Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 62/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Dezember 1999 iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 2. Februar 2000 nach Teilrücknahme der Revision durch die Beklagte und Teilvergleich abgeändert, soweit das Landessozialgericht den Rentenhöchstwert endgültig festgesetzt hat. Der Tenor des Urteils wird im übrigen wie folgt gefaßt: Die Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 12. September 1995 und vom 18. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1998 sowie in den Bescheiden vom 28. April 1998 und vom 8. Juni 1998 werden aufgehoben; der Rentenwert wird unter Beachtung der nachfolgenden Pflichtbeitragszeiten und Arbeitsentgelte vorläufig festgesetzt. Die Beklagte wird dem Grunde nach unter Abänderung der og Bescheide verurteilt, dem Kläger die Altersrente zu zahlen unter Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 unter Zugrundelegung von Arbeitsverdiensten von 6.000,00 Mark für 1981, von 7.200,00 Mark für 1982, von 6.783,12 Mark für 1983, von 6.492,21 Mark für 1984, von 7.200,00 Mark für 1985, von 6.771,43 Mark für 1986, von 7.200,00 Mark für 1987, von 6.818,18 Mark für 1988, von 5.400,00 Mark für 1989 und von 2.582,67 Mark für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 9. Mai 1990. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990, in der der Kläger neben seiner Invalidenrente Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, entgegen der Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden Rangstellenwerte aus Beitragszeit anzurechnen sind und ihm deshalb eine höhere Rente zu zahlen ist.
Der 1928 geborene Kläger war seit dem Jahre 1965 als Experimentalphysiker bei der Staatlichen Plankommission der DDR beschäftigt. Seit dem Jahre 1965 gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an und ab 1. März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt). Ab 1. März 1981 erhielt er im Hinblick auf seine Erblindung eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung, eine Invalidenrente aus dem Zusatzversorgungssystem sowie Blindengeld. Nach seiner Erblindung war er als wissenschaftlich-technischer Berater bei der Staatlichen Plankommission entgeltlich beschäftigt. Ab 10. Mai 1990 bezog er Vorruhestandsgeld (Vog) von seinem früheren Arbeitgeber und vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 von der Bundesanstalt für Arbeit. Ab 1. Januar 1992 gewährte ihm die Beklagte nach Maßgabe des SGB VI ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daneben bezog der Kläger weiterhin Vog.
Mit Bescheiden vom 18. August 1994, 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1995 und vom 14. Januar 1997 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1971 und zur AVSt vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1981 sowie das in dieser Zeit erzielte Einkommen und die Arbeitsausfalltage festgestellt. Insoweit hat der Kläger Klage erhoben; das Verfahren vor dem SG Neuruppin ruht (Beschluss vom 4. Juli 1995).
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 12. September 1995 ab 1. Januar 1993 ein Recht auf Altersrente. Bei der Entscheidung über den Rentenhöchstwert berücksichtigte sie ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 nicht als Beitragszeit. Mit dem Widerspruch machte der Kläger ua geltend, der Zeitraum vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 sei als Beitragszeit zu berücksichtigen; er sei zwar von der Beitragszahlung befreit gewesen; sein Arbeitgeber habe jedoch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Diesen Widerspruch wies die Beklagte ebenso wie denjenigen gegen den Bescheid vom 18. November 1997 zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1998). Sie vertrat die Auffassung: Nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI seien Zeiten, in denen nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungsfreiheit bestanden habe, den Beitragszeiten nach Bundesrecht nicht gleichgestellt. Vollrentenbezieher und gleichgestellte Invalidenrentner der Sozialversicherung seien in der DDR von der Zahlung ihres Beitragsteils befreit gewesen. Der vom Arbeitgeber des Klägers zu zahlende Beitragsteil entspreche vergleichbaren Regelungen in den alten Bundesländern für weiterbeschäftigte Vollrentenbezieher, ohne daß hierdurch ein bei der Rente zu berücksichtigender Beitrag entstehe.
In der Folgezeit stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheiden vom 28. April 1998 sowie vom 8. Juni 1998 (für die Zeit ab 1. Januar 1997) teilweise - ua wegen Anerkennung weiterer, höherer Arbeitsverdienste für einen hier nicht streitigen Zeitraum - neu fest. Der letztgenannte Bescheid enthielt den Hinweis, bei der Rentenberechnung seien die vom Versorgungsträger im Überführungsbescheid nach § 8 Abs 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellten Entgelte berücksichtigt worden; die Rente werde neu festgestellt, wenn der Überführungsbescheid im anhängigen Streitverfahren gegen den Versorgungsträger abgeändert werde.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Beitragszeit zu berücksichtigen. Das SG Neuruppin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. März 1999). Vor dem LSG hat der Kläger ua beantragt, die Beklagte unter Abänderung der og Bescheide zu verurteilen, bei der Regelaltersrente (RAR) die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Pflichtbeitragszeit zugrunde zu legen. Das LSG hat durch Urteil vom 14. Dezember 1999 (iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 2. Februar 2000) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide sowie der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 verurteilt, ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Pflichtbeitragszeit unter Zugrundelegung bestimmter Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurück- und die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Auch wenn der Kläger nunmehr für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 seine Zugehörigkeit zur AVSt geltend mache, könne im Hinblick auf die verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers in der Sache entschieden werden. Bei der Feststellung des Wertes des Rechts auf Rente seien Pflichtbeitragszeiten im streitigen Zeitraum anzurechnen. Denn für den Kläger seien Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI entrichtet worden. Die Ausschlußklausel des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greife nicht ein. Denn als Invalidenrentner sei der Kläger nicht Rentner iS der Vorschrift gewesen. Unter diese Bestimmung fielen nur diejenigen, die eine Vollrente wegen Alters bezogen hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 248 Abs 3 SGB VI. Sie ist der Auffassung, der Ausschlußtatbestand des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greife hier ein; die Vorschrift schließe den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für sämtliche Rentner aus.
