S 35 SO 454/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 454/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Bescheidung diverser Anträge im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersuchen des damals im Sozialhilfebezug der Beklagten stehenden Klägers zu einem Wohnungswechsel Anfang der 2000er Jahre.

Der am 00.00.1971 geborene Kläger – gebürtiger Iraker und nach eigenen Angaben seit 1997 in der Bundesrepublik lebend - wohnte u.a. in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 in Mietwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten, und zwar ab Februar 1999 unter der Anschrift C und ab Juni 2002 in der N. Im August 2009 ist der Kläger nach L verzogen. Im Januar 2000 suchte der im Sozialhilfebezug stehende Kläger beim Sozialamt der Beklagten um Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung nach und begründete dies mit Feuchtigkeitsflecken, die im Laufe des Jahres in der Küche und im Wohnraum aufgetreten seien, und den daraus resultierenden Gesundheitsgefahren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2000 und 3. April 2000 ab. Am 27. August 2002 besichtigten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten die Wohnung des Klägers in der N. In einem hierüber gefertigten Bericht vom 2. September 2002 wurde festgehalten, dass Schimmelbefall in Wohnraum, Küche und Duschecke vorgelegen habe, der auf mangelnde Lüftung zurückzuführen sei.

Der Kläger leidet an mehreren Gesundheitsstörungen, u.a. an allergischem Asthma Brochiale. Er führt diese Erkrankungen u.a. auf die Schimmelpilzbelastung der genannten Wohnungen zurück. In diesem Zusammenhang führt der Kläger seit September 2002 Klagen, Beschwerden und Petitionen, die sich an eine Vielzahl von Adressaten und gegen eine Vielzahl von privaten wie öffentlichen Personen und Institutionen, u.a. die Beklagte richteten.

Seine im Jahre 2003 beim LG Essen gegen die Beklagte erhobene Amtshaftungsklage (Az. 4 O 475/03), in der er die Beklagte wegen der im Jahre 2000 versagten Zustimmung zum Umzug im Rahmen der Sozialhilfegewährung für seine durch Schimmelpilz verursachten Erkrankungen verantwortlich machte, wurde durch Urteil vom 4. März 2004 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers beim OLG Hamm (Az. 11 U 93/04) wurde durch Urteil vom 24.10.2007 zurückgewiesen. In den Begründungen der vorgenannten Entscheidungen wurde jeweils näher ausgeführt, dass seitens des Klägers der Nachweis für eine Erkennbarkeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung in der C nicht erbracht worden sei.

Mit einem an das "Bergamt/Umweltamt in H" gerichteten Schreiben vom 2. September 2013 forderte der Kläger, ihm "alle Informationen, die im Zusammenhang mit Gebäuden, die durch ihre Vergangenheit mit allen Umwelt-Tests und ihren Auswirkungen im Besitz" zu geben. Er erwähnte "Krankheiten dauerhaftes Ergebnis", die er in einen Zusammenhang mit "Giftstoffen", "extreme Feuchtigkeit, Pilze", "Ausgrabungen auf dem Boden" und Bergschäden setzte. Ferner verwies er auf Blutproben, "Stuhlproben "Meldepflichtige Krankheiten" u.a." sowie medizinische Tests aus den Jahren 2000 und 2002. Unter dem 27. September 2013 richtete der Kläger eine "Untätigkeitsbeschwerde" mit ähnlichem Inhalt an die Beklagte. Mit Schreiben vom 11.Oktober 2013 nahm die Beklagte Bezug auf die Forderung des Klägers vom 2. September 2013 und führte aus, deren Begründung lasse nicht erkennen, welche Informationen der Kläger zu welchem Zweck benötige. Richtig sei, dass im Jahre 2000 eine Stuhlprobe des Klägers wegen einer übertragbaren Erkrankung untersucht worden und am 27. November 2000 als "negativ" vermerkt worden sei. In welchem Zusammenhang der Hinweis auf diese Stuhlprobe mit dem Antrag des Klägers stehe, erschließe sich nicht. Unter dem 12. November 2013 meldete sich ein Rechtsanwalt für den Kläger und machte einen möglichen Zusammenhang zwischen dessen gesundheitlichen Problemen und dem Schimmelbefall "in der damals von ihm bewohnten Wohnung" geltend. Weiterhin sei die Frage der Verantwortlichkeit "in Zusammenhang mit Bergschäden" zu klären. Um überprüfen zu können, ob noch Ansprüche des Klägers gegen die Verursacher geltend machen zu können, benötige er "Unterlagen und Ergebnisse aus dem Umwelt- oder Gesundheitsamt" der Beklagten. Er bitte ferner um Ergebnisse von Proben, die seinerzeit aus der Wohnung und den Wasserleitungen gemacht worden seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 3. Dezember 2013, ob und durch welche Stelle im Jahr 2000 Proben aus der Wohnung des Vaters der Klägerin entnommen worden seien, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, da hierüber keine Unterlagen vorlägen. Das Gesundheitsamt habe keine Proben entnommen. Für den Zeitraum vom 30. April 1999 bis 16. November 2008 existierten allerdings Unterlagen über sozial-medizinische Untersuchungen sowie von anderen Stellen veranlasste Untersuchungen im Rahmen der Feststellungen von Leistungsansprüchen. Diese dürften jedoch mit dem Anliegen des Klägers in keinem Zusammenhang stehen.

