S 4 AS 658/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 AS 658/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 292/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) über die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages für die Zeit vom 1.12.2015 bis 31.5.2016.

Der 1953 geborene Kläger ist von Beruf Sportlehrer und bezieht seit Jahren SGB II-Leistungen. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger bereits im August 2011 einen Honorarvertrag auf selbstständiger Basis als Übungsleiter zunächst bei der Firma C. GmbH abgeschlossen hatte mit der Vereinbarung eines Stundensatzes als Übungsleiter i.H.v. 25 EUR; die Anzahl der zu leistenden Stunden war darin nicht festgelegt. Im Jahr 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Weiterbildung zum "Übungsleiter Reha-Sport Bereich Orthopädie", einem Wochenendlehrgang mit insgesamt elf Unterrichtstagen über einen Zeitraum von drei Monaten. Aus den Vermerken der Beklagten der Jahre 2012 bis 2014 geht weiter hervor, dass der Kläger laufend Versuche unternahm, neue Kunden zu akquirieren und so seine Unterrichtstätigkeit/Selbstständigkeit auszuweiten. Seine monatlichen Einnahmen bewegten sich der Höhe nach seit ca. 2013 im Bereich von mindestens 300 EUR aber unter 500 EUR.

Unter dem 2.1.2013 schloss der Kläger mit dem Verein Gesundheitssport D-Stadt e.V. einen "Freier Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport". Darin war als zeitlicher Rahmen der Tätigkeit des Klägers drei Übungseinheiten pro Woche zu einem Honorarsatz von 25 EUR für 60 min Übungseinheit vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27.10.2015 gewährte der Beklagte auf Antrag des Klägers SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.12.2015 bis 31.5.2016. Hierbei wurde "vorsorglich" ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 400 EUR berücksichtigt - sowie hier nicht streitbefangene - Einkünfte aus Kapitalvermögen. Insoweit erfolgte die Leistungsbewilligung vorläufig. In der Folge ergingen weitere Änderungsbescheide (vom 29.11.2015 – nicht in der Verwaltungsakte -; vom 8.12.2015, Bl. 1351 betraf Festsetzung für den Monat Dezember 2015; vom 14.12.2015, Bl. 1367 betraf die Aufrechnung eine Überzahlung für die Zeit 1.1. bis 31.5.2016; vom 11.1.2016, Bl. 1374 betraf – höhere - Festsetzung für den Monat Dezember 2015; vom 4.2.2016, Bl. 1382 betraf endgültige Festsetzung für Januar 2016; vom 3.3.2016, Bl. 1388 betraf endgültige Feststellung für Februar 2016; vom 11.4.2016, Bl. 1397 betraf endgültige Feststellung für März 2016.)

Mit dem im hiesigen Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 24.5.2016 wurden die dem Kläger zustehenden SGB II-Leistungen für den Monat April 2016 auf der Grundlage der von ihm bei dem Beklagten eingereichten Gewinn- und Verlustabrechnung des Monats April endgültig festgesetzt und dem Kläger hierfür ein weiterer Betrag von 69,10 EUR bewilligt. Insoweit wurden die bisher ergangenen Bescheide vom 27.10.2015, 29.11.2015 und 14.12.2015 aufgehoben.

Mit weiterem Bescheid vom 30.5.2016 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.7.2015 bis 31.5.2016 monatlich 47 EUR mehr, da die aktuellen Abschläge für Gas und Wasser berücksichtigt werden konnten.

Mit Bescheid vom 6.6.2016 bewilligte der Beklagte auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung Mai 2016 für den Monat Mai 2016 einen weiteren Betrag i.H.v. 148,32 EUR.

Am 29.6.2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Überprüfung, ob für ihn im Rahmen der Gewährung von SGB II-Leistungen nicht ein Freibetrag in Höhe von monatlich 200 EUR gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II (Einnahmen als Übungsleiter) berücksichtigt werden müsse, statt des bisher ihm nur gewährten Freibetrages i.H.v. 100 EUR.

Der Beklagte legte diesen Überprüfungsantrag als Widerspruch zu den drei vorgenannten Bescheiden (vom 24.5., 30.5. und 6.6.2016) aus.

