Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 8/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen teilweisen bzw. vollständigen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen und die damit verbundene Rückforderung.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 1994 - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - ununterbrochen arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten, zunächst Arbeitslosengeld und dann ab Mai 1995 Arbeitslosenhilfe, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 11. Februar 1999 für ein Jahr ab 01. Februar 1999. In sämtlichen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe hatte der Kläger die Frage nach Einkommen und Vermögen jeweils verneint. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie ihn zur Stellungnahme auf. Der Kläger teilte mit, sie hätten von 1994 bis 1996 bei seinen Eltern gewohnt und fast keine Kosten gehabt. Sie seien von 1996 bis 1997 in eine Mietwohnung eingezogen und hätten finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die Tagesessen und ihre Zeit hätten sie bei seinen Eltern verbracht. Sein Vater T Q und seine Mutter G Q, beschäftigt bei den G1-Werken und bei N, hätten ihnen geholfen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, die eine Etage unter der Wohnung der Eltern liegt. Sie hätten für sie gebürgt und sie bei dem Umzug finanziell unterstützt. Am 28. Mai 1998 hätten Sie 10.000,00 DM geliehen bekommen von dem Vater, womit sie die Unterkunft und den Urlaub finanziert hätten. Am 13. Oktober 1998 hätten sie wieder 2.000,00 DM geliehen bekommen für die Reparatur der Eingangstür. Am 13. Dezember 1998 hätten sie noch mal 600,00 DM für Unterkunft geliehen bekommen. Am 24. September 1990 habe sein Vater einen Bausparvertrag auf seinen Namen abgeschlossen, den er bis 1994 selber habe einzahlen können. Ab 1994 sei das von seinem Vater weiter bezahlt worden, damit die Vorteile weiter bestünden. Im Jahre 1995 habe der Vater ihm einen Bausparvertrag geschenkt, für den im Monat 120,00 DM eingezahlt würden. Der Vater habe ihm das Geld immer zur Hand gegeben. Die Bausparverträge würden aber von ihrem Konto abgebucht. Am 03. August 1997 sei der Bausparvertrag von 1990 abgetreten worden. Der abgetretene Vertrag sei für den Kredit an die Sparkasse gezahlt worden. Sie hätten jetzt noch 113.000,00 DM Schulden an die Sparkasse und müssten noch 12.600,00 DM an den Vater zurückzahlen. Aus den von dem Kläger außerdem übersandten Unterlagen geht hervor, dass ab 1994 monatlich regelmäßig per Lastschrifteinzug 400,00 DM auf ein eigenes Bausparkonto eingezahlt wurden, der Kontostand dieses Bausparkontos betrug am 31. Dezember 1998 45.301,78 DM. Außerdem wurden ab 01. Januar 1998 monatlich regelmäßig 120,00 DM auf ein weiteres eigenes Bausparkonto eingezahlt, dessen Kontostand am 31. Dezember 1998 3.398,96 DM betragen hat. Die Eltern des Klägers hatten bei der T1sparkasse ein Darlehn aufgenommen, zu dessen Sicherung der Kläger die eingetragene Grundschuld an die Sparkasse abgetreten hatte.
Im April 1999 erfuhr die Beklagte von einer Tätigkeit des Klägers im Kiosk seines Vaters. Daraufhin forderte sie ihn auf, zu seinen Einnahmen genau Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte mit, er sei seit Anfang Februar 1999 als Aushilfe im Kiosk seines Vaters eingestellt und verdiene monatlich brutto 259,67 DM. Außerdem legte er eine schriftliche Erklärung seines Vaters über die finanzielle Unterstützung des Klägers vor, worin der Zeuge T Q bestätigte, dass er den Kläger zwecks Unterhalt finanziell unterstütze. Diese Unterstützung leiste er bereits seit dem 01. Juni 1996 und sie betrage monatlich 400,00 DM. Er werde ihn bis auf weiteres weiter unterstützen. Außerdem überweise er dem Kläger monatlich einen Betrag von 377,60 DM seit Oktober 1997.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 01. Mai 1999 auf. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 09. Juli 1999 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er in der Zeit vom 14. Juni 1996 bis 30. April 1999 Arbeitslosenhilfe von insgesamt 13.218,59 DM zu Unrecht bezogen habe, weil die monatliche Beihilfe des Vaters in Höhe von 400,00 DM als eigenes Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sei und außerdem Nebeneinkommen zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1999 teilte der Kläger mit, die finanziellen Zuschüsse seines Vaters seien nicht geschenkt sondern als ein Darlehen zu sehen. Dieser würde sie zurückfordern, sobald seine finanzielle Lage sich erholt habe. Er sei ohne die Hilfe seines Vaters allein mit der vom Arbeitsamt bezogenen Hilfe und dem Einkommen seiner Frau nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu finanzieren.
Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger zur Übersendung eines entsprechenden Darlehensvertrages auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, ein Darlehensvertrag existiere nicht, es sei eine mündliche Vereinbarung ohne Fristen mit dem Vater geschlossen worden.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 19. August 1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 14. Juni 1996 bis 26. September 1996, vom 21. November 1996 bis 31. Dezember 1996, vom 01. Januar 1997 bis 06. Oktober 1997 und vom 07. Januar 1998 bis 28. Februar 1999 teilweise sowie ab 01. März 1999 bis 30. April 1999 ganz auf. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 16. September 1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, es sei zu einigen Missverständnissen gekommen und in einigen Punkten das Wesentliche nicht den realen Tatsachen gemäß wiedergegeben worden. Es sei richtig, dass er von seinen Eltern unterstützt werde. Jedoch beschränkte sich das lediglich auf das Materielle und nur gelegentlich weite sich dies auch auf das Finanzielle aus. Die Lebenshaltungskosten für den Haushalt würden zum größten Teil von seinen Eltern getragen. Diese würden von seinem Vater in Höhe von ca. 400,00 DM beziffert und ihnen als Darlehen angerechnet. Sobald er eine Erwerbstätigkeit annehmen sollte, sei er verpflichtet, seinen Eltern den während seiner Erwerbslosigkeit erhaltenen bezifferten Betrag zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 forderte die Beklagte die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. März bis 30. April 1999 in Höhe von 400,03 DM. Am 07. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei während des Arbeitslosenhilfebezuges aufgrund Krankheit nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten, da er enorme psychische Probleme gehabt habe. Dies könne durch ärztliche Attests belegt werden. Seine Eltern hätten ihn und seine Ehefrau finanziell unterstützt, aber dies als Darlehn betrachtet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Köln 00 Js 000/00 beigezogen. Das aufgrund der Strafanzeige der Beklagten eingeleitete Betrugsverfahren ruht bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Prozessakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft 00 Js 000/00 ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 1999 entspricht der Sach- und Rechtslage und ist damit nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger wird dadurch nicht beschwert, denn die Beklagte hat zu Recht die Arbeitslosenhilfebewilligungen ab Juni 1996 teilweise zurückgenommen und die Überzahlung der Leistung vom Kläger zurückgefordert.
Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung sind gemäß § 45 SGB X ab Juni 1996 erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), wenn er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Jedoch kann sich auf Vertrauen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die dem Kläger erteilten Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheide sind begünstigende Verwaltungsakte. Sie sind rechtswidrig, weil sie dem Kläger Arbeitslosenhilfe in einer Höhe bewilligt haben, die ihm tatsächlich nicht zustand. Gemäß § 190 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nämlich nur der Arbeitnehmer, der u.a. bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt nach § 193 SGB III nur dann vor, soweit ein Arbeitsloser seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Gemäß § 194 Asatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist zu berücksichtigendes Einkommen das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist. Gemäß § 194 Absatz 2 Satz 1 SGB III gehören zu dem Einkommen im Sinne der Vorschrift über die Arbeitslosenhilfe alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Dem Kläger stand die von der Beklagten bewilligte Arbeitslosenhilfe ab 14. Juni 1996 nicht zu, weil er wahrheitswidrig in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe die Einnahmen, die er von seinem Vater seit Juni 1996 bezog, nicht angegeben hatte. Die finanzielle Unterstützung durch seinen Vater ab Juni 1996 hat der Kläger vielmehr erst auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten, nachdem diese durch Freistellungsaufträge vom Vermögen des Klägers erfahren hatte, eingeräumt.
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die dem Kläger von seinem Vater gezahlten Beträge darlehensweise hingegeben worden sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie nach Auswertung sämtlicher in den Akten befindlicher Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass der Kläger ab Juni 1996 die Beträge von seinem Vater darlehensweise erhalten hat.
