S 11 KR 2002/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Heilbronn (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2002/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
XXX

- Klägerin -

Proz.-Bev.: XXX

gegen

XXX

- Beklagte -

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn hat ohne mündliche Verhandlung am 22.01.2019 in Heilbronn durch den Richter am Sozialgericht XXX als Vorsitzender sowie den ehrenamtlichen Richter XXX und die ehrenamtliche Richterin XXX für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018 verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 18. April 2018 hinaus bis einschließlich 17. August 2018 zu gewähren. Die Beklagte hat ¾ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 18. April 2018 hinaus bis einschließlich 17. August 2018 streitig.

Die XXX geborene Klägerin war bei der Beklagten, zunächst bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am 31. März 2018, anschließend zumindest bis zum 18. April 2018 aufgrund der lückenlos nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versicherungspflichtig gesetzlich krankenversichert.

Seit 1. Februar 2018 ist sie (abgesehen von dem zwischen den Beteiligten streitigen 19. April 2018) lückenlos arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte gewährte der Klägerin für den Zeitraum vom 15. März 2018 an Krankengeld.

Am 21. Februar 2018 wurde die Klägerin stationär in die Psychiatrie Schwäbisch Hall eingewiesen. Von dort wurde sie für den Zeitraum vom 23. Februar bis 23. März 2018 in das Klinikum XXX verlegt. Nach Rückverlegung der Klägerin am 23. März 2018 in die Psychiatrie XXX wurde sie von dort am 18. April 2018 entlassen. Der Entlassbericht enthält auf S. 4 folgenden Passus: "Am 18.04.2018 entließen wir Frau XXX in aufgehellter Stimmung und psychisch deutlich gebessertem Zustand arbeitsunfähig. Wir empfehlen eine Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, außerdem eine psychiatrische Anbindung, außerdem Fortführung der psychopharmakologischen Medikation unter regelmäßigen EKG- und Laborkontrollen. ( ) Die aktuelle Prognose ist bei Inanspruchnahme aller geplanten empfohlenen Behandlungsmöglichkeiten als favorabel einzuschätzen. ( )".

Die hausärztliche Praxis der Klägerin hatte am Entlasstag (Mittwochnachmittag) geschlossen. Als die Klägerin sich am Folgetag an die Praxis ihrer Hausärztin Dr. XXX wandte, konnte diese ihr ausweislich einer Bescheinigung vom 3. Mai 2018 (Bl. 12 der Gerichtsakte) erst für Freitag, den 20. April 2018 einen Termin anbieten. Diesen nahm die Klägerin sodann wahr, worauf Dr. XXX Arbeitsunfähigkeit zunächst bis 4. Mai 2018 und im weiteren Verlauf ununterbrochen bis einschließlich 17. August 2018 weiter bescheinigte.

Mit Bescheid vom 30. April 2018 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin über den 18. April 2018 hinaus Krankengeld zu gewähren: Zwar habe das Beschäftigungsverhältnis am 31. März 2018 geendet, so dass aufgrund der bis zum 18. April 2018 lückenlos nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit die Mitgliedschaft der Klägerin mit Krankengeldanspruch erhalten geblieben sei. Da die Klägerin aber nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erst am 20. April 2018 die weitere Arbeitsunfähigkeit habe ärztlich feststellen lassen, habe zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bestanden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass aus ihrer Sicht eine lückenlose Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit vorliege. So habe Dr. XXX sie arbeitsunfähig aus der stationären Behandlung entlassen. Sie habe vergeblich versucht, am Tag nach der Entlassung einen Termin bei ihrer Hausärztin zu vereinbaren. Dort sei ihr aber mitgeteilt worden, dass am 19. April 2018 kein Termin verfügbar sei. Mithin liege ein Verschulden der Arztpraxis vor. Aufgrund "der Ereignisse" vor und während ihres stationären Aufenthaltes und ihrer Krankengeschichte habe bei ihr zudem eine ausgeprägte psychische Belastung mit der Gefahr einer Retraumatisierung und Suizidgefahr bestanden. Daher sei es für sie notwendig gewesen, zur weiteren Behandlung bzw. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ihre Hausärztin aufzusuchen, zu der ein Vertrauensverhältnis bestehe.

Der leitende Oberarzt der Psychiatrie XXX erklärte mit Schreiben vom 7. Mai 2018 (Bl. 10 der Gerichtsakte), dass die Klägerin am 18. April 2018 "arbeitsunfähig bis auf weiteres nach Hause entlassen" worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe "mit Sicherheit noch für weitere 7 Tage nach der Entlassung bestanden".

