S 13 AS 5037/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 5037/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1021/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2019 durch den Vorsitzenden, den Richter Grothkast, sowie den ehrenamtlichen Richter Zädow und den ehrenamtlichen Richter Schoppmann für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2017 verurteilt, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von zusammen monatlich 633,99 Euro zu erbringen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018. Die Klägerin zu 1) ist am 00.00.1968 und der Kläger zu 2) am 00.00.1970 geboren. Sie stehen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie bewohnen gemeinsam eine ca. 67 qm große 2-Zimmer-Wohnung in L. Mit der Wohnung ist eine Garage mitvermietet, ohne dass der Mietvertrag über die Garage gesondert gekündigt werden kann. Die Miete betrug seit 01.03.2016 613,14 Euro monatlich (473,14 Euro Grundmiete, davon 25,00 Euro für die Garage; 70,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung; 70,00 Euro Heizkostenvorauszahlung). Der kommunale Träger des Beklagten beauftrage die B GbR mit der neuen Ermittlung der im Kreis als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten. Die B GbR legte im April 2016 die Ergebnisse des erstellten schlüssigen Konzepts schriftlich vor. Die dort ermittelten Angemessenheitsgrenzen legte der Beklagte vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 seinen Verwaltungsentscheidungen zugrunde. Dem schlüssigen Konzept lagen 28.016 Datensätze zu Wohnungen im Kreisgebiet zugrunde. Davon wurden 20.893 Datensätze aus den Daten der Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen (Stichtag 31.12.2015) übernommen. 6.234 Datensätze stammen aus einer Mieter- und Vermieterbefragung, die im Kreis durchgeführt wurde (Stichtag 31.12.2015). Ferner wurden im Zeitraum vom 30.06.2015 bis 31.12.2015 889 Angebotsmieten erhoben. Es wurden sodann homogene Lebens- und Wohnbereiche gebildet, indem das Kreisgebiet mittels statistischer Clusteranalyse in sechs Regionen eingeteilt wurde. Die Gemeinde L wurde dabei zusammen mit C2 und F der Region B zugeordnet. In der Auswertung wurden die erhobenen Daten zunächst anhand der Vergleichsräume einer Region und dort anhand der Wohnungsgröße (entsprechend den Richtwerten für die Wohnungsgrößen in Abhängigkeit der Größe der Bedarfsgemeinschaft) kategorisiert. Die erhobenen Daten wurden anhand von Ausstattungsmerkmalen nach einem Punktekatalog klassifiziert und nur Wohnungen des einfachen Wohnungsstandards berücksichtigt. Für jeden Vergleichsraum und jede Größenklasse wurde dann die Angemessenheitsgrenze auf den obersten Grenzwert des 99%-Konfidenzintervalls des Mittelwerts der Stichprobe bestimmt. Für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft in der Region B (C2, F, L) ergab sich danach eine Grenze für die angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 478,44 Euro. Für den genauen Inhalt wird auf das schlüssige Konzept der B GbR aus April 2016 Bezug genommen. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.08.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 31.08.2017 für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 Leistungen. Neben Leistungen für den Regelbedarf und den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung wurden beiden Klägern bis zum 31.03.2018 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 306,57 Euro (zusammen 613,14 Euro), also in der Höhe der tatsächlich entstehenden Mietaufwendungen, bewilligt. Für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 wurden ihnen Leistungen für Kosten der Unterkunft in Heizung lediglich in Höhe von jeweils 274,23 Euro (zusammen 548,46 Euro) bewilligt, also (gerundet) in Höhe der Angemessenheitsgrenze von 478,44 Euro zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 70,00 Euro. Mit Schreiben ebenfalls vom 31.08.2017 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die ausgleichsfähigen Unterkunftskosten (Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizung; Bruttokaltmiete) die Höchstgrenze der angemessenen Kosten um 64,69 Euro überschreite. Angemessen wären nur 478,45 Euro. Die Heizkosten seien angemessen. Sofern die Kläger sich nicht