Im April 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Az. 19 K 2236/14 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die "Orginalunterlagen" zum Ergebnis der Untersuchung bezüglich der chronischen meldepflichtigen Erkrankung herauszugeben. Der Kläger machte hierzu geltend, die Beklagte habe ihn "vergiftet". Bei ihm sei eine chronische Vergiftung mit Schimmelpilz, Schwermetallen und Bakterien festgestellt worden. "Dies liege "am Trinkwasser und an der Wohnung". Seine Wohnung sei "nach dem Gutachten nicht bewohnbar". "Das Protokoll der Besichtigung.vom 21.01.2000" sei "insoweit unzutreffend". Trotz des schlimmen Zustands der Wohnung habe er keine Hilfe bekommen, man habe ihn "gezwungen, in der Wohnung weiter zu wohnen". Wegen des Zustands der Wohnung und "der umliegenden Bergschäden" sei er krank geworden. Die Beklagte trug in Ergänzung ihrer Darstellung in den vorprozessualen Schreiben an den Kläger vor, im Jahr 2000 habe keine Besichtigung der Wohnung in der Beilstraße stattgefunden. Unterlagen seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Besichtigung der Wohnung N lägen außer einer Kopie des Berichts vom 2. September 2002 noch Kopien eines Aktenvermerks vom 30.08.2002 und eines an den Kläger gerichteten Schreibens des Referats Gesundheit vor, in dem auf Schreiben vom 17. September 2002 Bezug genommen werde. Diese Kopien könnten noch einmal zur Verfügung gestanden werden. Weitere Orginalunterlagen seien nicht vorhanden. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage mit der Begründung abgewiesen, Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren seien nicht ersichtlich, darüber hinaus bestehe kein Anhalt dafür, dass die vom Kläger genannten "Orginalunterlagen" existierten bzw. im Besitz des Beklagten seien, zuletzt fehle es am Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte bereit sei, ihm die vorhandenen Kopien betreffend die Besichtigung der Wohnung N im Jahre 2002 zur Verfügung zu stellen. Der Antrag auf Zulassun der Berufung wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 13.02.2015 (Az. 13 A 144/15) verworfen.

Am 15.11.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 39 SO 486/13 Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Er begehrte im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses die Bescheidung von Anträgen aus den Jahren 1999 und 2000 auf Zustimmung zum Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 wies das Sozialgericht Köln die Klage wegen der entsprechenden Ablehnungsentscheidungen und der damit fehlenden Untätigkeit ab. Mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az. L 9 SO 366/14) wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurück. Der Kläger hat am 13.05.2015 eine weitere Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 35 SO 196/15 anhängig gemacht. Streitgegenständlich ist die Bescheidung mehrerer in den zurückliegenden Jahren bei der Beklagten gestellter Anträge und erhobener Widersprüche betreffend die Herausgabe von Orginalunterlagen zu den im Rahmen des Sozialhilfebezugs erfolgten Wohnungsbesichtigungen in den Jahren 2000 und 2002 und Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen. Die Klage ist durch das erkennende Gericht (ebenfalls) mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen worden.

