Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 823/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2969/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K. in den Jahren 2016 und 2017.
2. Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels für die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete.
2. Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels für die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete.
1. Die Beklagte wird aufgrund ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017.
Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (Jobcenter). Seit Februar 2013 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von der Beklagten.
Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit 4 Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die monatliche Kaltmiete betrug in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 506,00 EUR. Hinzu kamen Nebenkosten i.H.v. 95,00 EUR, die Kabelgebühr i.H.v. 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung i.H.v. 19,00 EUR sowie Kosten für eine Garage i.H.v. 35,00 EUR.
Bereits der SGB II- Leistungsträger hatte die Kosten der Unterkunft nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nicht in voller Höhe übernommen, sondern die Kaltmiete auf die jeweils geltende Mietobergrenze gekürzt. Die Beklagte berücksichtigte, ohne erneute Durchführung des Kostensenkungsverfahrens, in ihren Bewilligungsbescheiden stets nur die auf die Angemessenheitsgrenze herabgesenkte Nettokaltmiete. Neben- und Heizkosten wurden in der tatsächlichen Höhe übernommen. Die Kosten für die Tiefgarage wurden nicht übernommen. Wegen der Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft waren vor dem Sozialgericht K. bereits mehrere Verfahren anhängig. Für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 wurde die unter dem Az. S 3 SO 1697/14 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht B.-W. (LSG) mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3502/16) zurück. Für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2016 wurde die unter dem Az. S 3 SO 111/16 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3501/16) zurück.
Mit Bescheid vom 17.11.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 in monatlicher Höhe von 231,06 EUR. Als Bedarf berücksichtigte sie einen Regelbedarf von 404,00 EUR monatlich, eine Grundmiete i.H.v. 402,00 EUR, Heizkosten i.H.v. 95,00 EUR sowie Nebenkosten i.H.v. 36,20 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Gesamthöhe von 706,14 EUR.
Gegen den Bescheid vom 17.11.2016 erhob der Kläger am 30.11.2016 Widerspruch und trug vor, es werde die Mindestgrenze seiner Sozialhilfe um 104,00 EUR gekürzt.
Mit weiterem Schreiben vom 30.11.2016 legte der Kläger ein Mieterhöhungsverlangen seiner Vermieterin, der Fa. R. GmbH vom 21.11.2016 vor. Ab dem 01.02.2017 sollte die Kaltmiete 576,00 EUR betragen, die Nebenkosten weiterhin 95,00 EUR, die Kabelgebühren weiterhin 9,00 EUR und die Kosten für Reinigung/ Hausmeister weiterhin 19,00 EUR. Außerdem sollte die Miete für die Garage auf 40,00 EUR erhöht werden. Der Kläger beantragte, die Beklagte "zu veranlassen, dass die Mieterhöhung vom Sozialamt berücksichtigt wird."
Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.11.2016, die Mieterhöhung bei der Berechnung der Grundsicherung zu berücksichtigen, ab.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 04.02.2017 Widerspruch.
Am 19.02.2017 ersuchte er außerdem die erkennende Kammer um die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Übernahme der um 75,00 EUR erhöhten Kosten der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. S 3 SO 343/17 ER). Mit Beschluss vom 07.03.2017 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (Az. L 7 SO 1157/17 ER-B) verwarf das LSG unter dem 02.05.2017 als unzulässig.
Mit Bescheid vom 02.03.2017 (Bl. 866/872 der VA) änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2016 für die Zeit ab dem 01.01.2017 ab. Sie gewährte dem Kläger aufgrund einer Änderung in der Rentenhöhe und der Erhöhung des Regelsatzes zum Jahreswechsel nunmehr monatlich 237,54 EUR. Als Bedarf berücksichtigte sie nunmehr einen Regelbedarf in monatlicher Höhe von 409,00 EUR. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft enthielt der Bescheid gegenüber dem Bescheid vom 17.11.2016 keine Änderungen.
