S 1 KO 3576/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 3576/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von zwei Seiten ohne ausführliche bzw. detaillierte Befundbeschreibung, ohne Beschreibung eines komplexen Krankheitsbildes und ohne fachübergreifende Auswertung eigener und fremder Behandlungsunterlagen mit vier Sätzen gutachtlicher Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“ i.S.d. Nr. 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.

Die Pauschalbeträge der Nrn. 200 bis 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG umfassen auch den Aufwand des sachverständigen Zeugen für das Anfertigen des Originals der schriftlichen Auskunft.
Tenor: Die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 17. Oktober 2019 im Verfahren S X R xxxx/19 wird auf 41,55 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren S X R xxxx/19 streiten die dortigen Beteiligten um die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Schreiben vom 28.08.2019 forderte die Kammervorsitzende von dem Erinnerungsführer eine Aussage als sachverständiger Zeuge an zu insgesamt (einschließlich Unterfragen) zehn Beweisfragen u.a. zum Zeitraum der ärztlichen Behandlung, dem Beschwerdevorbringen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens, den vom Erinnerungsführer erhobenen Befunden, zu einer eventuellen wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin im Laufe der Behandlung und zu eventuellen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens und dem dafür maßgebenden Zeitpunkt.

Seine schriftliche Auskunft hat der Erinnerungsführer mit dem am 25.10.2019 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom 17.10.2019 in dreifacher Fertigung auf zwei Seiten erteilt, davon vier Sätze gutachtliche Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin. Hierfür hat er eine Entschädigung von insgesamt 76,50 EUR geltend gemacht und dabei für einen ausführlichen ärztlichen Befund 75,- EUR und weitere 1,50 EUR für Kopien angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 47,55 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 44,- EUR für die schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge, weiteren 2,- EUR für vier Kopien und 1,55 EUR Portoaufwendungen (Schreiben vom 28.10.2019).

Deswegen hat der Erinnerungsführer am 31.10.2019 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Hierzu hat er vorgetragen, er habe für das Erstellen seiner Auskunft einschließlich Diktat und Korrektur eine Stunde Zeit aufgewendet.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 04.11.2019) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.

II.

Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) ist die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom Oktober 2019 im Verfahren S X R xxxx/19 auf 41,55EUR festzusetzen.

1. Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. u.a. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 -, Rn. 32; Bay. LSG vom 10.03.2016 - L 15 RF 3/16 -, Rn. 13 und Thür. LSG vom 15.04.2019 - L 1 JVEG 1120/18 -, Rn. 10 sowie Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E -, Rn. 7 (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 4, Rn. 12, Buchst. c) und d) m.w.N. und Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 4, Rn. 48). Allerdings ist die Kammer dabei nicht an die Festsetzung der Kostenbeamtin im Schreiben vom 28.10.2019 gebunden. Denn die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung dar (vgl. Weber in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Auflage 2019, § 4 JVEG, Rn. 10 und Schneider, a.a.O., Rn. 11), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 -, Rn. 16 und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 E –, Rn. 9 sowie OLG Braunschweig vom 12.02.2016 – 1 Ws 365/15 -, Rn. 24 (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Das Schreiben der Kostenbeamtin vom 28.10.2019 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts. Die festzusetzende Entschädigung kann deshalb auch niedriger als von der Urkundsbeamtin gewährt ausfallen. Das Verbot der "reformatio in peius" greift hier nicht ein (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -, Rn. 9; Bay. LSG vom 29.11.2016 - L 15 RF 34/16 -, Rn. 11 und Thür. LSG vom 26.09.2018 – L 1 JVEG 59/18 – Rn. 3 (jeweils Juris)). Das Gericht ist bei seiner Entscheidung auch nicht an die Höhe der Einzelansätze des Antragstellers gebunden; es darf die Vergütung nur nicht höher festsetzen als beantragt (§ 308 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils analog; vgl. auch Thür. LSG vom 26.09.2018 – L 1 JVEG 59/18 -, Rn. 12 (Juris)).

2. Der Entschädigungsanspruch des Erinnerungsführers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).

a) Nach § 10 Abs. 1 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 10, Rn. 1 und Weber in Hartmann/Toussiant, a.a.O., § 10 JVEG, Rn. 2). Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden (§ 24 Satz 1 JVEG) Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2586)) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:

"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Abschnitt 2

Befund Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung 21,00 EUR

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 EUR

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR

Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außerge- wöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 EUR"

b) Daran orientiert hat die Kostenbeamtin am 28.10.2019 zu Recht eine Entschädigung des Erinnerungsführers als sachverständiger Zeuge (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 414 der Zivilprozessordnung) vorgenommen. Denn der Erinnerungsführer wurde von der Vorsitzenden der X. Kammer als solcher herangezogen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG), wie sich aus der Anfrage vom 28.08.2019 hinreichend deutlich ergibt, und nicht als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Kostenbeamtin hat die im Oktober 2019 erbrachte Leistung des Erinnerungsführers jedoch zu Unrecht mit 44,- EUR nach der Nr. 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG entschädigt. Denn eine "außergewöhnlich umfangreiche" Leistung im Sinne dieser Regelung hat der Erinnerungsführer nicht erbracht. Seine Leistung ist deshalb nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,- EUR zu entschädigen.

