S 6 AS 4750/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 4750/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern anlässlich der Anmietung einer neuen Wohnung auch die Kosten für eine doppelt angefallene Miete zu er-statten hat.

Die 1974 geborene Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Bei den am 00.00.2000 bzw. 00.00.2002 geborenen Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um die Kinder der Klägerin zu 1).

Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklag-ten. Sie bewohnten eine 3-Zimmer-Mietwohnung mit 53,68 Quadratmeter Wohnfläche in der L in C. Die monatliche Gesamtmiete betrug ausweislich einer Bescheinigung des Vermieters vom 21.11.2013 536,50 Euro.

Mit Attest vom 20.05.2011 bescheinigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. T der Klägerin zu 1) die Notwendigkeit einer größeren Wohnung für sich und ihre Kinder aus gesundheitlichen Gründen.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 bot das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn der Klägerin zu 1) die Anmietung einer 4-Zimmer-Wohnung mit 81,57 Quadratmeter Wohnfläche in dem Mehrfamilienhaus M in C an. Die Wohnung sollte zum 01.12.2013 frei werden. Die Klägerin legte das Mietangebot vertreten durch das Diakonische Werk C bei dem Beklagten vor und bat um Prüfung, ob die Wohnung angemietet werden könne.

Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass einer Anmietung der Wohnung zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 24.09.2013 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage des neuen Mietvertrages. Daraufhin teilte die Diakonie U dem Beklagten mit, dass die neue Wohnung erst noch renoviert werden müsse und sich der Umzug um mehrere Monate verzögere. Die neue Vermieterin werde der Klägerin zu 1) Bescheid sagen, wenn sie die alte Wohnung kündigen solle. Zugleich wurde mitgeteilt, den Beklagten auf dem Laufenden halten zu wollen.

Am 24.04.2014 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag über die Anmietung der neu-en Wohnung ab dem 01.07.2014. Mit Schreiben vom 29.04.2014 kündigte die Klägerin zu 1) das bisherige Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zum 30.04.2014.

Seite 1 und 7 des neuen Mietvertrages und eine Fotokopie des Kündigungsschreibens reichte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten am 15.05.2014 ein. Dabei beantragte sie auch die Übernahme der doppelten Mietzahlung für Juli 2014.

Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2014 berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern ab dem 01.07.2014 die neue Gesamtmiete in Höhe von 594,20 Euro als angemessen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.

Am 19.07.2014 erfolgte der Umzug in die neue Wohnung. Am 21.07.2014 meldeten sich die Kläger beim Meldeamt der Stadt C entsprechend um.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Miete für die alte Wohnung für den Monat Juli 2014 ab. Doppelmieten könnten nur in Ausnahmefällen übernommen werden, wenn diese unvermeidbar seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1) habe bereits am 24.09.2013 eine Zusicherung für die neue Wohnung erhalten. Sie sei zu Verhandlungen mit den jeweiligen Vermietern hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelmiete verpflichtet gewesen. Desweiteren sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin zu 1) einen Nachmieter gesucht habe.

Dagegen erhob die Klägerin am 18.09.2014 Widerspruch. Es sei nicht möglich gewesen, den Mietvertrag zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten und die Vermieterin sei auch nicht bereit gewesen, die Kläger die Wohnung einen Monat später anmieten zu lassen. Der alte Vermieter habe die Wohnung an einen Interessenten aus der Warteliste vermieten wollen. Einen Nachmieter habe die Klägerin deswegen nicht suchen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Eine Doppelmiete unterfalle dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 6 SGB II. Eine solche könne bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Voraussetzung sei, dass die doppelte Mietzahlung unvermeidbar sei und dass der zuständige Leistungsträger eine vorherige Zusicherung erteilt habe. Die Zusicherung müsse vor Eingehen der vertraglichen Bindung erteilt worden sein. Eine solche Zusicherung sei hier nicht vor Abschluss des Mietvertrages beantragt worden. Die Klägerin zu 1) habe den Mietvertrag ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten bereits am 24.04.2014 unterschrieben und die Übernahme der Doppelmiete erst am 15.05.2015 beantragt. Die Zusicherung vom 24.09.2013 stelle keine Zusicherung zur Übernahme von Doppelmieten dar. Damit sei lediglich zugesichert worden, dass angemessene Aufwendungen der neuen Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II berücksichtigt würden. Der Beklagte sei so vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Dies laufe dem Sinn und Zweck einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II zuwider.

