S 15 AL 51/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 51/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 17/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines Widerspruches gegen die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Rücknahme einer Zustimmung zu Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Beschäftigung ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit zunächst, dass hier überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt, hinsichtlich dessen ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Da aber schon die Zustimmung zu Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG keinen Verwaltungsakt in diesem Sinne darstellt, liegt diese Voraussetzung nicht vor, da auch die entsprechende Rücknahme kein Verwaltungsakt darstellt. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG ist im Sinne des § 31 SGB X keine Entscheidung einer Behörde mit unmittelbarer Außenwirkung, denn diese Zustimmung ist lediglich eine insoweit nur vorbereitende tatbestandliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gem. den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 AufenthG. Erst diese – ggfls. nach Zustimmung der Antragsgegnerin – erteilter Aufenthaltstitel stellt die Außenwirkung und damit den Verwaltungsakt dar. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist – etwa auch deswegen, weil dies in zwischenstattlichen Vereinbarungen so geregelt ist - die Zustimmung zu erteilen, ist alleine Gegenstand des Verfahrens um die Erteilung des Aufenthaltstitels, zu dem die Antragsgegnerin ggfls. gem. § 65 VwGO beizuladen ist. Auch die Rücknahme bzw. der Widerruf der Zustimmung stellt als konträrer Akt dementsprechend keinen Verwaltungsakt dar und Rechtsschutz im Sinne einer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann daher alleine gegen den Widerruf des Aufenthaltstitels als solchen begehrt werden, was sich schon alleine daraus ergibt, dass die Ausländerbehörde – und eben nicht die Antragsgegnerin – den Aufenthaltstitel gem. § 52 Abs. 2 AufenthG zu widerrufen hat, wenn die zunächst gem. § 39 AufenthG erteilte Zustimmung selbst widerrufen oder zurückgenommen wurde. Auch erst durch den Widerruf des Aufenthaltstitels wird die für einen Verwaltungsakt notwendige unmittelbare Außenwirkung begründet.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung den jeweiligen Beschäftigten erteilt werden und auch nur diese entweder, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung gem. § 39 AufenthG versagt oder nachträglich widerrufen hat, durch die Ablehnung bzw. des Widerrufes des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde beschwert sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen. Denn auch dieser Vereinbarung ergibt sich, wie schon Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zeigt, dass den jeweiligen türkischen Arbeitnehmern unter den dort dargelegten Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis – jetzt nach dem nun geltenden Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung – erteilt werden kann. Eine gesonderte eigenständige Rechtsposition der Antragstellerin ergibt aus dieser Vereinbarung eben nicht.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin jeweils für die einzelnen Arbeitnehmer eine sog. Werkvertragsarbeitnehmerkarte ausstellt, führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn auch bei dieser Werkvertragsarbeitnehmerkarte handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Bestandteil des Aufenthaltstitels selbst im Sinne von § 4 Abs. 2 AufenthG, weil erst aus dieser Werkvertragsarbeitnehmerkarte entsprechende Beschränkungen der Zustimmung nach § 39 AufenthG ersichtlich sind.

Da es danach an einem Verwaltungsakt fehlt, liegen auch die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Rückgängigmachung als bereits erfolgter Vollzug im Sinne des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vor.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Zustimmungen durch die Antragsgegnerin begehrt, so liegen auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor.

Denn unabhängig davon, ob insoweit überhaupt die in § 86 b Abs. 2 SGG ausgeführten Voraussetzungen überhaupt vorliegen, scheidet eine solche Feststellung schon deswegen aus, weil es sich – wie ausgeführt – bei der Zustimmung nach § 39 AufenthG als auch der Rücknahme derselben nicht um einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt und Rechtsschutz allenfalls in Verfahren um die Erteilung bzw. Widerruf des Aufenthaltstitels erlangt werden muss.

Dabei geht dass Gericht auch davon aus, dass in den entsprechenden – verwaltungsgerichtlichen – Verfahren hinsichtlich der Aufenthaltstitel auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin hinreichend gewahrt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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