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hielt sie daran fest, der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld habe mit dem 18. April 2018 geendet. Eine ununterbrochen vorliegende Arbeitsunfähigkeit werde zwar "nicht in Zweifel gezogen". Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Lücke am 19. April 2018 aber nicht nachgewiesen. Um ihren Anspruch auf Krankengeld zu wahren, hätte die Klägerin rechtzeitig am 19. April 2018 das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Die Klägerin hat hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ein Arzt, der einen Patienten aus dem Krankenhaus als arbeitsunfähig entlasse, werde immer davon ausgehen, dass der Patient auch nach der Krankenhausentlassung noch arbeitsunfähig sei, andernfalls würde er in den Entlassbericht schreiben, dass der Patient arbeitsfähig entlassen werde. Vorliegend habe Dr. XXX auf der letzten persönlichen Untersuchung am Tag der Entlassung fußend sogar noch ausdrücklich für die Dauer von weiteren 7 Tagen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für die Klägerin sei es im Hinblick auf ihre traumatischen Erlebnisse und die nach den Anhörungen bei der Polizei erfolgte Retraumatisierung unabdingbar gewesen, die mit dem Sachverhalt vertraute Hausärztin aufzusuchen. Es falle nicht in ihren Verantwortungsbereich, dass die hausärztliche Praxis am Mittwochnachmittag (18. April 2018) geschlossen gewesen sei und am Folgetag (Donnerstag, 19. April 2018) keine freien Termine für eine persönliche Untersuchung verfügbar gehabt habe. Sie berufe sich auf das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Mai 2017 (S 22 KR 75/16).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018 zu verurteilen, ihr über den 18. April 2018 bis einschließlich 17. August 1018 hinaus Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2018 (S 16 KR 483/15). Ergänzend trägt sie vor, aus dem Entlassbericht der Psychiatrie XXX ergebe sich nicht, dass die Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin oder für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig erfolgt sei. Vielmehr lasse der Entlassbericht "den Schluss zu, dass die Klägerin sich bei der Krankenhausentlassung in einem gesundheitlich positiven Zustand befunden" habe Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin am Tag der Entlassung arbeitsunfähig war, jedoch nicht darüber hinaus. Das Krankenhaus habe davon abgesehen, nach den gemäß § 91 Abs. 6 SGB V verbindlich geltenden, vom gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 7 Tagen zu bescheinigen. Bei unterstellter durchgängiger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Februar 2018 wäre der Krankengeldhöchstanspruch am 11. Juli 2019 erreicht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über welche die Kammer aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden vermocht hat, ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld über den 18. April 2018 hinaus bis einschließlich 17. August 2018.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 44 Abs.1 SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an und im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 S. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt dabei jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 S. 2 SGB V).

Aufgrund der Beschäftigung der Klägerin bestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltete. Mit dem Ende der Beschäftigung endete auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft (§ 190 Abs. 2 SGB V). Jedoch bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird.

Dabei ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen; für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (siehe BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – Az.: B 1 KR 19/14 R –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach juris). Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich nicht wirksam rückwirkend, d.h. für Zeiträume vor dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung, bescheinigt werden kann. Dass die im fraglichen Zeitraum gültigen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses dies in § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 dennoch zugelassen haben, ist ohne Belang (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2011 – L 9 KR 563/07 – m.w.N., juris). Denn ein Anspruch auf Krankengeld kann regelmäßig nur für zukünftige, der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgende Zeiträume begründet werden, wie sich insbesondere aus der höchstrichterlich ausgelegten Vorschrift des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ergibt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , a.a.O., Rn. 40, m.w.N. insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des BSG)

Vorliegend wurde die Klägerin am 18. April 2018 ausweislich des betreffenden Entlassberichtes durch den leitenden Oberarzt Dr. XXX arbeitsunfähig ohne zeitliche Beschränkung entlassen. Soweit die Beklagte geltend macht, aus dem Entlassbericht ergebe sich, dass die Klägerin sich "bei der Krankenhausentlassung in einem gesundheitlich positiven Zustand befunden" habe und ihr ausschließlich für den Entlasstag Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, findet dies im Wortlaut des Entlassberichts ("Am 18.04.2018 entließen wir Frau XXX in aufgehellter Stimmung und psychisch deutlich gebessertem Zustand arbeitsunfähig. Wir empfehlen eine Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ") keine Stütze. Dies widerspricht zudem auch der eigenen Einschätzung der Beklagten noch im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018, wonach "die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ( ) nicht in Zweifel gezogen" werde. Im Übrigen hat Dr. XXX mit Schreiben vom 7. Mai 2018 klargestellt, dass die Klägerin arbeitsunfähig bis auf weiteres ("mit Sicherheit noch für weitere 7 Tage nach der Entlassung") nach Hause entlassen wurde. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2018 (Az.: S 16 KR 483/15) beruft, liegt dem dortigen Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weil dort das betroffene Krankenhaus ausweislich des Tatbestandes in den der Krankenkasse übermittelten Daten lediglich angab, dass der Kläger bei Entlassung arbeitsunfähig war, ohne dass die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wie hier im Entlassbericht mit näherer Begründung festgestellt worden wäre. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall bereits im Entlassbericht vom 18. April 2018, mithin während des stationären Aufenthaltes der Klägerin im Krankenhaus, ihre weitergehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt (vgl. Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 3. Mai 2017 – Az.: S 22 KR 75/16 –, Rn. 17, zitiert nach juris). Insoweit ist es auch ausreichend, dass im Entlassbericht die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, weil die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich durch jeden Arzt und nicht allein durch Vertragsärzte oder den jeweils behandelnden Arzt festgestellt werden kann, wobei dies auch nicht zwingend auf dem vorgesehenen Vordruck zu erfolgen hat (Sozialgericht Leipzig, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

Ob die Klägerin darüber hinaus unzumutbar daran gehindert war, unverzüglich spätestens am Tag nach der Entlassung ihre Arbeitsunfähigkeit über den 18. April 2018 hinaus ärztlich bescheinigen zu lassen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – Az.: B 3 KR 22/15 R –, zitiert nach juris), kann mithin offenbleiben.

Nach alledem bestand über den 18. April 2018 hinaus bis einschließlich 17. August 2018 ein Anspruch auf Krankengeld seitens der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass mit der Klage zunächst die Weitergewährung von Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Heilbronn, Paulinenstr. 18, 74076 Heilbronn, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

XXX
Rechtskraft
Aus
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