Den Widerspruch des Klägers vom 30.11.2016 gegen den Bescheid vom 17.11.2016 wies der Landkreis K. mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 wies der Landkreis K. den Widerspruch des Klägers vom 31.01.2017 gegen den Bescheid vom 24.01.2017 als unbegründet zurück.
Am 24.04.2017 hat der Kläger die vorliegende sowie eine weitere (Az. S 3 SO 824/17) Klage erhoben. Die Klageerhebung ist mit jeweils identischen Schriftsätzen erfolgt.
Mit Bescheid vom 10.07.2017 hat die Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.07.2017 bis zum 30.11.2017 wegen einer Rentenerhöhung des Klägers zum 01.07.2017 abgeändert, ohne jedoch dabei Änderungen hinsichtlich des berücksichtigten Bedarfs vorzunehmen. Aus der Neben-und Heizkostenabrechnung 2015/2016 hat der Kläger im April 2017 von seiner Vermieterin ein Nebenkostenguthaben i.H.v. 38,04 EUR erhalten. Mit Bescheid vom 20.11.2017 hat die Beklagte daher die Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 abgeändert und dem Kläger nunmehr 199,50 EUR gewährt. Mit Bescheid vom 20.11.2017 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017 abgeändert. Die Änderung hat sie damit begründet, dass in Anlehnung an den neuen Mietspiegel bei den Kosten der Unterkunft die Höchstbeträge angepasst worden seien. Aufgrund der neuen Regelung hätten nun 86,00 EUR mehr als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können. Die Beklagte hat nunmehr bei den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 619,20 EUR (488,00 EUR Nettokaltmiete; 35,20 EUR Nebenkosten; 96,00 EUR Heizkosten) berücksichtigt. Die Gewährung des Regelbedarfs blieb gegenüber dem Bescheid vom 02.03.2017 unverändert.
In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt und ihm in Aufhebung entgegenstehender Bescheide für den Monat August 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,00 EUR gewährt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Sozialhilfe seit 2013 ungekürzt auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie erfolglos und daher abzuweisen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 86,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat August 2017. In diesem Umfang hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. An diese Prozesshandlung ist sie gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1/15 R Rn 12; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 vor § 60 Rn 12a). Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, ist diesbezüglich eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 SGG nicht eingetretenen. Somit war die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil entsprechend zu verurteilen (vgl. BSG a.a.O m.w.N.). Ob auf die Zahlung dieses Betrages rechtlich ein Anspruch des Klägers besteht, war dagegen nicht zu prüfen. Die Befugnis anzuerkennen folgt aus der Dispositionsmaxime. Es ist Sache der Beteiligten, den Prozess in Gang zu setzen oder ihn (teilweise) zu beenden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 101 Rn 20).
b) Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegen die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2016, 24.01.2017, und 02.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 sowie die Bescheide vom 10.07.2017 und 20.11.2017. Entgegen der Auffassung der Beklagte war der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.01.2017, mit dem die Beklagte die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund der Mieterhöhung zum 01.02.2017 ablehnte, bereits unzulässig. Der Bescheid vom 24.01.2017 war gemäß § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30.11.2016 geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. So liegt es hier. Die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 waren bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.11.2016. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der streitige Zeitraum beschränkt auf die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017, da der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 17.11.2016 die Leistungsbewilligung der Grundsicherung nur für diesen Zeitraum regelt. Weitere Zeiträume ab 2013 sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2016, 24.02.2017 und 02.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 sowie die Bescheide vom 10.07.2017 und 20.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens, zielt dieses darauf, wie auch bereits in vorhergehenden Verfahren, bei der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, also auf die Zahlung der Differenz in Höhe von 130,80 EUR in der Zeit von Dezember 2016 bis Januar 2017, i.H.v. 205,80 EUR in der Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 und i.H.v. 119,80 EUR in der Zeit von August 2017 bis November 2017 zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum 69 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und einem Monat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung überschritten, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bzw. § 43 SGB XII bestreiten. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt.