Hiergegen richtet sich die am 15.12.2014 erhobene Klage. Von der neuen Vermieterin W habe die Klägerin zu 1) erst Ende April 2014 den Mietvertrag erhalten. Eine Anmietung der Wohnung einen Monat später sei abgelehnt worden. Das Mietangebot habe nur in der angebotenen Form angenommen werden können. Die Stellung eines Nachmieters sei nicht zugelassen worden. Die vorherige Vermieterin habe bereits eine Auswahl getroffen. Doppelmieten seien nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten könne nicht so weit ausgelegt werden. Dementsprechend komme es auf das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung nicht an. Bereits die Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnung vom 24.09.2013 habe die Klägerin nur so verstehen können, dass damit gleichzeitig die Zustimmung der mit Sicherheit anfal-lenden Doppelmiete erteilt werde. Im Falle einer vorherigen Entscheidung des Beklagten habe diese nur positiv erfolgen können, da der Umzug aufgrund der beengten Wohnverhältnisse notwendig gewesen sei. Ein Anspruch der Kläger ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen ausgefallener Beratung. Alternativ sei der am 23.09.2013 gestellte Antrag auf Zustimmung zum Umzug zum 01.12.2013 als Antrag auch hinsichtlich der offensichtlich anfallenden Doppelmiete zu betrachten. Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 zu verurteilen, ihnen einen Betrag in Höhe von 536,50 Euro zum Ausgleich der Doppelmiete für den Monat Juli 2014 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Kosten einer Doppelmiete nicht unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren seien, da diese lediglich die Kosten der tatsächlich bewohnten Wohnung darstellten. Der Bescheid vom 24.09.2013 stelle keine Zusicherung zur Übernahme von Doppelmieten dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger sind durch den Bescheid vom 22.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern einen Betrag in Höhe von 536,50 Euro zum Ausgleich der Doppelmiete für den Monat Juli 2014 zu gewähren.

Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Doppelmiete für den Monat Juli 2014 an-lässlich des Wohnungswechsels kann sich allein aus § 22 Abs. 6 SGB II ergeben. Denn dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Wohnungsbeschaffungskosten. Derartige Kosten sind mit dem Finden einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. mit dem Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden und finden ihren Grund nicht primär in der Befriedung des Grundbedürfnisses Wohnen (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2014, Az.: L 11 AS 1445/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 19 AS 2274/14 B; Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand 12.02.2016, § 22 Rn. 216; Lauterbach in Gagel SGB II, Stand Juni 2016, § 22 Rn. 118). Die von den Klägern vertretenen Gegenauffassung, dass es sich bei Doppelmietbelastungen anlässlich eines Wohnungswechsels um Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II handelt (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013, Az.: L 34 AS 721/11; SG Nordhausen, Urteil vom 18.09.2013, Az.: S 11 AS 3700/11) überzeugt die Kammer nicht. Denn dies würde den bei § 22 Abs. 1 SGB II geltenden allgemeinen Grundsatz unterlaufen, dass Kosten der Unterkunft und Heizung immer nur für eine konkret bewohnte Unterkunft übernommen werden können.

Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 S. 2 SGB II). Diese Voraussetzungen für eine Übernahme der doppelten Mietbelastung als Wohnungsbeschaffungskosten durch den Beklagten liegen nicht vor. Denn es fehlt an der erforderlichen vorherigen Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der geltend gemachten Kosten. Bei der Zusicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 32 SGB X, der Anspruchsvoraussetzung ist. Das Erfordernis der Vorherigkeit bedeutet, dass die Zusicherung vor Entstehen der gegen den Hilfebedürftigen gerichteten mietvertraglichen Ansprüche, d.h. vor Eingehen einer vertraglichen Bindung erteilt worden sein muss. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2014, Az. L 11 AS 1445/10 m.w.N.). Eine vorherige Zusicherung des Beklagten in diesem Sinne liegt nicht vor. Die Klägerin zu 1) hat den Mietvertrag über die neue Wohnung am 24.04.2014 unterschrieben und den Beklagten darüber und den daraus resultierenden Anfall der Doppelmiete erst am 15.05.2014 informiert.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist in dem Schreiben des Beklagten vom 24.09.2013, mit dem die Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnung erteilt wurde, keine Zusicherung zur Übernahme eine doppelten Mietzahlung für den Monat Juli 2014 enthalten. Bei diesem Schreiben handelt es sich seinem eindeutigen Wortlaut nach um eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II sowie der Mietkaution. Hinsichtlich einer Übernahme von eventuell anfallenden doppelten Mietbelastungen enthält dieses Schreiben keine Ausführungen und auch keine Regelungen. Derartiges wurde von der Klägerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt auch nicht beantragt, da ausweislich des Wohnungsangebots des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt C vom 17.09.2013 der mögliche Termin einer Anmietung noch überhaupt nicht absehbar war. Aus dem Angebot ergibt sich entgegen der Ausführungen der Kläger eben nicht, dass die Wohnung zum 01.12.2013 zur Anmietung zur Verfügung stand. Mitgeteilt wurde damit lediglich, dass die Wohnung ca., d.h. nur voraussichtlich zum 01.12.2013 frei wird. Tatsächlich konnte die Wohnung dann ja auch erst einige Monate später angemietet und bezogen werden.

Vom Erfordernis einer vorherigen Zusicherung kann in Ausnahmefällen dann abgewichen werden, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09). In einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob die Zusicherung durch den Beklagten hätte erteilt wer-den müssen. Hier kann von einer zögerlichen Bearbeitung der Umzugswünsche der Kläger durch den Beklagten allerdings keine Rede sein. Bereits die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung im Sinne von § 22 Abs. Abs. 4 SGB II wurde von dem Beklagten am Tag nach der Antragstellung erteilt. Der Beklagte war insofern ersichtlich zu einer schnellen Bearbeitung bereit und ihm ist zuzustimmen, dass die Klägerin zu 1) ihn durch den bereits am 24.04.2014 unterschriebenen Mietvertrag ohne Not vor vollendete Tatsachen bezüglich der daraus resultierenden zusätzlichen Mietzahlungsverpflichtung für den Monat Juli 2014 gestellt hat.

Eine Übernahme der Miete für die alte Wohnung für den Monat Juli 2014 durch den Beklagten kommt letztlich auch nicht unter Anwendung des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), verletzt hat. Ferner muss zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ur-sächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur muss mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25.01.1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 37 mit um-fassenden Nachweisen). Vorliegend fehlt es bereits an der Verletzung einer Auskunfts- und Beratungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1). Diese hat sich hin-sichtlich einer Beratung über den Wohnungswechsel und die daraus resultierenden Ansprüche und Folgen nicht etwa an den Beklagten, sondern an die Diakonie U gewandt. Anträge zum begehrten Wohnungswechsel wurden von der Klägerin zu 1) nur schriftlich gestellt. Ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Beklagten hat die Klägerin zu 1) gerade nicht gesucht und ein solches ist entsprechend auch nicht erfolgt. Auch bestand zur Überzeugung der Kammer für den Beklagten keine Verpflichtung zu einer sogenannten Spontanberatung in Bezug auf eventuell anfallende Doppelmieten. Denn entgegen der Auffassung der Kläger musste sich zum Zeitpunkt der Vorlage des Mietangebots vom 17.09.2013 der Anfall einer doppelten Mietbelastung nicht aufdrängen, was gegebenenfalls zu einer spontanen Aufklärungspflicht des Beklagten geführt hätte. Denn wie bereits zuvor ausgeführt war aus dem Mietangebot eben nicht ersichtlich, wann die Wohnung tatsächlich zur Anmietung zur Verfügung stand. Das Angebot ent-hielt nur einen als unverbindlich dargestellten Termin zu dem die Wohnung frei werden sollte. Im Übrigen versteht es sich auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II von selbst, dass der Anfall paralleler Mietzahlung für die alten und die neue Wohnung zu vermeiden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war trotz des Streitwertes unter 750,00 Euro wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Anspruch auf Übernahme der doppelten Mietbelastung bei Wohnungswechseln gestützt werden kann.
Rechtskraft
Aus
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