S 22 AS 161/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 161/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthafte Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen, ist unbegründet. Es fehlt an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 16.08.2007, deren Richtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht es - nach eigener Überprüfung - feststellt (verkürzte Entscheidung analog § 136 Abs. 3 SGG). Eine Übernahme tatsächlicher Kosten der Unterkunft über die von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II festgelegte Zeitspanne hinaus setzt voraus, dass der Anspruchssteller alles in seiner Macht stehende zur Senkung unangemessener Kosten, wie die auf Seiten des Einpersonenhaushaltes des Antragstellers in Höhe von insgesamt 560,92 EUR monatlich anfallen, getan hat. Um dieser seiner Verpflichtung nachzukommen, hätte der Antragsteller für seine Bemühungen, angemessenen Wohnraum entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin zu finden, den gesamten Raum C in die Suche einbeziehen müssen und erzielte Ergebnisse der Antragsgegnerin zur Prüfung und Abstimmung mit den Erfordernissen vorlegen müssen. Dies hat er indes nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfange getan: Wie aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der vom Gericht am 20.09.2007 telefonisch eingeholten Auskunft der mit der Angelegenheit des Antragstellers befassten Bediensteten der Stadt C, Amt für soziales Wohnen, Frau O, ergibt, existiert in Gebiete der Stadt Bonn durchaus Wohnraum, der den Angemessenheitserfordernissen der Antragsgegnerin - bis 53 m2 bei einer Kaltmiete bis 300,- EUR - genügt, in beachtlichem Umfange. Demgegenüber hat der Antragsteller anläßlich seiner Vorsprache im Amt am 16.03.2007 als von ihm gewünschte Wohnbezirke die Cer Stadtteile C1, G und D bezeichnet, R z.B. hingegen ausgeschlossen. Erst am 25.07.2007 hat er dann die Erklärung abgegeben, er sei auch bereit, "wo anders" zu wohnen und den bisherigen Katalog um die Cer Bezirke L, D1, E und nun auch R erweitert. Dass der Antragsteller zeitgerecht alles getan hat, um unter Einschaltung der zuständigen Wohnungsbehörde angemessenen Wohnraum zu erlangen, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zum Nachweis seiner Bemühungen vorgelegten Unterlagen. Allerdings ist er - erfolglos (vgl. BI. 3 VA - an die LEG Wohnen L1 herangetreten, hat weitere Kontakte mit möglichen Vermietern im Zeitraum 07.03.2007 bis 02.08.2007 aufgelistet und schließlich Suchaufträge im Internet -Immobilien Scout 24 vom 01.08.2007, immowelt.de vom 04.07., 06.07 und 01.08.2007 sowie Kalaydo. de Immo vom 06.08.2007 - (BI. 18 bis 44 VA) nachgewiesen. In keinem der Fälle ist er indes an die Antragsgegnerin herangetreten und hat mit dieser den Versuch gemacht, die Anwendbarkeit der Annoncen auf seine konkrete Situation zu überprüfen und so gegebenenfalls die Eintrittsbereitschaft der Antragsgegnerin im Falle eines Wohnungswechsels herbeizuführen. Dies ist um so unverständlicher, als sich insbesondere unter den Angeboten der Kalaydo. de Immo Wohngelegenheiten finden lassen, die dem Antragsteller mit seinem Einpersonenhaushalt zuzumuten sein dürften. Ist somit schon der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft, fehlt es auch am Anordnungsgrund. Laut Antragsschrift vom 10.08.2007 befürchtet der Antragsteller eine Räumungsklage seines gegenwärtigen Vermieters. Dass durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einer akuten Notlage i.S. unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit des Antragstellers zu wehren wäre, kann daher nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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