Nach Teilrücknahme der Revision und Abschluß eines Teilvergleichs beantragt die Beklagte (und Revisionsklägerin),
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 14. Dezember 1999 (iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 2. Februar 2000) die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger (und Revisionsbeklagte und Revisionskläger) beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen, die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts insoweit aufzuheben, als die Anfechtungsklage gegen die Endgültigkeit der Rentenhöchstwertfestsetzung abgewiesen und entschieden worden ist, es lägen im noch streitigen Zeitraum keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vor.
Zur Begründungs seines Antrags auf Zurückweisung der Revision der Beklagten verweist er auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit der von ihm eingelegten Revision wendet er sich im wesentlichen gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden.
II
Die Revision des Klägers ist (im wesentlichen) begründet, die Revision der Beklagten hingegen unbegründet. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist nach Teilrücknahme der Revision durch die Beklagte und Abschluß eines Teilvergleichs hinsichtlich des noch streitigen Gegenstandes des Verfahrens - neu - zu formulieren.
1. Die Revision des Klägers ist begründet, das Urteil des LSG ist abzuändern und die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden aufzuheben. Damit ist die der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 zugrundeliegende Rentenhöchstwertfestsetzung - deren Regelungsgegenstand sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung des zuerkannten Rechts auf Rente erstreckt (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23 f) - gegenstandslos geworden.
Die Beklagte hat unzutreffend den Rentenhöchstwert endgültig (statt vorläufig) festgestellt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ua das mit der zulässigen (kombinierten) Anfechtungs- (und Leistungs-)klage (§ 54 Abs 4 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, das SG möge die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden aufheben (und die Beklagte verurteilen, ihm auf der Grundlage eines höheren Wertes seines Rechts, unter Anrechnung ua von in der Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 zurückgelegten Beitragszeiten, die Altersrente zu gewähren). Mit diesem Begehren hatte der Kläger zwar vor dem LSG im wesentlichen Erfolg und seine Berufung war insoweit begründet, weil nach den Feststellungen des LSG die Beklagte ua weitere Beitragszeiten bei der Rentenwertfestsetzung nicht berücksichtigt hatte. Allerdings hätte die Beklagte keine endgültige Entscheidung über den Rentenhöchstwert treffen und das LSG der Anfechtungsklage gegen den endgültig festgesetzten Rentenhöchstwert auch insoweit stattgeben müssen, da die Sach- und Rechtslage noch nicht abschließend geklärt war (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses; vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2 mwN). Denn vor einer endgültigen Festsetzung des Rentenhöchstwertes mußte noch die BfA als Trägerin des Zusatzversorgungssystems über die vom Kläger für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 geltend gemachte Erfüllung von Tatbeständen von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt (ua einschließlich der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte und der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragsbemessungsgrenze) bestandskräftig entscheiden. Insoweit ist jedoch noch ein Rechtsstreit vor dem SG Neuruppin anhängig (SG Neuruppin - S 5 R 34/95).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (SozR 3-8570 § 8 Nr 2, 3; § 1 Nr 1; Urteile des Senats vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 84/95 und 4 RA 94/95, vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94, vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 80/95, vom 4. August 1998 - B 4 RA 74/96 R - und vom 10. November 1998 - B 4 RA 30/98 R) hat allein der Versorgungsträger gemäß § 8 Abs 1 AAÜG in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen besonderen Verwaltungsverfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Festsetzung des Wertes des Rechts auf die SGB VI-Rente durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sein können. Der Gesetzgeber hat insoweit bei der Zuerkennung von gleichgestellten Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet, die von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt war, zwei unabhängig voneinander bestehende Verfahren vorgesehen, die er unterschiedlich ausgestaltet hat. Zur Entscheidung über die zur Festsetzung der Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Vorfragen (sog Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, das in diesen Zeiten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt sowie die Voraussetzungen für die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, § 8 Abs 1 und 2 AAÜG) ist allein der Versorgungsträger zuständig, hier gemäß § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG iVm der Anlage 1 Nr 19 die BfA als Funktionsnachfolgerin der AVSt. Dieser Versorgungsträger hat darüber zu entscheiden, ob und in welchen Zeiten iS von § 5 AAÜG eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfaßt war und deshalb als sog Zugehörigkeitszeit kraft Gesetzes als (fiktive) gleichgestellte Pflichtbeitragszeit iS des SGB VI gilt. Im Rahmen der spezialgesetzlich abschließend zugewiesenen Aufgaben sind diese Entscheidungen des Versorgungsträgers für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verbindlich (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG); gegenüber dem Berechtigten sind diese Verwaltungsakte vorab - im Hinblick auf die Erheblichkeit im anschließenden Rentenwertfeststellungsverfahren - gemäß § 8 Abs 3 AAÜG durch Bescheid bekanntzugeben; er kann diese Verwaltungsakte anfechten. Demnach sind einerseits weder die Versorgungsträger befugt, über im SGB VI geregelte Rechte und Zahlungsansprüche zu entscheiden, noch sind andererseits die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung befugt, Entscheidungen im Bereich der den Versorgungsträgern nach § 8 Abs 1 AAÜG spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu treffen. Die genannten Aufgabenbereiche werden vielmehr unabhängig voneinander in der jeweiligen Funktion wahrgenommen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5 f; § 1 Nr 1 S 3 f).