um eine Kostensenkung bemühten würden spätestens ab dem 01.04.2018 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Gegen die Bewilligungsentscheidung erhoben die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2017 Widerspruch. Das Gutachten der B sei nicht schlüssig. Es entspräche nicht der gesetzlichen Vorgabe, mehrere Gemeinden zu einem Bezirk zusammenzulegen. Ferner gebe es in der Region B 393 "unangemessen Wohnende" bei nur 18 angemessenen anmietbaren Wohnungen. Schließlich gebe es faktisch keinen freien Wohnungsmarkt, da dieser verknappt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2017 als unbegründet zurück. Die Bewilligungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 passte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 die Leistungen für Regel- und Mehrbedarfe an die geänderte Regelbedarfshöhe für das Jahr 2018 an. Die Kläger haben am 15.12.2017 Klage erhoben. Zum 01.02.2018 hat sich die Miete der Kläger auf insgesamt 633,99 Euro (493,99 Euro Grundmiete inkl. Garage; 70,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung; 70,00 Euro Heizkostenvorauszahlung) erhöht. Mit Änderungsbescheiden vom 07.02.2018 und 11.05.2018 hat der Beklagte die Bewilligung betreffend der Leistungen für Regel- und Mehrbedarfe aufgrund erzielten Einkommens geändert, ohne dass dies zu einer Änderung der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen geführt hat. Der kommunale Träger des Beklagten hat mit Rundverfügung vom 05.06.2018 mit Wirkung ab 01.07.2018 eine Fortschreibung der Angemessenheitswerte in Kraft gesetzt. Zu dieser Fortschreibung hat der Sachgebietsleiter des Amtes für Familie, Generationen und Soziales des kommunalen Trägers des Beklagten unter dem 07.06.2018 einen Vermerk mit folgendem Inhalt gefertigt:

"Mit Stichtag 31.12.2015 hat die Firma B im April 2016 ein umfangreiches Gutachten mittels Vollerhebung zu den angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, das mit Wirkung zum 01.07.2016 in Kraft gesetzt wurde. Gleichzeitig hat die Firma ein Tool zur Verfügung gestellt, mittels dessen anlässlich einer Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2017 nach zwei Jahren eine Neuauflage erfolgen kann. Dieses Tool wurde vor der Datenerhebung und -auswertung an die individuellen Anforderungen und Besonderheiten im S angepasst. In einem ersten Schritt wurden die aus der Stichtagserhebung zum 31.12.2017 gewonnenen SGB II- und SGB XII-Datensätze automatisiert und anonymisiert in das Berechnungstool eingelesen. Parallel dazu wurden aktuelle Daten der Firma "J" für das 2. Halbjahr 2017 abgefragt sowie die Daten der Wohnungsbaugesellschaften und der Mieterbefragung mit dem aktuellen wohnungsmarktrechtlichen Steigerungsindex 3,43 % fortgeschrieben und ebenfalls eingelesen. Anschließend erfolgte eine Bereinigung der Daten um sogenannte Dubletten, d. h. Wohnungen die in den unterschiedlichen Erkenntnisquellen doppelt erfasst wurden. Dies erfolgte anhand der erhobenen Kriterien (Adresse, Wohnungsgröße, etc.). Zudem wurden unvollständige Angaben (z. B. fehlende Wohnungsgröße oder fehlende Angaben der Nettokaltmiete) sowie unplausible Werte eliminiert. In einem letzten Schritt wurden die Wohnungen eliminiert, die einen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen. Das zugrundeliegende Bewertungsschema orientiert sich an Ausstattungs- und Bewertungsmerkmalen, die bereits bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel Anwendung gefunden haben. Die so berechneten neuen angemessenen Kosten der Unterkunft wurden der Firma B m. d. B. um Prüfung und Plausibilisierung zur Verfügung gestellt. Die anlässlich dieser Überprüfung angemerkten Korrekturvorschläge wurden von der Verwaltung durchgeführt. Insgesamt hat die Firma B festgestellt, dass im Vergleich zu Fortschreibungen anderer Kommunen die im S festgesetzten Steigerungen vergleichbar sind und sich im Rahmen des bundesweiten Steigerungssatzes befinden. Die Verwaltung hat die neuen angemessenen Kosten der Unterkunft mit Wirkung vom 01.07.2018 in Kraft gesetzt." Diesem Vermerk ist eine Tabelle mit den nunmehr angewendeten Angemessenheitsgrenzen beigefügt gewesen. Für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft in der Region B (C2, F, L) ergibt