Zum einen hat der Kläger in seiner ersten Stellungnahme vom 05. März 1999 im Rahmen der Anhörung bezüglich der Befragung der Beklagten zu den erteilten Freistellungsaufträgen die finanzielle Unterstützung der Eltern beim Kauf der Eigentumswohnung und des Umzuges eingeräumt. Eine darlehensweise Hingabe dieser Unterstützung der Eltern wurde nicht erwähnt. Insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein Versehen des Klägers. Denn er hat in der ersten Stellungnahme sehr detailliert die Zahlungen seines Vaters bzw. seiner Eltern erwähnt und bezüglich verschiedener einzelner Beträge auf eine Darlehenshingabe hingewiesen. So hat er beispielsweise eine Zahlung von 10.000,00 DM im Mai 1998 zur Finanzierung der Unterkunft und eines Urlaubes erhalten. Er gibt einen weiteren darlehensweisen Betrag von 2.000,00 DM im Oktober 1998 für die Reparatur einer Eingangstür an und einen weiteren darlehnsweise gegebenen Betrag in Höhe von 600,00 DM im Dezember 1998 für die Unterkunft. Abschließend erwähnt er in dieser Stellungnahme noch zusammenfassend, diese 12.600,00 DM an den Vater zurückzahlen zu müssen. Er differenziert in dieser Stellungnahme sehr genau zwischen der darlehensweisen Hingabe der eben genannten Gelder einerseits, sowie zwischen Schenkungen des Vaters hinsichtlich eines Bausparvertrages andererseits und zwischen den Schulden, die er gegenüber der Sparkasse hat. Aus dieser ersten Einlassung des Klägers wird deutlich, dass der Kläger nicht von einer darlehensweisen Hingabe dieser finanziellen Unterstützung seines Vaters ausgegangen ist. Die von ihm später vorgenommene Einlassung, es habe sich um Darlehenszahlungen des Vaters gehandelt, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wie der Kläger selbst gegenüber der Beklagten und dem Gericht einräumte, gibt es keinerlei konkrete Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Vater bezüglich irgendwelcher Rückzahlungsmodalitäten. Außerdem wurde aus der Aussage des Zeugen deutlich, dass der Zeuge selbst über keinerlei Aufzeichnungen über das dem Kläger gewährte Geld verfügt. Hinzu kommt, dass der Zeuge gar nicht weiß, wieviel Geld er dem Kläger insgesamt gegeben hat. Dies macht eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen nach Auffassung der Kammer absolut unglaubwürdig.
Sofern der Zeuge in seiner Aussage erwähnt hat, dass der Kläger und seine Ehefrau angefangen haben, an ihn Gelder zurückzuzahlen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eingeräumt, im Jahre 1998 insgesamt 12.600,00 DM von seinem Vater als Darlehen erhalten zu haben und dies zurückzahlen zu müssen. Insofern hält es die Kammer durchaus für nachvollziehbar, wenn nach der zwischenzeitlich erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers er damit begonnen hat, dieses Geld an seinen Vater zurückzuzahlen. Von einer darlehensweisen Hingabe der regelmäßig monatlich an den Kläger gewährten 400,00 DM ist die Kammer hingegen wie oben dargelegt nicht überzeugt. Insofern ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in seinen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe diese 400,00 DM als Einnahmen seines Vaters nicht angegeben hatte. Aufgrund dieser vorsätzlich falschen Angabe des Klägers ist die Arbeitslosenhilfebewilligung vom 16.08.1996 von Anfang an rechtswidrig und die Beklagte berechtigt, diese nach § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 teilweise zurückzunehmen.
