S 19 KR 99/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 99/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 26/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Eilantrag wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) versichert. Darüber hinaus erhält er eine Betriebsrente. Mit Bescheid vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Beiträge zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rente sowie der Betriebsrente ab Januar 2004 nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen seien. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Az: S 19 KR 248/05) und am 18.05.2007 beantragt, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, indem die Kammer die Beklagte anweist, bei den Rententrägern nur den ermäßigten Beitragssatz einzuziehen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch wie auch einem Anordnungsgrund. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Bescheide noch liege eine durch die Vollziehung bedingte unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte mit dem Aktenzeichen S 19 KR 248/05 und der dort befindlichen, den Kläger betreffenden Verwaltungsakte verwiesen.

Der nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen u.a. Bei der im Rahmen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erforderlichen Entscheidung ist nach den Kriterien des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen. Nach dieser Vorschrift soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. d. § 86 a Absatz 3 Satz 2 SGG bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheinen die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Nach § 247 Abs. 1 S. 1 Buch V des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Krankenversicherung SGB V). gilt bei Versicherungspflichtigen zur Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn er ist als Rentner versicherungspflichtig und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf Rentner trotz fehlenden Krankengeldanspruchs entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Von den Rentenbeziehern wird ein Beitrag zur Stärkung des die deutsche Sozialversicherung beherrschenden Generationenvertrages verlangt. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft einen anderen Fall, nämlich den Personenkreis der in Altersteilzeit Tätigen, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, deren Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt jedoch fortbesteht und insofern der Anspruch auf Krankengeld ruht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.08.2004: USK 2004 - 41). Darüber hinaus ist die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ebenfalls rechtmäßig und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es wird in vollem Umfang auf das diesem Beschluss beiliegende Urteil des BSG vom 10.05.2006 verwiesen (BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 KR 5105 R -).

Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen Regelungsgrund stützen. Aus dem Charakter der Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG als Eilentscheidung folgt, dass ein Dringlichkeitsgrund vorliegen muss. Solche Dringlichkeitsgründe sind hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - sollte er wider Erwarten doch im Hauptverfahren obsiegen - die überzahlten Beiträge zurück erhält; die Antragsgegnerin ist insoweit solvent.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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