Am 09.10.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und (erneut) geltend gemacht, dass die Beklagte seine ab dem Jahr 2000 im Rahmen des Sozialhilfebezugs gestellten Anträge auf Zustimmung zu einem Umzug und auf Herausgabe von Orginalunterlagen zu in den Jahren 2000 und 2002 erfolgten Wohnungsbesichtigungen sowie auf Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen unbeschieden gelassen habe.

Der Kläger beantragt - ausweislich der anwaltlichen Schriftsätze vom 11.12.2017 und 27.02.2018 -, die Beklagte 1. "zu verpflichten, die Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015 – betreffend die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel, die Herausgabe von Orginalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 sowie die Kostenübernahme bezgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen in der C und N - umgehend zu bescheiden", 2. "zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc. auf Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C und N in H sowie an seinem Arbeitsplatz bei der Stadt H umgehend zu bescheiden."

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass hinsichtlich der vom Kläger begehrten Herausgabe von Orginalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen in den Jahren 2000 und 2002 bereits das VG H mit rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 einen Anspruch verneint habe; insofern erweise sich das erneute Bescheidungsbegehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen bestünden keine unbeschiedenen Anträge und Widersprüche des Klägers mehr bzw. hätte der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Bescheidungen.

Auf das Klagebegehren bezogene Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen vom 28.08.2018 und 23.04.2019 sind mit Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 12.10.2018 (Az. S 35 SO 342/18 ER) und 24.04.2019 (Az. S 35 SO 176/19 ER) abgelehnt worden. Die hiergegen jeweils vom Kläger eingelegten Beschwerden sind vom LSG NRW mit Beschlüssen vom 20.12.2018 (Az. L 20 SO 631/18 B ER) und 08.05.2019 (Az. L 9 SO 161/19 B ER) zurückgewiesen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakten des Sozialgerichts Köln S 35 SO 196/15, S 35 SO 552/15, S 35 SO 342/18 ER, S 35 SO 176/19 ER sowie S 39 SO 486/13196/15, der Streitakten 19 K 2236/14 des Verwaltungsgerichts H sowie der Verwaltungsakten der Beklagten genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Den Beteiligten ist zuvor die Gelegenheit eingeräumt worden, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Klagebegehrens hat das Gericht dabei Rückgriff auf die in den Schreiben des damals noch bevollmächtigten Rechtsanwalt M vom 11.12.2017 und 27.02.2018 formulierten Klageanträge genommen; der Rechtsanwalt hat dabei den gesamten Akteninhalt hinsichtlich des Klagebegehrens eingehend ausgewertet und Rücksprache mit dem Kläger gehalten. Hiernach ist Gegenstand des Verfahrens allein eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG mit dem in den vorgenannen anwaltlichen Schreiben im Einzelnen aufgeführten Bescheidungsbegehren. Aus den zahlreichen inhaltlich oft nur als verquer zu bezeichnenden Schreiben des Klägers selbst ließ sich für das Gericht ein bestimmter bzw. verwertbarer Klageantrag dagegen nur schwerlich destillieren.

Das Gericht sieht dabei zunächst für die vorliegende (öffentlich-rechtliche) Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Soweit der Kläger von der Beklagten Bescheidungen über die Zustimmung zu einem Wohnungswechsel, über die Herausgabe von Unterlagen sowie der Sache nach über weitere Ermittlungen fordert, sind die Entscheidungen sozialrechtlich dem - bis zum 31.12.2004 geltenden - BSHG zuzuordnen bzw. knüpfen inhaltlich an den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X und die in § 20 SGB X normierte Ermittlungspflicht der Behörde sowie die damit nach § 21 SGB X verbundenen Beweismittel an, und stehen damit in Gänze noch in einem hinreichenden Kontext zu den von der Beklagten als Sozialhilfeträger wahrgenommenen Sachaufgaben.

Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monate vergangen sind, und sie ist begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Bei dem Bescheidungsverlangen zu Ziff. 1 des Klageantrags erweist sich das Begehren des Klägers schon insofern als unzulässig, als dass die zu bescheidenen Anträge weitestgehend gänzlich unbestimmt nur als "Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015" aufgeführt worden sind. So gehört zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags im Rahmen einer Untätigkeitsklage die genaue Benennung jedes einzelnen Antrags, ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts nach "Durchforstung" gerade auch von umfangreichen Verwaltungsakten ggf. passende Anträge selbst herauszusuchen. Darüber hinaus erweist sich das Klagebegehren, soweit es jetzt noch auf die Bescheidung von vor etlichen Jahren gestellter Anträge gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich; denn insofern ist Verwirkung eingetreten. Das folgt daraus, dass der Kläger lange Jahre zurückliegend Anträge stellte, sich jedoch über Jahre hinweg nicht mehr nach dem Stand der Verfahren erkundigt hat, obwohl offenkündig noch längere Zeit danach vielfältige Kontakte mit der Beklagten stattfanden. In dem Zuwarten mit der Klageerhebung bis zum Jahr 2015, verbunden damit, dass der Kläger die Verfahren nicht weiter betrieb, folgt, dass er diesbezüglich dann sein Klagerecht verwirkt hat, vgl. hierzu auch den Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 17.07.2019 im Parallelklageverfahren S 35 SO 196/15. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Bescheidung der Anträge auf die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel festzustellen, dass bereits in dem früheren Klageverfahren S 39 SO 486/13 vor dem Sozialgericht Köln gerichtlicherseits eine Untätigkeit der Beklagten unter Verweis auf entsprechende Ablehnungsentscheidungen verneint worden ist und sich damit die Rechtsverfolgung des Klagers als rechtsmissbräuchlich erweist. Soweit sich der Klageantrag zu Ziff. 1 im Weiteren auf die Bescheidung von Anträgen auf Herausgabe von "Orginalunterlagen" im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 erstreckt, ist dies bereits streitgegenständlich in dem (noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Parallelklageverfahren S 35 SO 196/15 mit der Folge, dass dieses Klagebegehren wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) nicht nochmals im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden darf. Des Weiteren ist im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung für das Herausgabeverlangen keine Anspruchsgrundlage ersichtlich und hat der Kläger nicht dargetan, dass die genannten "Originalunterlagen" existieren bzw. im Besitz der Beklagten sind, s. hierzu den Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 17.07.2019 im Parallelverfahren S 35 SO 196/15. Auch dem Klagebegehren auf Bescheidung eines Antrag auf Kostenübernahme bezgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen in der C und N ist nicht zu entsprechen. Denn wie das Gericht bereits in dem Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 im Parallelverfahren ausgeführt hat, ist keine sozialrechtliche Norm ersichtlich, aus der der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Ermittlungsmaßnahmen zur Verifizierung seiner Behauptung, dass ihn gerade das von der Beklagten durch die verweigerte Zustimmung zum Umzug "erzwungene" Verbleiben in den Wohnungen C und N krank gemacht habe, bzw. eine Kostenübernahme für solche Maßnahmen herleiten kann.

Das Bescheidungsverlangen zu Ziff. 2. des Klageantrags ist gleichlautend mit Ziff. 2 des Klageantrags im Parallelverfahren S 35 SO 196/15 und darf daher wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit nicht erneut vom Kläger geltend gemacht werden. Daneben ist das Klagebegehren u.a. auf die Bescheidung schlichten, einer Untätigkeitsklage nicht zugänglichen Verwaltungshandelns gerichtet, hinsichtlich der genannten Bescheide zu unbestimmt und ist keine Norm ersichtlich, aus der der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten oder jedenfalls Kostenübernahme von vom Kläger selbst zu veranlassenden Untersuchungen herleiten könnte, wie das erkennende Gericht in dem Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 im Parallelklageverfahren S 35 SO 196/15 auch ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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