S 22 AS 31/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 31/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31.03.05 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II zu Sicherung des Lebens- unterhaltes und Mietersatz über den 28.02.05 hinaus zu zahlen, ist unbegründet.

Ein einstweilige Anordnung kann — nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGB nur ergehen, wenn der Rechtsschutzbegehrende glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung dieses Anspruches zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage im Wege der gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Im vorliegenden Falle ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II setzt die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II — hierunter fallen die von der Antragstellerin begehrten finanziellen Zuwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ( § 20 SGB II) und für Unterkunft (§22 SGB II) -Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2, 3 SGB II) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II); bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ( § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nur wenn dennoch von Hilfebedürftigkeit auszugehen ist, kommen einem Anspruchsteller finanzielle Zuwendungen nach dem SGB II zu. Die Voraussetzungen hierfür hat der Antragsteller im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zumindest glaubhaft zu machen. Letzteres ist der Antragstellerin indes nicht gelungen. Keineswegs ist nämlich mit erforderlicher Sicherheit auszuschließen, dass Einkommenvermögen ihres geschiedenen Ehemanns im Rahmen der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Leistungsversagen zu berücksichtigen ist. Allerdings hat die Antragstellerin die Existenz eheähnlicher Beziehungen zu ihrem geschiedenen Ehemann; N, in Abrede gestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass dieser einen eigenen Wohnsitz in der N Str. 2, M, unterhalte. Widersprüchlich sind indes schon ihre weiteren Angaben: einerseits wird vorgetragen, der geschiedene Ehemann komme ausschließlich, um die gemeinsamen Kinder zu besuchen, übernachte nicht in der Wohnung der Antragstellerin, andererseits räumt die Antragstellerin ein, der geschiedene Ehemann befinde sich, wenn auch nur kurzfristig und vorübergehend "im Haushalt". Verstärkt wird dieser für die Richtigkeit der Wertung der Antragsgegnerin sprechende Hinweis durch Erklärungen mit dem Geschehen vertrauter Personen: So äußert die Mutter der Antragstellerin , Frau T, die Antragstellerin habe bereits während des Sozialhilfebezuges mit ihrem geschiedenen Ehemann, der lediglich ein möbliertes, von ihm so gut wie nie genutztes Zimmer gehabt habe, überwiegend zusammengelebt; dieser Zustand sei auch in L ,dem gegenwärtigen Wohnsitz der Antragstellerin, fortgesetzt worden; dass die Eheleute N1 mit Kindern bis Juni 2004 im Hause N2 gewohnt hätten, bestätigt eine ehemalige Nachbarin. Die Schwester der Antragstellerin, E, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerin in L wohnt, schildert zudem in ihrem Schreiben vom 21.02.05 Vorgänge, die ausschließlich die Annahme der Antragsgegnerin stützen und spricht sich schließlich in ihrer "eides-stattlichen Versicherung" vom 02.03.05 für eheähnliche Gemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem geschiedenen Ehemanne aus. Dass demgegenüber die ebenfalls in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindliche Erklärung der Eheleute A aus L vom 05.01.05, der Ehemann der Antragstellerin habe an Wochenenden "des öfteren" bei ihnen übernachtet, bzw. die Angaben des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin vom 06.01.05, er verleihe sei Auto ab und zu an seine Ehefrau und nehme "des öfteren" an Wochenenden sein Besuchsrecht für seine drei Söhne wahr, die aus dem Gesamtsachverhalt seitens der Antragsgegnerin gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern vermögen, bedarf keiner besonderen Darlegung. Keinesfalls ist nach allem glaubhaft gemacht, dass ein eheähnliches Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem geschiedenen Ehemanne nicht besteht. Zur Höhe des dann zu berücksichtigenden Einkommensvermögens des geschiedenen Ehemannes, der nach Äußerungen der Antragstellerin aus seiner Tätigkeit als Fernfahrer immerhin Unterhaltszahlungen für die Kinder zu erbringen vermag, fehlt es zudem an jeder verwertbaren Angabe.

Dem Antrag musste nach allem der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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