b) Infolgedessen durfte die Beklagte als Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die noch fehlende Entscheidung des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG über die Zeit ab 1. März 1981 den Rentenhöchstwert nur vorläufig und nicht abschließend festsetzen. Dies hat sie nicht getan. Insoweit ist weder den angefochtenen Bescheiden noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Rentenwert im Hinblick auf die noch nicht bestandskräftige (fehlende) Vorentscheidung nur vorläufig festgesetzt ist. Auch ergibt sich aus dem "Vorbehalt" im Bescheid vom 8. Juni 1998 nicht, daß die Beklagte sich verpflichtet hat, erst nach Bestandskraft der (oder des) bestandskräftigen Bescheide(s) nach § 8 AAÜG endgültig über den Rentenhöchstwert zu entscheiden. Unabhängig davon, ist der Wert des Rechts auf Altersrente in diesem Bescheid erst ab 1. Januar 1997 (und nicht bereits ab Rentenbeginn, ab 1. Januar 1993) neu festgestellt worden, so daß sich die "Vorläufigkeit" ohnehin nicht auf den gesamten Zeitraum beziehen würde.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LSG nicht über das Vorliegen bzw Nichtvorliegen von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem entschieden, sondern allein im Rahmen seiner Ausführungen zur Entscheidungsreife seine Befugnis bejaht, den Rentenhöchstwert endgültig festzusetzen. Dabei hat es allerdings die - unzutreffende - Auffassung vertreten, der Versorgungsträger habe insoweit bereits bestandskräftig (negativ) über die hier geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem entschieden. Derartige positive Feststellungen enthalten die Bescheide des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG jedoch nicht; insoweit ist noch ein Rechtsstreit vor dem SG Neuruppin anhängig.
2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG einen höheren Rentenwert festgesetzt und die Beklagte - sinngemäß - zur Zahlung der Altersrente dem Grunde nach unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten sowie der festgestellten Arbeitsentgelte verurteilt (§ 54 Abs 1, 4 iVm § 130 Regelung 1 SGG).
a) Rechtsgrundlage für die beitragsrechtliche Rechtsnatur der bei der Altersrente nach dem SGB VI zu berücksichtigenden Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ist die Gleichstellungsnorm des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 37 ff), finden die in § 55 Abs 1 SGB VI getroffenen Regelungen für Beitragsansprüche, Beitragsschuldner und Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 keine Anwendung. Denn diese Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten. Nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten iS des SGB VI nur solche Zeiten, für die nach Bundesrecht ab 1. Januar 1992 Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; nach Satz 2 aaO sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragszeiten nach dem SGB VI sind somit grundsätzlich Zeiten, für die Beiträge - von wem auch immer - gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI), etwa im Falle von Zeiten der Kindererziehung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 12 f; BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 39 f). Die Bestimmung definiert den Begriff "Beitragszeit" ausschließlich für den Geltungsbereich des SGB VI, und zwar für die Zeit ab - und nicht vor - dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1992 (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 f).
Wegen der Andersartigkeit des Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebietes, das mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist, bedurfte es einer rechtsbegründenden Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen "Beitrittsgebietszeiten" nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI den Beitragszeiten "nach Bundesrecht" gleich stehen und damit im Rechtsverhältnis zur Beklagten Beitragszeiten - mit Rangstellen begründenden versicherten Arbeitsverdiensten - "nach Bundesrecht" erlangt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 ff mwN). Während § 248 Abs 3 SGB VI dies für Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets regelt, trifft § 5 AAÜG eine Regelung speziell für solche Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (stRspr stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 5 S 25; SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 4, Nr 3 S 14, Nr 4 S 23 f).
b) Der Gleichstellungstatbestand des § 248 Abs 3 SGB VI begründet somit die rechtliche Erheblichkeit von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten iS des originären bundesrechtlichen Rentenversicherungsrechts des SGB VI. Diese Grundregel für die Gleichstellung der Beitrittsgebiets-Beitragszeiten verlangt grundsätzlich nur, daß für Zeiten nach dem 8. Mai 1945 Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind. Dabei ordnet die Vorschrift nicht die Anwendung bestimmter Vorschriften des DDR-Rechts an. Bundesrechtlich ist vielmehr nur zu prüfen, ob Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den damaligen Vorschriften der DDR gezahlt worden sind. Das DDR-Recht ist insoweit nur tatsächlicher Anknüpfungspunkt (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 3 S 14).