sich daraus eine Grenze für die angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 492,70 Euro. Der Beklagte hat den Klageanspruch für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 anerkannt und sich verpflichtet, für diesen Zeitraum die Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der erhöhten Miete zu erbringen. Die Kläger sind der Ansicht, dass Ihnen auch für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 die tatsächlichen Mietaufwendungen als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen seien. Die von dem Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen entsprächen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept stellt. Jedenfalls müsste der Beklagte sich für den Zeitraum ab 01.07.2018 an die von ihm ab diesem Zeitpunkt angewendeten Grenzwerte halten und wenigstens die Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Angemessenheitsgrenze von 492,70 Euro tragen. Die Kläger beantragten zuletzt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2017 zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise die Berufung zuzulassen. Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenzen sei der Beklagte an die Vorgaben seines kommunalen Trägers gebunden und müsse die von der B GbR ermittelten sowie die vom Kreis fortgeschriebenen Werte anwenden. Der Beklagte hat im Verfahren eine Stellungnahme der B GbR vorgelegt. Dort heißt es u. a.: "Im vorliegenden Konzept [wurde] die Angemessenheitsgrenze anhand eines sogenannten Spannoberwertverfahrens ermittelt. Dieses Verfahren beruht auf der Ermittlung des 99%-Konfidenzintervalls. Das 99%-Konfidenzintervall beschreibt ein Intervall von Werten, innerhalb dessen mit 99%-Wahrscheinlichkeit der Mittelwert der Grundgesamtheit liegt. Die Grundgesamtheit sind dabei die pro-m²-Mietpreise für Wohnungen des einfachen Standards im Gebiet des S." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand war, nachdem der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 ein Anerkenntnis abgegeben hat, allein der Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2017 ist rechtswidrig und beschwert die Kläger, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Kläger haben für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der ihnen tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen. Die damals 49 und 47 Jahre alten und in L wohnhaften Kläger waren in diesem Zeitraum erwerbsfähig und hilfebedürftig und daher, auch nach Ansicht aller Beteiligten, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte berechtigt, Arbeitslosengeld II zu beziehen, §§ 7 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Arbeitslosengeld II umfasst neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfen den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der ihnen tatsächlichen entstandenen Aufwendungen in Höhe von 633,99 Euro (493,99 Euro Grundmiete inkl. Garage; 70,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung; 70,00 Euro Heizkostenvorauszahlung) als Bedarf für Unterkunft und Heizung aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dieser Bedarf ist dabei kopfanteilig bei den Klägern zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete als die Summe von Grundmiete und der Betriebskosten) ist getrennt von der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung zu beurteilen (vgl. Piepenstock in Schlegel/Voelzke: juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 19.06.2018, § 22 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung. Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 77/12 R, Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind für den vorliegenden Streitzeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne die Heizung) bis zur Höhe der durch einen Zuschlag von 10 % maßvoll erhöhten Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) anzusehen. Grundsätzlich ist die Angemessenheitsgrenze vom Leistungsträger im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, also im Wege eines bestimmten Kriterien genügenden planvollen Vorgehens zu ermitteln (vgl. Piepenstock in Schlegel/Voelzke: juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 19.06.2018, § 22 Rn. 99 mit weiteren Nachweisen). Soweit ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze nicht möglich ist, ist mangels einer ausreichenden Datengrundlage hilfsweise auf die erhöhten Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes abzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 15/09 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ergeben sich die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sowohl für die Zeit bis zum 30.06.2018 als auch für die Zeit ab 01.07.2018 weder aus einem schlüssigen Konzept, noch vermochte die Kammer auf Basis der vom kommunalen Träger zugrunde gelegten Daten selbst die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen. Das von der B GbR im Auftrag des kommunalen Trägers des Beklagten im Jahr 2016 erstattete Gutachten, welches Grundlage der bis zum 30.06.2018 durch den Beklagten angewendeten Angemessenheitsgrenzen war, genügt nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen. Ein Konzept liegt nach Auffassung des Bundessozialgerichts vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist, das heißt im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur punktuell im Einzelfall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemacht werden, - es bedarf der Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - die Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten ist zu belegen, - es bedarf einer Validität der Datenerhebung, das heißt, es muss ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben (kein Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den in Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden), - erforderlich ist ferner die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, - schließlich müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse gemacht werden; werden nur die Wohnungen des einfachen Segments betrachtet, stellt der oberste ermittelte Wert – der Spannoberwert – die angemessene Vergleichsmiete dar. Werden hingegen die Mieten sämtlicher Wohnungen einer bestimmten Größenordnung zu Grunde gelegt, kann eine Kappung erfolgen, um Wohnungen des gehobenen Standards auszuscheiden; allerdings bedarf die Kappungsgrenze einer überprüfbaren Begründung. Es muss nachvollziehbar sein, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen wurden (Piepenstock in Schlegel/Voelzke: juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 19.06.2018, § 22 Rn. 99 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt das Konzept nicht. Im Rahmen der Methodenfreiheit sind, neben weiteren Methoden, grundsätzlich zwei planmäßige Vorgehensweisen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze denkbar. Entweder kann der Leistungsträger bei der Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsbestand abstellen, der auch Wohnungen des mittleren und gehobenen Wohnungsstandards umfasst, und die Angemessenheitsgrenze sodann z. B. durch Auswahl eines geeigneten Perzentils der Mieten des gesamten Wohnungsmarktes ermitteln. Oder der Leistungsträger kann – wie offenbar vorliegend angestrebt – von vornherein nur die Wohnungen des einfachen Wohnungsstandards zugrunde legen. In diesem Fall ist der Leistungsträger allerdings gehalten, als Angemessenheitsgrenze die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen. Dies gilt jedenfalls, soweit der Leistungsträger in erheblichem Umfang auf die Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII zurückgreift. Denn würde von den solchermaßen ermittelten Daten lediglich ein Mitteilwert als Angemessenheitsgrenze berücksichtigt, würde dies einen Wert ergeben, der unterhalb der bereits als angemessen berücksichtigten Werte liegt. Dieser Zirkelschluss würde dazu führen, dass bei jedem solchermaßen neu erstellten Konzept die Angemessenheitsgrenzen weiter sinken würden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011, Az. B 14 AS 91/10 R, Rn. 24). Dem Konzept der B liegt der soeben geschilderte Zirkelschluss zugrunde. Die auszuwertenden Datensätze wurden von vornherein auf Wohnungen des einfachen Wohnungsstandards begrenzt. Als Angemessenheitsgrenze wurde auf einen Mittelwert dieses Datenbestandes zurückgegriffen. Dies ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus der im Verfahren vorgelegten Stellungnahme der B GbR. Dort hat die B GbR dargelegt, dass der sogenannte