Zwar betont der Kläger, er begehre die Auszahlung der "Mindestgrenze" in Höhe des jeweiligen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe I, inhaltlich begehrt er jedoch die Abänderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Eine vom Sozialleistungsträger auszuzahlende "Mindestgrenze" ist dem SGB XII fremd. Gemäß § 42 SGB XII umfassen die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel unter anderem die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 3). In den angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte dem Kläger den Regelsatz der Regelbedarfsstufe I in der jeweils geltenden Höhe bewilligt und ausgezahlt. Nicht in voller Höhe bewilligt worden sind hingegen die Kosten der Unterkunft.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff.).
Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger (nach dem SGB II) nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Dies gilt im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15).
Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. 12.2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.).
Die Wohnungsgröße des Klägers übersteigt mit 95 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich).
In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt K. zugrunde zu legen (zuletzt: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2018 – L 7 SO 3501/16 und L 7 SO 3502/16; ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.).
In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 16; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sein (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25).
Bei dem Mietspiegel 2015 der Stadt K. (gültig ab 01.08.2015 bis 31.07.2017) handelt es sich um einen derartigen, qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (vgl. zu den Mietspiegeln 2009 und 2011 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v. sowie zum Mietspiegel 2015 LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2018, a.a.O.). Der Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt K. auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe bei nicht preisgebundenen Wohnungen in K. nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er basiert auf Daten, die zwischen Oktober und Dezember 2014 bei 1.251 mietspiegelrelevanten Haushalten durch eine persönliche Befragung bei Mietern und eine schriftliche Befragung bei Vermietern erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden per Zufallsverfahren ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 23.07.2015 verabschiedet und als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB anerkannt.
Bei dem Mietspiegel 2017 der Stadt K. (gültig ab 01.08.2017) handelt es sich ebenfalls um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB. Dieser Mietspiegel basiert auf dem Mietspiegel 2015 sowie auf Daten, die im Zeitraum von Februar bis März 2017 bei 416 mietspiegelrelevanten Haushalten eigens zum Zwecke der Mietspiegelniveauanpassung erhoben wurden. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 13.07.2017 verabschiedet.
Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete in EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, also die Miete ohne sämtliche Betriebskosten.
Im Mietspiegel 2015 wurden die Netto-Kaltmieten für 13 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2012-2015") erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 7,95 EUR und 10,07 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 8,82 EUR, so dass sich bei einer Wohnung mit 45 qm eine angemessene Kaltmiete von 396,90 EUR ergibt. Der von der Beklagte gewährte Betrag von 402,00 EUR für Nettokaltmiete liegt über dem Betrag, der für eine Durchschnittswohnung mit 45 qm aufzuwenden war. Pro Quadratmeter Wohnfläche gewährte die Beklagte eine Nettokaltmiete in Höhe von 8,93 EUR. Der Betrag von 8,93 EUR liegt über den Einzelbeträgen von sieben der insgesamt 13 Baualtersklassen, konkret über den Beträgen für alle Baualtersklassen mit einem Baujahr zwischen 1919 und 1990. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rdnr. 20 f.). Eine Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – juris Rdnr. 29; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, a.a.O.).
Im Mietspiegel 2017 wurden die Netto-Kaltmieten für 14 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2014 bis 2017" erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 8,71 EUR und 11,62 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 9,80 EUR. Der von der Beklagte gewährte Betrag (488 EUR bei 45 qm Wohnfläche) von 10,84 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche übersteigt den Durchschnittswert aller Baualtersklassen erheblich, nämlich um über einen 1 EUR pro Quadratmeter und liegt über 11 der 14 Baualtersklassen. Teurer sind nur Wohnungen mit Baujahr 1996 und jünger. Die Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass es eine hinreichende Anzahl von Wohnungen in diesem Preissegment in der Stadt K. gibt, zumal bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages auch die (höheren) Preise der jüngeren Wohnungen berücksichtigt wurden. Etwas Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum K. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, a.a.O.).