Hiernach sind im og Zeitraum Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Der Arbeitgeber des Klägers hat trotz dessen Beitragsfreiheit wegen und während des Bezugs einer Invalidenrente gemäß § 15 Abs 1 Buchst a der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl I S 373) bis zum 9. Mai 1990 "Beiträge" iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI entrichtet. Denn gemäß § 13 Abs 3 SVO waren die Betriebe zur Zahlung des Beitrages auch dann verpflichtet, wenn "der Werktätige wegen des Bezugs einer Rente von der eigenen Beitragsleistung befreit war". Unabhängig von der Verteilung der Beitragslast galten nach § 2 Abs 2 Buchst a der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (RentV 1979) vom 23. November 1979 (GBl I S 403) als versicherungspflichtige Tätigkeiten alle Tätigkeiten, für die aufgrund von Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Hierzu zählte demnach auch die entgeltliche Beschäftigung des Klägers, so daß auch die in diesem Zusammenhang entrichteten Beiträge "zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung" gezahlt worden sind. Ohne Bedeutung ist, daß allein der Arbeitgeber Beiträge getragen hat (s oben). Maßgeblich ist allein, daß überhaupt Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Der erst nach dem 9. Mai 1990 in Kraft getretene § 19 Abs 2 Sozialversicherungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I S 486), wonach Beschäftigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren, soweit für sie nach den bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht bestand, steht dem nicht entgegen. Denn die Vorschrift läßt die Beitragspflicht des Arbeitgebers in diesen Fällen grundsätzlich und insbesondere für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 unberührt.
Wären im übrigen, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, Beiträge iS des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI nur solche, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu entrichten seien, so hätte es der Regelung in § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI, wonach Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht solche Zeiten sind, in denen ua wegen des Bezugs einer Rente oder nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat, nicht bedurft. Denn dann wäre der Tatbestand des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI bereits wegen fehlender "Beiträge" nicht erfüllt. Die Ausnahmebestimmung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI hätte dann keinen Anwendungsbereich mehr.
c) Der Ausschlußtatbestand des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greift hier nicht ein. Denn Zeiten während des Bezugs der Invalidenrente sind grundsätzlich Beitragszeiten gleichgestellt, wenn der Bezieher einer derartigen Rente eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Vorschrift ist insoweit einschränkend auszulegen.
Der Kläger war nicht "wegen des Bezugs einer Rente in diesem Sinne nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes versicherungs- oder beitragsfrei". Zwar könnte der Wortlaut für die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung sprechen, wonach sämtlichen Rentnern, seien es die Bezieher einer Alters- oder einer Invalidenrente, keine den Pflichtbeitragszeiten gleichgestellte Zeiten zuerkannt werden können. Aus dem Ziel des Einigungsvertrages, wonach Renten und Rentenanwartschaften in ein einheitliches neues Rentenrecht, das SGB VI, zu überführen waren, ergibt sich jedoch die Einschränkung, daß lediglich die Bezieher von Altersrenten, nicht jedoch die Bezieher von Invalidenrenten mit einer daneben ausgeübten versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung von der Zuerkennung gleichgestellter Zeiten ausgeschlossen werden sollten. § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI sollte - ab Einführung dieses einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet - eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler in den alten Bundesländern gegenüber den Rentenbeziehern aus dem Beitrittsgebiet verhindern (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 4 S 23). Eine derartige Benachteiligung hätte sich jedoch nur ergeben, wenn die Bezieher von Altersrenten in der DDR, die eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, aufgrund dieses Tatbestandes noch gleichgestellte Beitragszeiten hätten erwerben können. Denn insoweit ist § 75 Abs 1 SGB VI zu entnehmen, daß die nach Beginn einer Rente liegenden "rentenrechtlichen" Zeiten bei der Festsetzung des Wertes dieser Rente grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, daß allein die Bezieher einer Vollrente wegen Alters (RAR), die gemäß § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei und beitragsfrei sind, keine - anrechenbaren - rentenrechtlich erhebliche Zeiten mehr erwerben können. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, daß in diesen Fällen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erreichens des Sicherungsziels nicht mehr besteht. Die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch, die eine versicherungspflichtige und beitragspflichtige Beschäftigung ausüben, erwerben hingegen noch Pflichtbeitragszeiten, die allerdings erst bei einem später entstehenden Recht auf Rente anzurechnen sind. Unter Berücksichtigung des Angleichungsziels bei Überführung der (Renten und) Anwartschaften des Beitrittsgebiets in das SGB VI werden infolgedessen nach Sinn und Zweck von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI Invalidenrentner mit einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht erfaßt. Für diese Auslegung sprechen auch die sog Materialien zu § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI. Danach sollen unter den Ausschlußtatbestand nur solche Zeiten fallen, die nach Bundesrecht nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfen; die Zeiten nach Nr 2 aaO - so die Materialien - entsprächen Zeiten im alten Bundesgebiet, in denen bei Beschäftigung eines Rentners lediglich zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen ein "Arbeitgeberanteil" gezahlt werde, ohne daß diese Zeiten dadurch zu Beitragszeiten würden (vgl BT-Drucks 12/405, S 125). Bei der in den Materialien angesprochenen Personengruppe handelt es sich, wie sich aus § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI (iVm § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI) ergibt, jedoch allein um die Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Im Einklang mit diesem Ergebnis steht im übrigen, daß die Altersrente nach DDR-Recht sowohl bei blinden Invalidenrentnern als auch bei anderen Invalidenrentnern, die während des Bezugs der Invalidenrente versicherungspflichtig beschäftigt waren, unter Berücksichtigung dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung neu zu berechnen (und ggf neu festzustellen) war (§ 76 Abs 2, 3 RentV 1979 und § 18 Abs 1 1. Durchführungsbestimmung zur RentV 1979 vom 23. November 1979, GBl I S 413).
