auch die XXX Verwaltungs GmbH unter der Wohnanschrift der C, XXX, gemeldet. Wie sich aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX insoweit weiter ergibt, wurde die Miete für diese Räumlichkeiten bereits seit Juli 2015 nicht mehr gezahlt, das Mietverhältnis mit einer Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters beendet, Gerichtsvollziehertermin war am XXX.2016.

Zutreffend ist zwar, dass aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX hervorgeht, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar einmalig Lohnzahlungen erfolgten. Allein hieraus kann nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht auf eine Zahlungsfähigkeit der XXX Management geschlossen werden, denn wie sich aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX ebenfalls ergibt, wurden der Firma XXX Verwaltungs GmbH am XXX.2016 aufgrund eines Darlehensvertrages zwischen XXX und C 115.000,00 EUR überwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die XXX Management über erforderliches Vermögen zur Begleichung der bestehenden Verbindlichkeiten verfügt hätte oder aber hinreichende Erträge erwirtschaftet hätte, ist nach dem Ergebnis des Schlussberichts nicht festzustellen. Zudem ergibt sich, dass zu keinem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und der Geschäftsführer W nach dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums XXX angab, dass er von C gewusst habe, dass kein Geld da gewesen sei.

Insgesamt ergibt sich für die Kammer damit, dass die Zahlungsunfähigkeit der XXX Management nicht auf einem Vermögensverfall eintrat, sondern die Firma vielmehr von C lediglich in der Hoffnung gegründet wurde, das Unternehmen mittels der erwarteten Investitionen des vermeintlichen Prinzen von Benin erst betreiben zu können. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Heilbronn, Paulinenstr. 18, 74076 Heilbronn, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

XXX

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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