S 24 KN 100/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 100/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter E K für die Zeit vom 27.02,1963 bis zum 30.06.1998. Der Versicherte T K war unter anderem in Deutschland von 1941 bis 1945 in Bitterfeld beschäftigt gewesen. Er verstarb am 27,02.1963. Seine Ehefrau, E K, bezog vom jugoslawischen Versicherungsträger aufgrund ihres dortigen Antrages vom 27.03.1963 ab dem 27.02.1963 Witwenrente. Sie beantragte am 01.07.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger die Ge-währung einer Witwenrente zur Weiterleitung an den zuständigen deutschen Versicherungsträger. Der Antrag wurde zunächst an die LVA Niederbayern-Oberpfalz weitergegeben. Diese lehnte durch Bescheid vom 05.11.1999 die Gewährung einer Witwenrente ab. Im Widerspruchsverfahren wurden die Akten zuständigkeits-halber an die Beklagte abgegeben und der Bescheid vom 05.11.1999 durch die LVA Niederbayern/Oberpfalz aufgehoben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29.05.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß Art. 31 des Sozialversicherungsab- kommens der DDR mit der Republik Jugoslawien vom 31.10.1974 die Versiche¬rungszeiten in Deutschland auf den jugoslawischen Versicherungsträger überge- gangen seien. Frau K verstarb am 12.05.2001. ihr Sohn, der Kläger, meldete sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde bei der Beklagten und wandte sich am 24.08.2001 gegen die Ablehnung der Rente. Er führte aus, dass seine Mutter bis zu ihrem Tode bei ihm gelebt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 zurück. Sie führte aus, dass gemäß Art. 31 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der Republik Jugoslawien die erworbenen Anwartschaften in die Zuständigkeit des jugoslawischen Versicherungsträgers fielen. Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2002 Klage erhoben. Nachdem das Gericht auf das deutsch-jugoslawische Sozialverstcherungsabkommen vom 12.10.1968 hingewiesen hat, hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.12.2002 die große Witwenrente anerkannt und dem Kläger als Sonderrechts- nachfolger für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.05.2001 gewährt. Der Kläger begehrt eine Nachzahlung der.großen Witwenrente ab dem 27.02.1963. Er trägt vor, dass seine Mutter, Frau E K, bereits im Jahre 1963 bei dem jugoslawischen Versicherungsträger die Witwenrente beantragt habe. Der Kläger, für den trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zum Termin erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 und des Bescheides vom 23.12.2002 zu veruteilen, ihm als Sonderrechtsnachfolger der Frau E K aus der Versicherung des T K große Wit-wenrente für die Zeit vom 27.02.1963 bis zum 30.06.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Rentenbeginn sich nach § 99 Abs. 2 Satz 3- SGB VI richte. Hinterbliebenenrenten seien für nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt werde, zu leisten. Dementsprechend beginne die große Witwenrente am 01.07.1998. Sie ist der Auffassung, dass der 1963 in Jugoslawien gestellte Antrag keine Wirkung mehr ent¬falte, da über diesen Antrag durch den jugoslawischen Versicherungsträger bereits 1963 entschieden worden sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaitungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 124, 126, 127 des Sozial¬gerichtsgesetzes (SGG) auch ohne den Kläger verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist er mit der Terminsladung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig, Der Kläger hat keinen Anspruch als Sonderrechtsnachfolger der Frau E K auf Gewährung von großer Witwenrente aus der Versicherung des Herrn T K für Zeiten vor dem 01,07.1998, Zutreffend ist die Beklagte im Bescheid vom 23.12.2002 davon ausgegangen, dass das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 einschlägig ist. Der Versicherte hat keine Versicherungszeiten in der DDR zu-rückgelegt. Außerdem sind mit Ablauf des 02.10.1990 die von der DDR mit anderen Staaten vereinbarten Sozialversicherungsa.bkommen erloschen {vgl. z. B. BSG, Urteil vom 27,01.1999, B 4 RA 29/98 R). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch als Sonderrechtsnachfofger von Frau E K auf die Gewährung einer großen Witwenrente für Zeiten vor dem 01.07.1998. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist § 99 Abs. 2 SGB VI. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind Hinterbliebenenrenten für nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, zu leisten. Es ist von einer Rentenantragstellung am 01.07.1999 auszugehen. Zu diesem Zeit¬punkt hat Frau E K bei dem jugoslawischen Versicherungsträger die Gewährung der Witwenrente beantragt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 des deutsch- jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 gilt dieser Antrag auch als bei dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger gestellt. Von einer Antragstellung am 01.07.1999 ausgehend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 23.12,2002 zutreffend den Rentenbeginn auf den 01.07.1998 fest¬gelegt. Dagegen ist nicht von einer Rentenantragstellung gegenüber der Beklagten am 27.02.1963 auszugehen. Zwar beantragte Frau E K zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Witwenrente bei dem jugoslawischen Versicherungsträger. Rechtswirkungen gegenüber der Beklagten hat dieser Antrag jedoch nicht entfaltet/ da zu diesem Zeitpunkt das deutsch-jugoslawische Sozialver-sicherungsabkommen vom 12.10.1968 noch nicht in Kraft war. Vielmehr ist der am 27.03.1963 gestellte Rentenantrag gegenüber dem jugoslawischen Versicherungsträger mil der Gewährung der Witwenrente ab dem 27.02.1963 durch den jugoslawischen Versicherungsträger erloschen. Bei in Kraft treten des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12,10.1968 war dieser Rentenantrag aus dem Jahre 1963 nicht mehr existent. Auch aus Art. 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 folgt nichts anderes. Zwar werden gemäß Art. 39 Abs. 2 des Abkom¬mens auch die vor seinem-in Kraft treten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt. Vor in Kraft treten des Abkommens gestellte Rentenanträge können hiernach jedoch nur dann noch berücksichtigt werden, wenn über sie vor in Kraft treten des Abkommens nicht abschließend entschieden worden ist. Dies ergibt sich aus der Wortwahl in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens. Art, 33 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 lautet: Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge, sowie für Erklä¬rungen und Rechtsbehelfe entsprechend. Aus der Verwendung des Perfekts in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens ergibt sich, dass diese Vorschrift für solche Fälle Anwendung finden soll, bei denen ein Sachverhalt in der Vergangenheit begonnen hat und noch Auswirkungen auf die Gegenwart, d. h. nach in Kraft treten des Abkommens hat. Dagegen ist Art. 33 Abs, 1 des Abkommens,nicht für Sachverhalte anwendbar, die sich abschließend in der Vergangenheit ereignet haben, denn sonst hatte das Tempus des Imperfekt verwendet werden müssen. Die Köstenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ausgehend von dem Rechtsgedanken des § 92 Abs, 2 der Zivilprozeßordnung hat die Kammer darauf verzichtet der Beklagten anteilig Kosten aufzuerlegen. Zwar war der Kläger mit seinem Begehren teilweise erfolgreich, da die Beklagte durch Bescheid vom 23.12,2002 die große Witwenrente anerkannt und für die Zeit vom 01.07,1998 bis zum 31.05.2001 gewährt hat. im Vergleich zu der begehrten Nachzahlung ab dem Jahre 1963 liegt jedoch nur ein geringfügiges Obsiegen im Sinne von § 92 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor.
Rechtskraft
Aus
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