Spannoberwert durch die Ermittlung des 99 %-Konfidenzintervalls beruht. Der Mittelwert einer bekannten Grundgesamtheit kann durch Addition aller Werte und anschließender Division durch die Anzahl der in der Grundgesamtheit enthaltenen Elemente ermittelt werden. Soweit jedoch nicht die Grundgesamtheit insgesamt, sondern nur eine Stichprobe betrachtet werden kann, ist diese Berechnung des Mittelwerts mit Unsicherheiten behaftet. Es ist mit statistischen Methoden möglich, den rechnerischen Mittelwert der Stichprobe zu einem Intervall zu vergrößern, innerhalb dessen mit einer bestimmten Sicherheit (Konfidenz) der Mittelwert der Grundgesamtheit liegt. Der von der B GbR gewählte oberste Grenzwert des 99%-Konfidenzintervalls gibt daher den Wert an, der mit 99%-iger Sicherheit den Mittelwert der Grundgesamtheit (also des einfachen Wohnungsmarktes einer bestimmten Region und Größe) abbildet oder darüber liegt. Dieser Wert entspricht nicht dem oberen Grenzwert (oder dem 99%-Perzentil) der in der Stichprobe berücksichtigten Daten. Unabhängig hiervon basiert die von dem Beklagten angewandte Angemessenheitsgrenze auf der Auswertung einer unzureichenden und nicht repräsentativen Datenbasis. Um ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen zu ermöglichen, sind in ein schlüssiges Konzept auch Angebotsmieten einzubeziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, Rn 22). Auch dieser Anforderung wird die Auswertung der B GbR zur Überzeugung der Kammer nicht gerecht. In der Datenbasis sind lediglich 889 von 28.016 Datensätzen Angebotsmieten entnommen. Dies sind lediglich ca. 3 % der Datensätze. Bei dieser Datengrundlage hält es die Kammer für von vornherein ausgeschlossen, dass der aktuelle Wohnungsmarkt abgebildet werden kann. Bereits die geringe Anzahl von 889 Angebotsmieten deutet für die Kammer darauf hin, dass die B im Auswertungszeitraum die im Konzept angegebenen Datenquellen vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch ausgewertet hat. Dies wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, um eine ausreichende Datenbasis zugrunde zu legen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007, Az. L 9 AS 260/06, Rn. 40). Die mangelnde Datengrundlage zeigt sich auch in der im vorliegenden Fall einschlägigen Kategorie der zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft in der Region B. Hier lagen der Auswertung lediglich 60 Angebotsmieten bei insgesamt 2.220 Datensätzen zugrunde. Schließlich halten die von der B GbR gezogenen Schlüsse auch einer Plausibilitätsprüfung nicht stand. Zu der ermittelten Angemessenheitsgrenze für zweiköpfige Bedarfsgemeinschaften in der Region B ergaben sich zum Stichtag 31.12.2015 393 unangemessen wohnende Leistungsempfänger, denen lediglich 18 angemessene Angebotsmieten gegenüberstanden. Vor dem Hintergrund der bereits unzureichenden Datengrundlage, die aufgrund der unzureichenden Erhebung der Angebotsmieten auch nicht nachträglich mit weiteren Daten angereichert werden kann, war es für die Kammer auch nicht möglich, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen (vgl. zum Vorgehen nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 15/09 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Als Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete war daher bis zum 30.06.2018 für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft in L von 578,60 Euro monatlich auszugehen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des § 12 Abs. 1 WoGG, welcher in der Mietstufe IV, der C3 nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) zuzuordnen ist, 526,00 Euro als monatlichen Höchstbetrag ergibt. Dieser Betrag war um 10 % zu erhöhen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 15/09 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Danach war die Bruttokaltmiete der Kläger in den Monaten April bis Juni 2018 in Höhe von 563,99 Euro angemessen. Dabei waren vorliegend auch die in der Grundmiete enthaltenen Aufwendungen in Höhe von 25,00 Euro monatlich für die angemietete Garage als Teil des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen, da der Mietvertrag über den Wohnraum und die Garage nicht trennbar sind und die Kläger den Mietvertrag über die Garage nicht gesondert