Zutreffend hat die Beklagte darüber hinaus ab Oktober 1997 zusätzlich einen weiteren Betrag von 377,60 DM als Nebeneinkommen nach Abzug des Freibetrages angerechnet. Ausweislich des vom Kläger selbst im Rahmen des Anhörungsverfahrens übersandten Schreibens seines Vaters, dem Zeugen T Q, vom 15. Mai 1999 hat dieser den Kläger monatlich mit 400,00 DM seit Juni 1996 bis auf weiteres unterstützt und außerdem monatlich einen Betrag von 377,60 DM seit Oktober 1997 an den Kläger überwiesen. Weder bezüglich des Betrages von 400,00 DM noch bezüglich des Betrages von 377,60 DM ist eine darlehensweise Hingabe an den Kläger seitens des Zeugen erfolgt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in diesem Schreiben von Mai 1999 von dem Zeugen zutreffend die monatlichen Zahlungen ab Oktober 1997 von 377,60 DM wegen der Aushilfstätigkeit des Klägers im Kiosk des Zeugen gezahlt worden sind. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Kiosk seines Vaters erst ab Februar 1999 tätig geworden ist. Die Öffnungszeiten des Kiosks von 6.00 Uhr morgens bis 12.00 Uhr nachts sowie die Arbeitszeiten der voll berufstätigen Eltern des Klägers einschließlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers nur als Aushilfe tätig geworden ist, sowie die Angaben des Zeugen, dass außer ihm, seiner Ehefrau, der Schwiegertochter und dem Kläger niemand in dem Kiosk tätig geworden ist, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer nur den Schluss, dass der Kläger auch schon vor Februar 1999 für seinen Vater im Kiosk gearbeitet hat. Auch die Beschäftigung des Klägers ab Februar 1999 hatte dieser gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar im Februar 1999 angezeigt, sondern erst auf Nachfrage der Beklagten im Mai 1999 zugegeben. Der Inhaber des Kiosks, der Vater des Klägers, konnte aufgrund der eigenen Schichtarbeit zu den Kiosköffnungszeiten von 6.00 Uhr morgens bis 12.00 Uhr nachts nicht ständig anwesend sein. Das gleiche galt für seine voll berufstätige Ehefrau. Der Zeuge hat darüber hinaus gegenüber dem Gericht in seiner Aussage deutlich gemacht, dass es durchaus sein könne, dass der Kläger sich mit seiner Ehefrau in dem Kiosk aufgehalten habe, während der Zeuge selbst seiner Berufstätigkeit bei den G1Werken nachging.
Nach alledem hat die Beklagte zutreffend ab Oktober 1997 auch den weiteren Betrag von 377,60 DM als Nebeneinkommen unter Abzug des Freibetrages angerechnet und die Arbeitslosenhilfebewilligung insoweit teilweise zurückgenommen.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen und auf die insoweit zutreffende Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen teilweisen bzw. vollständigen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen und die damit verbundene Rückforderung.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 1994 - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - ununterbrochen arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten, zunächst Arbeitslosengeld und dann ab Mai 1995 Arbeitslosenhilfe, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 11. Februar 1999 für ein Jahr ab 01. Februar 1999. In sämtlichen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe hatte der Kläger die Frage nach Einkommen und Vermögen jeweils verneint. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie ihn zur Stellungnahme auf. Der Kläger teilte mit, sie hätten von 1994 bis 1996 bei seinen Eltern gewohnt und fast keine Kosten gehabt. Sie seien von 1996 bis 1997 in eine Mietwohnung eingezogen und hätten finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die Tagesessen und ihre Zeit hätten sie bei seinen Eltern verbracht. Sein Vater T Q und seine Mutter G Q, beschäftigt bei den G1-Werken und bei N, hätten ihnen geholfen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, die eine Etage unter der Wohnung der Eltern liegt. Sie hätten für sie gebürgt und sie bei dem Umzug finanziell unterstützt. Am 28. Mai 1998 hätten Sie 10.000,00 DM geliehen bekommen von dem Vater, womit sie die Unterkunft und den Urlaub finanziert hätten. Am 13. Oktober 1998 hätten sie wieder 2.000,00 DM geliehen bekommen für die Reparatur der Eingangstür. Am 13. Dezember 1998 hätten sie noch mal 600,00 DM für Unterkunft geliehen bekommen. Am 24. September 1990 habe sein Vater einen Bausparvertrag auf seinen Namen abgeschlossen, den er bis 1994 selber habe einzahlen können. Ab 1994 sei das von seinem Vater weiter bezahlt worden, damit die Vorteile weiter bestünden. Im Jahre 1995 habe der Vater ihm einen Bausparvertrag geschenkt, für den im Monat 120,00 DM eingezahlt würden. Der Vater habe ihm das Geld immer zur Hand gegeben. Die Bausparverträge würden aber von ihrem Konto abgebucht. Am 03. August 1997 sei der Bausparvertrag von 1990 abgetreten worden. Der abgetretene Vertrag sei für den Kredit an die Sparkasse gezahlt worden. Sie hätten jetzt noch 113.000,00 DM Schulden an die Sparkasse und müssten noch 12.600,00 DM an den Vater zurückzahlen. Aus den von dem Kläger außerdem übersandten Unterlagen geht hervor, dass ab 1994 monatlich regelmäßig per Lastschrifteinzug 400,00 DM auf ein eigenes Bausparkonto eingezahlt wurden, der Kontostand dieses Bausparkontos betrug am 31. Dezember 1998 45.301,78 DM. Außerdem wurden ab 01. Januar 1998 monatlich regelmäßig 120,00 DM auf ein weiteres eigenes Bausparkonto eingezahlt, dessen Kontostand am 31. Dezember 1998 3.398,96 DM betragen hat. Die Eltern des Klägers hatten bei der T1sparkasse ein Darlehn aufgenommen, zu dessen Sicherung der Kläger die eingetragene Grundschuld an die Sparkasse abgetreten hatte.