Trotz "Beitragsfreiheit" des Invalidenrentners wurde somit die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung als rentenerheblich gewertet.
Die Revision der Beklagten hat mithin keinen, die des Klägers hat hingegen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Streitig ist, ob für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990, in der der Kläger neben seiner Invalidenrente Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, entgegen der Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden Rangstellenwerte aus Beitragszeit anzurechnen sind und ihm deshalb eine höhere Rente zu zahlen ist.
Der 1928 geborene Kläger war seit dem Jahre 1965 als Experimentalphysiker bei der Staatlichen Plankommission der DDR beschäftigt. Seit dem Jahre 1965 gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an und ab 1. März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt). Ab 1. März 1981 erhielt er im Hinblick auf seine Erblindung eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung, eine Invalidenrente aus dem Zusatzversorgungssystem sowie Blindengeld. Nach seiner Erblindung war er als wissenschaftlich-technischer Berater bei der Staatlichen Plankommission entgeltlich beschäftigt. Ab 10. Mai 1990 bezog er Vorruhestandsgeld (Vog) von seinem früheren Arbeitgeber und vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 von der Bundesanstalt für Arbeit. Ab 1. Januar 1992 gewährte ihm die Beklagte nach Maßgabe des SGB VI ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daneben bezog der Kläger weiterhin Vog.
Mit Bescheiden vom 18. August 1994, 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1995 und vom 14. Januar 1997 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1971 und zur AVSt vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1981 sowie das in dieser Zeit erzielte Einkommen und die Arbeitsausfalltage festgestellt. Insoweit hat der Kläger Klage erhoben; das Verfahren vor dem SG Neuruppin ruht (Beschluss vom 4. Juli 1995).
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 12. September 1995 ab 1. Januar 1993 ein Recht auf Altersrente. Bei der Entscheidung über den Rentenhöchstwert berücksichtigte sie ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 nicht als Beitragszeit. Mit dem Widerspruch machte der Kläger ua geltend, der Zeitraum vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 sei als Beitragszeit zu berücksichtigen; er sei zwar von der Beitragszahlung befreit gewesen; sein Arbeitgeber habe jedoch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Diesen Widerspruch wies die Beklagte ebenso wie denjenigen gegen den Bescheid vom 18. November 1997 zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1998). Sie vertrat die Auffassung: Nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI seien Zeiten, in denen nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungsfreiheit bestanden habe, den Beitragszeiten nach Bundesrecht nicht gleichgestellt. Vollrentenbezieher und gleichgestellte Invalidenrentner der Sozialversicherung seien in der DDR von der Zahlung ihres Beitragsteils befreit gewesen. Der vom Arbeitgeber des Klägers zu zahlende Beitragsteil entspreche vergleichbaren Regelungen in den alten Bundesländern für weiterbeschäftigte Vollrentenbezieher, ohne daß hierdurch ein bei der Rente zu berücksichtigender Beitrag entstehe.
In der Folgezeit stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheiden vom 28. April 1998 sowie vom 8. Juni 1998 (für die Zeit ab 1. Januar 1997) teilweise - ua wegen Anerkennung weiterer, höherer Arbeitsverdienste für einen hier nicht streitigen Zeitraum - neu fest. Der letztgenannte Bescheid enthielt den Hinweis, bei der Rentenberechnung seien die vom Versorgungsträger im Überführungsbescheid nach § 8 Abs 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellten Entgelte berücksichtigt worden; die Rente werde neu festgestellt, wenn der Überführungsbescheid im anhängigen Streitverfahren gegen den Versorgungsträger abgeändert werde.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Beitragszeit zu berücksichtigen. Das SG Neuruppin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. März 1999). Vor dem LSG hat der Kläger ua beantragt, die Beklagte unter Abänderung der og Bescheide zu verurteilen, bei der Regelaltersrente (RAR) die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Pflichtbeitragszeit zugrunde zu legen. Das LSG hat durch Urteil vom 14. Dezember 1999 (iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 2. Februar 2000) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide sowie der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 verurteilt, ua die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 als Pflichtbeitragszeit unter Zugrundelegung bestimmter Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurück- und die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Auch wenn der Kläger nunmehr für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 seine Zugehörigkeit zur AVSt geltend mache, könne im Hinblick auf die verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers in der Sache entschieden werden. Bei der Feststellung des Wertes des Rechts auf Rente seien Pflichtbeitragszeiten im streitigen Zeitraum anzurechnen. Denn für den Kläger seien Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI entrichtet worden. Die Ausschlußklausel des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greife nicht ein. Denn als Invalidenrentner sei der Kläger nicht Rentner iS der Vorschrift gewesen. Unter diese Bestimmung fielen nur diejenigen, die eine Vollrente wegen Alters bezogen hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 248 Abs 3 SGB VI. Sie ist der Auffassung, der Ausschlußtatbestand des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greife hier ein; die Vorschrift schließe den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für sämtliche Rentner aus.