c) Wie aus dem Wortlaut der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG hervorgeht, ist für eine Vergütung nach der Nr. 203 mit bis zu 75,- EUR nicht nur eine umfangreiche, sondern eine "außergewöhnlich" umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG (38,- EUR) zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -, vom 25.10.2013 - S 1 KO 3683/13 - und zuletzt vom 18.10.2018 - S 1 KO 3265/18 -, Rn. 14 (jeweils Juris)). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Thür. LSG vom 27.04.2015 - L 6 JVEG 273/15 - (Juris) sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - (sämtlich veröffentlicht in Juris)). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - (Juris)). Ein "außergewöhnlicher" Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachtlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.

d) Daran gemessen ist hier eine "außergewöhnlich umfangreiche" Leistung hier nicht festzustellen. Das gilt schon dann, wenn das Gericht allein auf den Umfang der Ausführungen des Erinnerungsführers – hier: zwei Seiten – abstellt. Eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung bejaht beispielsweise das Bay. LSG (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016 - L 15 RF 23/16 -, Rn. 25 (juris)) erst dann, wenn der Befundbericht sechs Seiten erreicht. Begründet wird diese pauschalierende Herangehensweise damit, dass die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen.

Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung des Erinnerungsführers vor. Eine umfassende inhaltliche Würdigung der schriftlichen Auskunft vom 17.10.2019 hat nicht zu erfolgen, da dies dem Ziel einer einfachen Kostenfestsetzung zuwiderlaufen würde. Abzustellen ist darauf, dass in der schriftlichen Auskunft des Erinnerungsführers lediglich pauschal über alle ein bis zwei Monate stattfindende Behandlungen seit September 2017 berichtet, die dabei vorgebrachten Beschwerden angeführt und u.a. Fragen zur Art der aktuellen Behandlung und den Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin beantwortet. Jedoch erfolgte weder eine ausführliche bzw. detaillierte Befundbeschreibung noch liegt ein komplexes Krankheitsbild vor noch hat der Erinnerungsführer erkennbar neben eigenen Behandlungsunterlagen solche anderer Ärzte – fachübergreifend – ausgewertet. Auch die knapp gehaltene Beantwortung der Beweisfragen 3a) bis 3c) mit insgesamt vier Sätzen und der Umfang der schriftlichen Auskunft von nur zwei Seiten in Verbindung mit der Tatsache, dass sonstige Gesichtspunkte für einen erhöhten Leistungsaufwand nicht ersichtlich sind, rechtfertigt es nicht, eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung anzuerkennen. Dem Erinnerungsführer steht deshalb für seine schriftliche Auskunft vom 17.10.2019 eine Entschädigung allein nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG in Höhe von 38,- EUR zu.

Weiter handelt es sich bei den Entschädigungsätzen nach den Nrn. 200 bis 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG um im Gesetz festgelegte pauschalierte Beträge, die den gesamten Aufwand von sachverständigen Zeugen umfassen. Daran sind auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Neben dieser Entschädigung kann insbesondere keine weitere Vergütung z.B. für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder Verdienstausfall (§ 22 JVEG) geltend gemacht werden (vgl. Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 10, Rn. 3). Auch ist der Zeitaufwand eines sachverständigen Zeugen – anders als derjenige eines Sachverständigen (§§ 8 und 9 JVEG) – nicht nach Stunden zu entschädigen. Es ist auch nicht rechtserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Erinnerungsführers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - (Juris)). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen.

3. Darüber hinaus steht dem Erinnerungsführer für die von ihm angefertigten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, d.h. für insgesamt vier Fotokopien, eine Entschädigung von 2,- EUR (= 4 x 0,50 EUR; § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG) zu.

4. Außerdem hat der Erinnerungsführer, auch wenn er dies nicht ausdrücklich geltend gemacht hat, Anspruch auf Entschädigung der von ihm verauslagten Portoaufwendungen, d.s. 1,55 EUR.

Seine Entschädigung ist deshalb auf insgesamt 41,55 EUR festzusetzen.

Von einer Rückforderung der überbezahlten Entschädigung (6,- EUR) sieht das Gericht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens allein aus Kostengründen ab.

5. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

6. Diese Entscheidung ergeht endgültig, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) nicht erreicht ist. Die Angelegenheit weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, die eine Zulassung der Beschwerde auch unterhalb dieser Wertgrenze geboten ließe.
Rechtskraft
Aus
Saved