Im April 1999 erfuhr die Beklagte von einer Tätigkeit des Klägers im Kiosk seines Vaters. Daraufhin forderte sie ihn auf, zu seinen Einnahmen genau Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte mit, er sei seit Anfang Februar 1999 als Aushilfe im Kiosk seines Vaters eingestellt und verdiene monatlich brutto 259,67 DM. Außerdem legte er eine schriftliche Erklärung seines Vaters über die finanzielle Unterstützung des Klägers vor, worin der Zeuge T Q bestätigte, dass er den Kläger zwecks Unterhalt finanziell unterstütze. Diese Unterstützung leiste er bereits seit dem 01. Juni 1996 und sie betrage monatlich 400,00 DM. Er werde ihn bis auf weiteres weiter unterstützen. Außerdem überweise er dem Kläger monatlich einen Betrag von 377,60 DM seit Oktober 1997.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 01. Mai 1999 auf. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 09. Juli 1999 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er in der Zeit vom 14. Juni 1996 bis 30. April 1999 Arbeitslosenhilfe von insgesamt 13.218,59 DM zu Unrecht bezogen habe, weil die monatliche Beihilfe des Vaters in Höhe von 400,00 DM als eigenes Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sei und außerdem Nebeneinkommen zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1999 teilte der Kläger mit, die finanziellen Zuschüsse seines Vaters seien nicht geschenkt sondern als ein Darlehen zu sehen. Dieser würde sie zurückfordern, sobald seine finanzielle Lage sich erholt habe. Er sei ohne die Hilfe seines Vaters allein mit der vom Arbeitsamt bezogenen Hilfe und dem Einkommen seiner Frau nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu finanzieren.
Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger zur Übersendung eines entsprechenden Darlehensvertrages auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, ein Darlehensvertrag existiere nicht, es sei eine mündliche Vereinbarung ohne Fristen mit dem Vater geschlossen worden.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 19. August 1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 14. Juni 1996 bis 26. September 1996, vom 21. November 1996 bis 31. Dezember 1996, vom 01. Januar 1997 bis 06. Oktober 1997 und vom 07. Januar 1998 bis 28. Februar 1999 teilweise sowie ab 01. März 1999 bis 30. April 1999 ganz auf. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 16. September 1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, es sei zu einigen Missverständnissen gekommen und in einigen Punkten das Wesentliche nicht den realen Tatsachen gemäß wiedergegeben worden. Es sei richtig, dass er von seinen Eltern unterstützt werde. Jedoch beschränkte sich das lediglich auf das Materielle und nur gelegentlich weite sich dies auch auf das Finanzielle aus. Die Lebenshaltungskosten für den Haushalt würden zum größten Teil von seinen Eltern getragen. Diese würden von seinem Vater in Höhe von ca. 400,00 DM beziffert und ihnen als Darlehen angerechnet. Sobald er eine Erwerbstätigkeit annehmen sollte, sei er verpflichtet, seinen Eltern den während seiner Erwerbslosigkeit erhaltenen bezifferten Betrag zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 forderte die Beklagte die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. März bis 30. April 1999 in Höhe von 400,03 DM. Am 07. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei während des Arbeitslosenhilfebezuges aufgrund Krankheit nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten, da er enorme psychische Probleme gehabt habe. Dies könne durch ärztliche Attests belegt werden. Seine Eltern hätten ihn und seine Ehefrau finanziell unterstützt, aber dies als Darlehn betrachtet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Köln 00 Js 000/00 beigezogen. Das aufgrund der Strafanzeige der Beklagten eingeleitete Betrugsverfahren ruht bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Prozessakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft 00 Js 000/00 ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 1999 entspricht der Sach- und Rechtslage und ist damit nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger wird dadurch nicht beschwert, denn die Beklagte hat zu Recht die Arbeitslosenhilfebewilligungen ab Juni 1996 teilweise zurückgenommen und die Überzahlung der Leistung vom Kläger zurückgefordert.
Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung sind gemäß § 45 SGB X ab Juni 1996 erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), wenn er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Jedoch kann sich auf Vertrauen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die dem Kläger erteilten Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheide sind begünstigende Verwaltungsakte. Sie sind rechtswidrig, weil sie dem Kläger Arbeitslosenhilfe in einer Höhe bewilligt haben, die ihm tatsächlich nicht zustand. Gemäß § 190 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nämlich nur der Arbeitnehmer, der u.a. bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt nach § 193 SGB III nur dann vor, soweit ein Arbeitsloser seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Gemäß § 194 Asatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist zu berücksichtigendes Einkommen das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist. Gemäß § 194 Absatz 2 Satz 1 SGB III gehören zu dem Einkommen im Sinne der Vorschrift über die Arbeitslosenhilfe alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Dem Kläger stand die von der Beklagten bewilligte Arbeitslosenhilfe ab 14. Juni 1996 nicht zu, weil er wahrheitswidrig in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe die Einnahmen, die er von seinem Vater seit Juni 1996 bezog, nicht angegeben hatte. Die finanzielle Unterstützung durch seinen Vater ab Juni 1996 hat der Kläger vielmehr erst auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten, nachdem diese durch Freistellungsaufträge vom Vermögen des Klägers erfahren hatte, eingeräumt.
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die dem Kläger von seinem Vater gezahlten Beträge darlehensweise hingegeben worden sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie nach Auswertung sämtlicher in den Akten befindlicher Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass der Kläger ab Juni 1996 die Beträge von seinem Vater darlehensweise erhalten hat.
Zum einen hat der Kläger in seiner ersten Stellungnahme vom 05. März 1999 im Rahmen der Anhörung bezüglich der Befragung der Beklagten zu den erteilten Freistellungsaufträgen die finanzielle Unterstützung der Eltern beim Kauf der Eigentumswohnung und des Umzuges eingeräumt. Eine darlehensweise Hingabe dieser Unterstützung der Eltern wurde nicht erwähnt. Insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein Versehen des Klägers. Denn er hat in der ersten Stellungnahme sehr detailliert die Zahlungen seines Vaters bzw. seiner Eltern erwähnt und bezüglich verschiedener einzelner Beträge auf eine Darlehenshingabe hingewiesen. So hat er beispielsweise eine Zahlung von 10.000,00 DM im Mai 1998 zur Finanzierung der Unterkunft und eines Urlaubes erhalten. Er gibt einen weiteren darlehensweisen Betrag von 2.000,00 DM im Oktober 1998 für die Reparatur einer Eingangstür an und einen weiteren darlehnsweise gegebenen Betrag in Höhe von 600,00 DM im Dezember 1998 für die Unterkunft. Abschließend erwähnt er in dieser Stellungnahme noch zusammenfassend, diese 12.600,00 DM an den Vater zurückzahlen zu müssen. Er differenziert in dieser Stellungnahme sehr genau zwischen der darlehensweisen Hingabe der eben genannten Gelder einerseits, sowie zwischen Schenkungen des Vaters hinsichtlich eines Bausparvertrages andererseits und zwischen den Schulden, die er gegenüber der Sparkasse hat. Aus dieser ersten Einlassung des Klägers wird deutlich, dass der Kläger nicht von einer darlehensweisen Hingabe dieser finanziellen Unterstützung seines Vaters ausgegangen ist. Die von ihm später vorgenommene Einlassung, es habe sich um Darlehenszahlungen des Vaters gehandelt, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wie der Kläger selbst gegenüber der Beklagten und dem Gericht einräumte, gibt es keinerlei konkrete Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Vater bezüglich irgendwelcher Rückzahlungsmodalitäten. Außerdem wurde aus der Aussage des Zeugen deutlich, dass der Zeuge selbst über keinerlei Aufzeichnungen über das dem Kläger gewährte Geld verfügt. Hinzu kommt, dass der Zeuge gar nicht weiß, wieviel Geld er dem Kläger insgesamt gegeben hat. Dies macht eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen nach Auffassung der Kammer absolut unglaubwürdig.