Nach Teilrücknahme der Revision und Abschluß eines Teilvergleichs beantragt die Beklagte (und Revisionsklägerin),
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 14. Dezember 1999 (iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 2. Februar 2000) die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger (und Revisionsbeklagte und Revisionskläger) beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen, die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts insoweit aufzuheben, als die Anfechtungsklage gegen die Endgültigkeit der Rentenhöchstwertfestsetzung abgewiesen und entschieden worden ist, es lägen im noch streitigen Zeitraum keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vor.
Zur Begründungs seines Antrags auf Zurückweisung der Revision der Beklagten verweist er auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit der von ihm eingelegten Revision wendet er sich im wesentlichen gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden.
II
Die Revision des Klägers ist (im wesentlichen) begründet, die Revision der Beklagten hingegen unbegründet. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist nach Teilrücknahme der Revision durch die Beklagte und Abschluß eines Teilvergleichs hinsichtlich des noch streitigen Gegenstandes des Verfahrens - neu - zu formulieren.
1. Die Revision des Klägers ist begründet, das Urteil des LSG ist abzuändern und die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden aufzuheben. Damit ist die der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 zugrundeliegende Rentenhöchstwertfestsetzung - deren Regelungsgegenstand sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung des zuerkannten Rechts auf Rente erstreckt (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23 f) - gegenstandslos geworden.
Die Beklagte hat unzutreffend den Rentenhöchstwert endgültig (statt vorläufig) festgestellt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ua das mit der zulässigen (kombinierten) Anfechtungs- (und Leistungs-)klage (§ 54 Abs 4 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, das SG möge die Rentenhöchstwertfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden aufheben (und die Beklagte verurteilen, ihm auf der Grundlage eines höheren Wertes seines Rechts, unter Anrechnung ua von in der Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 zurückgelegten Beitragszeiten, die Altersrente zu gewähren). Mit diesem Begehren hatte der Kläger zwar vor dem LSG im wesentlichen Erfolg und seine Berufung war insoweit begründet, weil nach den Feststellungen des LSG die Beklagte ua weitere Beitragszeiten bei der Rentenwertfestsetzung nicht berücksichtigt hatte. Allerdings hätte die Beklagte keine endgültige Entscheidung über den Rentenhöchstwert treffen und das LSG der Anfechtungsklage gegen den endgültig festgesetzten Rentenhöchstwert auch insoweit stattgeben müssen, da die Sach- und Rechtslage noch nicht abschließend geklärt war (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses; vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2 mwN). Denn vor einer endgültigen Festsetzung des Rentenhöchstwertes mußte noch die BfA als Trägerin des Zusatzversorgungssystems über die vom Kläger für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 geltend gemachte Erfüllung von Tatbeständen von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt (ua einschließlich der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte und der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragsbemessungsgrenze) bestandskräftig entscheiden. Insoweit ist jedoch noch ein Rechtsstreit vor dem SG Neuruppin anhängig (SG Neuruppin - S 5 R 34/95).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (SozR 3-8570 § 8 Nr 2, 3; § 1 Nr 1; Urteile des Senats vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 84/95 und 4 RA 94/95, vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94, vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 80/95, vom 4. August 1998 - B 4 RA 74/96 R - und vom 10. November 1998 - B 4 RA 30/98 R) hat allein der Versorgungsträger gemäß § 8 Abs 1 AAÜG in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen besonderen Verwaltungsverfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Festsetzung des Wertes des Rechts auf die SGB VI-Rente durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sein können. Der Gesetzgeber hat insoweit bei der Zuerkennung von gleichgestellten Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet, die von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt war, zwei unabhängig voneinander bestehende Verfahren vorgesehen, die er unterschiedlich ausgestaltet hat. Zur Entscheidung über die zur Festsetzung der Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Vorfragen (sog Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, das in diesen Zeiten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt sowie die Voraussetzungen für die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, § 8 Abs 1 und 2 AAÜG) ist allein der Versorgungsträger zuständig, hier gemäß § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG iVm der Anlage 1 Nr 19 die BfA als Funktionsnachfolgerin der AVSt. Dieser Versorgungsträger hat darüber zu entscheiden, ob und in welchen Zeiten iS von § 5 AAÜG eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfaßt war und deshalb als sog Zugehörigkeitszeit kraft Gesetzes als (fiktive) gleichgestellte Pflichtbeitragszeit iS des SGB VI gilt. Im Rahmen der spezialgesetzlich abschließend zugewiesenen Aufgaben sind diese Entscheidungen des Versorgungsträgers für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verbindlich (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG); gegenüber dem Berechtigten sind diese Verwaltungsakte vorab - im Hinblick auf die Erheblichkeit im anschließenden Rentenwertfeststellungsverfahren - gemäß § 8 Abs 3 AAÜG durch Bescheid bekanntzugeben; er kann diese Verwaltungsakte anfechten. Demnach sind einerseits weder die Versorgungsträger befugt, über im SGB VI geregelte Rechte und Zahlungsansprüche zu entscheiden, noch sind andererseits die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung befugt, Entscheidungen im Bereich der den Versorgungsträgern nach § 8 Abs 1 AAÜG spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu treffen. Die genannten Aufgabenbereiche werden vielmehr unabhängig voneinander in der jeweiligen Funktion wahrgenommen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5 f; § 1 Nr 1 S 3 f).