Die vom Kläger zu tragenden Kosten in Höhe von 35,00 EUR bzw. 40,00 EUR (ab dem 01.02.2017) für eine Garage müssen dabei unberücksichtigt bleiben, weil die Anmietung einer Garage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist und insofern jedenfalls eine Untervermietung zumutbar gewesen wäre.
Gründe, warum der Kläger einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Umzug unzumutbar wäre oder einem zu respektierenden Recht des Klägers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 19).
Abgesehen davon, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums die Sechsmonatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen war, nachdem der Kläger bereits seit dem 01.02.2013 Leistungen der Beklagten erhält, greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zugunsten des Klägers ein. Dieser stand nämlich bereits seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem sich seit dem 01.02.2013 nahtlos der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII anschloss. In einer solchen Konstellation greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der im Übrigen nur eine regelhafte Höchstgrenze für die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten setzt, von vorneherein nicht ein, da der Wechsel aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB XII nicht eine erneute vorübergehende Karenzzeit bezwecken soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2018 – L 7 SO 149/18 ER-B.).
Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter wiederholt auf die Angemessenheitsgrenze und die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen worden ist (etwa Schreiben vom 17.01.2005; ferner etwa Schreiben vom 11.07.2005, Änderungsbescheid vom 02.05.2006, Bescheid vom 01.06.2006) und seit September 2006 auch nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat. Von der Beklagten ist er hierauf wiederholt hingewiesen worden. Eine förmliche Kostensenkungsaufforderung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen auch ohne eine solche die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt sind (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rdnr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2017 – L 20 SO 418/14 – juris Rdnr. 99), was hier gerade der Fall war. Hinreichende Bemühungen des Klägers, die Unterkunftskosten zu senken, liegen nicht vor. Sie sind auch vom Kläger nicht behauptet worden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Das geringe Obsiegen des Klägers aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten hat dabei keine Auswirkungen auf die Kostenregelung.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017.
Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (Jobcenter). Seit Februar 2013 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von der Beklagten.
Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit 4 Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die monatliche Kaltmiete betrug in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 506,00 EUR. Hinzu kamen Nebenkosten i.H.v. 95,00 EUR, die Kabelgebühr i.H.v. 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung i.H.v. 19,00 EUR sowie Kosten für eine Garage i.H.v. 35,00 EUR.
Bereits der SGB II- Leistungsträger hatte die Kosten der Unterkunft nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nicht in voller Höhe übernommen, sondern die Kaltmiete auf die jeweils geltende Mietobergrenze gekürzt. Die Beklagte berücksichtigte, ohne erneute Durchführung des Kostensenkungsverfahrens, in ihren Bewilligungsbescheiden stets nur die auf die Angemessenheitsgrenze herabgesenkte Nettokaltmiete. Neben- und Heizkosten wurden in der tatsächlichen Höhe übernommen. Die Kosten für die Tiefgarage wurden nicht übernommen. Wegen der Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft waren vor dem Sozialgericht K. bereits mehrere Verfahren anhängig. Für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 wurde die unter dem Az. S 3 SO 1697/14 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht B.-W. (LSG) mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3502/16) zurück. Für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2016 wurde die unter dem Az. S 3 SO 111/16 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3501/16) zurück.
Mit Bescheid vom 17.11.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 in monatlicher Höhe von 231,06 EUR. Als Bedarf berücksichtigte sie einen Regelbedarf von 404,00 EUR monatlich, eine Grundmiete i.H.v. 402,00 EUR, Heizkosten i.H.v. 95,00 EUR sowie Nebenkosten i.H.v. 36,20 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Gesamthöhe von 706,14 EUR.
Gegen den Bescheid vom 17.11.2016 erhob der Kläger am 30.11.2016 Widerspruch und trug vor, es werde die Mindestgrenze seiner Sozialhilfe um 104,00 EUR gekürzt.