kündigen können (vgl. Piepenstock in Schlegel/Voelzke: juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 19.06.2018, § 22 Rn. 57 mit weiteren Nachweisen). Auch den von dem Beklagten seit dem 01.07.2018 zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen liegt kein schlüssiges Konzept zugrunde. Denn es fehlt hinsichtlich der von dem kommunalen Träger neu ermittelten Beträge schon an einer Überprüfbarkeit des angewandten Konzepts. Der Kammer lag zum Vorgehen des kommunalen Trägers lediglich ein Aktenvermerk des Amtsleiters des Amtes für Familie, Generationen und Soziales vom 07.06.2018 vor. Daraus wird zwar ersichtlich, dass die neu berechneten Angemessenheitsgrenzen durch ein von der B GbR bereitgestelltes Tool generiert wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, nach welcher Methodik die Berechnung erfolgte. Auch aus dem Gutachten der B GbR aus April 2016 ergibt sich nicht nachvollziehbar, welche Berechnungen dieses Tool anstellt. Dort wird zwar geschildert, dass ein auf MS-Excel basierendes Tool dem Grundsicherungsträger zur Verfügung gestellt wird. Die Methodik wird indes nicht beschrieben. Zwar mag möglicherweise die Berechnung anhand derselben Methodik erfolgen, die auch die B GbR ihrer Auswertung im Jahr 2016 zugrunde gelegt hat. Dies ist jedoch keineswegs zwingend und konnte von dem Beklagten im Verfahren auch nicht bestätigt werden. Dies würde bedeuten, dass es sich bei den neu ermittelten Angemessenheitsgrenzen nicht um eine Fortschreibung der zum 01.07.2016 in Kraft gesetzten Werte im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. zum Begriff der Fortschreibung Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R, Rn. 20 ff.), sondern um ein neues Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. Unterstellt man, dass durch das Tool eine vollständige Neuauswertung aufgrund neu erhobener Daten erfolgt ist, und dass diese Auswertung anhand derselben Methodik wie bereits 2016 erfolgt ist, genügt dies nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind. Denn wie bereits vorstehend ausgeführt, leidet die 2016 vorgenommene Auswertung an methodischen Mängeln. Die Neuauswertung im Jahr 2018 leidet unter diese Prämisse an denselben Mängeln. Unabhängig hiervon ist bereits die Repräsentativität und die Validität der zugrunde gelegten Daten nicht gewährleistet. Aus dem Vermerk ergibt sich zwar, dass zum 31.12.2017 Datensätze aus den SGB II und den SGB XII-Verfahren gewonnen wurden, Daten der Firma "J" abgefragt und die Daten der Mieter- und Vermieterbefragung anhand eines Steigerungsindexes fortgeschrieben worden seien. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie viele Datensätze der Auswertung zugrunde gelegt wurden, ob diese wenigstens 10 % des Wohnungsmarktes umfassen und ob ausreichend Angebotsmieten berücksichtigt wurden. Schließlich ist auch nicht überprüfbar, welche nicht weitere dargelegten "Korrekturvorschläge" seitens der B GbR anschließend umgesetzt wurden und wie sich diese auf die ermittelten Angemessenheitswerte ausgewirkt haben. Auch für den Zeitraum seit 01.07.2018 war es der Kammer nicht möglich, selbst auf Basis einer validen Datengrundlage die angemessenen Unterkunftskosten zu ermitteln. Weder lag eine valide Datengrundlage vor, noch waren die seit dem 01.07.2016 angewendeten Angemessenheitswerte für eine Fortschreibung durch die Kammer geeignet (vgl. zur gerichtlichen Fortschreibung Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R, Rn. 20 ff.), da diese ihrerseits rechtlicher Überprüfung nicht standhielten. Daher war auch für die Monate Juli bis September 2018 die zuvor berechnete hilfsweise Angemessenheitsgrenze in Höhe von 578,60 Euro für die Bruttokaltmiete zugrunde zu legen. Die Bruttokaltmiete in Höhe von 563,99 Euro (inkl. Garage) war somit auch für diesen Zeitraum angemessen. Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Leistungen für den Bedarf für die Heizung (Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 70,00 Euro) aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Diese Kosten waren im gesamten Streitzeitraum angemessen, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Grothkast Richter
Rechtskraft
Aus
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