S 3 AS 2694/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 2694/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1571/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt (aufstockende) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat die begehrten Leistungen nach SGB II bereits am 18.07.2018 beim Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner hat die Leistungsgewährung mündlich aufgrund von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abgelehnt. Am 01.07.2019 stellte der Antragsteller den Antrag auf einstweilige Anordnung. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können wegen des auf die Zukunft gerichteten Regelungscharakters einer einstweiligen Anordnung zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage grundsätzlich lediglich Leistungsansprüche ab dem Eingang des Antrags bei Gericht, mithin ab dem 01.07.2019, geltend gemacht werden. Für eine Leistungsgewährung vor Antragstellung bei Gericht fehlt es daher bereits an einem Anordnungsgrund. Aber auch für die Zeit nach Antragstellung bei Gericht fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, nur dann vor, wenn es zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner vorgetragenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers mit der Antragstellung bei Gericht offensichtlich nicht zu beseitigen vermochte. Der Vortrag des Antragstellers im laufenden Verfahren zeigt – wie in der richterlichen Verfügung vom 21.08.2019 ausführlich dargelegt – Widersprüche auf, so dass auch nach Auffassung des Gerichts der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dabei musste das Gericht auch feststellen, dass das Interesse des Antragstellers an einer kurzfristigen Klärung seines Anspruchs nicht wirklich erkennbar geworden ist. Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.07.2019 darauf hingewiesen hat, dass ein vollständiger Antrag mitsamt den hierfür erforderlichen Belegen bisher noch nicht eingegangen sei, begnügte sich der Antragsteller zunächst mit dem Hinweis im Schriftsatz vom 14.08.2019, es läge alles vor. Es überrascht, dass der Antragsteller kein Interesse daran zeigte, welche Unterlagen oder Erklärungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorliegen sollen. Sollte tatsächlich eine Notlage bestehen, dann lässt sich diese Haltung nicht erklären. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich doch noch fehlende Unterlagen eingereicht und zwecks Klärung anspruchsrelevanter Fragen einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der eingegangenen Unterlagen und der Erklärungen des Antragstellers eine unverzügliche Prüfung des Leistungsanspruchs des Antragstellers nach SGB II vornehmen und dem Antragsteller bei entsprechender Anspruchsberechtigung die Leistungen nach SGB II gewähren wird. Dem Gericht wurden indes die Unterlagen nicht vorgelegt. Letztlich ist es auch zutreffend dem Antragsgegner die Unterlagen mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, dass dieser die Leistungen nach SGB II bewilligt. Solange der Antragsteller noch seinen Mitwirkungshandlungen gegenüber dem Antragsgegner nachkommt und es selbst in der Hand hat, durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten die Voraussetzungen für sein Begehren zu schaffen, ist nicht erkennbar aus welchem Grunde hier ein Eilbedürfnis als glaubhaft gemacht anzusehen sein sollte (entspr. LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2012, L 12 AS 2223/11 B ER und L 12 AS 443/12 B); zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage – wenn eine solche überhaupt vorliegt – bedarf es jedenfalls derzeit keiner gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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