Mit weiterem Schreiben vom 30.11.2016 legte der Kläger ein Mieterhöhungsverlangen seiner Vermieterin, der Fa. R. GmbH vom 21.11.2016 vor. Ab dem 01.02.2017 sollte die Kaltmiete 576,00 EUR betragen, die Nebenkosten weiterhin 95,00 EUR, die Kabelgebühren weiterhin 9,00 EUR und die Kosten für Reinigung/ Hausmeister weiterhin 19,00 EUR. Außerdem sollte die Miete für die Garage auf 40,00 EUR erhöht werden. Der Kläger beantragte, die Beklagte "zu veranlassen, dass die Mieterhöhung vom Sozialamt berücksichtigt wird."
Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.11.2016, die Mieterhöhung bei der Berechnung der Grundsicherung zu berücksichtigen, ab.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 04.02.2017 Widerspruch.
Am 19.02.2017 ersuchte er außerdem die erkennende Kammer um die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Übernahme der um 75,00 EUR erhöhten Kosten der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. S 3 SO 343/17 ER). Mit Beschluss vom 07.03.2017 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (Az. L 7 SO 1157/17 ER-B) verwarf das LSG unter dem 02.05.2017 als unzulässig.
Mit Bescheid vom 02.03.2017 (Bl. 866/872 der VA) änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2016 für die Zeit ab dem 01.01.2017 ab. Sie gewährte dem Kläger aufgrund einer Änderung in der Rentenhöhe und der Erhöhung des Regelsatzes zum Jahreswechsel nunmehr monatlich 237,54 EUR. Als Bedarf berücksichtigte sie nunmehr einen Regelbedarf in monatlicher Höhe von 409,00 EUR. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft enthielt der Bescheid gegenüber dem Bescheid vom 17.11.2016 keine Änderungen.
Den Widerspruch des Klägers vom 30.11.2016 gegen den Bescheid vom 17.11.2016 wies der Landkreis K. mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 wies der Landkreis K. den Widerspruch des Klägers vom 31.01.2017 gegen den Bescheid vom 24.01.2017 als unbegründet zurück.
Am 24.04.2017 hat der Kläger die vorliegende sowie eine weitere (Az. S 3 SO 824/17) Klage erhoben. Die Klageerhebung ist mit jeweils identischen Schriftsätzen erfolgt.
Mit Bescheid vom 10.07.2017 hat die Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.07.2017 bis zum 30.11.2017 wegen einer Rentenerhöhung des Klägers zum 01.07.2017 abgeändert, ohne jedoch dabei Änderungen hinsichtlich des berücksichtigten Bedarfs vorzunehmen. Aus der Neben-und Heizkostenabrechnung 2015/2016 hat der Kläger im April 2017 von seiner Vermieterin ein Nebenkostenguthaben i.H.v. 38,04 EUR erhalten. Mit Bescheid vom 20.11.2017 hat die Beklagte daher die Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 abgeändert und dem Kläger nunmehr 199,50 EUR gewährt. Mit Bescheid vom 20.11.2017 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017 abgeändert. Die Änderung hat sie damit begründet, dass in Anlehnung an den neuen Mietspiegel bei den Kosten der Unterkunft die Höchstbeträge angepasst worden seien. Aufgrund der neuen Regelung hätten nun 86,00 EUR mehr als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können. Die Beklagte hat nunmehr bei den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 619,20 EUR (488,00 EUR Nettokaltmiete; 35,20 EUR Nebenkosten; 96,00 EUR Heizkosten) berücksichtigt. Die Gewährung des Regelbedarfs blieb gegenüber dem Bescheid vom 02.03.2017 unverändert.