Ergänzend teilte der Kläger unter dem 13.7.2016 mit, dass er eine Überprüfung aller Bescheide des Jobcenters in den zurückliegenden 6 Jahren, bezogen auf die Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrages, begehre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2016, der sich auf die Bescheide vom 24. und 30.5.2016 sowie 6.6.2016 bezog und den Leistungszeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016 zum Gegenstand hatte, änderte der Beklagte die Berechnungsweise der Einnahmen des Klägers. Statt der zuvor erfolgten Gegenüberstellung des Hinzuverdienstes in den einzelnen Monaten ermittelte der Beklagte nunmehr ein Durchschnittseinkommen für die einzelnen Monate und stellte dies dem Bedarf gegenüber. Die Änderung der Berechnungsweise führte jedoch insgesamt für diesen Zeitraum nicht zu höheren Leistungen für den Kläger. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Eine Berücksichtigung eines höheren Freibetrages gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II könne nicht erfolgen, da der Kläger aus einer selbstständigen Nebentätigkeit für den Verein D. D-Stadt e.V. Einnahmen erziele.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel drei Klagen erhoben. Geklagt wurde jeweils gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides: Gegen den Bescheid vom 24.5.2016 (S 4 AS 658/16), gegen den Bescheid vom 30.5.2016 (S 4 AS 659/16) sowie gegen den Bescheid vom 6.6.2016 (S 4 AS 660/16). Das Gericht hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 13.3.2017 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass für ihn der Freibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von monatlich 200 EUR anzuwenden sei. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei als "nebenberufliche Tätigkeit" anzusehen. Die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie zu § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) lägen vor, insbesondere entspreche der Umfang der von ihm ausgeübten Tätigkeit den in der Lohnsteuerrichtlinie genannten Erfordernissen. Er liege mit seiner Tätigkeit zeitlich gesehen unter einem Drittel der vergleichbaren Vollzeittätigkeit. Darauf, ob er vorgehabt habe, die nebenberufliche Tätigkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit auszubauen, ändere an der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit nichts.

Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 24.5.2016 und 30.5.2016 sowie vom 6.6.2016, sämtlich in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 zu ändern und ihm für die Zeit vom 1.12.2015 bis 31.5.2016 SGB II-Leistungen unter Anrechnung des beim D. D-Stadt e. V. erzielten Einkommens unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages i.H.v. 200 EUR (§ 11 Buchst. b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass der Freibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II lediglich eine Privilegierung ehrenamtlicher Tätigkeiten darstellen solle. Der Kläger hingegen habe als Selbstständiger gearbeitet und versucht, dies zu einer Vollexistenz auszubauen. Es handele sich bei seiner Tätigkeit daher nicht um eine "altruistische" nebenberufliche Tätigkeit, wie es die Privilegierung analog des Einkommensteuerrechts erfordere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 SGG zulässig. Die angefochtenen Ausgangsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 beinhalten die endgültige Leistungsfeststellung im Sinne von § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II für den Zeitraum 1.12.2015 bis 31.5.2016.

Während der Bescheid vom 24.5.2016 eine endgültige Leistungsfeststellung nur für den Monat April 2016 trifft, beinhaltet der Bescheid vom 30.5.2016 eine endgültige Leistungsfeststellung der Monate Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016. Dieser Bescheid berücksichtigt die aktuellen Abschläge für Gas und Wasser. Er enthält keinen Vorläufigkeitsvorbehalt mehr. Der angefochtene Bescheid vom 30.5.2016 enthält hingegen (wieder) eine - für den Kläger günstige - endgültige Feststellung einer erhöhten Leistung für den Monat Mai 2016. Soweit der Widerspruchsbescheid die Berechnung des Hinzuverdienstes ändert und sich insoweit für die einzelnen Monate von der zuvor festgestellten Leistungshöhe der SGB II-Leistungen Abweichungen ergeben, ist dies vom Kläger im Klageverfahren nicht angefochten worden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des hier streitbefangenen Zeitraums sich für den Kläger hinsichtlich der Höhe der SGB II-Leistungen keine Änderung ergibt.

Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Vorliegend ist allein streitig, ob bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden SGB II-Leistungen für die von ihm in der Zeit vom 1.12.2015 bis 31.5.2016 erzielten Einnahmen der erhöhte Freibetrag des § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II Anwendung findet. Das ist nicht der Fall.

Gemäß § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nrn. 3-5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nrn. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, das jeweils an die Stelle des Betrages von 100 EUR monatlich der Betrag von 200 EUR monatlich tritt (§ 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II).

Danach ist ein Freibetrag i.H.v. 200 EUR zu berücksichtigen, wenn der Kläger Einnahmen aus einer Tätigkeit erhält, die "nach § 3 Nr.12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei" ist.

Hier kommt allein eine Tätigkeit des Klägers nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Danach sind "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten", u. a. als Übungsleiter im Dienst oder im Auftrag einer u.a. unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52-54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR im Jahr steuerfrei.

Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

Die Steuerrichtlinie R 3.26 zu § 3 Nr. 26 EStG konkretisiert die Begrifflichkeiten des § 3 Nr. 26 EStG. Sie nennt unter (1) als begünstigte Tätigkeiten die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer die miteinander gemeinsam haben, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Ein gemeinsames Merkmal dieser Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Die "Nebenberuflichkeit" definiert sich zum einen nach der zeitlichen Inanspruchnahme und zum anderen in Abgrenzung zur Haupttätigkeit. Nach (2) dieser Richtlinie wird eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es wird in der Richtlinie ausgeführt, dass auch Personen nebenberuflich tätig sein können, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Ferner wird ausdrücklich aufgeführt, dass eine Tätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt wird, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.