Sofern der Zeuge in seiner Aussage erwähnt hat, dass der Kläger und seine Ehefrau angefangen haben, an ihn Gelder zurückzuzahlen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eingeräumt, im Jahre 1998 insgesamt 12.600,00 DM von seinem Vater als Darlehen erhalten zu haben und dies zurückzahlen zu müssen. Insofern hält es die Kammer durchaus für nachvollziehbar, wenn nach der zwischenzeitlich erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers er damit begonnen hat, dieses Geld an seinen Vater zurückzuzahlen. Von einer darlehensweisen Hingabe der regelmäßig monatlich an den Kläger gewährten 400,00 DM ist die Kammer hingegen wie oben dargelegt nicht überzeugt. Insofern ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in seinen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe diese 400,00 DM als Einnahmen seines Vaters nicht angegeben hatte. Aufgrund dieser vorsätzlich falschen Angabe des Klägers ist die Arbeitslosenhilfebewilligung vom 16.08.1996 von Anfang an rechtswidrig und die Beklagte berechtigt, diese nach § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 teilweise zurückzunehmen.
Zutreffend hat die Beklagte darüber hinaus ab Oktober 1997 zusätzlich einen weiteren Betrag von 377,60 DM als Nebeneinkommen nach Abzug des Freibetrages angerechnet. Ausweislich des vom Kläger selbst im Rahmen des Anhörungsverfahrens übersandten Schreibens seines Vaters, dem Zeugen T Q, vom 15. Mai 1999 hat dieser den Kläger monatlich mit 400,00 DM seit Juni 1996 bis auf weiteres unterstützt und außerdem monatlich einen Betrag von 377,60 DM seit Oktober 1997 an den Kläger überwiesen. Weder bezüglich des Betrages von 400,00 DM noch bezüglich des Betrages von 377,60 DM ist eine darlehensweise Hingabe an den Kläger seitens des Zeugen erfolgt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in diesem Schreiben von Mai 1999 von dem Zeugen zutreffend die monatlichen Zahlungen ab Oktober 1997 von 377,60 DM wegen der Aushilfstätigkeit des Klägers im Kiosk des Zeugen gezahlt worden sind. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Kiosk seines Vaters erst ab Februar 1999 tätig geworden ist. Die Öffnungszeiten des Kiosks von 6.00 Uhr morgens bis 12.00 Uhr nachts sowie die Arbeitszeiten der voll berufstätigen Eltern des Klägers einschließlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers nur als Aushilfe tätig geworden ist, sowie die Angaben des Zeugen, dass außer ihm, seiner Ehefrau, der Schwiegertochter und dem Kläger niemand in dem Kiosk tätig geworden ist, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer nur den Schluss, dass der Kläger auch schon vor Februar 1999 für seinen Vater im Kiosk gearbeitet hat. Auch die Beschäftigung des Klägers ab Februar 1999 hatte dieser gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar im Februar 1999 angezeigt, sondern erst auf Nachfrage der Beklagten im Mai 1999 zugegeben. Der Inhaber des Kiosks, der Vater des Klägers, konnte aufgrund der eigenen Schichtarbeit zu den Kiosköffnungszeiten von 6.00 Uhr morgens bis 12.00 Uhr nachts nicht ständig anwesend sein. Das gleiche galt für seine voll berufstätige Ehefrau. Der Zeuge hat darüber hinaus gegenüber dem Gericht in seiner Aussage deutlich gemacht, dass es durchaus sein könne, dass der Kläger sich mit seiner Ehefrau in dem Kiosk aufgehalten habe, während der Zeuge selbst seiner Berufstätigkeit bei den G1Werken nachging.
Nach alledem hat die Beklagte zutreffend ab Oktober 1997 auch den weiteren Betrag von 377,60 DM als Nebeneinkommen unter Abzug des Freibetrages angerechnet und die Arbeitslosenhilfebewilligung insoweit teilweise zurückgenommen.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen und auf die insoweit zutreffende Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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