In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt und ihm in Aufhebung entgegenstehender Bescheide für den Monat August 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,00 EUR gewährt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Sozialhilfe seit 2013 ungekürzt auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie erfolglos und daher abzuweisen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 86,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat August 2017. In diesem Umfang hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. An diese Prozesshandlung ist sie gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1/15 R Rn 12; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 vor § 60 Rn 12a). Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, ist diesbezüglich eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 SGG nicht eingetretenen. Somit war die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil entsprechend zu verurteilen (vgl. BSG a.a.O m.w.N.). Ob auf die Zahlung dieses Betrages rechtlich ein Anspruch des Klägers besteht, war dagegen nicht zu prüfen. Die Befugnis anzuerkennen folgt aus der Dispositionsmaxime. Es ist Sache der Beteiligten, den Prozess in Gang zu setzen oder ihn (teilweise) zu beenden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 101 Rn 20).
b) Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegen die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2016, 24.01.2017, und 02.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 sowie die Bescheide vom 10.07.2017 und 20.11.2017. Entgegen der Auffassung der Beklagte war der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.01.2017, mit dem die Beklagte die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund der Mieterhöhung zum 01.02.2017 ablehnte, bereits unzulässig. Der Bescheid vom 24.01.2017 war gemäß § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30.11.2016 geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. So liegt es hier. Die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 waren bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.11.2016. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der streitige Zeitraum beschränkt auf die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017, da der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 17.11.2016 die Leistungsbewilligung der Grundsicherung nur für diesen Zeitraum regelt. Weitere Zeiträume ab 2013 sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2016, 24.02.2017 und 02.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 sowie die Bescheide vom 10.07.2017 und 20.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens, zielt dieses darauf, wie auch bereits in vorhergehenden Verfahren, bei der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, also auf die Zahlung der Differenz in Höhe von 130,80 EUR in der Zeit von Dezember 2016 bis Januar 2017, i.H.v. 205,80 EUR in der Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 und i.H.v. 119,80 EUR in der Zeit von August 2017 bis November 2017 zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum 69 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und einem Monat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung überschritten, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bzw. § 43 SGB XII bestreiten. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt.
Zwar betont der Kläger, er begehre die Auszahlung der "Mindestgrenze" in Höhe des jeweiligen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe I, inhaltlich begehrt er jedoch die Abänderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Eine vom Sozialleistungsträger auszuzahlende "Mindestgrenze" ist dem SGB XII fremd. Gemäß § 42 SGB XII umfassen die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel unter anderem die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 3). In den angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte dem Kläger den Regelsatz der Regelbedarfsstufe I in der jeweils geltenden Höhe bewilligt und ausgezahlt. Nicht in voller Höhe bewilligt worden sind hingegen die Kosten der Unterkunft.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff.).
Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger (nach dem SGB II) nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Dies gilt im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15).
Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. 12.2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.).
Die Wohnungsgröße des Klägers übersteigt mit 95 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich).
In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt K. zugrunde zu legen (zuletzt: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2018 – L 7 SO 3501/16 und L 7 SO 3502/16; ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.).
In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 16; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sein (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25).
Bei dem Mietspiegel 2015 der Stadt K. (gültig ab 01.08.2015 bis 31.07.2017) handelt es sich um einen derartigen, qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (vgl. zu den Mietspiegeln 2009 und 2011 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v. sowie zum Mietspiegel 2015 LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2018, a.a.O.). Der Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt K. auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe bei nicht preisgebundenen Wohnungen in K. nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er basiert auf Daten, die zwischen Oktober und Dezember 2014 bei 1.251 mietspiegelrelevanten Haushalten durch eine persönliche Befragung bei Mietern und eine schriftliche Befragung bei Vermietern erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden per Zufallsverfahren ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 23.07.2015 verabschiedet und als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB anerkannt.
Bei dem Mietspiegel 2017 der Stadt K. (gültig ab 01.08.2017) handelt es sich ebenfalls um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB. Dieser Mietspiegel basiert auf dem Mietspiegel 2015 sowie auf Daten, die im Zeitraum von Februar bis März 2017 bei 416 mietspiegelrelevanten Haushalten eigens zum Zwecke der Mietspiegelniveauanpassung erhoben wurden. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 13.07.2017 verabschiedet.
Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete in EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, also die Miete ohne sämtliche Betriebskosten.
Im Mietspiegel 2015 wurden die Netto-Kaltmieten für 13 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2012-2015") erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 7,95 EUR und 10,07 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 8,82 EUR, so dass sich bei einer Wohnung mit 45 qm eine angemessene Kaltmiete von 396,90 EUR ergibt. Der von der Beklagte gewährte Betrag von 402,00 EUR für Nettokaltmiete liegt über dem Betrag, der für eine Durchschnittswohnung mit 45 qm aufzuwenden war. Pro Quadratmeter Wohnfläche gewährte die Beklagte eine Nettokaltmiete in Höhe von 8,93 EUR. Der Betrag von 8,93 EUR liegt über den Einzelbeträgen von sieben der insgesamt 13 Baualtersklassen, konkret über den Beträgen für alle Baualtersklassen mit einem Baujahr zwischen 1919 und 1990. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rdnr. 20 f.). Eine Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – juris Rdnr. 29; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, a.a.O.).
Im Mietspiegel 2017 wurden die Netto-Kaltmieten für 14 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2014 bis 2017" erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 8,71 EUR und 11,62 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 9,80 EUR. Der von der Beklagte gewährte Betrag (488 EUR bei 45 qm Wohnfläche) von 10,84 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche übersteigt den Durchschnittswert aller Baualtersklassen erheblich, nämlich um über einen 1 EUR pro Quadratmeter und liegt über 11 der 14 Baualtersklassen. Teurer sind nur Wohnungen mit Baujahr 1996 und jünger. Die Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass es eine hinreichende Anzahl von Wohnungen in diesem Preissegment in der Stadt K. gibt, zumal bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages auch die (höheren) Preise der jüngeren Wohnungen berücksichtigt wurden. Etwas Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum K. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, a.a.O.).
Die vom Kläger zu tragenden Kosten in Höhe von 35,00 EUR bzw. 40,00 EUR (ab dem 01.02.2017) für eine Garage müssen dabei unberücksichtigt bleiben, weil die Anmietung einer Garage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist und insofern jedenfalls eine Untervermietung zumutbar gewesen wäre.
Gründe, warum der Kläger einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Umzug unzumutbar wäre oder einem zu respektierenden Recht des Klägers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 19).
Abgesehen davon, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums die Sechsmonatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen war, nachdem der Kläger bereits seit dem 01.02.2013 Leistungen der Beklagten erhält, greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zugunsten des Klägers ein. Dieser stand nämlich bereits seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem sich seit dem 01.02.2013 nahtlos der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII anschloss. In einer solchen Konstellation greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der im Übrigen nur eine regelhafte Höchstgrenze für die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten setzt, von vorneherein nicht ein, da der Wechsel aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB XII nicht eine erneute vorübergehende Karenzzeit bezwecken soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2018 – L 7 SO 149/18 ER-B.).
Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter wiederholt auf die Angemessenheitsgrenze und die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen worden ist (etwa Schreiben vom 17.01.2005; ferner etwa Schreiben vom 11.07.2005, Änderungsbescheid vom 02.05.2006, Bescheid vom 01.06.2006) und seit September 2006 auch nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat. Von der Beklagten ist er hierauf wiederholt hingewiesen worden. Eine förmliche Kostensenkungsaufforderung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen auch ohne eine solche die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt sind (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rdnr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2017 – L 20 SO 418/14 – juris Rdnr. 99), was hier gerade der Fall war. Hinreichende Bemühungen des Klägers, die Unterkunftskosten zu senken, liegen nicht vor. Sie sind auch vom Kläger nicht behauptet worden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Das geringe Obsiegen des Klägers aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten hat dabei keine Auswirkungen auf die Kostenregelung.
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