Unter Beachtung der vorgenannten Voraussetzungen liegt eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Tätigkeit des Klägers hier nicht vor.

Zwar handelt es sich bei dem Verein D. D-Stadt e.V., bei dem der Kläger als Übungsleiter fast ausschließlich tätig ist (nur jeweils 2 Stunden im Monat Dezember 2015 und im März 2016 war der Kläger bei der C. GmbH tätig), um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein (vgl. den Internet-Auftritt des Vereins: https://www.gesundheitssportxxxxxx) und damit um eine Einrichtung bei der grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG eine steuerfreie Tätigkeit verrichtet werden kann. Dennoch ist vorliegend eine solche Tätigkeit nicht gegeben. Die in der Richtlinie beschriebenen begünstigten Tätigkeiten setzen nämlich ein Engagement im Sinne eines Einsatzes für andere Menschen voraus, dem das Tätigkeitsbild des Klägers nicht entspricht. Denn die Art und Weise, wie der Kläger seine Tätigkeit ausübt, entspricht derjenigen eines klassischen selbstständig Tätigen und nicht derjenigen eines ehrenamtlich Tätigen, der lediglich eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit erhält, nicht aber in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die Erbringung von Diensten. Hiermit soll dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass er bei seiner Tätigkeit nicht auch das Wohl der anderen Menschen im Blick hat, jedoch geht es ihm vordringlich darum, mithilfe der selbstständigen Tätigkeit seine eigene Existenz zu sichern. Dieser nachvollziehbare Ansatz durchzieht seit Jahren die Tätigkeiten des Klägers. Dabei bot er seine Leistungen auch kommerziellen Anbietern, zB der Fa. C. oder einer Krankengymnastikpraxis an und nahm an den Kasseler Gesundheitstagen teil, um Kunden zu akquirieren und seine Tätigkeit auszubauen. Auch ist er tatsächlich, wenn auch in recht geringem Umfang, im streitigen Zeitraum bei der Fa. C. GmbH und damit bei einer kommerziellen Firma tätig gewesen. Dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, zeigt auch der zwischen dem Kläger und dem D. D-Stadt e.V. abgeschlossene Vertrag, der bereits ausdrücklich mit "Freier Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport" überschrieben ist. Vereinbart ist zwischen den Vertragsparteien, dass der Kläger als "Auftragnehmer" die im Rahmen des Vertrages erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters "in eigener unternehmerischer Verantwortung" ausführt. Ferner wird er auf die Verpflichtung hingewiesen, "eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer Sorge zu tragen". Auch wurde ein "Honorarsatz" und keine zeitabhängig gewährte und periodisch von einem Arbeitgeber abgerechnete Vergütung wie regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt vereinbart. Damit zeigt der Vertrag das Gesamtbild eines selbstständig Tätigen in Abgrenzung zu einem ehrenamtlichen Tätigen, der typischerweise eine Aufwandsentschädigung erhält. Die ergänzend beigefügten Erläuterungen zu diesem Vertrag (Bl. 8-11 der Gerichtsakte) betreffen das Problem der Abgrenzung eines selbstständig Tätigen zu einem Arbeitnehmer und enthalten keinerlei Hinweise mit Auswirkungen auf die in dem vorliegenden Verfahren streitige Problematik. Ferner zeigt sich die selbstständige Tätigkeit darin, dass der Kläger selbst dem Verein seine geleisteten Stunden in Rechnung gestellt hat und auch dem Beklagten - wie ein Selbstständiger - jeweils eine monatliche Gewinn- und Verlustrechnung unter Einschluss von einkommensmindernden Betriebsausgaben übermittelt hat.

Auch sieht die Kammer die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit als nicht erfüllt an. In zeitlicher Hinsicht liegt die Tätigkeit des Klägers zwar unter der geforderten Grenze von maximal einem Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit, aber seine Tätigkeit ist trotz geringen Umfangs als seine (alleinige) Haupttätigkeit anzusehen. Es ist das vorbeschriebene Bild eines Selbstständigen, der über die Jahre versucht hat, seine Tätigkeit stetig weiter auszubauen, um damit seine eigene Lebensgrundlage zu schaffen. Insoweit bezog er als Selbstständiger - in seiner Haupttätigkeit - aufstockend SGB II-Leistungen. Allein der Umstand, dass es dem Kläger über die Jahre hinweg letztendlich nicht gelungen ist, mit seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, eröffnet nicht quasi automatisch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG, wenn die Einnahmen in einem geringfügigen Bereich bleiben und der Auftraggeber - fast nur - ein gemeinnütziger Sportverein ist.

Im Ergebnis hat der Beklagte bei Berechnung der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.12.2015 bis 31.5.2016 zu Recht nicht den erhöhten Freibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II berücksichtigt.

Die Klagen waren daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zumisst.
Rechtskraft
Aus
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