S 22 AL 347/04 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 347/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 2/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 10.11.04 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Erfolg kann ihm indes nicht beschieden sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von der Antragstellerin gerügten Entscheidungen der Antragsgegnerin nach — summarischer — gerichtlicher Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die von der Antragstellerin im Ergebnis angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache kann daher um so weniger in Frage kommen. 1.)Soweit sich die Antragstellerin gegen die Säumniszeit -, Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten — Bescheide vom 05.08.2004, 13.10.2004 und Widerspruchsbescheide vom 06. 10.2004 und 16.11.2004 wendet, geht der Angriff fehl. Der überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin in den genannten Widerspruchsbescheiden, auf die analog § 136 Abs. 3 SGG inhaltlich Bezug genommen wird, bleibt nichts hinzuzufügen. Keinesfalls durfte sich die Antragstellerin den mit Rechtsfolgebelehrungen versehenen Meldeaufforderungen der Antragsgegnerin zum 28.07.2004 und 04.08.2004 dadurch entziehen, dass sie sich selbständig bzw. genehmigt durch den eingetragenen Verein "Die Gesundheitspraxis e.V. ", dem sie als Vorstandsmitglied angehört, ohne Absprache mit der Antragsgegnerin oder deren Billigung in Urlaub begab. Immerhin ist die Antragstellerin auch bei einer 15 Wochenstunden unterschreitenden Tätigkeit Leistungsempfängerin und unterliegt der Meldepflicht zur Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 309 SGB III. Die Meldeaufforderungen erreichten die Antragstellerin unter der von ihr der Antragsgegnerin gegenüber benannten Wohnanschrift. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung vom 05.08.2004, die auch die voraufgegangenen Bewilligungen vom 01.06.2004 bzw. 13.07.2004 erfasste, sowie die für die Erstattung erbrachte Leistungen im Zeitraum 29.07. — 31.07.2004 (69,15 Euro) bestehenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. 2.) Bezüglich der von der Antragstellerin ebenfalls gerügten Verweigerung der Arbeitslosenhilfe Bescheid vom 13.10.2004 ist zunächst zu bemerken, dass insoweit ein Widerspruchsverfahren — hierzu hätte der Rechtsschutzantrag vom 02.09.2004 durchaus Anlass geben können — bislang nicht durchgeführt worden ist. — Erfolgreich ist die Antragstellerin jedoch auch mit diesem Begehren nicht. Nachdem die Arbeitslosenhilfebewilligung wegen der o. a. Meldeversäumnisse aufgehoben worden war, bedurfte es, um den Leistungsanspruch wieder auszulösen, eines entsprechenden Antrages, den die Antragstellerin dann auch am 23.08.2004 gestellt hat. Zur Anwendung kam damit die ab 01.01.2003 geltende Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 mit den in ihr enthaltenden Anrechnungsvorschriften und Freibeträgen. In diesem Rahmen hat sich die Antragsgegnerin zutreffend bewegt, in dem sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Lebensversicherungen der Antragstellerin ausgegangen ist. Auch die Bemessung des Freibetrages mit 200,- Euro pro Lebensjahr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Urteil vom 13.07.2004 — S 22 AL 181/03) ebenso wie der Wertung des LSG NRW im Urteil vom 22.09.2004 (L 12 AL 109/04). Unter all diesen Umständen im Sinne des Antragsbegehrens zu entscheiden und damit das Ergebnis der Hauptsache vorwegzunehmen — zur Frage der Säumnis der

Antragstellerin (Aufhebung und Erstattung s.o.) sind die Klageverfahren S 22 AL 290/04 und 331/04 anhängig — erscheint damit ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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