b) Infolgedessen durfte die Beklagte als Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die noch fehlende Entscheidung des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG über die Zeit ab 1. März 1981 den Rentenhöchstwert nur vorläufig und nicht abschließend festsetzen. Dies hat sie nicht getan. Insoweit ist weder den angefochtenen Bescheiden noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Rentenwert im Hinblick auf die noch nicht bestandskräftige (fehlende) Vorentscheidung nur vorläufig festgesetzt ist. Auch ergibt sich aus dem "Vorbehalt" im Bescheid vom 8. Juni 1998 nicht, daß die Beklagte sich verpflichtet hat, erst nach Bestandskraft der (oder des) bestandskräftigen Bescheide(s) nach § 8 AAÜG endgültig über den Rentenhöchstwert zu entscheiden. Unabhängig davon, ist der Wert des Rechts auf Altersrente in diesem Bescheid erst ab 1. Januar 1997 (und nicht bereits ab Rentenbeginn, ab 1. Januar 1993) neu festgestellt worden, so daß sich die "Vorläufigkeit" ohnehin nicht auf den gesamten Zeitraum beziehen würde.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LSG nicht über das Vorliegen bzw Nichtvorliegen von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem entschieden, sondern allein im Rahmen seiner Ausführungen zur Entscheidungsreife seine Befugnis bejaht, den Rentenhöchstwert endgültig festzusetzen. Dabei hat es allerdings die - unzutreffende - Auffassung vertreten, der Versorgungsträger habe insoweit bereits bestandskräftig (negativ) über die hier geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem entschieden. Derartige positive Feststellungen enthalten die Bescheide des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG jedoch nicht; insoweit ist noch ein Rechtsstreit vor dem SG Neuruppin anhängig.
2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG einen höheren Rentenwert festgesetzt und die Beklagte - sinngemäß - zur Zahlung der Altersrente dem Grunde nach unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten sowie der festgestellten Arbeitsentgelte verurteilt (§ 54 Abs 1, 4 iVm § 130 Regelung 1 SGG).
a) Rechtsgrundlage für die beitragsrechtliche Rechtsnatur der bei der Altersrente nach dem SGB VI zu berücksichtigenden Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ist die Gleichstellungsnorm des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 37 ff), finden die in § 55 Abs 1 SGB VI getroffenen Regelungen für Beitragsansprüche, Beitragsschuldner und Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 keine Anwendung. Denn diese Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten. Nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten iS des SGB VI nur solche Zeiten, für die nach Bundesrecht ab 1. Januar 1992 Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; nach Satz 2 aaO sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragszeiten nach dem SGB VI sind somit grundsätzlich Zeiten, für die Beiträge - von wem auch immer - gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI), etwa im Falle von Zeiten der Kindererziehung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 12 f; BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 39 f). Die Bestimmung definiert den Begriff "Beitragszeit" ausschließlich für den Geltungsbereich des SGB VI, und zwar für die Zeit ab - und nicht vor - dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1992 (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 f).
Wegen der Andersartigkeit des Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebietes, das mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist, bedurfte es einer rechtsbegründenden Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen "Beitrittsgebietszeiten" nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI den Beitragszeiten "nach Bundesrecht" gleich stehen und damit im Rechtsverhältnis zur Beklagten Beitragszeiten - mit Rangstellen begründenden versicherten Arbeitsverdiensten - "nach Bundesrecht" erlangt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 38 ff mwN). Während § 248 Abs 3 SGB VI dies für Erwerbstatbestände in der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets regelt, trifft § 5 AAÜG eine Regelung speziell für solche Erwerbstatbestände im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (stRspr stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 5 S 25; SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 4, Nr 3 S 14, Nr 4 S 23 f).
b) Der Gleichstellungstatbestand des § 248 Abs 3 SGB VI begründet somit die rechtliche Erheblichkeit von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten iS des originären bundesrechtlichen Rentenversicherungsrechts des SGB VI. Diese Grundregel für die Gleichstellung der Beitrittsgebiets-Beitragszeiten verlangt grundsätzlich nur, daß für Zeiten nach dem 8. Mai 1945 Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind. Dabei ordnet die Vorschrift nicht die Anwendung bestimmter Vorschriften des DDR-Rechts an. Bundesrechtlich ist vielmehr nur zu prüfen, ob Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den damaligen Vorschriften der DDR gezahlt worden sind. Das DDR-Recht ist insoweit nur tatsächlicher Anknüpfungspunkt (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 3 S 14).
Hiernach sind im og Zeitraum Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Der Arbeitgeber des Klägers hat trotz dessen Beitragsfreiheit wegen und während des Bezugs einer Invalidenrente gemäß § 15 Abs 1 Buchst a der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl I S 373) bis zum 9. Mai 1990 "Beiträge" iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI entrichtet. Denn gemäß § 13 Abs 3 SVO waren die Betriebe zur Zahlung des Beitrages auch dann verpflichtet, wenn "der Werktätige wegen des Bezugs einer Rente von der eigenen Beitragsleistung befreit war". Unabhängig von der Verteilung der Beitragslast galten nach § 2 Abs 2 Buchst a der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (RentV 1979) vom 23. November 1979 (GBl I S 403) als versicherungspflichtige Tätigkeiten alle Tätigkeiten, für die aufgrund von Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Hierzu zählte demnach auch die entgeltliche Beschäftigung des Klägers, so daß auch die in diesem Zusammenhang entrichteten Beiträge "zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung" gezahlt worden sind. Ohne Bedeutung ist, daß allein der Arbeitgeber Beiträge getragen hat (s oben). Maßgeblich ist allein, daß überhaupt Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Der erst nach dem 9. Mai 1990 in Kraft getretene § 19 Abs 2 Sozialversicherungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I S 486), wonach Beschäftigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren, soweit für sie nach den bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht bestand, steht dem nicht entgegen. Denn die Vorschrift läßt die Beitragspflicht des Arbeitgebers in diesen Fällen grundsätzlich und insbesondere für die Zeit vom 1. März 1981 bis 9. Mai 1990 unberührt.
Wären im übrigen, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, Beiträge iS des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI nur solche, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu entrichten seien, so hätte es der Regelung in § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI, wonach Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht solche Zeiten sind, in denen ua wegen des Bezugs einer Rente oder nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat, nicht bedurft. Denn dann wäre der Tatbestand des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI bereits wegen fehlender "Beiträge" nicht erfüllt. Die Ausnahmebestimmung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI hätte dann keinen Anwendungsbereich mehr.
c) Der Ausschlußtatbestand des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI greift hier nicht ein. Denn Zeiten während des Bezugs der Invalidenrente sind grundsätzlich Beitragszeiten gleichgestellt, wenn der Bezieher einer derartigen Rente eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Vorschrift ist insoweit einschränkend auszulegen.
Der Kläger war nicht "wegen des Bezugs einer Rente in diesem Sinne nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes versicherungs- oder beitragsfrei". Zwar könnte der Wortlaut für die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung sprechen, wonach sämtlichen Rentnern, seien es die Bezieher einer Alters- oder einer Invalidenrente, keine den Pflichtbeitragszeiten gleichgestellte Zeiten zuerkannt werden können. Aus dem Ziel des Einigungsvertrages, wonach Renten und Rentenanwartschaften in ein einheitliches neues Rentenrecht, das SGB VI, zu überführen waren, ergibt sich jedoch die Einschränkung, daß lediglich die Bezieher von Altersrenten, nicht jedoch die Bezieher von Invalidenrenten mit einer daneben ausgeübten versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung von der Zuerkennung gleichgestellter Zeiten ausgeschlossen werden sollten. § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI sollte - ab Einführung dieses einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet - eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler in den alten Bundesländern gegenüber den Rentenbeziehern aus dem Beitrittsgebiet verhindern (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 4 S 23). Eine derartige Benachteiligung hätte sich jedoch nur ergeben, wenn die Bezieher von Altersrenten in der DDR, die eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, aufgrund dieses Tatbestandes noch gleichgestellte Beitragszeiten hätten erwerben können. Denn insoweit ist § 75 Abs 1 SGB VI zu entnehmen, daß die nach Beginn einer Rente liegenden "rentenrechtlichen" Zeiten bei der Festsetzung des Wertes dieser Rente grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, daß allein die Bezieher einer Vollrente wegen Alters (RAR), die gemäß § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei und beitragsfrei sind, keine - anrechenbaren - rentenrechtlich erhebliche Zeiten mehr erwerben können. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, daß in diesen Fällen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erreichens des Sicherungsziels nicht mehr besteht. Die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch, die eine versicherungspflichtige und beitragspflichtige Beschäftigung ausüben, erwerben hingegen noch Pflichtbeitragszeiten, die allerdings erst bei einem später entstehenden Recht auf Rente anzurechnen sind. Unter Berücksichtigung des Angleichungsziels bei Überführung der (Renten und) Anwartschaften des Beitrittsgebiets in das SGB VI werden infolgedessen nach Sinn und Zweck von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI Invalidenrentner mit einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht erfaßt. Für diese Auslegung sprechen auch die sog Materialien zu § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB VI. Danach sollen unter den Ausschlußtatbestand nur solche Zeiten fallen, die nach Bundesrecht nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfen; die Zeiten nach Nr 2 aaO - so die Materialien - entsprächen Zeiten im alten Bundesgebiet, in denen bei Beschäftigung eines Rentners lediglich zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen ein "Arbeitgeberanteil" gezahlt werde, ohne daß diese Zeiten dadurch zu Beitragszeiten würden (vgl BT-Drucks 12/405, S 125). Bei der in den Materialien angesprochenen Personengruppe handelt es sich, wie sich aus § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI (iVm § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI) ergibt, jedoch allein um die Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Im Einklang mit diesem Ergebnis steht im übrigen, daß die Altersrente nach DDR-Recht sowohl bei blinden Invalidenrentnern als auch bei anderen Invalidenrentnern, die während des Bezugs der Invalidenrente versicherungspflichtig beschäftigt waren, unter Berücksichtigung dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung neu zu berechnen (und ggf neu festzustellen) war (§ 76 Abs 2, 3 RentV 1979 und § 18 Abs 1 1. Durchführungsbestimmung zur RentV 1979 vom 23. November 1979, GBl I S 413).
Trotz "Beitragsfreiheit" des Invalidenrentners wurde somit die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung als rentenerheblich gewertet.
Die Revision der Beklagten hat mithin keinen, die des Klägers hat hingegen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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